Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00274
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 4. Mai 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Rechtsdienst
Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, arbeitete zuletzt vom 1. April 2017 bis 31. Mai 2020 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk. 7/35). Am 8. Juni 2020 wurde durch das Bezirksgericht Hinwil über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet (Urk. 7/12). Am 19. Oktober 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/37; Urk. 7/53).
Mit Verfügung vom 12. März 2021 (Urk. 7/19) lehnte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. Oktober 2020 mangels Erfüllung der Beitragszeit bei arbeitgeberähnlicher Stellung sowie fehlender Ermittlung des Lohnflusses ab. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies die Syna mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk. 7/9 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 22. August 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1).
Die Syna beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Innert der mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 (Urk. 9) angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. November 2021 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt etwa für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Obligationenrecht, OR; BGE 145 V 200 E. 4.1-4.5).
1.2 Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
1.3 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Konkurseröffnung über die Y.___ GmbH in Liquidation zur endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers bei dieser Gesellschaft geführt habe. Allerdings habe er als jeweils einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl der A.___ GmbH als auch der B.___ GmbH weiterhin arbeitgeberähnliche Stellungen inne, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (vgl. S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund der Beibehaltung von arbeitgeberähnlichen Stellungen und dem damit einhergehenden Missbrauchsrisiko - jederzeitige Arbeitsaufnahme bei einem der Unternehmen - zu verneinen sei. Ansonsten sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung - wie ursprünglich in der Verfügung vorgenommen - aufgrund der fehlenden Beitragszeit zu verneinen. So lägen keine Belege über Zahlungen auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto vor. Damit gelinge der Nachweis des Lohnflusses und damit der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht (S. 3 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei Inhaber und Geschäftsführer der Y.___ GmbH in Liquidation gewesen, über welche aufgrund der Pandemie der Konkurs eröffnet worden sei. Er sei angestellt gewesen und habe regelmässig Beiträge bezahlt. Gleichzeitig sei er auch Inhaber von zwei weiteren Gesellschaften (B.___ GmbH und A.___ GmbH). Bei diesen Gesellschaften sei er jedoch nicht angestellt und habe auch keine Gelder bezogen. Die A.___ GmbH habe seit der Gründung noch nie etwas bezweckt. Mit der B.___ GmbH betreibe sein Bruder eine Bar. Er habe dies alles belegt und dennoch kein Geld von der Arbeitslosenkasse erhalten (vgl. Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgt ist.
3.
3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Februar 2017 (TR-Datum; SHAB-Datum 2. März 2017) einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH in Liquidation war (vgl. Urk. 7/41). Damit hatte er eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, ergibt sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis für die Gesellschafter einer GmbH doch bereits aus dem Gesetz selbst (vorstehend E. 1.1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. Juni 2020 (Urk. 7/12) wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet und das Konkursamt Wetzikon mit dem Vollzug beauftragt, was zur endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers führte (vgl. AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2022, Rz B29). Das Konkursverfahren wurde schliesslich mit Urteil der Konkursrichterin vom 27. August 2021 mangels Aktiven eingestellt.
3.2 In der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vorstehend E. 1.3) - vorliegend vom 19. Oktober 2018 bis 18. Oktober 2020 - hatte der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH in Liquidation - wie soeben aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 3.1) - eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht den tatsächlichen Lohnfluss überprüft, sollen mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlungen doch Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen verhindert werden (vgl. vorstehend E. 1.4; vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz B146).
Die vom Beschwerdeführer zum Nachweis des Lohnflusses eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2018 und 2019 (Urk. 7/17 Beilage 3 «Steuererklärung 2018»; Urk. 7/27) sowie der Lohnausweis des Jahres 2019 (Urk. 7/49) und die Eintragungen im individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/10-11, Urk. 7/20, Urk. 7/22, Urk. 7/24) bilden dabei höchstens Indizien für eine tatsächliche Lohnzahlung (vorstehend E. 1.4), weshalb sich einzig hieraus noch nichts zugunsten des Beschwerdeführers gewinnen lässt. Anhand der eingereichten Auszüge des Firmenkontos der Y.___ GmbH in Liquidation bei der Bank C.___ betreffend den Zeitraum vom Januar bis September 2019 sowie Januar bis Juni 2020 (Urk. 7/28-30) lassen sich Lohnzahlungen nicht kontinuierlich erfassen. Vielmehr ist erkennbar, dass in unregelmässigen Abständen Beträge zwischen Fr. 500.-- und Fr. 7‘000.-- (am 25. Januar 2019 Fr. 2'000.--, 4. April 2019 Fr. 2'000.--, 4. Juni 2019 Fr. 2'000.--, 2. Juli 2019 Fr. 2'400.--, 12. Februar 2020 Fr. 7'000.--, 3. März 2020 Fr. 7'000.--, 1. April 2020 Fr. 7'000.--, 9. April 2020 Fr. 500.--, 4. Mai 2020 Fr. 7'000.--) an den Beschwerdeführer überwiesen wurden. Erst in den letzten vier Monaten vor Konkurseröffnung vom 8. Juni 2020 - Februar bis Mai 2020 - lassen sich regelmässige Zahlungen feststellen. Nebenbei werden viele Barbezüge und private Zahlungen aufgeführt, selbst dann, als die Lohnbezüge Fr. 7'000.-- betragen haben (vgl. Urk. 7/29-30). Diesbezüglich lässt sich jedoch nicht objektivieren, ob und allenfalls welche Barbezüge in welcher Höhe Lohnzahlungen dargestellt haben könnten. Dies wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht ausdrücklich geltend gemacht.
Anhand der eingereichten Bankauszüge lässt sich folglich eine effektive Lohnzahlung während mindestens 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist unzuverlässig ableiten. Die von der Beschwerdegegnerin mehrmals - am 16. November 2020, 12. Januar 2021, 18. Februar 2021 und 27. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/14; Urk. 7/26; Urk. 7/43; Urk. 7/48) - eingeforderten Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2019 bis Mai 2020 wurden nicht eingereicht. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer schliesslich mit E-Mail vom 7. Juni 2021 (Urk. 7/13), dass er solche gar nie erstellt habe. Gemäss den sich in den Akten befindlichen internen Kontenblättern der Y.___ GmbH in Liquidation vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 (Urk. 7/17 Beilage 2) wurde zwar ein monatlicher Lohn an den Beschwerdeführer abgerechnet (vgl. S. 9 „Lohnsammelkonto“ und S. 20 „Lohnaufwand“ der Kontenblätter). Eine einzig in den Geschäftsbüchern erfasste Lohnsumme, die nie tatsächlich zur Auszahlung gelangte, kann indessen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2020 vom 8. April 2020 E. 4). Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer schliesslich mit seinem Einwand, wonach er regelmässig Beiträge bezahlt habe (vgl. Urk. 1), ist doch nicht die Erfüllung der Beitragspflicht massgebend, sondern die Ausübung einer – genügend überprüfbaren – beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.1.1).
Ob anhand der unregelmässigen Zahlungen und privaten Bezüge eine beitragspflichtige Tätigkeit nachgewiesen ist, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, was eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu Folge hätte (vgl. vorstehend E. 1.3), kann letztlich offen blieben, zumal – wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 3.3) – immer noch arbeitgeberähnliche Stellungen bestehen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Zustand der Liquidation bis zur Löschung der Firma im Handelsregister dauert. Eine beschlossene oder angeordnete Liquidation ist daher nicht ohne Weiteres ein taugliches Kriterium dafür, das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung zu belegen (AVIG-Praxis ALE, B29; Urteil des Bundesgerichts 8C_850/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2).
3.3
3.3.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten (vgl. Urk. 2 S. 3), dass der Beschwerdeführer weiterhin auch jeweils einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH und der A.___ GmbH ist. Über diese beiden Gesellschaften wurde bisher kein Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 7/39-42). Der Beschwerdeführer hat bei diesen beiden GmbH - da sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst ergibt - weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (vorstehend E. 1.1). Ist eine Person Inhaberin mehrerer Unternehmen und fällt eine davon in Konkurs, und hat sie die Möglichkeit, eine gleiche Tätigkeit in einem dieser Unternehmen auszuüben, ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen. In derartiger Konstellation ist die Missbrauchsgefahr immer noch erfüllt (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz 29 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts C 65/04 vom 29. Juni 2004).
3.3.2 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er sei zwar Inhaber der genannten Firmen, sei aber nicht angestellt und beziehe von ihnen auch keine Gelder und keinen Lohn. Die A.___ GmbH existiere seit längerem, habe aber noch nie etwas bezweckt und stehe seit der Gründung einfach still. Er sei ferner der Gründer der B.___ GmbH, jedoch nicht dort angestellt. Sein Bruder D.___ betreibe mit dieser Firma eine Bar und sei dort angestellt (Urk. 1).
3.3.3 Aus dem Firmenkonto ergibt sich, dass am 12. Februar 2020 eine Zahlung von Fr. 3'500.— (Urk. 7/29/185) und am 2. März 2020 eine Zahlung von Fr. 1'300.— von der Y.___ GmbH (zwischenzeitlich in Liquidation) an die B.___ GmbH ging (Urk. 7/29/184). Weiter ergeben sich aus dem Firmenkonto der Y.___ GmbH (zwischenzeitlich in Liquidation) folgende Zahlungen an D.___, wobei es sich um die ursprüngliche Adresse der B.___ GmbH gemäss dem Handelsregister handelt (vgl. Urk. 12/1):
22. Juli 2019 Fr. 6'000.-- (Urk. 7/29/161)
7. August 2019 Fr. 6'000.-- (Urk. 7/29/157)
4. September 2019 Fr. 6'000.-- (Urk. 7/29/153)
3.3.4 Die Adresse der Y.___ GmbH in Liquidation sowie der A.___ GmbH lautet auf E.___-Strasse in F.___ (der frühere Wohnort des Beschwerdeführers war G.___-Strasse in F.___, vgl. Urk. 2 S. 1), die aktuelle Adresse der B.___ GmbH auf H.___-Strasse in F.___ (vgl. Urk. 12/2), was der jetzigen Wohnadresse des Beschwerdeführers entspricht (vgl. Urk. 1). Dabei erfolgte die Mutation der Adresse der B.___ GmbH im Handelsregister am 10. Mai 2021 (vgl. Urk. 12/2), wobei die frühere Adresse E.___-Strasse in F.___ die jetzige Adresse der Y.___ GmbH in Liquidation sowie der A.___ GmbH ist und in unmittelbarer Nähe zum früheren Wohnort des Beschwerdeführers lag.
3.3.5 Mit Blick auf die im Handelsregister erfassten Zweckumschreibungen dieser Gesellschaften stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, eine gleiche Tätigkeit wie bei der Y.___ GmbH in Liquidation auszuüben. Dabei bezweckte die Y.___ GmbH in Liquidation das Ausführen von Reinigungsarbeiten aller Art, insbesondere Innen- und Aussenreinigung von Gebäuden und Wohnungen, sowie den Handel mit Waren aller Art. Demgegenüber bezweckt die B.___ GmbH die Betreuung einer App für die Entgegennahme von Reservationen für Lounges in den Clubs und Bars und die damit verbundenen Dienstleistungen im vorgenannten Bereich sowie die A.___ GmbH das Ausführen von allgemeinen Bauarbeiten (vgl. die jeweiligen Einträge auf www.zefix.ch, zuletzt besucht am 7. April 2022).
Wie der Beschwerdeführer jedoch beschwerdeweise angab, betreibe sein Bruder mit der B.___ GmbH die Bar I.___ in F.___. Dies fällt im weitesten Sinn unter den im Handelsregister genannten Zweck (Betreuung einer App für die Entgegennahme von Reservationen für Lounges in den Clubs und Bars und die damit verbundenen Dienstleistungen im vorgenannten Bereich), womit auch Raum bliebe für die von der Y.___ GmbH in Liquidation ausgeübten Tätigkeiten (Ausführen von Reinigungsarbeiten aller Art, insbesondere Innen- und Aussenreinigung von Gebäuden und Wohnungen, sowie den Handel mit Waren aller Art). Bereits insofern besteht die Möglichkeit, die gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem der weiteren Unternehmen auszuüben, sodass die Missbrauchsgefahr immer noch erfüllt ist.
Im Weiteren bestehen aufgrund der engen örtlichen und personellen Verflechtung zwischen zumindest zwei der Firmen und den darin Involvierten mit Zahlungen der Y.___ GmbH in Liquidation an die B.___ GmbH zuletzt im März 2020 (bevor im Juni 2020 der Konkurs eröffnet wurde) und mit der im Mai 2021 vom Beschwerdeführer veranlassten Adressänderung an dessen neuen Wohnort Hinweise darauf, dass nicht unwesentliche Verbindungen zwischen ihm und der B.___ GmbH bestehen. Diese lassen - trotz gegenteiliger Ausführungen (vgl. Urk. 1) - nicht ausschliessen, dass er aufgrund seiner Stellung als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift beliebig auch in der B.___ GmbH tätig sein könnte, zumal auch der Firmenzweck der B.___ GmbH weit gefasst ist beziehungsweise weit ausgelegt wird. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall ist in solchen Situationen kaum zu bestimmen. Dies beleuchtet das Missbrauchspotenzial, das der Ausrichtung von Taggeldern an arbeitgeberähnliche Personen in solchen Konstellationen inhärent ist. Da bereits das Risiko eines Missbrauchs zur Verneinung des Anspruchs ausreicht, kann der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung beziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 2017/06 vom 18. April 2007 E. 3, C_306/05 vom 3. Mai 2006 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).
3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. Oktober 2020 zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans