Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2021.00367


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Rämi

Urteil vom 14. April 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, war vom 6. November bis 10. Dezember 2019 beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___ AG angestellt und wurde bei der Z.___ als Mitarbeiter in der Datenverarbeitung eingesetzt (Urk. 9/13, Urk. 9/3 Ziff. 16).

Zuvor war der Versicherte seit August 2015 im Rahmen eines Beschäftigungs-programms des Sozialdienstes der Gemeinde A.___ beim Verein B.___ als Mitarbeiter der Abteilung Druckvorstufe tätig (Urk. 9/4-5; Verfügung des Sozialdienstes der Gemeinde A.___ vom 25. Oktober 2021, Urk. 3/2 S. 2). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. März 2017 im Verfahren IV.2016.00020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2011 bis 30. September 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, und die Sache wurde zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. August 2017 bis 19. Januar 2018 Arbeitsvermittlung durch den Verein B.___ (Urk. 5/1). Da eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen war, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 15. Februar 2018 abgeschlossen (Urk. 9/22 S. 12 und S. 14). Nachdem der Sozialdienst der Gemeinde A.___ die subsidiäre Kostengutsprache vom 21. Dezember 2015 (Urk. 9/5) mit Schreiben vom 16. Februar 2018 per sofort widerrufen hatte (Urk. 9/6), kam der Versicherte für die Kosten des geschützten Arbeitsplatzes beim Verein B.___ bis zur Beendigung des Arbeitseinsatzes im Oktober 2018 selber auf (vgl. Urk. 9/7; Verfügung des Sozialdienstes der Gemeinde A.___ vom 25. Oktober 2021, Urk. 3/2 S. 3). Mit Verfügung des Sozialdienstes der Gemeinde A.___ vom 25. Oktober 2021 (Urk. 3/2) wurde der Versicherte wieder mit Sozialhilfe unterstützt und unter anderem angewiesen, sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen und dafür die Stellenvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Anspruch zu nehmen (S. 5).

1.2    Am 1. Oktober 2021 meldete sich der Versicherte beim RAV B.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/1) und stellte gleichentags einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/3).

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2021 mangels erfüllter Beitragszeit (Urk. 9/19). Die vom Versicherten dagegen am 2. November 2021 erhobene Einsprache (Urk. 9/22) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 10. November 2021 ab (Urk. 9/24 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 8. Dezember 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2021 (Urk. 2) mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2021 sei zu bejahen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung geregelt. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 AVIG) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Des Weiteren muss sich die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 2 möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.3    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021 lediglich die Tätigkeit bei der Y.___ vom 6. November bis 10. Dezember 2019 und damit 1.167 Beitragsmonate nachweisen könne. Aufgrund dessen könne er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllen (S. 2 Ziff. 7). Der von ihm genannte Befreiungsgrund der Umschulung/Weiterbildung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG sei vorliegend nicht erfüllt. Die Tätigkeit beim Verein B.___ sei weder beitragswirksam, noch könne sie als Befreiungsgrund im Sinne einer Umschulung/Weiterbildung gelten. Diese Anstellung im zweiten Arbeitsmarkt diene dazu, sich erneut im ersten Arbeitsmarkt zu etablieren. Der Verein B.___ biete geschützte Arbeitsplätze an. Eine Ausbildung oder Weiterbildung in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht liege somit nicht vor (S. 2 Ziff. 8).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er habe von 2015 bis 2018 im Verein B.___ als Mitarbeiter in der Druckvorstufe gearbeitet. Die Arbeitsvermittlung plus im Verein B.___ sei vom 21. August 2017 bis 8. Februar 2018 im Auftrag der IV-Stelle durchgeführt worden. Der Arbeitsplatz beim Verein B.___ und die Arbeitsvermittlung plus von 2015 bis 2018 würden als Umschulung/Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 14 Abs. 1 lita AVIG gelten, weshalb er von der Beitragspflicht zu befreien sei. Da er keinen Arbeitstrainingsplatz gefunden habe, sei die befristete Massnahme ohne Möglichkeit auf Verlängerung am 15. Februar 2018 beendet worden. Somit sei die Aus- und Weiterbildung/Umschulung gar nicht abgeschlossen worden. Im Juni 2017 habe er eine Erbschaft in der Höhe von Fr. 300'000.-- erhalten, und die wirtschaftliche Sozialhilfe sei am 30. Juni 2017 aufgehoben worden. Von Februar bis Oktober 2018 sei er für die Kosten des Arbeitsplatzes im Verein B.___ selber aufgekommen. Gemäss Lohnabrechnung vom Oktober 2018 habe er bis zum 25. Oktober 2018 ALV-Beiträge bezahlt. Seit 27. September 2021 sei er wieder beim Sozialdienst A.___ angemeldet und beziehe vorübergehend Sozialhilfe (S. 3 Ziff. II lit. a).

Im Februar 2018 habe er beim Sozialdienst A.___ angefragt, wie er beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet werden könne. Der Sozialdienst habe die Anmeldung beim RAV jedoch abgelehnt und ihm mitgeteilt, dass er sich auch nicht selber anmelden könne (S. 3 Ziff. II lit. b). Damit – indem er seine Vermittlungsfähigkeit nicht ermittelt habe - habe der Sozialdienst die Aufklärungs- und Beratungspflicht von Behörden gemäss Art. 27 ATSG verletzt (S. 4 Ziff. III lit. a).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder von der Beitragspflicht befreit war.

3.

3.1    Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt an jenem Tag zu laufen, an dem sich die versicherte Person erstmals persönlich zur Arbeitsvermittlung anmeldet und alle anderen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind, wobei die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (vgl. vorstehend E. 1.1-1.2).

Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete und gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (Urk. 9/1, Urk. 9/3). Die Beschwerdegegnerin stellte somit zutreffend fest, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2019 begann und am 30. September 2021 endete. Vorliegend ist daher lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer innerhalb dieser Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Da der Beschwerdeführer die langjährige Tätigkeit beim Verein B.___ indes bereits im Oktober 2018 und damit vor Beginn der relevanten Rahmenfrist beendete, kann ihm diese nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit kann er demgemäss lediglich die Tätigkeit vom 6. November bis 10. Dezember 2019 bei der Y.___ AG (1.167 Beitragsmonate) nachweisen (vgl. Urk. 9/13, Urk. 9/3 Ziff. 16), womit er die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht zu erfüllen vermag.

3.2    Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt auch kein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG vor, denn von der Befreiungszeit befreit sind nur Personen, die aufgrund eines Befreiungsgrundes innerhalb der Rahmenfrist nicht in der Lage waren, die Beitragszeit zu erfüllen (vgl. vorstehend E. 1.3). Die Tätigkeit beim Verein B.___ endete jedoch - wie eingangs dargelegt - bereits vor Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2019, weshalb sie als Befreiungsgrund ohnehin nicht in Betracht fällt. Offen bleiben kann damit, ob die geschützte Tätigkeit beim Verein B.___ überhaupt beitragswirksam wäre beziehungsweise den Befreiungstatbestand einer Weiterbildung/Umschulung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllen würde. Da auch die weiteren Tatbestände von Art. 14 AVIG nicht erfüllt sind, liegen somit keine Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor.

3.3    Der Beschwerdeführer machte weiter eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG geltend, da er sich infolge einer angeblichen Auskunft des Sozialdienstes A.___ im Februar 2018 nicht bereits früher zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe (vgl. vorstehend E. 2.2). Damit beruft er sich sinngemäss auf den in Art. 9 der Bundesverfassung verankerten Vertrauensschutz.

Rechtsprechungsgemäss kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1).

Ob das behauptete Gespräch mit dem Sozialdienst A.___ im Februar 2018 stattgefunden hat, ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers unklar. Er vermochte nicht darzutun, wann genau und bei wem er die Auskunft eingeholt hat, und diese ist in den Akten auch nicht dokumentiert (vgl. Urk. 9/22 S. 2). In Anbetracht der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft bleibt dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt. Mangels näherer Angaben zu dieser angeblichen Erkundigung, welche mehrere Jahre zurückliegt, können dazu auch keine weiteren Beweise, etwa eine Zeugenbefragung, erhoben werden.

3.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für die Beitragszeit zu Recht vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021 festgelegt und entsprechend die Beschäftigungszeit vom 6. November bis 10. Dezember 2019 (1.167 Beitragsmonate) berücksichtigt hat. Damit hat der Beschwerdeführer die Beitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt, womit – da auch kein Befreiungsgrund vorliegt - die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt sind.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensRämi