Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00366


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 25. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war vom 1. Dezember 2018 bis 30. September 2019 bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 1. Juli 2019 war (Urk. 6/68, Urk. 6/65-66, Urk. 6/61). Am 4. Mai 2020 hat das Nachlassgericht des Bezirksgerichts Zürich eine Nachlassstundung gewährt, welche am 31. Juli 2020 um drei Monate verlängert wurde (Urk. 6/46). Am 22. März 2021 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet und am 26. März 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) der Schuldenruf publiziert (Urk. 6/37). Der Versicherte stellte am 8. Juni 2020 (Datum des Eingangs: 12. Oktober 2020) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung (Urk. 6/66).

    Mit Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 6/42) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da dieser zufolge Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist erloschen sei. Die vom Versicherten am 2. Dezember 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/40) wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. April 2021 ab (Urk. 6/38). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren AL.2021.00181 mit Urteil vom 18. August 2021 ab (Urk. 6/5).

1.2    Der Versicherte stellte am 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich erneut Antrag auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung (Urk. 6/34).

    Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (Urk. 6/17) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da dieser zufolge Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist erloschen sei. Die vom Versicherten am 7. Juni 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/13) wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. November 2021 ab (Urk. 6/2 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Dezember 2021 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides und Feststellung, dass sein Antrag auf Insolvenzentschädigung fristgerecht eingereicht worden sei, sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht erloschen sei und im Zeitpunkt des am 30. April 2021 gestellten Antrags auf Insolvenzentschädigung sein Anspruch bestanden habe. Eventuell sei die Frist aufgrund Unverschuldens wiederherzustellen. Weiter ersuchte der Versicherte um Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme im Sinne der unverzüglichen Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Urk. 1 S. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 13Dezember 2021 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

    Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).

1.2    Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall des Arbeitgebers der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).

    Die Fristen von Art. 53 Abs. 1 AVIG haben Verwirkungscharakter, sind aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Dies gilt ebenso bei einer Nachlassstundung (vgl. Art. 58 AVIG; BGE 131 V 454 E. 3.2).

1.3    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 7. Mai 2021 beziehungsweise im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2021 den Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, der Antrag hätte bis am 4. Juli 2020 eingereicht werden müssen. Dieser sei am 8. Juni 2020 ausgefüllt, jedoch erst am 12. Oktober 2020 eingereicht und damit die sechzigtägige Frist deutlich verpasst worden. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis, dass er den Antrag auf Insolvenzentschädigung innert der 60-tägigen Frist eingereicht habe, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Mit Urteil vom 18. August 2021 sei festgestellt worden, es sei zu Recht entschieden worden, dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung erloschen sei. Mit seinem erneuten Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 30. April 2021 habe der Beschwerdeführer Lohnausstände geltend gemacht, welche vor der Bewilligung der Nachlassstundung entstanden seien. Es sei somit rechtlich ausgeschlossen, diese Lohnansprüche im Rahmen der Konkurseröffnung vom 22. März 2021 erneut geltend zu machen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beurteilung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid gebe den Ablauf des vorangegangenen Verfahrens wieder und basiere lediglich auf dem daraus ergangenen Urteil vom 18. August 2021. Sie blende hingegen die in der Einsprache gemachten Ausführungen aus. Die vom Bezirksgericht Zürich bewilligte Nachlassstundung über seine ehemalige Arbeitgeberin sei aufgrund falscher Angaben erfolgt und somit rechtsmissbräuchlich zustande gekommen. Rechtlich gesehen sei sie als nicht zustande gekommen zu betrachten. Daraus folge, dass erst der am 26. März 2021 publizierte Konkurs als massgebliches Datum gelte, basierend auf welches der Antrag auf Insolvenzentschädigung innert der 60-tägigen Frist gestellt werden könne. Der von ihm am 30. April 2021 eingereichte Antrag sei somit fristgerecht erfolgt.

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung.


3.    

3.1    Bei den Geltendmachungsfristen nach Art. 53 Abs. 1 und 2 AVIG (vorstehend E. 1.2) handelt es sich um Verwirkungsfristen, das heisst nach Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag auf Insolvenzentschädigung spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben oder bei der Kasse eingereicht wird. Verwirkungsfristen sind nach Art. 41 ATSG einer Wiederherstellung zugänglich, jedoch nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter oder ihre Vertreterin durch ein unverschuldetes Hindernis (z. B. plötzliche schwere Erkrankung oder Unfall) davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (AVIG-Praxis
IE Rz B29). Die Wiederherstellung der Frist ist jedenfalls nur zulässig, wenn der versicherten Person an der Verspätung kein Vorwurf gemacht werden kann. Wer das Fristversäumnis auf einen Rechtsirrtum oder auf Rechtsunkenntnis zurückführt, vermag daraus nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, sofern er sich bei Vorliegen qualifizierter Umstände nicht auf Art. 27 ATSG berufen kann. Unverschuldet im Sinne von Art. 41 ATSG ist das Fristversäumnis hingegen nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der versicherten Person im individuellen, spezifischen Fall keine Nachlässigkeit vorgeworden werden kann, so beispielsweise im Fall einer schweren Krankheit oder eines Unfalls (Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, SzS, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 104; vgl. auch Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 N 3 ff.).

3.2    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG). Dies gilt ebenso bei einer Nachlassstundung (vgl. Art. 58 AVIG; BGE 131 V 454 E. 3.2).

3.3    Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung entsteht somit bereits mit der Bewilligung der Nachlassstundung. Wird später über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber noch nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf. Sämtliche Lohnansprüche, welche vor der Nachlassstundung gegenüber dem Arbeitgeber ausstehend sind, stellen Gegenstand der durch die Nachlassstundung eröffneten Anspruchsberechtigung dar. Erwirbt hingegen der Arbeitnehmer durch fortgesetzte Arbeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in der Zeit zwischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung einen neuen Lohnanspruch, der ungedeckt blieb, so stellt die spätere Konkurseröffnung einen Versicherungsfall dar, welcher einen von der früheren Nachlassstundung verschiedenen Insolvenzentschädigungsanspruch begründet (BGE 123 V 106).

3.4    Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren AL.2021.00181 vom 18. August 2021 ausgeführt, wurde der Y.___ GmbH am 4. Mai 2020 die Nachlassstundung gewährt (Urk. 6/46), womit dieses Datum massgeblich für den Beginn der 60-tägigen Verwirkungsfrist nach Art. 53 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 58 AVIG war. Die 60-tägige Frist lief somit am 4. Juli 2020 ab. Weiter wurde festgehalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung das Datum vom 8. Juni 2020, jedoch einen Eingangsstempel der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2020 trägt (Urk. 6/66) und der Beschwerdeführer den Nachweis, dass die zur Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung notwendigen Unterlagen bis am 4. Juli 2020 an die Beschwerdegegnerin zugestellt worden sind, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht hat. Die Beweislage fiel damit zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, so dass die Antragsfrist von 60 Tagen als nicht gewahrt galt. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung war erloschen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren AL.2021.00181 vom 18. August 2021 E. 3.4).

3.5    Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. September 2019 bei der Y.___ GmbH in Zürich angestellt und der letzte Arbeitstag der 1. Juli 2019 war (Urk. 6/68, Urk. 6/65-66, Urk. 6/61). Der Y.___ GmbH wurde am 4. Mai 2020 die Nachlassstundung gewährt (Urk. 6/46). Mit seinem ersten Antrag auf Insolvenzentschädigung, welcher das Datum vom 8. Juni 2020 trägt, machte der Beschwerdeführer Lohnansprüche für die Monate Juni bis September 2019 geltend (Urk. 6/66 Ziff. 15). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 3.4), steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Insolvenzentschädigung nicht innert der 60-tägigen Frist nach der Nachlassstundung und damit zu spät eingereicht hat, womit ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung erloschen ist. Nachdem am 22. März 2021 über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet und am 26. März 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) der Schuldenruf publiziert (Urk. 6/37) wurde, stellte der Beschwerdeführer am 30. April 2021 erneut einen Antrag auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung, wobei er wiederum Lohnansprüche für die Monate Juni bis September 2019 geltend machte (Urk. 6/34 Ziff. 15). Aufgrund dieser Angaben sowie des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis per Ende September 2019 aufgelöst wurde, steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung keinen neuen Lohnanspruch durch fortgesetzte Arbeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses, der ungedeckt blieb, erworben hatte und sein allfälliger im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch bei Konkurseröffnung somit nicht wieder auflebte (vgl. vorstehend E. 3.3).

3.6    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Insolvenzentschädigung nicht innert der 60-tägigen Frist nach der Nachlassstundung und damit zu spät eingereicht hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin entschieden hat, dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung erloschen sei.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gesuch um Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme (Urk. 1 S. 2) wird mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.



Das Gericht beschliesst:


Das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.



und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchüpbach