Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00312
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 18. Februar 2022
in Sachen
X.___ SA
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Mit Formular vom 19. Oktober 2020 reichte die X.___ SA dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Voranmeldung für Kurzarbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19 Pandemie für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 für beide Mitarbeiter des Betriebs bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall von 100 % ein. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 bewilligte das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 30. Oktober 2020 bis 29. Januar 2021 teilweise, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Diese Verfügung wurde indes mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Einsprache der X.___ SA vom 25. Januar 2021 wies das AWA mit Entscheid vom 17. Mai 2021 ab. Hiergegen erhob die X.___ SA am 11. Juni 2021 Beschwerde beim hiesigen Gericht, welche mit Urteil vom 30. September 2021 ebenfalls abgewiesen wurde. Dagegen erhob die X.___ SA am 12. November 2021 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 18. November 2021 nicht auf die Beschwerde ein (vgl. zum Ganzen AL.2021.00193).
2. Am 10. Februar 2021 reichte die X.___ SA dem AWA erneut eine Voranmeldung für Kurzarbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19 Pandemie für die Zeit ab dem 10. Februar 2021 bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall von 85 % ein (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 erhob das AWA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und hielt fest, dass die Bewilligung hierfür nicht erteilt werde (Urk. 8/3). Die dagegen am 9. März beziehungsweise 22. Juni 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/4, 8/11) wies das AWA mit Entscheid vom 8. September 2021 ab (versandt am 10. September 2021 [Urk. 2 = Urk. 8/20]).
Hiergegen erhob die X.___ SA am 10. Oktober 2021 Beschwerde mit dem Begehren auf Bewilligung des Antrags auf Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem ersuchte sie um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens mit der Geschäfts-Nummer AL.2021.00193 (Urk. 1 S. 2 f.). Der Beschwerdegegner schloss am 5. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde und beantragte den Beizug der gesamten Akten des Verfahrens AL.2021.00193 (Urk. 7).
3. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_762/2021 vom 18. November 2021 auf die Beschwerde der X.___ SA gegen das Urteil AL.2021.00193 vom 30. September 2021 mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten war, wurde im vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 (Urk. 9) festgestellt, dass damit das Urteil AL.2021.00193 vom 30. September 2021 in Rechtskraft erwachsen und der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin im aktuellen Verfahren AL.2021.00312 hinfällig geworden sei. Weiter hielt das Gericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde wie bereits jener im Verfahren AL.2021.00193 mit Ausnahme des unterschiedlichen Beurteilungszeitraumes grundsätzlich derselbe Sachverhalt sowie die gleiche Fragestellung zugrunde liegen würden, weshalb der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen sei, dem Gericht innert einer Frist von 20 Tagen mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Dies unter Hinweis darauf, dass das Gericht, sollte es zum Schluss kommen, die Prozessführung erfolge mutwillig oder leichtsinnig, der Beschwerdeführerin gestützt auf § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Verfahrenskosten auferlegen könne. Am 16. Dezember 2021 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Oliver Schmid mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin selbst liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen, unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG) und je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet wurden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen).
Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (Urteil des Bundesgerichts C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1; ARV 2004 S. 128 E. 1.3, je mit Hinweisen).
Die Regelungen betreffend den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erfuhren im Zusammenhang mit den Massnahmen wegen des Coronavirus (Covid-19) verschiedene Änderungen (vgl. Covid-19 Gesetz, SR 818.102, insbesondere zur Voranmeldefrist). Sodann wurde festgehalten, dass die Pandemie nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG zu betrachten ist, weshalb Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, welche auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar sind (vgl. zum Ganzen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 30. Juni 2021). Der Arbeitgeber muss aber weiterhin glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (Ziff. 2.2 der Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie»).
2.
2.1 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil AL.2021.00193 vom 30. September 2021 entschied das hiesige Gericht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass die im Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen und entsprechend anrechenbar sind. Insbesondere wurde im Entscheid ausführlich dargelegt, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, grundsätzlich eine massgebliche und regelmässige Geschäftstätigkeit vor der Anmeldung zur Kurzarbeit und einen infolge der Pandemie erfolgten Umsatzeinbruch zur Glaubhaftmachung des Arbeitsausfalls zu belegen, was ihr spätestens nach den Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. März und 1. April 2021 hätte bewusst sein müssen. Ebenso hätte der dannzumal anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass mit dem Einreichen von Stornierungen lediglich zweier Anlässe im April und Mai 2020 keine massgebliche Geschäftstätigkeit im behaupteten angestammten Bereich bewiesen ist, welche infolge der pandemiebedingten behördlichen Massnahmen einen gemäss Art. 32 AVIG anrechenbaren Arbeitsausfall ab Oktober 2020 hätte nach sich ziehen können. Infolgedessen wurde der Entscheid des Beschwerdegegners geschützt, wonach der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zusteht.
2.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt zwar ein anderer Beurteilungszeitraum (ab Februar 2021) zugrunde. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass es weiterhin der Beschwerdeführerin oblegen wäre, glaubhaft darzulegen, dass die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Verfahren AL.2021.00193 allerdings weder neue Standpunkte vor noch reichte sie neue Belege ein, weshalb der Nachweis nach wie vor nicht erbracht ist. Mittels zweier Stornierungen von Anlässen, welche am 3. April beziehungsweise am 15. Mai 2020 hätten stattfinden sollen und welche (einzige) Belege bereits im Verfahren AL.2021.00193 für die Glaubhaftmachung einer massgeblichen und regelmässigen Geschäftstätigkeit und einen infolge der Pandemie erfolgten Umsatzeinbruch zur Glaubhaftmachung des behaupteten Arbeitsausfalls als untauglich qualifiziert worden waren, lässt sich im vorliegenden Verfahren offenkundig nichts gewinnen. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung weiterhin nicht erfüllt, weshalb kein Anlass besteht, auf die im Verfahren AL.2021.00193 rechtskräftig beurteilte Frage, ob der von der Beschwerdeführerin behauptete Arbeitsausfall auf die Pandemie zurückzuführen ist, zurückzukommen. Ein Beizug der Akten aus jenem Verfahren erübrigt sich unter diesen Umständen ohne Weiteres.
3. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis ATSG). Unter der gleichen Voraussetzung kann einer Partei im grundsätzlich kostenlosen Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Nach der Rechtsprechung kann mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei Tatsachen wider besseren Wissens als wahr behauptet oder ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann überdies angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 128 V 323 E. 1b). Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung jedoch nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 124 V 288 E. 3b).
Der Beschwerde im Verfahren AL.2021.00193 lag im Vergleich zur vorliegenden Beschwerde mit Ausnahme des unterschiedlichen Beurteilungszeitraumes derselbe Sachverhalt sowie die gleiche Fragestellung zugrunde. Zudem nahmen die Parteien in beiden Verfahren bei nahezu identischen Beschwerdeschriften weitgehend dieselben Standpunkte ein und legten überwiegend dieselben Akten beziehungsweise Belege (vgl. E. 2.2) vor. Nachdem das Urteil AL.2021.00193 vom 30. September 2021 in Rechtskraft erwachsen war, konnte die Beschwerdeführerin deshalb die Aussichtslosigkeit der von ihr neu erhobenen Beschwerde bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen. Dennoch liess sie sich selbst nach der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 8. Dezember 2021 – womit ihr unter Hinweis auf eine mögliche Kostenauferlegung infolge mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung gemäss § 33 Abs. 2 GSVGer die Gelegenheit eingeräumt worden war, dem Gericht mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe (Urk. 9) – mit Ausnahme der Anzeige der Mandatsniederlegung durch den Rechtsvertreter nicht vernehmen und hielt damit an ihrer Beschwerde fest, ohne sich auch nur ansatzweise dazu zu äussern, warum die vorliegende Beschwerde anders als diejenige im Verfahren AL.2021.00193 zu beurteilen wäre.
Angesichts dieser Umstände ist die vorliegende Beschwerde als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführerin eine Gerichtskostenpauschale auferlegt wird, die ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ SA
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 01 000
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling