Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00281
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 19. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse syndicom
Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1989 geborene X.___ meldete sich am 18. Januar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/48). Am 2. Februar 2021 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. Januar 2021 (Urk. 7/43).
Mit Verfügung Nr. 2300087229 vom 28. April 2021 stellte die Arbeitslosenkasse syndicom (nachfolgend: syndicom) die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 Tage ab dem 30. Januar 2021 in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie per Ende des Mutterschaftsurlaubes am 29. Januar 2021 gekündigt habe, ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert worden sei (Urk. 7/20).
Mit undatiertem Schreiben, welches am 29. Juni 2021 bei der syndicom einging, erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 28. April 2021 (Urk. 7/10).
Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021 trat die syndicom nicht auf die Einsprache ein (Urk. 7/6 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2021 schloss die syndicom auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand des Nichteintretensentscheids bilden die 35 Einstelltage, welche die Beschwerdegegnerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin verfügt hatte. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einsprache ist schriftlich zu erheben, wenn die angefochtene Verfügung eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss insbesondere die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Verfügung vom 28. April 2021 der Beschwerdeführerin am 29. April 2021 zugestellt worden sei und diese mit undatiertem Schreiben, welches am 29. Juni 2021 eingegangen sei, Einsprache dagegen erhoben habe. Die Einsprache sei nicht fristgerecht eingegangen, und es sei somit nicht darauf einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Entscheid vom 28. April 2021 sei falsch, weil bei diesem die psychosoziale Belastungssituation bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber nicht miteinbezogen worden sei. Ihre Einsprache sei zudem nur aufgrund von Falschaussagen der Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht eingegangen. Sie habe die Beschwerdegegnerin nach dem Entscheid vom 28. April 2021 mehrmals angerufen und diese habe ihr versichert, dass der Entscheid vom 28. April 2021 nicht zu berücksichtigen sei und ein neuer Entscheid erfolgen werde.
3. Der streitige Einspracheentscheid lautet auf Nichteintreten, was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. So wurde darin die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung inhaltlich nicht nochmals überprüft. Die Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machte, es sei auf die Einstelltage zu verzichten, ist auf diesen materiellen Antrag nicht einzutreten. Mit anderen Worten ist das Gericht nur befugt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache hätte eintreten müssen; ist dies zu bejahen, so hat es die Sache an diese zurückzuweisen, damit sie die Sanktion – in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einsprache – nochmals materiell prüft.
4.
4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese Bestimmung stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache.
Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 ATSV Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Abs. 2 lit. a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach dem AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Die Unterschrift hat (soweit eine elektronische Signatur ausser Betracht fällt) eigenhändig zu sein (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4).
Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2; BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2 Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin per 30. Januar 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat (Urk. 7/43), nachdem sie ihr Arbeitsverhältnis vom 4. März 2019 (Urk. 7/47) am 10. Juni 2020 gekündigt hatte (Urk. 7/46). Mit Schreiben vom 10. März 2021 (Urk. 7/44) räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, sich innert 10 Tagen zum Kündigungsgrund zu äussern, ansonsten aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde. Mit Schreiben vom 17. März 2021 (Urk. 7/23) wurde die Beschwerdeführerin sodann aufgefordert, einen Fragebogen von ihrem Arzt ausfüllen zu lassen und diesen so rasch als möglich zu retournieren.
Mit undatiertem Schreiben, welches am 6. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 7/22), nahm die Beschwerdeführerin – wie mit Schreiben vom 10. März 2021 der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen - Stellung zum Kündigungsgrund. Am 28. April 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin 35 Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Urk. 7/20). Mit E-Mail vom 3. Mai 2021 (Urk. 3/3) sowie vom 6. Mai 2021 (Urk. 3/4 = Urk. 7/14) schickte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den vom Arzt ausgefüllten Fragebogen – wie mit Schreiben vom 17. März 2021 der Beschwerdegegnerin aufgefordert – zurück. Mit undatiertem Schreiben, welches am 29. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 7/10), erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 28. April 2021 betreffend Einstelltage. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021 trat die Beschwerdegegnerin wegen verspäteter Einsprache nicht auf diese ein (Urk. 2).
4.3 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 29. April 2021 zugestellt (Urk. 7/19), womit die Einsprachefrist am 31. Mai 2021 endete. Die schriftliche Einsprache der Beschwerdeführerin, welche am 29. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging, erfolgte somit offenkundig zu spät. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin innert der 30tägigen Einsprachefrist sinngemäss Einsprache erhoben hat.
Gestützt auf die Dokumentation in den Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin innert der bis zum 31. Mai 2021 laufenden Einsprachefrist – insbesondere durch das Einreichen der vom Arzt ausgefüllten Fragebogen am 3. beziehungsweise 6. Mai 2021 – sinngemäss Einsprache erhob. Ein Einsprachewille war nicht ersichtlich. Demgemäss kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie der Beschwerdeführerin zur Einspracheverbesserung hätte eine Nachfrist ansetzen müssen (vgl. vorstehend E. 1.2). Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 17. März 2021 (Urk. 7/23) – und somit vor Erlass der Verfügung vom 28. April 2021 – aufforderte, den Fragebogen so rasch als möglich ausgefüllt einzureichen. Dass nicht auf einen Einsprachewillen der Beschwerdeführerin geschlossen werden konnte, ergibt sich schliesslich auch aus ihren E-Mails. So brachte sie mit keinem Wort vor, sie habe – wie von ihr geltend gemacht (Urk. 1) – telefonisch Einsprache gegen die Verfügung vom 28. April 2021 erhoben. Die Eingaben der Beschwerdeführerin innert der 30-tägigen Einsprachefrist nach Zustellung der Verfügung vom 28. April 2021 wurden nach dem Gesagten weder als Einsprache bezeichnet noch wurde dieses Wort jemals gebraucht, erfolgten also ohne klare Manifestation eines Einsprachewillens.
4.4 Aus ihren Ausführungen, wonach sie sich bereits Ende April 2021 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin habe erkundigen wollen, wie sie die Einsprache am besten erheben solle, sie aber niemanden erreicht habe (Urk. 1 S. 1), worauf sie anfangs Mai 2021 erneut die Beschwerdegegnerin angerufen habe und ihr mündlich mitgeteilt worden sei, es werde ein neuer Entscheid ergehen (S. 2), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Nachweis einer Parteihandlung im Verwaltungsverfahren obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 103 V 66 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b). Somit muss die Beschwerdeführerin den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Einsprache erbringen und trägt die Folgen der Beweislosigkeit, wenn die Beschwerdegegnerin diese bestreitet. Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde lediglich einen Auszug mit getätigten Telefonaten mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/2) zu den Akten. Daraus geht jedoch weder hervor, was anlässlich dieser Telefongespräche besprochen wurde, noch mit wem die Beschwerdeführerin diese Gespräche geführt hatte. In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, ein Fristverlängerungsgesuch oder die Aufhebung einer Verfügung werde von ihr immer schriftlich bestätigt. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter seien dahingehend geschult worden, dass sie ein schriftliches Verlängerungsgesuch respektive eine schriftliche Einsprache verlangen würden und die Versicherten bei telefonischen Anfragen ausdrücklich darauf hinweisen müssten (S. 2). Von der Beschwerdeführerin befinde sich nichts Schriftliches in den Akten. Es sei daher wenig glaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, ihr sei mündlich die Aufhebung der Verfügung bestätigt worden (S. 3). Dieses von der Beschwerdegegnerin geschilderte Vorgehen bei telefonischen Anfragen erscheint plausibel und insbesondere mit Blick auf das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Einsprache (vgl. vorstehend E. 1.2) der Norm entsprechend. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes rechtsprechungsgemäss nur in Betracht fallen kann, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1).
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte telefonische Auskunft ist in den Akten nicht dokumentiert. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft bleibt der Beschwerdeführerin eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt.
Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten die rechtzeitige Manifestation des Einsprachewillens vorliegend nicht ersichtlich, und die Beschwerdeführerin vermag denn eine solche auch nicht nachzuweisen.
Der Nichteintretensentscheid ist daher nicht zu beanstanden. Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG sind vorliegend keine ersichtlich. Eine materielle Anspruchsprüfung ist wie erwähnt von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse syndicom
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Romero-KäserSchüpbach