Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00313
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 19. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seit 1. Juni 2014 als AOI Spezialist bei der Y.___ GmbH in einem
100%-Pensum angestellt; ab 30. Januar 2019 war er infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 7/6). Vom 24. Juli bis 17. Oktober 2019 wurde er in Untersuchungshaft genommen (vgl. Urk. 7/10/4, Urk. 7/A). Mit Schreiben vom 13. März 2020 wurde das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist und unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten per 30. Juni 2020 gekündigt (Urk. 7/6; letzter geleistete Arbeitstag: 29. Januar 2019). Am 4. Januar 2021 meldete sich der Versicherte beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/1) und stellte am 8. Januar 2021 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2021 (Urk. 7/4).
Am 17. März 2021 verfügte die Unia Arbeitslosenkasse, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2021 bis
31. Dezember 2022 einen Höchstanspruch von 260 Taggeldern habe (Urk. 7/D). Die vom Versicherten dagegen am 22. März 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/F) wies die Unia Arbeitslosenkasse - nach Sistierung des Einspracheverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens (vgl. Urk. 7/H) - mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 ab (Urk. 7/N = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die massgebende Beitragszeit mehr als 18 Monate betrage und entsprechend die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Anzahl der Taggelder entsprechend den massgebenden Bestimmungen zu erhöhen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; unter Beilage der Akten [Urk. 7/1-16+A-Q]), was dem Beschwerdeführer am 16. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a bis g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG auch, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und Art. 14 AVIG).
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). In Art. 13 Abs. 2 AVIG sind ausserdem diejenigen Zeiten aufgelistet, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, obwohl eine solche nicht ausgeübt wird, gleichgestellt sind. Dazu gehören unter anderem die Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit
(Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). Der Anrechnungstatbestand gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG kommt dann in Betracht, wenn die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers aufgehört hat (vgl. Art. 324a des Obligationenrechts [OR]) oder an deren Stelle Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung fliessen (Art. 324b OR; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2331 Rz. 222; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2015.00253 vom 20. September 2016 E. 6.6).
1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1). Eine Kumulation von Beitragszeiten nach Art. 13 AVIG und beitragsbefreiten Zeiten (Art. 14 Abs. 1 AVIG) ist ausgeschlossen; dies ergibt sich schon aufgrund der eindeutigen Formulierung in Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wonach alternativ vorausgesetzt wird, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (BGE 141 V 674 E. 4.3.1).
1.4 Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die die versicherte Person einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4).
Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Beitragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während des ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 492 E. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249 E. 2.c, 122 V 256).
1.5 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG).
Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3; Art. 27 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf: (a) höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann; (b) höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann; (c) höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3). Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Abs. 4). Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben sodann Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (Abs. 5bis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 eine Beitragszeit von insgesamt 15.260 Monaten nachweisen könne und damit Anspruch auf höchstens 260 Taggelder habe. Für die Dauer der Untersuchungshaft vom 24. Juli bis 16. Oktober 2019 verneinte sie die Anerkennung der Beitragszeit und setzte den Höchstanspruch gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG auf 260 Taggelder fest (Urk. 2).
Die Nicht-Anerkennung der Zeitperiode vom 24. Juli bis 16. Oktober 2019 als der Beitragszeit gleichgestellte Zeit begründete sie namentlich unter Hinweis auf die Stellungnahme des Krankentaggeldversicherers vom 30. Juli 2021 (vgl. Urk. 7/K). Darin habe dieser die Leistungspflicht für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor und nach der Untersuchungshaft bejaht, für die Dauer der Untersuchungshaft indessen gestützt auf Art. 4 Ziff. 2 lit. c der Allgemeinen Bedingungen (AB) Leistungen ausgeschlossen. Da weder die Arbeitgeberin eine Lohnfortzahlung oder einen Lohnersatz geleistet noch der Krankentaggeldversicherer während der Untersuchungshaft Taggeldleistungen erbracht habe, unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von den durch Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG geregelten Fällen, zumal eine Untersuchungshaft darin nicht aufgeführt werde.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. Oktober 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus dem psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2019 gehe hervor, dass er schuldunfähig sei. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG, nämlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie das Vorliegen eines relevanten krankhaften Zustandes erfüllt und die Dauer der Untersuchungshaft sei bei der Berechnung der Bezugsdauer zu berücksichtigen, wodurch sich eine Beitragszeit von mehr als 18 Monaten ergebe und der Beschwerdeführer Anspruch auf 400 Taggelder habe.
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann und damit nicht nur Anspruch auf die von der Beschwerdegegnerin zuerkannten 260 (Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG), sondern auf 400 Taggelder (Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG) hat. Dabei ist unbestritten und kann aufgrund der Akten als erstellt gelten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH formal vom 1. Juni 2014 bis 30. Juni 2020 gedauert hat (Urk. 7/6) und der Beschwerdeführer ab 30. Januar 2019 bis zum Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 31. Dezember 2020 arbeitsunfähig war. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Zeitperiode vom 24. Juli bis 17. Oktober 2019, in welcher der Beschwerdeführer sowohl krankheitsbedingt arbeitsunfähig als auch in Untersuchungshaft war, zu Recht nicht als Beitragszeit angerechnet hat.
3.2 Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hatte der Beschwerdeführer zwischen 24. Juli und 17. Oktober 2019 «Private Absenz unbezahlt» (Urk. 7/10/4). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer - nachdem er bereits vom 4. Februar bis 21. März 2019 in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert (fürsorgerische Unterbringung, vgl. Art. 426 des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) gewesen war (Urk. 3 S. 36) - am 3. Juli 2019 aufgrund Fremdgefährdung in die psychiatrische Klinik A.___ eingewiesen und am 24. Juli 2019 aus der Klinik in die Untersuchungshaft überführt wurde (vgl. Urk. 3 S. 7 ff.; Urk. 7/A). Während der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer begutachtet (vgl. Urk. 3 S. 3). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2019 litt und leidet der Beschwerdeführer weiterhin an einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) und an einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1); die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten sei im Deliktszeitpunkt
(am 3. Juli 2019) aufgehoben gewesen (Urk. 3 S. 49). Mit Urteil vom 20. November 2020 erkannte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in objektiver Hinsicht erfüllt habe; der Beschuldigte sei diesbezüglich zufolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar (Urk. 7/J).
Das psychische Leiden des Beschwerdeführers hat somit nicht nur zu einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit geführt, sondern war auch Ursache für die Untersuchungshaft. Die (unverschuldete) Arbeitsverhinderung wurde primär durch die psychische Störung und nicht durch die Untersuchungshaft verursacht. Daher wird in der fraglichen Zeit die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht durch die Untersuchungshaft derogiert. Da die Arbeitgeberin in dieser Zeit keine Lohnfortzahlung mehr leistete - wozu sie nach Art. 324a OR auch nicht mehr verpflichtet war -, ist die Zeitperiode vom 24. Juli bis 17. Oktober 2019 gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG anzurechnen. Dass der Krankentaggeldversicherer gestützt auf die Ausschlussklausel von Art. 4 Ziff. 2 lit. c der Allgemeinen Bedingungen, wonach während der Dauer der Untersuchungshaft auch dann kein Anspruch auf Taggeld besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorher eingetreten ist und während der Dauer der Untersuchungshaft weiterhin besteht, die Leistungen verweigerte (Urk. 7/K; vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Klausel Urteil des Bundesgerichts 4A_232/2019 vom 18. November 2019), ändert - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - nichts. Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG setzt nicht voraus, dass Krankentaggelder ausgerichtet werden (vgl. E. 1.2).
3.3 Demnach kann der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragszeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020 und somit 18 Monate nachweisen, weshalb er Anspruch auf höchstens 400 Taggelder hat (Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von 18 Monaten Anspruch auf höchstens 400 Taggelder hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler