Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00273
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 4. Mai 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Y.___
Goy Blesi Beratungen
Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, arbeitete zuletzt als Kindergartenlehrperson sowohl für die Stadt als auch für den Kanton Zürich, ehe die Arbeitsverhältnisse per 31. Juli 2018 infolge langandauernder Krankheit aufgelöst wurden (Urk. 7/140; Urk. 7/143-144; Urk. 7/146; Urk. 7/157). Nachdem sich die Versicherte bereits bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte, meldete sie sich sodann am 20. Januar 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 5. Februar 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/120; Urk. 7/132; Urk. 7/169-170). In der Folge richtete ihr die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5'115.-- Taggelder aus (vgl. Urk. 7/77; Urk. 7/83; Urk. 7/87; Urk. 7/92; Urk. 7/95; Urk. 7/99; Urk. 7/106; Urk. 7/110; Urk. 7/113; Urk. 7/117; Urk. 7/123).
1.2 Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2020 (Urk. 7/81) stellte die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. Juli 2020 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % und ab dem 1. August 2020 wiederum eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % in Aussicht. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich informierte die Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 (Urk. 7/80) über die gestützt auf den IV-Vorbescheid ab dem 1. Januar 2021 zu erfolgende Anpassung des versicherten Verdienstes. Damit war die Versicherte nicht einverstanden (vgl. Schreiben vom 16. Januar 2021, Urk. 7/73). Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (Urk. 7/72) setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den versicherten Verdienst ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1‘381.-- fest. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/62) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2021 (Urk. 7/17 = Urk. 2) ab.
1.3 Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (Urk. 7/37) setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den versicherten Verdienst ab dem 5. Februar 2020 auf Fr. 1'739.-- sowie ab dem 1. August 2020 auf Fr. 1'381.-- fest und forderte von der Versicherten die für die Zeit vom 5. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 27'930.95 netto zurück, wobei sie den Rückforderungsbetrag mit Leistungen der Invalidenversicherung verrechnete und vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge teilweise zulasten des Ausgleichsfonds abschrieb. Dagegen erhob die Versicherte ebenfalls Einsprache (Urk. 7/25), wobei die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dieses Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Prozesses (AL.2021.00273) sistierte (vgl. Schreiben vom 8. Oktober 2021, Urk. 7/1).
2. Die Versicherte erhob am 27. August 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei der versicherte Verdienst auf Fr. 2'795.75 pro Monat anstatt auf Fr. 1'381.-- herabzusetzen. Es sei der versicherte Verdienst ab dem Datum der Verfügung (19. Mai 2021) und nicht nach Erlass des Vorbescheids der IV-Stelle herabzusetzen. Der nachzuzahlende Betrag sei zu verzinsen (Urk. 1 S. 2).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1).
1.4 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) legt fest, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.1).
Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.3).
1.5 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
1.6 Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist nach Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE 133 V 530 E. 4.1.2). Als versicherter Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ist nicht das hypothetische Invalideneinkommen heranziehen. Vielmehr ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV der Lohn massgebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - während eines bestimmten Zeitraumes (Art. 37 AVIV) - tatsächlich erzielt hat. Das entsprechende Einkommen ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2020 ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente, für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. Juli 2020 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2020 wiederum eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % in Aussicht gestellt worden sei. Damit sei der Schwebezustand beendet und die Vorleistungspflicht entfalle, auch wenn die IV-Verfügung noch ausstehend sei. Der versicherte Verdienst sei folglich ab dem 1. Januar 2021 an die Resterwerbsfähigkeit von 27 % anzupassen. Die rückwirkende Anpassung und Koordination mit der Invalidenversicherung erfolge demgegenüber erst im Zeitpunkt der IV-Verfügung. Der versicherte Verdienst betrage bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % unter Berücksichtigung der erzielten Einkommen aus IV-Taggeld Fr. 5'115.--. Hinsichtlich der Festlegung der Erwerbsunfähigkeit sei die Arbeitslosenversicherung an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden, womit der versicherte Verdienst ab dem 1. Januar 2021 Fr. 1'381.-- (Fr. 5'115.-- / 100 x 27) betrage. Sofern tatsächlich eine Schlechterstellung vorliegen sollte, sei davon auszugehen, dass diese vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden sei (S. 4 ff.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass für die Festlegung des versicherten Verdienstes das im Zeitraum vom 5. August 2019 bis 4. Februar 2020 erhaltene IV-Taggeld massgebend sei. Die Beschwerdeführerin sei während dieses Zeitraumes in einem von der Invalidenversicherung finanzierten Arbeitsversuch bei der Kirchgemeinde A.___ tätig gewesen, wofür sie ein volles IV-Taggeld erhalten habe. Bei einem Arbeitsversuch gebe es keine verbindliche Vereinbarung betreffend Präsenzzeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei bei der Anpassung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV nicht der Beschäftigungsgrad massgebend, zu welchem sie vor Beginn der IV-Massnahme beschäftigt gewesen sei. Vielmehr sei für die Belange der Arbeitslosenversicherung allein auf das volle IV-Taggeld, welches Grundlage für den versicherten Verdienst bilde, abzustellen, wobei die IV-Massnahme gesamthaft als Vollzeitpensum anzusehen sei (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), der versicherte Verdienst dürfe lediglich um 45 % und damit auf Fr. 2'795.75 herabgesetzt werden (S. 6 f.). Der versicherte Verdienst vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe Fr. 5'115.-- pro Monat betragen. Der gemäss IV-Verfügung noch mögliche Verdienst (Invalideneinkommen) ab dem 1. August 2020 betrage Fr. 2'795.75 pro Monat, womit sich ein Invaliditätsgrad für die Belange der Arbeitslosenversicherung von 45.34 % ergebe. Die IV-Stelle habe - da sie in der Zwischenzeit mit einem Vollpensum arbeiten würde - einen Invaliditätsgrad von 73 % berechnet. Dieser Wert könne für die Beschwerdegegnerin nicht massgebend sein, da das Valideneinkommen in keinem Zusammenhang stehe mit dem massgebenden früher effektiv erzielten Einkommen. Dies führe zu einer Diskriminierung vor allem von Frauen, die – wegen des Grösserwerdens der Kinder – ein höheres Pensum arbeiten würden, dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht machen könnten (S. 8). Dementsprechend sei nicht von einem Invaliditätsgrad von 73 %, sondern von einem solchen von 45 % auszugehen und der versicherte Verdienst von Fr. 5'115.-- sei entsprechend nur um 45 % zu kürzen (S. 9 f.). Schliesslich habe der versicherte Verdienst - aus näher genannten Gründen - erst mit Erlass der IV-Verfügung herabgesetzt werden dürfen (S. 10). Die IV-Taggelder entsprächen zudem nicht einem Beschäftigungsgrad von 100 %, sondern einem solchen von 67.78 % (S. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1'381.-- hergesetzt hat.
Die zwischenzeitlich ebenfalls ergangene Verfügung vom 25. Mai 2021 (Urk. 7/37) betreffend die Anpassung des versicherten Verdienstes ab dem 5. Februar 2020 sowie ab dem 1. August 2020 und die gestützt darauf verfügte Rückforderung von insgesamt Fr. 27'930.95 ist nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2).
3.
3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin seit dem 5. Februar 2020 Taggelder im Rahmen der ihr obliegenden Vorleistungspflicht basierend auf einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 5'115.-- ausgerichtet hat (vgl. Urk. 7/77; Urk. 7/83; Urk. 7/87; Urk. 7/92; Urk. 7/95; Urk. 7/99; Urk. 7/106; Urk. 7/110; Urk. 7/113; Urk. 7/117; Urk. 7/123). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2020 (Urk. 7/81) ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. Juli 2020 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % und ab dem 1. August 2020 wiederum eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % in Aussicht gestellt hat. Gestützt hierauf setzte die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1‘381.-- fest (vgl. Verfügung vom 21. Januar 2021, Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (Urk. 7/50) hat die IV-Stelle schliesslich die Rentenleistungen entsprechend dem Vorbescheid bestätigt (vgl. zudem die Verfügung vom 10. Juni 2021 betreffend Nachzahlung, Urk. 7/21).
3.2 Hinsichtlich des zwischen den Parteien strittigen Zeitpunktes der Anpassung des versicherten Verdienstes an die Resterwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten lediglich für die Zeit gilt, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung noch abgeklärt wird, und die Vorleistungspflicht auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt ist, mithin solange andauert, als das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht feststeht (vorstehend E. 1.4).
Diese geforderte Klarheit durfte vorliegend bereits mit dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 10. Dezember 2020 (Urk. 7/81) angenommen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet zwar grundsätzlich erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbehalten bleiben allerdings Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind beziehungsweise erfolgen, oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird (BGE 142 V 380 E. 5.5). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2020 (Urk. 7/81) unter anderem ab dem 1. August 2020 und damit für die massgebliche Zeitspanne eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % und einer damit verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in Aussicht. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2021 bereits mit Erlass des IV-Vorbescheids herabgesetzt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte arbeitslosenrechtlich gesehen - da der versicherte Verdienst nur um 45 % gekürzt werden dürfe - lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente, weshalb der versicherte Verdienst erst mit Erlass der IV-Verfügung herabgesetzt werden dürfe (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 25), kann ihr nicht gefolgt werden. Für eine solche von der Invalidenversicherung isolierte Berechnung des Invaliditätsgrades aus arbeitslosenrechtlicher Sicht besteht weder ein Anlass noch eine Grundlage. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist einzig der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (BGE 142 V 380 E. 3.3.2). Auch aus dem vorgebrachten Umstand, wonach die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst bereits vor Ablauf der 30-tägigen Frist für den Einwand herabgesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 25), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. So trifft dieser Umstand insbesondere unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG (18. Dezember bis und mit 2. Januar) zwar zu, allerdings haben die in BGE 142 V 380 erwähnten Ausnahmekonstellationen nicht kumulativ vorzuliegen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem von ihr erwähnten BGE 145 V 399 (vgl. Urk. 7/62 S. 2 f.) nichts Gegenteiliges ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausführlich und zutreffend darlegte (vgl. Urk. 2 S. 5), weicht der darin geschilderte Sachverhalt erheblich von der vorliegenden Fallkonstellation ab und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beendigung des Schwebezustandes mit BGE 145 V 399 geändert wurde. So wird etwa auch explizit auf die möglichen Ausnahmekonstellationen für die Beendigung des Schwebezustandes durch den Vorbescheid hingewiesen (BGE 145 V 399 E. 4.1.1-4.1.2, E. 4.3 und E. 4.5).
3.3 Damit bleibt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die Resterwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 40b AVIV vorzunehmen, wobei bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend ist, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (vorstehend E. 1.6).
Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs respektive zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 5. Februar 2020 (vorstehend E. 1.5). Während dieses Zeitraumes (5. August 2019 bis 4. Februar 2020) nahm die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsversuch teil und bezog dafür ein Taggeld der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/131; Urk. 7/173; vgl. auch Urk. 3/10-16). Dieses Taggeld unterlag der Beitragspflicht an die Sozialversicherungen (vgl. Abrechnungen in Urk. 7/160), namentlich auch an die Arbeitslosenversicherung, womit diese Taggelder der Invalidenversicherung massgebenden Lohn im Sinne der AHV darstellen und somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des versicherten Verdienstes herangezogen worden sind (vgl. BGE 139 V 50 E. 2.2, 123 V 223, Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2016 vom 30. Juni 2017 E. 4.2.3). Somit ergibt sich unbestrittenermassen ein versicherter Verdienst in der Höhe von Fr. 5'115.-- (vgl. Berechnungstabelle versicherter Verdienst in Urk. 7/121 S. 12).
Gestützt auf Art. 40b AVIV ergibt dies - wie von der Beschwerdegegnerin berechnet - angepasst an die verbleibende Erwerbsfähigkeit gemäss IV-Vorbescheid einen versicherten Verdienst ab dem 1. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 1'381.-- (Fr. 5'115.-- : 100 x 27). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, sie sei vor Eintritt der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Arbeitspensum von gesamthaft 67.78 % nachgegangen, würde jedoch zwischenzeitlich bei guter Gesundheit einem Vollzeitpensum nachgehen (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.), trifft es zwar zu, dass dies von der IV-Stelle anerkannt und gestützt darauf der Einkommensvergleich vorgenommen wurde (vgl. Urk. 7/50 S. 4). Auch meldete sich die Beschwerdeführerin beim RAV zur Arbeitsvermittlung ab dem 5. Februar 2020 für eine Arbeitszeit von 100 % an (vgl. Urk. 7/120; vgl. auch die Formulare «Angaben der versicherten Person», wonach die Beschwerdeführerin jeweils angab, dass sie zu 40 % arbeitsfähig und zu 60 % arbeitsunfähig sei, vgl. 7/7; Urk. 7/10; Urk. 7/14; Urk. 7/19; Urk. 7/49; Urk. 7/55; Urk. 7/59; Urk. 7/66; Urk. 7/69; Urk. 7/79; Urk. 7/85; Urk. 7/89; Urk. 7/93; Urk. 7/98; Urk. 7/100; Urk. 7/103; Urk. 7/107; Urk. 7/111; Urk. 7/115; Urk. 7/119; Urk. 7/134). Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 40b AVIV hält allerdings ausdrücklich fest, dass hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich ist (BGE 142 V 380 E. 3.3.2, BGE 132 V 357). Für eine von der Invalidenversicherung abweichende Berechnung des Invaliditätsgrades aus arbeitslosenrechtlicher Sicht bleibt damit kein Raum.
3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1'381.-- festgesetzt hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Y.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans