Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00247


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 4. Juli 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Die 1992 geborene X.___ war seit 1. August 2017 teilzeitlich bei der Stiftung Y.___ als Verantwortliche Facility Management tätig (Urk. 5/40-41). Am 24. März 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2020, aufgrund einer Sperrfrist verlängerte sich dieses bis 30. September 2020 (Urk. 5/42). Die Versicherte meldete sich am 25. November 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich (Urk. 5/41) und beantragte am 10. Dezember 2020 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2020 (Urk. 5/40).

    Mit Verfügung vom 22. April 2021 wurde die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2021 für vier Tage ab 1. April 2021 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 5/4). Die von ihr dagegen erhobene Einsprache vom 13. Mai 2021 (Urk. 5/5) hiess das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Entscheid vom 22. Juli 2021 in dem Sinne gut, als es die Dauer der Einstellung auf zwei Tage reduzierte (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 16. August 2021 (Eingangsdatum) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Juli 2021. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 (Urk. 4) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 6. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).    

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).    

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner erwog (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom 6. April 2021 für den Monat März 2021 acht Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht. Gemäss Rücksprache mit dem RAV-Berater fehle die zweite Seite des Nachweisformulars. Zudem sei die erste Seite des Nachweisformulars so eingescannt gewesen, dass die Bewerbungsdaten teilweise nicht lesbar gewesen seien. Acht Arbeitsbemühungen seien in quantitativer Hinsicht ungenügend. Es sei Sache der Beschwerdeführerin, die vollständigen Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen. Das Fehlen der zweiten Seite des Nachweisformulars habe die Beschwerdeführerin daher zu verantworten (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber sinngemäss geltend, sie habe für den fraglichen Zeitraum zehn Arbeitsbemühungen gemacht (Vorder- und Rückseite). Ihr RAV-Berater habe ihr bestätigt, zehn Arbeitsbemühungen im System eingegeben zu haben. Sie treffe kein Verschulden, da sie die Arbeitsbemühungen wie gefordert geleistet habe. Sie beantragte sinngemäss die Streichung der Einstelltage und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 1).


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss Vorgaben des RAV zehn bis zwölf persönliche Arbeitsbemühungen pro Monat nachweisen muss (Urk. 5/38, Eintrag vom 7. Dezember 2020). Die Beschwerdeführerin reichte mit E-Mail vom 6. April 2021 fristgerecht die Vorderseite des Formulars «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat März 2021 ein, worauf aber lediglich acht Bewerbungen aufgeführt waren (Urk. 5/2-3). Die Rückseite des Formulars mit weiteren zwei Bewerbungen (Urk. 5/6) wurde erst anlässlich der Einsprache gegen die Verfügung des Beschwerdegegners am 18. Mai 2021 übermittelt (Urk. 5/5).

    Insofern steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode März 2021 lediglich acht Arbeitsbemühungen fristgerecht nachwies. Es bleibt zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung der weiteren zwei Arbeitsbemühungen (Rückseite des Formulars) gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV vorliegt und diese dennoch zu berücksichtigen gewesen wären.

3.2    Beim Formular für den am Ende jeder Kontrollperiode einzureichenden Nachweis der Arbeitssuchbemühungen (Art. 26 Abs. 2 AVIV) handelt es sich um ein Beweisstück zur Sachverhaltsfeststellung, um Ansprüche geltend zu machen. Dieses Formular muss deshalb, ausser bezüglich seines Inhalts, keine besondere Form aufweisen und seine Zustellung an die Behörde auf elektronischem Weg ist folglich zulässig. Angesichts der mangelnden Zuverlässigkeit des elektronischen Mailverkehrs im Allgemeinen und der Schwierigkeit, den Eingang einer E-Mail im Herrschaftsbereich des Empfängers nachzuweisen, im Besonderen, ist der Absender einer E-Mail gehalten, vom Empfänger eine Empfangsbestätigung (auch der Anhänge zur E-Mail) zu verlangen, und beim Ausbleiben einer solchen zu reagieren, indem er die Sendung in einem Briefumschlag der Post übergibt oder erneut eine E-Mail zuzustellen versucht (BGE 145 V 90 E. 6.2.2 [Pra 8/2019 Nr. 93] mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_756/2020 vom 3. August 2021 E. 3.1, 8C_741/2019 vom 8. Mai 2020 E. 6.3.1).

    Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass das Formular «Nachweis der Arbeitsbemühungen» rechtzeitig mittels E-Mail vom 6. April 2021 vom Beschwerdegegner empfangen wurde, auch wenn die zweite Seite – mit weiteren zwei Arbeitsbemühungen – fehlte (Urk. 5/2-3). Insofern unterscheidet sich die oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts vom vorliegenden Sachverhalt dahingehend, dass in jenem Fall überhaupt kein Formular fristgerecht eingegangen war, wobei vorliegend die Beschwerdeführerin lediglich die zweite Seite des Formulars nicht mitschickte. Dementsprechend ist obenerwähnte Rechtsprechung vorliegend nicht unbesehen anwendbar. Es bleibt somit zu prüfen, wie zu verfahren ist, wenn ein unvollständiges Formular fristgerecht eingereicht wird.

3.3    Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 413 E. 4b S. 417, 118 V 315 E. 4 mit Hinweis). Das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; früher aus Art. 4 aBV) fliessende Verbot wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 128 II 149 E. 2a, 127 I 34 E. 2a/bb, 125 I 170 E. 3a, je mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführerin ist vorliegend lediglich ein einmaliges, einfaches Versehen unterlaufen, in dem sie die zweite Seite des Formulars nicht mitgeschickt hat und bei der eingereichten vorderen Seite die Daten der Bewerbungen aufgrund der Qualität des Scans teilweise nicht leserlich waren (Urk. 5/3). Der Beschwerdegegner wäre nach Treu und Glauben angehalten gewesen, die Beschwerdeführerin auf ihr Versehen aufmerksam zu machen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung der zweiten Seite des Formulars, und gegebenenfalls die Verbesserung der ersten nicht gut lesbaren Seite, zu gewähren. Dafür spricht ebenfalls die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach im Zusammenhang mit dem Versäumen eines Beratungsgesprächs entschieden wurde, dass kein zu sanktionierendes Verhalten vorliegt, wenn ein Versicherter diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat, durch sein Übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat aktenkundig quantitativ (insgesamt zehn) und qualitativ einwandfreie Arbeitsbemühungen für die fragliche Kontrollperiode getätigt (Urk. 5/6). Auch in der Vergangenheit hat sie gemäss Aktenlage seit der Meldung beim RAV nie ein Fehlverhalten an den Tag gelegt und wurde bisher nie sanktioniert. Wie den Akten weiter zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen regelmässig dem RAV fristgerecht per E-Mail übermittelt (Urk. 5/28; Urk. 5/30; Urk. 5/33).

    Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint somit die Nichtberücksichtigung der zweiten Seite des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für März 2021 somit insgesamt als zu streng. Wohl ist bei fehlendem Nachweis von Stellenbewerbungen innert Frist ohne Weiterungen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen. Bei offenkundigem einfachem Versehen und klar erkennbarem vergessenem Einscannen der zweiten Seite rechtfertigt sich dies nicht. Ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beschwerdeführerin liegt demnach nicht vor.

3.4    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da ihr kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann, welches eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG rechtfertigen würde. Die gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 (Urk. 2) erhoben Beschwerde ist damit gutzuheissen und dieser aufzuheben.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 22. Juli 2021 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone