Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00324


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 23. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner







Sachverhalt:

1.    X.___ arbeitete seit dem 14. Juni 2019 vollzeitlich als Y.___-Fahrer und reichte am 24. Januar 2021 eine Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ab sofort ein (Urk. 6/1, Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 trat das AWA auf die Voranmeldung nicht ein (Urk. 6/2). Die von X.___ am 1. Juli 2021 (Eingangsdatum) dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 26. Oktober 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 27. September 2021 für die Zeit seines Gewinnverlustes während der Pandemie eine Kurzarbeitsentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6.  Dezember 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Bundesrat regelt die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen für Härtefälle, die etwa auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 AVIG).

1.2    Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (Covid-19) erliess der Bundesrat unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033).

1.3    Zudem hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. etwa Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 30. Juni 2021).

    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

1.4    Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind (Art. 36 Abs. 3 AVIG).

    Mit der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und den am 19. März 2021 beschlossenen Änderungen des (dringlichen) Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) wurden verschiedene (teilweise befristete) Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit eingeführt und u.a. den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf bestimmte Anspruchsgruppen ausgeweitet (vgl. zur Rechtslage ab 20. März 2020 auch zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2021 vom 9. November 2021 E. 3.3 ff.). Insbesondere ist gemäss dem rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz (in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 17. Dezember 2021) sah zudem vor, dass Betrieben, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt wird.


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner unter Hinweis auf Art.  36 Abs. 1 AVIG und Rz. 2.31 der Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» des SECO vom 30. Juni 2021, dass die Voranmeldung zur Kurzarbeit nicht von den betroffenen Mitarbeitern, sondern vom Arbeitgeber vorzunehmen sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, gestützt worauf sich Arbeitnehmer selbständig hierfür voranmelden könnten (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte ein, die Firma Y.___ verstehe sich selbst nicht als Arbeitgeberin. Diesbezüglich sei auch ein Rechtsstreit zwischen der Firma Y.___ und der Suva sowie den Sozialversicherungsanstalten einzelner Kantone anhängig. Da Y.___-Fahrer seitens der Suva sowie Sozialversicherungsanstalten nicht als selbständigerwerbend anerkannt würden, könne er (der Beschwerdeführer) auch keine Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend machen. Zudem habe aufgrund des Rechtsstreites weder die Firma Y.___ noch er selbst AHV-Beiträge geleistet resp. leisten können. Insgesamt habe er (der Beschwerdeführer) wegen diesem Konflikt schwer leiden müssen und sei während der Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten. Es sei inakzeptabel, dass sein Erwerbsverlust auf keine Weise entschädigt werde (Urk. 1).


3.

3.1    Mit Urteilen vom 20. Dezember 2021 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in den Verfahren UV.2020.00006, UV.2020.00015, UV.2020.00022, UV.2020.00118 sowie AB.2020.00038-45 zum Schluss, dass die Vertragsbeziehungen zwischen der Y.___ B.V. respektive der Z.___ B.V., beides Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden, und den Fahrern zwar Elemente aufweisen, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, so etwa die zeitliche Flexibilität bei der Arbeitsverrichtung und die Möglichkeit, konkurrenzierende Tätigkeiten auszuüben, etwa für andere Gesellschaften. Die Mehrheit der praxisgemässen Gesichtspunkte spreche indes für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Im Vordergrund stünden dabei die entscheidenden Aspekte eines faktischen Weisungsrechts der Y.___ B.V. und der Z.___ B.V. wie auch eines faktischen Unterordnungsverhältnisses.

3.2    Unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage ist die Voranmeldung von Kurzarbeit gestützt auf Art. 36 Abs. 1 AVIG durch den Arbeitgeber vorzunehmen (vgl. E. 1.3 sowie Art. 58 ff. AVIV). Nichts anderes ergibt sich aus dem Covid-19-Gesetz oder der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Stand am 1. Juli 2021; vgl. Art. 7). Das SECO hielt zudem ausdrücklich fest, dass Arbeitnehmenden kein eigenständiges Recht zur Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung zusteht, obschon letztere nach Art. 31 Abs. 1 AVIG als Anspruchsberechtigte bezeichnet werden. Dieses Recht steht ausschliesslich dem Arbeitgeber zu, zumal es ihm zusteht zu entscheiden, ob er Kurzarbeit einführen will oder nicht. Der Arbeitgeber dient daher nicht nur als Ansprechperson gegenüber den Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung. Vielmehr knüpfen zahlreiche Anspruchsvoraussetzungen an die Verhältnisse im Gesamtbetrieb oder an den Betriebsbegriff an, was sich bereits daran zeigt, dass die Arbeitgeber die Formulare einzureichen haben (Rz. 2.31 [betreffend Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber] der Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» des SECO vom 30. Juni 2021).

3.3    Da die Voranmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung durch den Arbeitgeber vorzunehmen ist, was beschwerdeweise auch unbestritten verblieb, ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner auf die Voranmeldung von Kurzarbeit durch den Beschwerdeführer vom 25. Januar 2021 nicht eingetreten ist. Die beschwerdeweise Argumentation vermag daran nichts zu ändern; Weiterungen dazu erübrigen sich.

    Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich der Arbeitslosenversicherung untersteht (vgl. Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz AVIG) und Arbeitslosenentschädigung beantragen kann, worauf ihn der Beschwerdegegner richtigerweise hingewiesen hat (Urk. 6/7). Ob der versicherte Verdienst, der gemäss Angaben des Beschwerdeführers lediglich etwa Fr. 1'700.-- beträgt (Urk. 3/3, Urk. 6/7), korrekt ermittelt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.


4.    Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger