Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2021.00311
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 1. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1988 geborene X.___ meldete sich am 15. Oktober 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur (Urk. 8/235) an und beantragte gleichentags die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 10. Oktober 2020 (Urk. 8/231 ff.). Mit Kassenverfügung vom 2. März 2021 (Urk. 8/173 ff.) wurde ihm der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Oktober 2020 abgesprochen, da keine klaren Rückschlüsse auf die effektive Lohnsumme möglich seien und deshalb der versicherte Verdienst nicht zuverlässig festgesetzt werden könne. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/169) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. September 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 7. September 2021 aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Oktober 2020 festzustellen. Zudem seien die AHV- und ALV-Unterlagen der konkursiten Firma Y.___ GmbH beizuziehen. Und schliesslich sei ihm zur Vervollständigung der Beschwerde eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 (Urk. 4) wurde festgestellt, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) respektive Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) genüge, weshalb kein Anlass bestehe, eine Nachfrist zu gewähren. Folglich wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2021 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.2 und 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, vom 1. Februar bis 31. Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH und vom 3. Februar bis 10. Oktober 2020 bei der Z.___ GmbH gearbeitet zu haben, während der Nachweis des Lohnflusses betreffend dieser Arbeitsverhältnisse aber nicht erbracht worden sei. Zum Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH lägen der Arbeitslosenkasse – mit Ausnahme des Arbeitsvertrages vom 4. Februar 2019, welcher ein jährliches Salär von Fr. 75'400.-- ausweise – keine Unterlagen vor, welche Rückschlüsse auf ein Arbeitsverhältnis sowie effektiv ausbezahlten Lohn zulassen würden. Auch sei aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der SVA Zürich vom 11. Juni 2021 ersichtlich, dass von der Y.___ GmbH für den Beschwerdeführer kein Einkommen für das Jahr 2019 gemeldet worden sei. Aus den Steuererklärungen der Y.___ GmbH der Jahre 2019 bis 2021 könne des Weiteren nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da diese nicht respektive leer eingereicht worden seien. In Bezug auf die Z.___ GmbH existierten zwar monatliche Lohnabrechnungen, welche den Lohn von Fr. 75'400.-- gemäss dem Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2020 ausweisen würden. Allerdings stellten diese lediglich Parteibehauptungen beziehungsweise Indizien dar. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 14. Juni 2021 zwar ein Lohnblatt des Jahres 2020 eingereicht, auf welchem er selber bestätigt habe, die Summen bar erhalten zu haben; jedoch vermöge dies nicht zu überzeugen. Eine Quittung für eine bar ausgehändigte Lohnsumme hätte von der Arbeitgeberin ausgestellt und ebenfalls unterzeichnet werden müssen. Demselben Lohnblatt sei zudem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der Lohn bis Ende Oktober 2020 ausbezahlt worden sei, obwohl er nur bis 11. Oktober 2020 angestellt gewesen sei. Ausserdem sei die vom Beschwerdeführer erwähnte Restzahlung im Dezember 2020 auf dem Lohnblatt nicht aufgeführt. Dem angeforderten IK-Auszug vom 11. Juni 2021 sei des Weiteren zu entnehmen, dass aus dem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH ebenfalls kein Einkommen für das Jahr 2020 gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse gemeldet worden sei. Der neu eingereichte IK-Auszug des Sozialversicherungszentrums Thurgau vom 7. Juli 2021 sowie das Argument des Beschwerdeführers, dass der Lohn aufgrund einer Corona-Erkrankung des Buchhalters nicht früher habe deklariert werden können, vermöchten nicht zu überzeugen. Das Einkommen sei nämlich erst nach Erhalt der anspruchsablehnenden Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 2. März 2021 deklariert worden. Auch sei ersichtlich, dass die Z.___ GmbH, obwohl bereits seit dem 7. Januar 2020 im Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen, sich erst Ende Mai 2021 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen sowie «die Unterlegung zur Mehrwertsteuerpflicht» abgeklärt habe. Folglich sei es nicht möglich zu bestimmen, in welcher Höhe und ob überhaupt Lohn geflossen sei. Dies bedeute, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Lohnzahlungen auch tatsächlich erfolgten, und somit kein versicherter Verdienst berechnet werden könne. Damit bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Oktober 2020.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die fehlende Beitragszeit zur Komplettierung der notwendigen Versicherungszeit auf die fehlende Lohndeklaration der konkursiten Firma Y.___ GmbH zurückzuführen sei. Deshalb habe er bei der Beschwerdegegnerin beantragt, die Konkursakten beizuziehen und zu prüfen. Aus der gründlichen Unterlagenprüfung wäre hervorgegangen, dass er die beitragspflichtige Entlöhnung bezogen und die Beitragszeit lückenlos erfüllt habe.
3.
3.1 Bei begründeten Zweifeln, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person korrekt bescheinigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen treffen (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B145). Aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (in Liquidation) sowie der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ GmbH verwandt beziehungsweise verschwägert ist (Urk. 8/194) und dass über erstere am 29. Oktober 2019 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 8/204), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den tatsächlichen Lohnfluss genauer überprüft hat. Dabei haben sich mehrere Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten gezeigt, welche ernsthafte Zweifel daran wecken, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH und vom 3. Februar bis 10. Oktober 2020 bei der Z.___ GmbH tätig war:
3.2 Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ GmbH vom 3. Februar 2020 (Urk. 8/218 ff.), dem Kündigungsschreiben der Z.___ GmbH vom 31. August 2020 (Urk. 8/215) und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 8/231 ff.) dauerte das entsprechende Arbeitsverhältnis vom 3. Februar bis 10. Oktober 2020, wobei ein jährliches Salär von Fr. 75'400.--, zahlbar in 13 Raten von Fr. 5'800.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, vereinbart worden war (Urk. 8/218 ff.). In der Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ GmbH vom 11. Oktober 2020 (Urk. 8/216 f.) wurde dieselbe Vertragsdauer sowie ein AHV-pflichtiger Gesamtverdienst von Fr. 48'336.83 vermerkt. Auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten und von ihm am 30. Oktober 2020 unterzeichneten Lohnblatt (Urk. 8/88) wurde demgegenüber ein Bruttolohn von Fr. 52'209.64 angegeben und für den Monat Oktober 2020 trotz der auf den 10. erfolgten Kündigung der volle Lohn aufgeführt. Der Lohnausweis 2020 (Urk. 8/38) beziffert einen Bruttolohn von Fr. 52'210.--, wobei allerdings auffällt, dass der Ausweis bereits am 3. Juni 2020 ausgestellt worden war und damit zu einem Zeitpunkt, als die Kündigung vom 31. August 2020 (Urk. 8/215) noch gar nicht vorlag. Im Widerspruch zu diesen beiden Dokumenten steht wiederum die Lohnabrechnung vom 10. Oktober 2020 (Urk. 8/185), auf welcher lediglich ein anteiliger Lohn bis zum 10. Oktober 2020 ausgewiesen wurde. Hinzuweisen ist im Weiteren, dass das Kündigungsdatum vom 10. Oktober 2020 in einer anderen Schrift als das Kündigungsschreiben insgesamt gehalten ist (Urk. 8/215), was nur den einen Schluss auf nachträgliche Änderung zulässt. Ferner wäre gemäss Arbeitsvertrag das jährliche Salär von Fr. 75'400.-- in 13 Raten zu Fr. 5'800.-- auszurichten gewesen (Urk. 8/219). Den Lohnabrechnungen der Z.___ GmbH zufolge erhielt der Beschwerdeführer zwar einen monatlichen Lohn von brutto Fr. 5'801.07, welcher indessen den Anteil des 13. Monatslohnes bereits umfasste, was zu einem Jahreslohn von Fr. 69'612.-- führen würde (Urk. 8/186-193). Damit existiert auch bezüglich Jahressalär eine Diskrepanz.
Ferner werfen die behaupteten Lohnbezüge im Einzelnen Ungereimtheiten auf: So erfolgte etwa gemäss Buchhaltung am 6. November 2020 eine Akonto-Lohnzahlung von Fr. 1'500.--, welche im Lohnblatt 2020 als Lohnbestandteil für September 2020 aufgeführt ist. Sodann wurde die von der Buchhalterin als Restzahlung bezeichnete Summe von Fr. 5'000.-- im - am 30. Oktober 2020 vom Beschwerdeführer unterzeichneten - Lohnblatt als Lohnbestandteil des Monats Oktober 2020 ausgewiesen (Urk. 8/88), gemäss Buchhaltungsunterlagen jedoch erst am 17. Dezember 2020 dem Bankkonto belastet (Urk. 8/122, vgl. auch Lohndurchlaufkonto Urk. 8/129). Schliesslich bleibt unklar ob, wie aus den Angaben der Buchhalterin zu schliessen wäre (vgl. Urk. 8/89), tatsächlich ein Teil des Lohnes durch Banküberweisung stattfand, obwohl der Beschwerdeführer seit drei Jahren über kein eigenes Konto verfügen soll (Urk.8/194).
Schliesslich fällt auf, dass sich im IK-Auszug vom 11. Juni 2021 (Urk. 8/85) kein Eintrag betreffend die Z.___ GmbH findet. Das Einkommen wurde vielmehr erst am 20. Mai 2021 und damit nach Erhalt der anspruchsablehnenden Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 2. März 2021 (Urk. 8/173) gegenüber dem Sozialversicherungszentrum Thurgau deklariert (Urk. 8/110 f.). Ebenso schloss sich die Z.___ GmbH erst Ende Mai 2021 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG an (Urk. 8/108 f.), obwohl der Beschwerdeführer seit Februar 2020 ein beitragspflichtiges Einkommen bezogen haben soll, auf dem gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen BVG-Abzüge ausgewiesen sind (Urk. 8/185-193), obschon damals keine Versicherung für die berufliche Vorsorge bestand. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Lohn aufgrund einer Corona-Erkrankung des Buchhalters nicht früher habe deklariert werden können (Urk. 8/169), vermögen in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen.
3.3 In Anbetracht dieser unzähligen Widersprüche und Ungereimtheiten lässt sich ein Lohnfluss nicht belegen. Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der behaupteten Dauer vom 3. Februar bis 10. Oktober 2020 bei der Z.___ GmbH ist damit nicht nachgewiesen. Aber selbst wenn – ungeachtet des vorstehend Dargelegten - eine solche Beschäftigung vorliegend als nachgewiesen erachtet werden könnte, liesse sich zumindest die Lohnhöhe aufgrund der divergierenden und schliesslich unbelegten Angaben zu den Barauszahlungen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermitteln. Die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe hat rechtsprechungsgemäss zur Folge, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was ebenfalls zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5, 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 5.4, 8C_297/2019 vom 29. August 2019 E. 6.1 in Verbindung mit E. 7). Von allfälligen weiteren Beweismassnahmen sind sodann keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
3.4 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH sind lediglich der – im Vergleich zu jenem der Z.___ GmbH völlig identische - Arbeitsvertrag (Urk. 8/210 ff.) sowie die Steuererklärungen der Jahre 2019 bis 2021 (Urk. 8/13 ff.) aktenkundig, wobei letztere nicht ausgefüllt sind. Im IK-Auszug vom 11. Juni 2021 (Urk. 8/85) ist sodann kein Eintrag betreffend die Y.___ GmbH enthalten. Und schliesslich wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für das Steuerjahr 2019 mangels Einreichung einer Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, wobei lediglich ein Einkommen von Fr. 10'000.-- veranschlagt wurde (Urk. 8/163 f.). Damit lässt sich der effektive Bezug des vom Beschwerdeführer behaupteten Einkommens bei der Y.___ GmbH anhand der aktenkundigen Unterlagen ebenfalls nicht beweisen. Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist damit nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. An diesem Ergebnis würde auch ein Beizug der Akten beim Konkursamt Winterthur nichts ändern, zumal im Handelsregister auch ein Verzicht auf die eingeschränkte Revision eingetragen ist (Urk. 8/204), was den Beweiswert allfälliger Geschäftsunterlagen der Y.___ GmbH von vornherein schmälert. Ausserdem könnte der Beschwerdeführer alleine mit der Beschäftigung bei der Y.___ GmbH die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG) gar nicht erreichen (vgl. E. 1.2).
4. Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde, erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling