Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00351
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 6. April 2022
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die X.___ GmbH reichte am 7. Mai 2021 eine Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab dem 1. Juni 2021 ein (Urk. 10/1 = Urk. 10/31), nachdem ihr das AWA bereits für die Zeit vom 9. März 2020 bis 31. Mai 2021 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie Kurzarbeitsentschädigung zugesprochen hatte (Urk. 10/19, 10/23, 10/26, 10/29). Mit E-Mail vom 19. Mai 2021 forderte das AWA die X.___ GmbH zur Beantwortung von Fragen und zur Einreichung allfälliger Belege zur neuen Voranmeldung auf (Urk. 10/30). Nachdem die X.___ GmbH dieser Aufforderung mit E-Mail vom 21. Mai 2021 nachgekommen war (Urk. 10/33-34), bewilligte das AWA mit Verfügung vom 7. Juni 2021 das Gesuch für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2021, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 10/3). Am 28. Juni 2021 reichte die X.___ GmbH das Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» für die Abrechnungsperiode Juni 2021 ein (Urk. 10/39-42, Korrektur vom 9. Juli 2021). Am 4. August 2021 hob das AWA die Verfügung vom 7. Juni 2021 wiedererwägungsweise auf und lehnte das Gesuch ab; die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. Juni 2021 wurde nicht erteilt (Urk. 10/4). Die dagegen von der X.___ GmbH am 9. August 2021 erhobene Einsprache (Urk. 10/5) wies das AWA mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 10/12]).
2. Dagegen erhob die X.___ GmbH am 15. November 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei dem Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. Juni 2021 zu entsprechen (Urk. 1). Innert der mit Verfügung vom 25. November 2021 (Urk. 4) angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 – nebst weiteren Unterlagen (Urk. 7/1-5) – aufforderungsgemäss den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (Urteil des Bundesgerichts C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1; ARV 2004 S. 128 E. 1.3, je mit Hinweisen).
Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
1.2 Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E. 2a). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 121 V 371 f. E. 2a).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.
1.3.2 Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:
a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren;
b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen;
c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen;
d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;
e. Elementarschadenereignisse.
Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Art. 51 Abs. 3 AVIV).
1.4 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).
Die Voranmeldung zur Kurzarbeit dient in erster Linie der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten der kantonalen Amtsstellen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist die Verwaltung in diesem Bereich in besonders hohem Ausmass auf eine sofortige Überprüfung der um Kurzarbeit nachsuchenden Arbeitgeber gemachten Angaben angewiesen, da rückwirkende Abklärungen - insbesondere wegen unvorhergesehener Veränderungen wirtschaftlicher Natur - häufig keine zuverlässigen Aufschlüsse mehr ergeben können (BGE 114 V 124 E. 3b mit Hinweis).
1.5 Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren:
1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24);
2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26);
3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033);
4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31).
Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 25. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz
(in Kraft [rückwirkend] vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Betrieben, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt (Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz; in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021).
1.6 Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. etwa Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 19. März 2021).
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen mit der Begründung, die Coiffeurläden seien seit dem 27. April 2020 wieder geöffnet und könnten ohne weiteres unter Einhaltung der Schutzkonzepte Behandlungen durchführen. Im Frühling 2021 seien ausserdem diverse Lockerungsschritte (Aufhebung der Homeoffice Pflicht, die Öffnung der Restaurants und die Zulassung von Veranstaltungen mit grösseren Teilnehmerzahlen) vorgenommen worden. Gleichzeitig hätte sich die Geschäftslage im Kanton Zürich im Frühling 2021 stark verbessert. Angesichts dieser Umstände vermöge das Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Zurückhaltung der Kundschaft und der Kaufbereitschaft in Bezug auf die unsichere Wirtschaftslage nicht zu überzeugen. Gleiches gelte auch für den behaupteten Umstand, dass die Endkunden sich den Coiffeur nicht mehr leisten könnten und darauf verzichten beziehungsweise selber gewisse Behandlungen vornehmen würden. Sodann müsse jeder Betrieb damit rechnen, dass Kunden aus Kostengründen auf gewisse Dienstleistungen oder Produkte verzichten und kostengünstigere Alternativen in Betracht ziehen würden. Dies stelle nichts Aussergewöhnliches dar, sondern sei dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen. Das AWA habe zu Recht, gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. a und Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG, Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben (Urk. 2 S. 4).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die Kunden seien durch die Medien hin und hergerissen, weil keiner wisse, was noch komme. Es sei kein normales Betriebsrisiko, da es immer noch mit der Pandemie zu tun habe. Sie hätten Anfang des Jahres 2021 eine Bestellung gemacht, wobei sie die Ware erst im Juni 2021 erhalten hätten; keiner könne die Zeiten für die Frachten angeben. Sie hätten daher mit vielen verschiedenen Problemen zu kämpfen. Es brauche noch Zeit bis sich das wieder normalisiere. Auch bei Schulungen und Weiterbildungen treffe dies zu, da sie einem Kursteilnehmer die Scherenhaltung nicht bei Online-Veranstaltungen korrigieren könnten. Viele Kunden (Coiffeure) seien zudem nicht geimpft, weshalb solche Veranstaltungen und Events noch gemieden würden; sie wollten nicht noch mehr Risiko eingehen als unbedingt notwendig. Sie könnten daher noch so viele Vorkehrungen treffen, sie seien noch immer in der Pandemie (Urk. 1).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin respektive ihre Arbeitnehmenden unter dem Gesichtspunkt der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ab 1. Juni 2021 (vgl. Urk. 10/1) die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung erfüllen.
3.2 Gemäss SECO sind sowohl die Pandemie selbst als auch die daraus resultierenden Arbeitsausfälle als vorübergehend zu betrachten. Eine Pandemie könne aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber betroffen sein könne. Demnach seien Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber müsse jedoch glaubhaft darlegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen seien. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genüge nicht als Begründung (vgl. die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids gültige Weisung 2021/16: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 1. Oktober 2021, Ziff. 2.1 f.).
Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen (AS 2020 877, 1075, 1201, 1512, 1777, 3569, 4517, 6449, AS 2021 16, 169, 382, 591) und den damit eingeführten Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit enthält für die vorliegend zu beurteilende Problematik keine einschlägigen Bestimmungen. Insbesondere erfuhr die Einspruchsmöglichkeit des kantonalen Amtes gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG dadurch keine Einschränkungen; auch bietet die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung keinen Anlass, von der in Ziff. 2.2 der Weisung 2021/16 weiterhin postulierten Begründungspflicht abzuweichen, zumal andernfalls mangels Überprüfbarkeit des Arbeitsausfalls dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre.
3.3
3.3.1 Im Verwaltungsverfahren teilte die Beschwerdeführerin mittels Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 7. Mai 2021 dem Beschwerdegegner mit, ihr Betrieb sei direkt/indirekt von der Betriebsschliessung und vom Veranstaltungsverbot betroffen. Sie beliefere Kosmetik- und Coiffeursalons mit Produkten, diese seien behördlich/gesetzlich geschlossen worden, weshalb sie direkt/indirekt betroffen sei. Des Weiteren würde sie Veranstaltungen, Events und Seminare organisieren, welche gesetzlich verboten worden seien. Sie hätte keine Schulungen und Veranstaltungen planen und durchführen können, nicht nur die Gesundheitssicherheit wäre nicht gewährleistet gewesen, sondern auch der moralische Aspekt gegenüber den Mitmenschen (Urk. 10/33 S. 2). Im Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50% ab der Abrechnungsperiode Juni 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin, die Aufträge in der Beauty-Branche seien noch nicht auf dem Level, dass zwei Mitarbeiter eingesetzt werden könnten (Urk. 10/36).
3.3.2 Einspracheweise wies die Beschwerdeführerin ebenfalls darauf hin, dass die Marktlage in ihrer Branche (Import von Produkten aus den Y.___ und Vertrieb an Coiffeur-Salons) sehr wackelig sei. Die Umsätze seien noch nicht auf dem Niveau, dass alle Mitarbeiter 100 % eingesetzt werden könnten. Sie hätten seit Beginn der Pandemie alles daran gesetzt, die Auftragslage wieder auf Kurs zu bringen. Da aber den Coiffeuren trotz Öffnungen viele Kunden fern bleiben würden, seien die Umsätze und Aufträge stagniert. Die Coiffeure würden zurzeit ihre Lagerbestände abbauen und nur das nötigste bestellen, um das Lager so klein wie möglich zu halten. Auch werde nicht in Geschäftsrenovationen investiert; im Februar 2020 sei der letzte Auftrag durchgeführt worden. Durch die Maskenpflicht und die grosse Unsicherheit bei den Kunden sei es schwierig beziehungsweise fast schon unmöglich, Neukunden zu akquirieren. Das Geschäft sei im Jahr 2006 gegründet worden, die letzten zwölf Monate sei alles unternommen worden, um das Geschäft aufrecht zu erhalten (Urk. 10/5).
3.3.3 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht glaubhaft hervor, inwiefern die Pandemie Einfluss auf die Auftragslage über den 1. Juni 2021 hinaus genommen hat. Zwar ist aus den Umsatzzahlen der Jahre 2019 bis Mai 2021 ersichtlich, dass der Umsatz nicht dem Niveau des Jahres 2019 entspricht (vgl. Urk. 10/37, 38). Anlässlich der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 6. März 2020 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe folgende Umsätze erwirtschaftet (Urk. 10/14):
1. Juli bis am 31. Dezember 2018 Fr. 322‘000.00
1. Januar bis 30. Juni 2019 Fr. 250‘000.00
1. Juli bis 31. Dezember 2019 Fr. 203‘000.00
1. Januar bis 1. März 2020 Fr. 62‘000.00
Auf Nachfrage des Beschwerdegegners führte die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2021 (Urk. 10/37, 38) die Umsatzzahlen von Januar bis März 2019 nicht an und nannte für
1. April bis 30. Juni 2019 Fr. 175‘641.57
1. Juli bis 31. Dezember 2019 Fr. 312‘999.60
1. Januar bis 28. Februar 2020 Fr. 112‘635.15
Gestützt auf diese Zahlen hat der Umsatz der Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. März 2019 Fr. 74‘358.43 betragen (Fr. 250‘000.00 [Urk. 10/14] - Fr. 175‘641.57 [Urk. 10/37, 38]), womit der Umsatz im ersten Quartal 2019 kleiner war als in den ersten Quartalen der Jahre 2020 (Fr. 193‘908.30) und 2021 (Fr. 106‘146.20). Sodann ist nicht schlüssig, weshalb der Umsatz im Januar und Februar 2020 am 6. März 2020 mit Fr. 62‘000.00 angegeben wurde, am 9. Juli 2021 jedoch mit Fr. 112‘635.15. Auch die geltend gemachten Umsatzzahlen des 2. Semesters 2019 unterscheiden sich um Fr. 109‘999.60 (Fr. 312’999.60 – Fr. 203‘000.00), weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsätze wenig verlässlich erscheinen.
Sodann hat der Umsatz unter Berücksichtigung des ersten Quartals im ganzen Jahr 2019 Fr. 562‘999.60 betragen (am 27. Oktober 2021 führte die Beschwerdeführerin per 2019 einen Jahresumsatz von Fr. 657‘046.80 an, ohne die Zahlen Januar bis März aufzuführen; Urk. 10/46), derjenige 2020 Fr. 516‘641.15 (Urk. 10/37, 38). Werden die Zahlen jeweils von Januar bis Ende Mai miteinander verglichen, errechnet sich 2019 ein Umsatz von Fr.178‘080.01, 2020 Fr. 246‘108.99 und 2021 Fr. 166‘678.40. Auch wenn es sich bei diesen Zahlen um den erwirtschafteten Umsatz handelt, vermag das Gericht die geltend gemachten Arbeitsausfälle von über 80 % (ab September 2020 [Urk. 10/21, 10/25, 10/27, 10/31]) nicht zweifelsfrei nachzuvollziehen.
Unter Berücksichtigung der vom Bundesrat verhängten Massnahmen im Juni 2021 sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach keine Schulungen hätten stattfinden können, ebenso wenig nachvollziehbar. Weder zeigte die Beschwerdeführerin konkret auf, welche Weiterbildungskurse (Thema, Zeit, Ort) abgesagt werden mussten (Urk. 10/14 Ziff. 11c) noch welche Events und Schulungen angedacht gewesen wären, die wegen behördlicher Verbote nicht geplant werden konnten (Urk. 10/33 S. 2). Weitgehend untersagt war damals unter anderem der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben in Innenräumen; besondere Bestimmungen galten für Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport (Art. 5a und 5d COVID-19-Verordnung besondere Lage in der ab 13. Mai 2021 gültigen Fassung). Zugelassen waren zu diesem Zeitpunkt Veranstaltungen unter Einhaltung von Schutzkonzepten und auch die Coiffeursalons waren seit Ende April 2020 geöffnet. Die vom Bundesrat verordneten Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (insbesondere das Tragen von Gesichtsmasken; Art. 10 COVID-19-Verordnung besondere Lage) waren ebenfalls nicht derart ausgestaltet, dass bezüglich Veranstaltungen kein Schutzkonzept hätte erstellt werden können. Unter Berücksichtigung, dass die Coiffeurbetriebe seit April 2020 wieder regulär geöffnet waren, vermag auch der Einwand (Urk. 10/5), wonach diese zuerst die Lagerbestände aufbrauchen würden, nicht zu überzeugen. Rund ein Jahr nach Pandemiebeginn wäre davon auszugehen, dass Lagerbestände teilweise aufgebraucht waren und demnach neue Produkte angeschafft worden wären, damit hätten sich diesbezüglich auch die Absatzzahlen steigern lassen sollen. Wäre die Nachfrage nach Pflegeprodukten seitens der Kunden der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 in erheblichem Masse ausgeblieben, hätte sie Anfang 2021 kaum eine grössere Bestellung der von ihr vertriebenen Z.___ Pflegeprodukte getätigt; immerhin bestellte sie drei Paletten mit einem Gesamtgewicht von 1'852 kg und einem Volumen von 5,245 m3 (Urk. 3). Dass es dabei zu Lieferschwierigkeiten kam und einer Vervielfachung der Frachtkosten (Urk. 1), erscheint nachvollziehbar; ein allfällig dadurch bedingter Arbeitsausfall wäre jedoch nicht anrechenbar (Art. 51 AVIV, E. 1.3.2 hievor), zumal die höheren Frachtkosten auf die Produktepreise geschlagen werden können.
3.3.4 Mithin ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ab Juni 2021 Massnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 weiterhin Einfluss auf die Auftragslage beziehungsweise den Vertrieb der Produkte und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin gehabt hätten; eine prognostische Prüfung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Voranmeldung vom 7. Mai 2021 (Urk. 10/1) und im Übrigen auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 15. Oktober 2021 (Urk. 2) lassen nach dem hiervor Gesagten sowie den vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Wirtschafts- und Konsumentendaten (Urk. 10/9, 10, 11) den gegenteiligen Schluss zu.
3.4 Gesamthaft vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen, dass die in ihrem Betrieb entstandenen Arbeitsausfälle in direktem Zusammenhang mit der Pandemie respektive der von behördlicher Seite in diesem Kontext ergriffenen rechtlichen Massnahmen stehen. Die Verwaltung ist bei der Prüfung der Notwendigkeit von Kurzarbeit und der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen hierfür glaubhaft gemacht sind, ihrer Abklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen (Urk. 10/36-38, 46). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar einstufte, Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. Juni 2021 erhob und die Verfügung vom 7. Juni 2021 wiedererwägungsweise aufhob (Urk. 10/4).
4. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 (Urk. 2) als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ GmbH
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif