Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2021.00282
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 17. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, bezog letztmals in einer vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2020 (vgl. Urk. 12/1/168, Urk. 12/2/176) beziehungsweise 31. Januar 2021 (vgl. Urk. 12/2/158) laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nachdem er im August 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden war (Urk. 12/2/145) und in diesem Monat letztmals Taggelder bezogen hatte (Urk. 12/2/100, vgl. auch Urk. 12/2/74-79), meldete er sich am 26. Januar 2021 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 12/2/68) und stellte am 18. Februar 2021 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 13/2/458-461).
Mit Verfügung vom 29. April 2021 (Urk. 13/2/409-411) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021 mit der Begründung, es liege kein anrechenbarer Verdienstausfall vor. Die vom Versicherten dagegen am 21. Mai 2021 erhobene Einsprache (Urk. 13/2/380-381) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk. 13/2/365-368 = Urk. 2) ab.
2. Am 6. September 2021 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss und im Wesentlichen die Anerkennung eines Verdienstausfalles und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer neuen Rahmenfrist (vgl. Urk. 1 S. 2-4, insbesondere S. 2 unten). Am 29. September 2021 liess er sich erneut vernehmen (Urk. 5-6). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2021 (Urk. 9) beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen (Abs. 4). Die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2304 Rz 127).
1.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Zudem muss sich die arbeitssuchende Person zur Arbeitsvermittlung angemeldet haben (Art. 10 Abs. 3 AVIG).
1.3 Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Da das Taggeld 70 beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG), liegt ein Verdienstausfall nur vor, wenn der Einkommensverlust mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdienstes beträgt (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Oktober 2012, Rz B92).
1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei im vom 1. Februar bis 31. Juli 2021 dauernden Frühjahressemester als Unterrichtsassistent bei der Universität Y.___ angestellt und erhalte für seine Tätigkeit einen Bruttolohn von Fr. 33'800.--. Dieser Betrag sei gemäss Auskunft der Uni Y.___ als einmalige Zahlung beziehungsweise als Pauschalbetrag für das ganze, sechs Monate dauernde Semester zu verstehen. Pro Monat des Frühjahressemesters resultiere aus dem Arbeitsverhältnis mit der Uni Y.___ somit ein Lohn von Fr. 5'633.35 brutto (S. 3 Mitte). Seit dem 1. August 2020 stehe der Beschwerdeführer zudem in einem bis 31. Juli 2021 befristeten Arbeitsverhältnis mit der Kantonsschule Z.___ und erziele im vereinbarten Anstellungspensum von 63 % ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 6'351.65, inkl. 13. Monatslohn (S. 3 unten). Rechne man das monatliche Gehalt aus den Arbeitsverhältnissen mit der Uni Y.___ und der Kanti Z.___ zusammen, resultiere ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 11'985.--, was einem Tagesverdienst von Fr. 552.30 brutto entspreche. Das dem Beschwerdeführer zustehende Brutto-Taggeld von Fr. 335.85 sei somit niedriger als das Brutto-Tageseinkommen, welches er aus den Arbeitsverhältnissen mit der Uni Y.___ und der Kanti Z.___ erziele. Solange sich die Einkommenssituation wie dargestellt zusammensetze, liege kein anrechenbarer Verdienstausfall vor, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.
2.2 Der Beschwerdeführer ersuchte das Gericht in seiner Beschwerde (Urk. 1) zunächst darum, diverse Feststellungen zu treffen (S. 1 ff. Ziff. 1). Unter anderem beantragte er, es sei ein Verdienstausfall im Januar und im Februar (2021) sowie im Juni, Juli und August (2021) festzustellen und somit sein Anrecht auf eine neue Rahmenfrist zu bestätigen (vgl. S. 2 unten, S. 3 unten, S. 4 Mitte). Während er vom Bestehen klarer Arbeitsverhältnisse mit der Kanti Z.___, der A.___ und der B.___ ausging (S. 4 unten Ziff. 1.1) und die für diese Arbeitsverhältnisse anzurechnenden Entschädigungen nicht bestritt (S. 8 oben Ziff. 2.1), ging er in Bezug auf seine Anstellung bei der Uni Y.___ von einem unklaren Arbeitsverhältnis aus (S. 5 ff. Ziff. 1.2) und bestritt, dass das erzielte Honorar auf sechs Monate aufzuteilen sei (S. 8 ff. Ziff. 2.2). Er machte im Wesentlichen geltend, es existiere kein Vertrag, aus welchem ein klares Eintrittsdatum, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie der effektive Beschäftigungsgrad hervorgingen. Es gebe keine Grundlage für die Annahme, dass (Semester-) Lehraufträge vom 1. Februar bis 31. Juli (Frühjahressemester) und vom 1. August bis 31. Januar (Herbstsemester) dauerten. Als Lehrbeauftragter könne er nicht bereits am 1. Februar angestellt gewesen sein, wenn sein effektives Pensum aufgrund des vorgängigen Biddings (vgl. S. 6 Mitte) erst ab der ersten Unterrichtswoche, mithin ab etwa 20. Februar (2021), festgestanden habe (S. 5 oben). Aus den jeweiligen Einplanungsbestätigungen und dem akademischen Kalender ergebe sich, dass ein Semester (nur) die Vorlesungszeit umfasse, womit seine Tätigkeit als auf elf bis zwölf Semesterwochen mit zwei Wochen Semesterbreak beschränkt anzusehen sei. Zwei Wochen vor dem Ende der Vorlesungszeit werde den Dozierenden die Durchführungsbestätigung zugestellt, welche am 4. Januar für das Herbstsemester und am 4. Juni für das Frühlingssemester eingereicht werden müsse. Mit Einreichung der Durchführungsbestätigung sei der Lehrauftrag vollumfänglich ausgeführt. Die unterschriebene Durchführungsbestätigung diene als Auszahlungsbeleg (S. 7). Das für Lehraufträge und Unterrichtsassistenzen/Tutorate vorgesehene Honorar sei mit der Vorlesungszeit und den Terminen der Lehrveranstaltungen verbunden. Es handle sich nicht um einen anteiligen Lohn für sechs Monate. Bis zum Frühlingssemester 2020 sei sein Honorar von der Beschwerdegegnerin denn auch klar über 11 bis 12 Wochen mit zwei Wochen Unterbruch verrechnet worden, wie auch aus der Verfügung Nr. «…» vom 5. November 2020 (vgl. Urk. 12/2/74-79) deutlich werde (S. 8 ff. Ziff. 2.2.1). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung der Entlöhnung werde bestritten. Die Änderung seines Beschäftigungsgrades wegen einer Mutterschaftsvertretung sei unberücksichtigt geblieben, der Zwischenverdienst sei je nach seinem wechselnden Beschäftigungsgrad aufzuteilen (S. 10 Ziff. 2.2.2, vgl. auch S. 4 oben und Tabelle 4 im Anhang).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach es sich beim Entgelt für die Lehrtätigkeit an der Uni Y.___ – entgegen der noch in der Verfügung vom 5. November 2020 vertretenen Auffassung - um eine Zahlung für das gesamte Semester im Sinne einer Pauschale handle, weshalb das Entgelt pro Monat anteilsmässig anzurechnen sei. Gestützt auf die Statuten der Uni Y.___ sei davon auszugehen, dass das Herbstsemester vom 1. August bis 31. Januar und das Frühjahressemester vom 1. Februar bis 31. Juli daure, weshalb das Entgelt für die Lehrtätigkeit auf sechs Monate aufzuteilen sei. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlenden Verdienstausfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021 mangels eines anrechenbaren Verdienstausfalls verneint hat.
3.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 als Kantonsschullehrperson mit einem Unterrichtspensum von 14.5 Lektionen (pro Woche) bei der Kanti Z.___ angestellt war. Der Jahreslohn wurde vertraglich auf Fr. 120'900.-- brutto bei einer 100 %-Anstellung, entsprechend 23 Lektionen, festgelegt (Arbeitsvertrag vom 3. August 2020, Urk. 12/2/21). Aus der Anstellung bei der Kanti Z.___ resultiert damit ein unbestrittenes monatliches Bruttogehalt von Fr. 6'351.65, inklusive 13. Monatslohn (Fr. 120'900.-- : 23 Lektionen x 14.5 Lektionen : 12 Monate; vgl. auch Urk. 12/2/63 und Urk. 12/2/60-65), welches im Zeitpunkt der potentiellen Eröffnung einer neuen Rahmenfrist per 1. Februar 2021 zu berücksichtigen ist.
3.3 Aktenkundig ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer ab 2015 als Unterrichtsassistent an der Fakultät C.___ der Uni Y.___ tätig war, so unter anderem auch im Frühjahressemester 2021 (vgl. Arbeitsbestätigung der Uni Y.___ vom 21. Mai 2021, Urk. 13/1/147-148; vgl. auch Schreiben der Uni Y.___ vom 9. September 2020 betreffend Einplanungen für das Frühjahressemester 2021, Urk. 13/1/61-62, sowie Durchführungsbestätigung vom 27. Mai 2021, Urk. 13/1/125).
3.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Frühjahressemester 2021 zunächst in einem Pensum von acht Semesterwochenstunden unterrichtete, und dass sein Pensum aufgrund einer Mutterschaftsvertretung ab dem 20. April 2021 auf 18 Semesterwochenstunden erhöht wurde (vgl. Arbeitsbestätigung der Uni Y.___ vom 21. Mai 2021, Urk. 13/2/396; vgl. auch Urk. 13/1/149, Urk. 13/1/176 Ziff. 9). Gemäss den von der Uni Y.___ ausgestellten Zwischenverdienstbescheinigungen wurde der Beschwerdeführer für seine Lehrtätigkeit im Frühjahressemester 2021 mit Fr. 33'800.--, entsprechend 13 Semesterwochenstunden à Fr. 2'600.--, entschädigt (vgl. Zwischenverdienstbescheinigung vom 24. Februar 2021 für den Monat März 2021, Urk. 13/2/439-440, sowie die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate Februar bis Juli 2021 vom 25. August 2021, Urk. 13/1/181-192, beziehungsweise vom 6. September 2021, Urk. 13/1/195-206; vgl. auch E-Mail der Personalabteilung der Uni Y.___ vom 28. April 2021, Urk. 13/2/419 Mitte).
Während die Beschwerdegegnerin die entrichtete und in masslicher Hinsicht soweit unbestrittene Entlöhnung als Pauschalzahlung für das gesamte Frühjahressemester 2021 betrachtete und diese - ausgehend davon, dass das Frühjahressemester vom 1. Februar bis 31. Juli 2021 dauert(e) - dem Beschwerdeführer anteilsmässig mit Fr. 5'633.35 brutto monatlich (Fr. 33'800.-- : 6) anrechnete, stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das erzielte Honorar sei mit der Vorlesungszeit und den Terminen der Lehrveranstaltungen verbunden und der Zwischenverdienst sei je nach seinem wechselnden Beschäftigungsgrad aufzuteilen (vgl. vorstehend E. 2.1-3).
3.5 Im Duden Wörterbuch wird der Begriff «Semester» definiert als ein Studienhalbjahr an einer Hochschule und zur Herkunft ausgeführt, dass sich der Begriff vom lateinischen Wort semestris, bedeutend sechsmonatig, ableitet. Da ein Semester also bereits per definitionem sechs Monate dauert, wird in Art. 6 des vom Universitätsrat der Uni Y.___ erlassenen Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010 (Gesetzessammlung des Kantons D.___, «…», Urk. 13/2/263-301) auch nur der Semesterbeginn geregelt. Danach beginnt das Herbstsemester an der Uni Y.___ am 1. August und das Frühjahressemester am 1. Februar. Damit steht klar fest, dass das Frühjahressemester an der Uni Y.___ vom 1. Februar bis 31. Juli und das Herbstsemester vom 1. August bis 31. Januar dauert, wie sich auch aus den Informationen auf der Homepage der Uni Y.___ zum Begriff «vorlesungsfreie Zeit» (vgl. den vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdruck, Urk. 13/1/101-102) ergibt. Für ein anderes Verständnis besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) kein Raum.
Den Informationen auf der Homepage der Uni Y.___ zum Begriff «vorlesungsfreie Zeit» (Urk. 13/1/101-102) ist weiter zu entnehmen, dass ein Semester – wie allgemein bekannt - in Lehrbetrieb und vorlesungsfreie Zeit unterteilt wird. Letztere beinhaltet die Lernphase, den Prüfungsblock, teilweise das Schreiben von Arbeiten und das Vorbereiten auf das neue Semester (S. 2 Mitte). Im Herbstsemester startet der Lehrbetrieb jeweils in der Kalenderwoche 38, im Frühjahressemester in der Kalenderwoche 8. Der Lehrbetrieb inklusive zwei Wochen Semester-Break dauert dann jeweils 14 Wochen. Die verbleibende Zeit ist die vorlesungsfreie Zeit (S. 1 unten).
Für das vorliegend infrage stehende Frühjahressemester 2021 ergeben sich die Daten für den Lehrbetrieb aus dem «Kalender Frühjahrssemester 2021» (Urk. 13/1/62). Soweit dort als Semesterbeginn der 22. Februar 2021 (in Kalenderwoche 8) und als Semesterende der 29. Mai 2021 (in Kalenderwoche 21) angegeben werden, handelt es sich effektiv um den Beginn beziehungsweise das Ende des Lehrbetriebs.
3.6 Innerhalb der Zeiten des Lehrbetriebs im Frühjahressemester 2021 hielt der Beschwerdeführer seine erste Vorlesung nach Lage der Akten am 25. Februar 2021 und die letzte am 27. Mai 2021 (vgl. Urk. 13/1/61). Angesichts dessen vertrat er die Auffassung, dass die ihm für das Frühjahressemester 2021 ausgerichtete Entlöhnung (nur) in den Monaten Februar bis Mai 2021 und angepasst an die monatliche Vorlesungszeit anzurechnen sei, und machte er namentlich einen Verdienstausfall in den Monaten Februar sowie Juni, Juli und August 2021 geltend. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt:
In der Arbeitsbestätigung der Personalabteilung der Uni Y.___ vom 21. Mai 2021 (Urk. 13/2/396-397) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Unterrichtsassistent keinen monatlichen Lohn erhalte, sondern die Vergütung einmalig pro Semester in Form eines Honorars stattfinde, wobei die Lehraufträge für das Frühjahressemester im Juli und für das Herbstsemester im Januar vergütet würden. Bereits mit E-Mail vom 28. April 2021 hatte die Personalabteilung der Uni Y.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass das Honorar als Pauschale im Sinne einer einmaligen Zahlung für das ganze, sechs Monate dauernde Semester zu verstehen sei (Urk. 13/2/415 oben). Dies wird gestützt durch das von der Verwaltungsdirektion der Uni Y.___ verfasste Merkblatt «Hinweise zu Lehraufträgen und Unterrichtsassistenzen/Tutorate» (Urk. 13/1/127-128), wo in Ziffer 2 mit dem Titel «Honorar» folgendes festgehalten wird:
«2.1 Beim Honorar handelt es sich um einen Bruttobetrag vor Abzug der Sozialleistungen etc. Das Honorar deckt alle mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufgaben, eingeschlossen Vor- und Nachbearbeitung der Lehrveranstaltung, sowie die Ausarbeitung, Abnahme und Bewertung von Leistungsnachweisen (Seminararbeiten, Prüfungen, etc.).»
Aus dieser Regelung wird deutlich, dass das ausgerichtete Honorar nicht nur eine Entschädigung für die in der Zeit des Lehrbetriebs durchgeführten Veranstaltungen darstellt, sondern auch die vorlesungsfreie Zeit beziehungsweise die in dieser Zeit anfallenden Aufgaben abdeckt, und damit als Entschädigung für ein ganzes Semester, mithin sechs Monate, anzusehen ist. Das Honorar wird denn auch erst jeweils am Ende des Semesters – im Frühjahressemester mithin Ende Juli – ausbezahlt (vgl. Urk. 13/2/439 unten, Urk. 13/2/419 Mitte, Urk. 13/2/396 Mitte, Urk. 13/1/127 Ziff. 3.1, Urk. 13/1/182 Ziff. 16, Urk. 13/1/198 Ziff. 16).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer schliesslich ein Schreiben von E.___, Juristische Mitarbeiterin im Generalsekretariat der Uni Y.___, vom 6. September 2021 (Urk. 13/2/303-304) ein, welches diese Sichtweise stützt. Im besagten Schreiben legte E.___ nach einem am 2. September 2021 mit dem Beschwerdeführer geführten einstündigen Gespräch im Sinne einer zusammenfassenden Bestätigung das zwischen dem Beschwerdeführer und der Uni Y.___ bestandene Arbeitsverhältnis beziehungsweise dessen Ausgestaltung ausführlich dar. Soweit der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der Uni Y.___ etwa hinsichtlich Zustandekommen, Eintrittsdatum, Dauer und Beschäftigungsgrad als unklar bezeichnete, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Juristin verwiesen werden. Betreffend die Entlöhnung bestätigte E.___, dass das Entgelt für den Lehrauftrag für das ganze Semester, also für sechs Monate, bezahlt werde. Dies gelte unabhängig davon, wann innerhalb der sechs Monate der effektive Einsatz stattfinde, da in der vorlesungsfreien Zeit diverse Arbeitsaktivitäten der Lehrbeauftragen anfielen wie etwa die Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen, die Durchführung und Korrektur von mündlichen und schriftlichen Prüfungen oder die Begleitung und Korrektur von schriftlichen Arbeiten. Ferner hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer semesterweise in einem befristeten Arbeitsverhältnis (und nicht Auftragsverhältnis) zur Hochschule stehe und es sich nicht um einen auf die effektive Einsatzzeit im Vorlesungssaal befristeten Arbeitsvertrag handle.
3.7 Vor dem Hintergrund der dargelegten Sachlage steht fest, dass die Entlöhnung für einen semesterweise erteilten Lehrauftrag, wie ihn der Beschwerdeführer im Frühjahressemester 2021 ausübte, als Zahlung für alle während des Semesters und damit innert sechs Monaten anfallenden Aufgaben anzusehen ist, unabhängig davon, wann effektiv der Einsatz erfolgte. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das von der Uni Y.___ für die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers im Frühjahressemester 2021 ausgerichtete Honorar in der Höhe von Fr. 33'800.-- anteilsmässig mit Fr. 5'633.35 brutto monatlich berücksichtigte. Die vom Beschwerdeführer dagegen angeführten Argumente erweisen sich angesichts der klaren und keine Zweifel offenlassenden Stellungnahmen der Uni Y.___ allesamt als nicht stichhaltig. Aus dem Umstand, dass in der Verfügung vom 5. November 2020 (Urk. 12/2/74-79) das bei der Uni Y.___ erzielte Einkommen noch monatsweise berücksichtigt worden war (vgl. S. 4 unten), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da im Falle einer erneuten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist (vorliegend per 1. Februar 2021) keinerlei Bindung daran besteht.
3.8 Nach dem Gesagten belief sich das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der potentiellen Eröffnung einer neuen Rahmenfrist (1. Februar 2021) auf Fr. 11'985.-- monatlich (Fr. 6'351.65 + Fr. 5'633.35), was einem Tageseinkommen von Fr. 552.30 brutto entspricht (Fr. 11'985.-- : 21.7).
Das Bruttotageseinkommen ist dem versicherten Verdienst gegenüberzustellen. Diesen bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 10'411.--, womit beim für den Beschwerdeführer unbestritten massgebenden Ansatz von 70 % gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG ein Bruttotaggeld von Fr. 335.85 resultierte (Urk. 13/2/410 oben, Urk. 2 S. 4 oben). Das (hypothetische) Bruttotaggeld ist damit tiefer als der vom Beschwerdeführer ab 1. Februar 2021 erzielte Bruttotagesverdienst.
Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte versicherte Verdienst wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Um einen Verdienstausfall bejahen zu können, müsste der versicherte Verdienst deutlich höher sein als der von der Beschwerdegegnerin festgelegte, zumal der Beschwerdeführer per 1. Februar 2021 nebst den vorstehend angeführten Anstellungen bei der Uni Y.___ und der Kanti Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2-3) auch noch bei der A.___ und der B.___ angestellt war (vgl. vorstehend E. 2.2 sowie Urk. 12/2/60-61). Aufgrund der im IK-Auszug für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkommen (Urk. 13/2/402) sowie den Lohnangaben der Uni Y.___ (Urk. 13/2/413 oben), der Kanti Z.___ (Urk. 12/2/62) und der A.___ (Urk. 12/2/59) kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer weder bei einem Bemessungszeitrum von zwölf Monaten noch bei einem Bemessungszeitraum von 6 Monaten vor dem (potentiellen) Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. vorstehend E. 1.4) einen Verdienst erzielte, der dazu führte, dass sein (hypothetisches) Bruttotaggeld höher wäre als sein Bruttotageseinkommen. Daher ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer keinen Verdienstausfall erleidet und hat sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021 zu Recht verneint.
Soweit der Beschwerdeführer (auch) einen Verdienstausfall für die Zeit ab August 2021 geltend machte, bleibt festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet. Ein allfälliger Anspruch ab 1. August 2021 kann daher nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geprüft werden.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensBarblan