Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2021.00356
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 17. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, war vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2017 als Verkäuferin bei Y.___ angestellt (Urk. 6/126-128). Am 26. September 2017 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/139) und beantragte am 25. Oktober 2017 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2017 (Urk. 6/135-138). In einer vom 2. Oktober 2017 bis zum 1. Oktober 2019 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug bezog sie von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) bis Ende November 2018 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 6/141 S. 120, 133 f., 195). Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 hielt die ALK fest, dass die Versicherte ab dem 2. Oktober 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Für die in den Monaten Oktober 2017 bis November 2018 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 34'208.40 netto sei sie rückerstattungspflichtig. Die ALK begründete dies damit, dass bei der Überprüfung des individuellen Kontoauszugs festgestellt worden sei, dass der Ehemann der Versicherten Inhaber der Einzelfirma Y.___ sei. Damit habe die Versicherte von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/107-109).
In der Folge leitete die ALK beim Betreibungsamt Birmensdorf Aesch Uitikon gegen die Versicherte über den Betrag von Fr. 34'208.40 Betreibung ein (Zahlungsbefehl vom 18. November 2020 in der Betreibung Nr. «…»), wogegen diese am 20. November 2020 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 6/141 S. 68-69). Mit Urteil vom 8. Januar 2021 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der ALK auf deren Gesuch vom 27. November 2020 hin in der genannten Betreibung Nr. «…» definitive Rechtsöffnung (Urk. 6/141 S. 23-28). Die dagegen von der Versicherten am 25. Januar 2021 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Februar 2021 ab (Urk. 6/141 S. 18-22).
Mit Eingabe vom 18. März 2021 stellte die Versicherte bei der ALK ein Erlassgesuch betreffend die Rückforderung von Fr. 34'208.40 (Urk. 6/141 S. 4-7), welches die ALK am 29. März 2021 an das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) weiterleitete (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 trat das AWA auf das Erlassgesuch nicht ein (Urk. 6/2). Die dagegen von der Versicherten am 14. Juni 2021 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 6/8; vgl. auch Einspracheergänzung vom 22. Juni 2021, Urk. 6/35-36) wies das AWA mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rückforderung zu erlassen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).
1.2 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).
Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen 30-tägigen Frist handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist (BGE 132 V 42 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 5; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 75 zu Art. 25 ATSG). Ordnungsfristen sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Ihre Erstreckung ist zwar auch ausgeschlossen, doch kann die Verfahrenshandlung auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensablauf dies nicht ausschliesst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin die Rückforderungsverfügung der ALK vom 1. Juli 2020 gemäss eigenen Angaben nicht erhalten habe. Sie vermute, dass ein Nachbar den Brief böswillig entwendet habe. Diesen Ausführungen sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 1. Juli 2020 gemäss Zustellnachweis am 3. Juli 2020 per A-Post Plus ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Sollte die Verfügung tatsächlich nach der Zustellung entwendet worden sein, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn gemäss den Angaben im Erlassgesuch habe sie im Dezember 2020 eine Vorladung vom Bezirksgericht Dietikon betreffend Rechtsöffnung mit einem Termin am
8. Januar 2021 erhalten. Der zuständige Richter habe ihr zusammen mit der Vorladung auch die Verfügung der ALK vom 1. Juli 2020 zugestellt. Die Beschwerdeführerin habe somit spätestens im Dezember 2020 Kenntnis von der Verfügung der ALK vom 1. Juli 2020 gehabt. Zudem sei sie von der ALK bereits am 19. Oktober 2020 bezüglich des offenen Betrags von Fr. 34'208.40 gemahnt worden. Dabei sei der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt worden, dass dieser Rückforderungsbetrag auf der Verfügung vom 1. Juli 2020 beruhe. Im Zahlungsbefehl vom 18. November 2020 sei ebenfalls auf die genannte Verfügung der ALK verwiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch erst am 18. März 2021 ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt. Dies, nachdem das Bezirksgericht Dietikon mit Urteil vom 8. Januar 2021, bestätigt mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 34'208.40 erteilt habe. Bei der Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV handle es sich zwar um eine Ordnungsfrist. Das Erlassgesuch sei aber ohne ersichtlichen Grund erst zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als das Betreibungsverfahren bereits weit fortgeschritten gewesen und der ALK ein erheblicher Prozessaufwand entstanden sei. Bei einem Eintreten auf das Erlassgesuch könne unter diesen Umständen kein geordneter Verfahrensgang mehr gewährleistet werden (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie die Rückforderungsverfügung der ALK vom 1. Juli 2020 nicht erhalten habe. Dass man eine solche Verfügung, mit welcher eine Forderung von mehr als Fr. 34'000.-- geltend gemacht werde, nicht per Einschreiben versende, könne sie nicht verstehen. Ihr Ehemann sei an der Boutique Y.___ für Damenkleider, in welcher sie gearbeitet habe, nicht beteiligt gewesen. Den Arbeitsvertrag habe sie mit der Geschäftsführerin Frau Z.___ abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls keinerlei Einfluss auf den Geschäftsgang gehabt und sei auch nicht mit Kapital am Geschäft beteiligt gewesen. Die ihr ab dem 2. Oktober 2017 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung habe sie in gutem Glauben bezogen. Im Weiteren sei eine grosse Härte gegeben. Ihr Ehemann erhalte von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung von monatlich Fr. 2'200.--. Sie selber erhalte Fr. 1'200.--. Von diesem Geld würde die ganze Familie leben. Ihr Existenzminimum sei damit nicht gedeckt. Anfangs Dezember 2021 erwarte die Beschwerdeführerin ein drittes Kind (Urk. 1).
3.
3.1 Zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig, ob der Beschwerdegegner mangels Rechtzeitigkeit zu Recht nicht auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung eingetreten ist.
3.2 Das Bezirksgericht Dietikon erwog im Urteil vom 8. Januar 2021 betreffend Rechtsöffnung (Urk. 6/141 S. 26), welches durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 bestätigt wurde (Urk. 6/141 S. 18-22), dass der Beschwerdeführerin die Rückforderungsverfügung der ALK vom 1. Juli 2020 gemäss Track & Trace Auszug der Post am 3. Juli 2020 per A-Post Plus zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin mache keine Ausführungen, welche die erforderliche Qualität hätten, sodass eine fehlerhafte Postzustellung anzunehmen wäre. Das Bezirksgericht Dietikon kam deshalb zum Schluss, dass eine Zustellung der Rückforderungsverfügung am 3. Juli 2020 als erstellt gelten könne. Diese Darlegungen sind nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Die 30-tägige Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 1. Juli 2020 begann daher am 4. Juli 2020 zu laufen und endete – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August 2020 (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – am 3. September 2020. Nachdem die Beschwerdeführerin die Verfügung unbestrittenermassen nicht innert Frist angefochten hatte, erwuchs sie in Rechtskraft. Mit dem Erlassgesuch vom 18. März 2021 hat sie die 30-tägige Frist gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV, welche nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung vom 1. Juli 2020, nämlich am 4. September 2020, zu laufen begann und am 5. Oktober 2020 endete (gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG endet eine Frist, die an einem Samstag oder Sonntag abläuft, am nächstfolgenden Werktag), nicht gewahrt.
Die 30-tägige Frist in Art. 4 Abs. 4 ATSV ist indes nicht eine Verwirkungsfrist, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift, die sich nicht auf ein Gesetz im formellen Sinne zu stützen vermag (BGE 132 V 42 E. 3.4). Demzufolge kann auch nach Ablauf dieser Frist noch der Erlass einer Rückforderung verlangt werden. Der Beschwerdegegner hätte auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
18. März 2021 deshalb eintreten und dieses materiell prüfen müssen. Dass die ALK betreffend die Rückforderung in der Höhe von Fr. 34'208.40 bereits einen rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid erwirkt hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn sollte das Erlassgesuch abgewiesen werden, steht es der ALK offen, erneut Betreibung einzuleiten. Ein geordneter Verfahrensablauf wäre diesfalls nach wie vor möglich.
4. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist, damit er über das Erlassgesuch vom
18. März 2021 materiell entscheide.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit er über das Erlassgesuch vom 18. März 2021 materiell entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl