Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AL.2021.00280
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif
in Sachen
1. X.___
2. Pensionskasse Stadt Zürich
Geschäftsbereich Versicherung
Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdeführende
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. Januar 2003 als handwerklicher Allrounder bei der Baugenossenschaft Y.___ (Urk. 7/503-505), welche das Arbeitsverhältnis am 7. November 2017 aus gesundheitlichen Gründen per 31. Januar 2018 auflöste (Urk. 7/507). Am 7. August 2017 meldete sich X.___ unter Hinweis auf rechtsseitige Fussbeschwerden als Folge eines Unfalles vom 10. Oktober 1979 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/474-479). Die Pensionskasse Stadt Zürich richtete ihm ab 1. Februar 2018 eine Berufsinvalidenpension von 100 % und einen Zuschuss für fehlende IV-Leistungen aus (Urk. 7/452-453). Die Suva erbrachte aus dem vorgenannten Unfallereignis bis Ende November 2018 Heilkosten- und Taggeldleistungen (Urk. 7/399-401). Sodann gewährte sie dem Versicherten eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % (Verfügung vom 7. November 2018, Urk. 7/369-372). Ab dem 1. April 2018 arbeitete X.___ in einem Teilzeitpensum auf Stundenlohnbasis als Schulbusfahrer/Chauffeur bei der Z.___ GmbH (Urk. 7/456).
1.2 Am 9. Januar 2018 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/517) und beantragte am 24. Januar 2018 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 (Urk. 7/511-513). Mit Verfügung vom 8. April 2019 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/321-324). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten und der Pensionskasse Stadt Zürich vom 26. April 2019 (Urk. 7/268-270, 7/257-259) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 (Urk. 7/246-249) ab. Dagegen erhob der Versicherte am 16. August 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/176-179). Mit Urteil vom 22. Januar 2020 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 4. Juli 2019 aufgehoben wurde, und festgestellt wurde, der Versicherte habe ab 1. Februar 2018 Anspruch auf (Vor-)Leistungen der Arbeitslosenkasse, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Prozess-Nummer AL.2019.00197, Urk. 7/109-117).
Am 16. Januar 2020 verfügte die Invalidenversicherung, der Versicherte habe ab September 2018 bis April 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/120-125). Am 3. Februar 2020 wurde der Versicherte aufgrund des Endes der Rahmenfrist von der Arbeitsvermittlung im RAV abgemeldet (Urk. 7/119).
1.3 Zur Umsetzung des Urteils vom 22. Januar 2020 tätigte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich weitere Abklärungen (Urk. 7/12-13). Mit Verfügung vom 2. November 2020 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, die Berufsinvalidenpension und der Zuschuss für fehlende IV-Leistungen der Pensionskasse Stadt Zürich von total Fr. 618.30 seien anzurechnen und von den monatlichen Taggeldbezügen ab der Kontrollperiode Mai 2019 in Abzug zu bringen (Urk. 7/26-28). Der Versicherte sowie die Pensionskasse Stadt Zürich erhoben am 1. Dezember 2020 dagegen Einsprache (Urk. 7/20-21), welche mit Entscheid vom 9. Juli 2021 abgewiesen wurde (Urk. 7/6-11).
2. Dagegen erhoben der Versicherte und die Pensionskasse Stadt Zürich am 7. September 2021 Beschwerde (Urk. 1 = Urk. 4 mit Unterschrift des Versicherten) und beantragten:
« 1. Der Einsprache-Entscheid Nr. 1350 vom 9. Juli 2021 sei aufzuheben.
2. Von einer Anrechnung der Leistungen der Pensionskasse Stadt Zürich sei abzusehen. Dem Versicherten seien ab Mai 2019 die ungekürzten Leistungen auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt wurden.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Beschwerdeführerin 2 richte dem Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 40a des Vorsorgereglements der Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH VSR) eine Berufsinvalidenpension von 100 % aus. Vorliegend sei die Massgeblichkeit der Berufsinvalidenpension (inkl. Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen) auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu prüfen; im Arbeitslosenversicherungsgesetz lasse sich dazu keine ausdrückliche Lösung finden. Der Umstand, dass es sich bei der vorliegend fraglichen Leistung um eine spezifische, überobligatorische Leistung der Beschwerdeführerin 2 handle und viele andere Pensionskassen diese Art von Leistung nicht kennen würden, spreche dafür, dass diese Leistungsart vom Gesetzgeber bei der Ausarbeitung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes keine Berücksichtigung gefunden habe. Weder dem Wortlaut des Gesetzes, den Gesetzesmaterialien noch aus der Literatur zum AVIG lasse sich eine Lösung zur vorliegenden Problematik entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen habe, was er hätte regeln sollen. Bei der vorliegend fraglichen Versicherungsleistung sei von einem Ersatzeinkommen auszugehen, welches dem Sinn und Zweck nach einem Kranken-/Unfalltaggeld im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AVIG (in Form einer Rente anstatt Taggeld) gleich komme, die einen Einkommensverlust infolge unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 6 ATSG) wenigstens teilweise decken wolle. Bei einer Berufsinvalidenpension und beim Zuschuss handle es sich de facto um eine «Kranken- resp. Unfallrente», welche dem Sinn und Zweck nach ebenfalls eine Form von Lohnersatz darstelle. Die Anrechnung der Berufsinvalidenpension erfolge aus diesem Grund analog der Anrechnung von Kranken- und Unfalltaggeldern. Das Bundesgericht habe in Bezug auf Kranken-/Unfalltaggelder festgehalten, dass die Arbeitslosenentschädigung subsidiären Charakter habe und eine Anrechnung dieser Leistung nach Art. 28 Abs. 2 AVIG zu erfolgen habe. Eine Überentschädigung werde dadurch bereits intersystemisch verhindert (Urk. 2 S. 3 f.). Die Berufsinvalidenpension und der Zuschuss für fehlende IV-Leistungen der Beschwerdeführerin 2 an den Beschwerdeführer 1 von monatlich Fr. 618.30 seien bei den monatlichen Taggeldbezügen anzurechnen (Urk. 2 S. 5).
1.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden vor, dem Beschwerdeführer 1 werde von der Beschwerdeführerin 2 seit dem 1. Februar 2018 eine Berufsinvalidenpension sowie ein Zuschuss für fehlende IV-Leistungen ausgerichtet. Die Invalidenleistungen würden gekürzt, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen würden. Als anrechenbare Einkünfte gälten neben Leistungen mit dem Zweck, den Anspruchsberechtigten für den entgangenen Erwerbsausfall zu entschädigen, auch das weiterhin erzielte oder erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (PKZH VSR), weshalb auch allfällige Arbeitslosentaggelder anzurechnen seien (Urk. 1 S. 2). Ein gesetzlicher Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse habe ab Mai 2019 nicht bestanden. Es stehe der Beschwerdeführerin 2 damit frei, in ihrem Reglement die Bedingungen von allfälligen überobligatorischen Leistungen zu regeln. Sie habe davon Gebrauch gemacht, indem sie Leistungen bei Berufsinvalidität vorsehe, diese jedoch einschränke, indem sie die Versicherten verpflichte, sich im Rahmen ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit um eine zumutbare Arbeit zu bemühen und Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch zu nehmen. Zur Verhinderung einer Überentschädigung werde das weiterhin erzielte oder erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Für eine Anrechnung der Leistungen der Vorsorgeeinrichtung seitens der Arbeitslosenversicherung bestehe damit kein Raum. Weder stütze sich eine solche auf eine gesetzliche Grundlage noch liege eine Gesetzeslücke vor, die zu füllen wäre (Urk. 1 S. 4).
2.
2.1 Grundsätzlich werden Renten und Abfindungen ebenso wie Taggelder verschiedener Sozialversicherungen unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Gemäss Art. 69 Abs. 1 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Eine Überentschädigung liegt nach Abs. 2 sodann in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
2.2 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistungen verlangen. Vorleistungspflichtig sind die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG ist für Renten vorleistungspflichtig, wenn deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist (Art. 70 Abs. 1 und 2 lit. b und d ATSG).
2.3 Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Ebenso kann die Arbeitslosenkasse Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abziehen (Art. 18c Abs. 1 AVIG). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
Hingegen kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Gemäss Art. 25 Abs. 1 PKZH VSR werden die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen durch die Pensionskasse Stadt Zürich zwingend gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bei Invalidenpensionen gehört auch das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird, zu den anrechenbaren Einkünften (Art. 25 Abs. 2 lit. b PKZH VSR).
3.
3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. Februar 2018 Anspruch auf eine Berufsinvalidenpension sowie einen Zuschuss für fehlende IV-Leistungen der Beschwerdeführerin 2 hat (Urk. 7/452-453). Sodann bezieht er seit dem 1. Dezember 2018 eine Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % in Höhe von Fr. 573.45 monatlich (Urk. 7/369-372). Von September 2018 bis April 2019 hatte der Beschwerdeführer 1 sodann Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente (Urk. 7/120-125). Am 24. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer 1 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 (Urk. 7/511-513). Mit Urteil vom 22. Januar 2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 ab dem 1. Februar 2018 Anspruch auf (Vor-)Leistungen der Arbeitslosenkasse hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Prozess-Nummer AL.2019.00197, Urk. 7/109-117). Der Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Leistungen der Arbeitslosenkasse ist vorliegend nicht strittig. Strittig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Berufsinvalidenpension und den Zuschuss für fehlende IV-Leistungen der Beschwerdeführerin 2 von monatlich Fr. 618.30 anrechnete und von den monatlichen Taggeldbezügen des Beschwerdeführers 1 ab Mai 2019 in Abzug brachte.
3.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid vom 9. Juli 2021, es bestehe eine Gesetzeslücke, da es sich bei der Leistung der Beschwerdeführerin 2 um eine spezifische, überobligatorische Leistung handle und viele andere Pensionskassen diese Art von Leistung nicht kennen würden, weshalb der Gesetzgeber diese Leistungsart bei der Ausarbeitung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nicht berücksichtigt habe. Bei einer Berufsinvalidität handle es sich jedoch nicht um eine Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG und auch nicht um eine Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG, sondern um eine Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG im bisherigen Beruf. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht würden jedoch grundsätzlich keine Einkommen, Ersatzeinkommen oder Versicherungsleistungen bestehen, die bei der Leistungsbemessung unberücksichtigt zu bleiben hätten. Es finde sich im Gesetz zur vorliegenden Problematik keine Lösung (Urk. 2 S. 3 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, wie im folgenden zu zeigen ist:
Nach Art. 40a Abs. 1 PKZH VSR liegt Berufsinvalidität vor, wenn Versicherte, die nach den Kriterien der IV ganz oder teilweise erwerbsfähig sind, ihre bisherigen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich bleibend oder längere Zeit nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllen können. Zur Berufsinvalidenpension wird gemäss Art. 43 Abs. 1 PKZH VSR längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters bei fehlenden IV-Leistungen ein Zuschuss in Höhe von 3/4 der maximalen IV-Rente gewährt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich der Zuschuss nach dem Beschäftigungsgrad, bei Teilinvalidität nach dem Invaliditätsgrad. Wie die Parteien zutreffend festhielten, handelt es sich bei der Berufsinvalidenpension und dem Zuschuss um eine überobligatorische Leistung, welche im Vorsorgereglement der Pensionskasse Stadt Zürich geregelt wird. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind auch für die Leistungen im Rahmen der überobligatorischen Versicherung anwendbar. Gemäss Art. 34a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen kürzen, wenn diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a BVG). Wie die Beschwerdeführerin 2 sodann zutreffend vorbrachte, geht gleiches auch aus ihrem Vorsorgereglement hervor (vgl. E. 2.3).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Berufsinvalidenpension der Beschwerdeführerin 2 (samt Zuschuss) nicht um eine mit Taggeldern der Kranken- oder Unfallversicherung vergleichbare Leistung. Einen Pensionsanspruch bei Berufsinvalidität haben bloss jene Versicherten, die bei Pensionsbeginn das 55. Altersjahr vollendet haben (Art. 40a Abs. 2 PKZH VSR). Darüber hinaus haben sie die in Artikel 52 des Reglements statuierten Pflichten zur Schadenminderung zu befolgen; namentlich haben sie sich im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen (Abs. 2), Leistungsansprüche gegenüber der IV, dem Unfallversicherer, der Arbeitslosenversicherung und anderen Versicherungen geltend zu machen (Abs. 3) und der Pensionskasse jeweils Ende Jahr die Erwerbseinkünfte vollständig anzugeben sowie unterjährige Änderungen des Salärs oder von Versicherungsleistungen umgehend mitzuteilen (Abs. 5). Damit steht aber fest, dass es sich bei der Leistung der Vorsorgeeinrichtung bloss um eine subsidiäre Leistung handelt, welche nur soweit geschuldet ist, als der Versicherte mit Lohnansprüchen und Ansprüchen gegenüber anderen Versicherern weniger als 90 Prozent des mutmasslichen Verdienstes ohne Gesundheitsschadens einnimmt. Da die Pensionskasse gemäss Art. 25 Abs. 1 PKZH VSR in Verbindung Art. 34a BVG verpflichtet ist, ihre Leistungen zu kürzen, um eine Überentschädigung zu verhindern, ist eine (analoge) Anwendung von Art. 28 Abs. 2 AVIG - wie sie der Beschwerdegegnerin vorschwebt - nicht zulässig.
3.3 Ebenso unzulässig wäre es, die Berufsinvalidenpension (samt Zuschuss) gestützt auf Art. 18c AVIG als Altersleistung der Vorsorgeeinrichtung zu qualifizieren und von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen (vgl. dazu die Argumentation der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, Urk. 2 S. 4), handelt es sich bei ihr doch um eine Leistung für den Eintritt des Versicherungsfalles «Invalidität» und nicht des Versicherungsfalles «Alter». Nach Art. 29 Abs. 1 PKZH VSR haben Versicherte mit vollendetem 58. Altersjahr, deren Arbeitsverhältnis endet, Anspruch auf eine Alterspension, welche mit dem Folgemonat beginnt und mit dem Sterbemonat endet; Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind, können statt der Alterspension eine Austrittsleistung beanspruchen.
Als abzuziehende Altersleistungen im Sinne von Art. 18c AVIG gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 AVIV). Sie umfassen Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten, nicht aber Freizügigkeitsleistungen, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen, weil diese nicht für das versicherte Risiko des Alters ausgerichtet werden (BGE 141 V 681 E. 2 mit Hinweisen).
Vorliegend endete das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 nach im Januar 2018 vollendetem 58. Altersjahr per 31. Januar 2018. Da er bereits am 9. Januar 2018 als arbeitslos gemeldet war und am 24. Januar 2018 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte (vgl. vorne Sachverhalt, Ziffer 1.1 und 1.2), hätte er - ohne Eintritt des Versicherungsfalles «Invalidität» - Anspruch auf eine Austrittsleistung gehabt, mit anderen Worten hätte er keinen Anspruch auf Altersleistungen der Vorsorgeeinrichtung erworben, zumal diese erst als erworben gelten, wenn sie bezogen werden (BGE 141 V 681 E. 5.2 mit Literaturhinweisen; vgl. auch die Rechtsprechung zu reglementarischen Bestimmungen, welche eine vorzeitige Pensionierung gegen den Willen des Versicherten erlauben: BGE 129 V 381).
Da die Berufsinvalidenpension samt Zuschuss als Invalidenleistung ausgerichtet wird, besteht kein Raum für einen auf Art. 18c AVIG gestützten Abzug von der Arbeitslosenentschädigung.
4. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung respektive der Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht an die von ihr ausgerichteten Arbeitslosentaggelder angerechnet beziehungsweise von diesen abgezogen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 ist aufzuheben.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 9. Juli 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass weder die Berufsinvalidenpension noch der Zuschuss für fehlende IV-Leistungen der Pensionskasse der Stadt Zürich in Höhe von monatlich Fr. 618.30 anzurechnen und von den Taggeldbezügen in Abzug zu bringen sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Vogel Sherif