Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AL.2022.00008
damit vereinigt: AL.2022.00107
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1982 geborene X.___, Mutter einer Tochter (Jahrgang 2003) und eines Sohnes (Jahrgang 2016), war vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 bei der Y.___ GmbH in einem Vollzeitpensum als Mitarbeiterin in der Küche und im Service angestellt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen. Ab dem 15. Juli 2019 arbeitete sie in einem Teilzeitpensum als Raumpflegerin bei der Z.___ AG (vgl. Urk. 8/17, Urk. 8/30-31).
Am 4. März 2020 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung für ein 100 %-Pensum (Urk. 8/29) und ersuchte am 10. Mai 2020 (Urk. 8/28) per «sofort» um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Die Versicherte bezog in der Folge ab März 2020 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/20).
1.2 Das RAV ersuchte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) in der Folge um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten (vgl. Urk. 8/3 S. 1 Mitte), woraufhin das AWA nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 20. April 2021 (Urk. 8/3) entschied, dass die Vermittlungsfähigkeit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 12. Oktober 2020 weiterhin bejaht werde bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall (neu) im Umfang der (ausgeübten) Zwischenverdiensttätigkeit. Zur Begründung führte das AWA aus, die Kinderbetreuung sei spätestens ab Antritt der arbeitsmarktlichen Massnahme am 12. Oktober 2020 (Nichterscheinen bei der angeordneten Deutscheinschätzung, Urk. 8/8) nicht tragfähig geregelt gewesen, jedoch habe die Versicherte durch ihre Tätigkeit im Umfang von 25 % bei der Z.___ AG bewiesen, dass sie dieses Arbeitspensum auch im Hinblick auf die Betreuung ihres Sohnes bewältigen könne. Damit sei sie in der Lage, eine zumutbare Arbeit im Umfang von 25 % anzunehmen (S. 3). Nach erfolgter Einsprache (Urk. 8/4) hielt das AWA mit Entscheid vom 18. November 2021 (Urk. 2) an seiner Einschätzung fest.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2021 erhob die Versicherte am 6. Januar 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihre Vermittlungsfähigkeit im Ausmass eines Arbeitsausfalles von 100 % zu bejahen (S. 2 Ziff. 1); eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit ab dem 23. August 2021 im Ausmass eines Arbeitsausfalles von 70 % zu bejahen (Ziff. 2). Das Verfahren wurde am hiesigen Gericht unter der Verfahrensnummer AL.2022.00008 angelegt.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 (Urk. 7) beantragte der Beschwerdegegner, das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zudem reichte er einen «Einspracheentscheid» vom 9. März 2022 (Urk. 15/2; «Wiedererwägung des Einspracheentscheides Nr. 3417178827 vom 18. November 2021 (Vermittlungsfähigkeit)») ein, worin er die Einsprache teilweise guthiess, den Einspracheentscheid vom 18. November 2021 wiedererwägungsweise sowie die Verfügung vom 20. April 2021 aufhob und die Vermittlungsfähigkeit vom 12. Oktober 2020 bis 22. August 2021 im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalls im Umfang der Zwischenverdienstbeschäftigung und ab 23. August 2021 im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalls entsprechend einem 70 %-Pensum bejahte (S. 3).
Mit Replik vom 19. April 2022 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (S. 2). Am 17. Mai 2022 (Urk. 13) verzichtete der Beschwerdegegner auf eine weitere Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Mai 2022 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
2.2 Parallel dazu hatte die Beschwerdeführerin am 19. April 2022 (Urk. 15/1) gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2022 separat Beschwerde erhoben und beantragt, dieser sei aufzuheben und es sei ihre Vermittlungsfähigkeit im Ausmass eines Arbeitsausfalles von 100 % zu bejahen (S. 2). Daneben beantragte sie die Vereinigung mit dem Verfahren AL.2022.00008 (S. 2). Das Verfahren wurde am hiesigen Gericht unter der Verfahrensnummer AL.2022.00107 angelegt.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2022 (Urk. 15/5) beantragte der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und es seien die gesamten Akten des zwischen denselben Parteien ebenfalls pendenten Verfahrens AL.2022.00008 beizuziehen. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2022 (Urk. 15/7) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Zwischen den beiden Verfahren Nr. AL.2022.00008 und Nr. AL.2022.00107 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. So geht es in beiden Verfahren um die Vermittlungsfähigkeit und das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalles der Beschwerdeführerin in der
Zeit ab dem 12. Oktober 2020. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. AL.2022.00107 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2022.00008 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung).
Das Verfahren Nr. AL.2022.00107 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 15/0-8 geführt.
2.
2.1 Vorweg ist die Rechtsnatur des «Einspracheentscheides» vom 9. März 2022 (Urk. 15/2; «Wiedererwägung des Einspracheentscheides Nr. 3417178827 vom 18. November 2021 (Vermittlungsfähigkeit)») zu beurteilen.
2.2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Der neue Entscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf sein Urteil 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2).
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2021 bejahte der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 12. Oktober 2020 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Umfang von 25 %. Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Januar 2022 einen anrechenbaren Arbeitsausfall in Umfang von 100 % geltend, woran sie sowohl in ihrer Replik vom 19. April 2022 als auch mit ihrer Beschwerde vom 19. April 2022 direkt gegen den «Einspracheentscheid» vom 9. März 2022 festhielt.
Der Beschwerdegegner entsprach damit mit dem «Einspracheentscheid» vom 9. März 2022 nicht vollumfänglich dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin. Demnach handelt es sich beim fraglichen «Einspracheentscheid» vom 9. März 2022 lediglich um einen Antrag ans Gericht.
3.
3.1 Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG die Vermittlungsfähigkeit. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört zum einen die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn und zum andern subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV) anzunehmen oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2).
3.2 Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet ( Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2311 Rz 154 mit Hinweisen). Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit. Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (BGE 143 V 168 E. 2).
3.3
3.3.1 Der Umstand, dass eine versicherte Person sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen will, führt nicht ohne Weiteres zu Vermittlungsunfähigkeit. Vermittlungsunfähigkeit tritt jedoch ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle aufgrund von Bindungen und Dispositionen sehr ungewiss ist (AVIG-Praxis ALE Ziff. B224). Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B225). Wie sie die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Erscheint im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B225a).
Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung kann maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag, wie zum Beispiel eine verunmöglichte Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die Ablehnung zumutbarer Arbeit oder ungenügende Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B225c).
3.3.2 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 18. November 2021 (Urk. 2) damit, es könne, nachdem es der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben aufgrund einer fehlenden Kinderbetreuung nicht möglich gewesen sei, am 12. Oktober 2020 an der arbeitsmarktlichen Massnahme «Deutscheinschätzung» teilzunehmen, nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen könnte, wenn ihr denn eine solche angeboten würde. Einerseits entsprächen die von ihr angegebenen möglichen Arbeitszeiten gemäss Formular «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» nicht den von ihr aufgeführten Betreuungszeiten gemäss Formular «Bescheinigung Kinderbetreuung», andererseits fielen die angegebenen Betreuungspersonen für ihre Kinderbetreuung ausser Betracht, da sowohl der Ehemann als auch die Tochter selber zur Arbeitsvermittlung angemeldet seien beziehungsweise zumindest bis zum 3. September 2021 angemeldet gewesen sei (Tochter). Ob die Tochter nach ihrer Abmeldung von der Arbeitsvermittlung und vom Leistungsbezug eine Stelle angetreten habe, sei unbekannt. Auch die Suche nach einer Kinderkrippe bedürfe einer gewissen Vorlaufzeit und stehe der sofortigen Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung somit im Wege. So habe die Beschwerdeführerin das RAV bereits am 30. September 2021 informiert, noch keinen Hort für ihr Kind gefunden zu haben. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 habe sie bestätigt, immer noch keinen Betreuungsplatz gefunden zu haben. In Würdigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 12. Oktober 2020 über keine tragfähige Lösung einer geregelten Kinderbetreuung verfügt habe und es ihr damit auch nicht möglich gewesen sei, eine Vollzeitstelle per sofort anzutreten. Hingegen habe sie den Tatbeweis erbracht, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung im Ausmass von rund 25 Prozent auszuüben bereit und in der Lage sei (S. 3).
In seiner «Wiedererwägung des Einspracheentscheides Nr. 3417178827 vom 18. November 2021 (Vermittlungsfähigkeit)» vom 9. März 2022 (Urk. 15/2) hielt der Beschwerdegegner fest, gemäss Formular «Anmeldung für die schulergänzende Betreuung» sei das Kind der Beschwerdeführerin ab Februar 2022 für die Mittagsbetreuung, montags bis freitags, jeweils von 12:00 bis 13:30 Uhr sowie für die Nachmittagsbetreuung, montags bis freitags, jeweils von 13:30 bis 18:00 Uhr angemeldet. Mit Stempel vom 18. Januar 2022 habe die Stadt A.___, Schulverwaltung, den Eingang der Anmeldung bestätigt. Der «Bescheinigung Kinderbetreuung» vom 20. Januar 2022 könne entnommen werden, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ab sofort von Montag bis Freitag, jeweils von 12:00 bis 18:00 Uhr betreut werde. Allerdings befinde er sich erst auf einer Warteliste. Nach dem Gesagten sei betreffend die Kinderbetreuung seit dem 12. Oktober 2020 vorliegend keine Änderung erfolgt. Insbesondere sei der Ehemann der Beschwerdeführerin, welchen sie auf dem ursprünglichen Formular «Bescheinigung Kinderbetreuung» vom 4. März 2021 als Betreuungsperson aufgeführt habe, nach wie vor selber zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug angemeldet. Unter diesen Umständen falle er für die Kinderbetreuung ausser Betracht. Hingegen gälten schulpflichtige (das heisse auch kindergartenpflichtige) Kinder praxisgemäss jeden Morgen von 08:00 bis 12:00 Uhr als betreut, selbst wenn kein entsprechender Obhutsnachweis vorliege. Nachdem der Sohn seit dem 23. August 2021 den Kindergarten besuche, sei es der Beschwerdeführerin somit zusätzlich möglich, montags bis freitags, jeweils vormittags, zu arbeiten, was unter Berücksichtigung des Arbeitsweges rund 45 % einer Vollzeitbeschäftigung entspreche. Zusammen mit der bereits seit dem 15. Juli 2019 ausgeübten Tätigkeit bei Z.___ AG ergebe sich somit seit dem Eintritt des Sohnes in den Kindergarten ein anrechenbarer Arbeitsausfall von 70 %. Das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls entspreche vom 12. Oktober 2020 bis zum 22. August 2021 dem Umfang der Zwischenverdienstbeschäftigung. Ab dem 23. August 2021 betrage das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls 70 % einer Vollzeitstelle (S. 2).
4.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 6. Januar 2022 (Urk. 1) dagegen vor, es sei zwar korrekt, dass sie im Herbst 2020 aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten des Sohnes an der Massnahme nicht habe teilnehmen können, dennoch gelte es auch zu berücksichtigen, dass sie bis Februar 2019 ein Vollzeitarbeitspensum ausgeübt habe, auch wenn ihr Sohn damals noch sehr jung gewesen sei. Allerdings habe sie ihn in die Krippe geben können, was sie aufgrund fehlender finanzieller Mittel und bloss für eine kurze Dauer im Oktober 2020 nicht habe tun können. Allerdings sei zu beachten, dass ihr Sohn ab Oktober 2020 umgehend wieder einen Krippenplatz erhalten hätte, wenn sie eine Vollzeitstelle erhalten hätte. In diesem Fall hätten nämlich die finanziellen Mittel vorgelegen, um die Betreuung sicherzustellen, wie dies bereits während der vergangenen Beitragszeit der Fall gewesen sei. Zudem habe sie diese Stelle wegen des Konkurses verloren, weshalb keine vernünftigen Zweifel bestünden, dass sie nicht per sofort eine Vollzeitstelle annehmen würde, wenn sie denn eine solche erhalten würde. Es sei eine aktenwidrige Behauptung, dass sie im September 2021 dem RAV mitgeteilt haben soll, dass sie noch keinen Hort gefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Sohn nämlich bereits im zweiten Kindergarten gewesen. Auch der Einwand, dass die Suche nach einem Hort eine gewisse Vorlaufzeit benötige, sei nicht stichhaltig. Selbstverständlich könne bei noch zwei weiteren Familienmitgliedern jederzeit die Zeit bis zum Krippenerhalt überbrückt werden, auch wenn diese ebenfalls zum Leistungsbezug angemeldet seien, zumal nicht davon auszugehen sei, dass innert Kürze gleich alle drei Familienmitglieder eine Stelle erhalten würden. Zudem sei ihr Sohn jeden Morgen im Kindergarten, weshalb auch bloss nachmittags eine zusätzliche Betreuung notwendig wäre. Ihre Vermittlungsfähigkeit sei daher auch im Umfang von 100 % zu bejahen und der anrechenbare Arbeitsausfall in vollem Umfang zu bestätigen. Selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen würde, dass die Vermittlungsfähigkeit ab dem 12. Oktober 2020 bloss im Umfang von 25 % zu bejahen sei, habe sich per 23. August 2021 eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben. Ab diesem Datum befinde sich der Sohn im zweiten Kindergarten. Dies bedeute, dass sie jeden Morgen sowie an zwei Nachmittagen einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne, ohne dass überhaupt eine Betreuung benötigt werde, zumal über Mittag ein Betreuungsangebot bestehe. Ergo stehe sie ab dem 23. August 2021 zumindest im Ausmass von 70 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und könne jederzeit eine Stelle annehmen. Entsprechend sei ab dem 23. August 2021 die Vermittlungsfähigkeit zumindest im Ausmass von 70 % zu bejahen beziehungsweise sei der anrechenbare Arbeitsausfall zumindest im Umfang von 70 % zu akzeptieren (S. 4 f.; vgl. auch die Beschwerde vom 19. April 2022; Urk. 15/1 S. 4 f.).
4.3 Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 12. Oktober 2020 und in diesem Zusammenhang insbesondere das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalles, nachdem sie zuvor Taggelder bei vollem Arbeitsausfall bezogen hatte.
Zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit 12. Oktober 2020 im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig war. Dies entspricht der Sach- und Rechtslage. Durch ihre Zwischenverdiensttätigkeit bei der Z.___ AG im Umfang von rund 25 % erbrachte die Beschwerdeführerin den Tatbeweis, dass sie zumindest in diesem Ausmass bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, womit die erforderliche 20 %-Schwelle überschritten und grundsätzlich von einer Vermittlungsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Zwischenverdienstbescheinigungen der Z.___ AG von März 2020 bis Juli 2022 [Urk. 15/6/24 ff.]).
5.
5.1 Durch ihre Zwischenverdiensttätigkeit bei der Z.___ AG im Umfang von rund 25 % erbrachte die Beschwerdeführerin den Tatbeweis, dass sie zumindest in diesem Umfang für eine entsprechende Kinderbetreuung zu sorgen wusste sowie bereit und in der Lage war zu arbeiten, womit ein anrechenbarer Arbeitsausfall in mindestens diesem Ausmass in der vorliegend massgeblichen Zeit ab 12. Oktober 2020 ausgewiesen ist, was denn auch zwischen den Parteien unstrittig ist (E. 4.1-2).
N achdem ursprünglich der Kindergartenbesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin ab dem 23. August 2021 zunächst vom Beschwerdegegner unberücksichtigt geblieben war, ist zwischen den Parteien nun unbestritten, dass zumindest ab dem 23. August 2021 im Umfang von 70 % ein anrechenbarer Arbeitsausfall aufgrund der durch den Kindergartenbesuch gewährleisteten Kinderbetreuung gegeben ist. Dies ist nicht zu beanstanden. So besuchte der Sohn ab dem 23. August 2021 jeweils vormittags sowie an zwei Nachmittagen den Kindergarten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7), was unter Berücksichtigung allfälliger Arbeitswege der Beschwerdeführerin und die durch die Beschwerdeführerin zu gewährleistenden Betreuungszeiten (Betreuung vor dem Kindergarten am Morgen, ab dem Mittagessen beziehungsweise abends bei den zwei Nachmittagsbesuchen) sowie der durch den Kindergarten gewährleisteten Betreuung der Beschwerdeführerin ermöglichte, einer Arbeit im Umfang von 70 % nachzugehen.
5.2
5.2.1 Zum Arbeitsausfall über diese Werte hinaus ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Anmeldung beim RAV am 4. März 2020 über ein Jahr lediglich einer Arbeit im Umfang von 25 % nachgegangen war (vgl. Sachverhalt Ziff. 1), was an ihrem Vorbringen eines anrechenbaren Arbeitsausfalles von 100 %, insbesondere im Hinblick auf ihre Bereitschaft und die Möglichkeit, in einem Vollpensum einer Arbeit nachzugehen, gewisse Zweifel weckt.
5.2.2 Bezüglich der Betreuungssituation stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Betreuung ihres Sohnes einerseits durch ihre Familienangehörigen und anderseits durch einen Krippenplatz, welchen sie ihrer Meinung nach umgehend wieder erhalten hätte, gewährleistet gewesen sei (E. 4.2).
Mit «Familienangehörigen» gemeint sind der Ehemann und die Tochter der Beschwerdeführerin und ausdrücklich keine weiteren Personen, wie sie in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2020 (Urk. 8/12) selbst angab (Ziff. 8 und Ziff. 10 ). Diese waren jedoch - was von der Beschwerdeführerin denn auch unbestritten geblieben ist (Urk. 1) - ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Die versicherte Person, welche Versicherungsleistungen gestützt auf das AVIG beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Dabei muss sie etwa zur Schadenminderung grundsätzlich auch jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Demnach ist jederzeit damit zu rechnen, dass eine beim RAV angemeldete Person von einem Tag auf den anderen eine neue Stelle antreten kann und somit für die Betreuung nicht mehr in Frage kommt. Von einer tragfähigen Lösung der Betreuungsfrage kann demnach beim Ehemann und der Tochter der Beschwerdeführerin zur Betreuung des Sohnes nicht gesprochen werden. So hat sich dies denn auch bereits zweimal gezeigt, als die Beschwerdeführerin einen angeordneten Deutschkurs (arbeitsmarktliche Massnahme) aufgrund der mangelnden Betreuungssituation nicht besuchen konnte (vgl. Briefe vom 30. September 2020 und vom 11. Dezember 2020; Urk. 8/9-10). Weder der Ehemann noch die Tochter konnten die Betreuung in dieser Zeit übernehmen.
Neben dem Ehemann und der Tochter wollte die Beschwerdeführerin zur Betreuung ihres Sohnes niemanden Fremdes akzeptieren ausser «die Krippe» (vgl. die Stellungnahme vom 4. März 2021; Urk. 8/12 S. 4). Eine Fremdbetreuung durch Nachbarn oder einen Babysitter war damit ausgeschlossen. Bereits durch die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. September 2020 (die Datierung 2021 ist offensichtlich unzutreffend) und 11. Dezember 2020 (Urk. 8/9-10), worin die Beschwerdeführerin angab, nicht an dem angeordneten Deutschkurs teilnehmen zu können, weil sie für ihren Sohn noch keinen Platz in einem Hort gefunden habe, zeigt sich, dass das faktische Finden eines tatsächlichen Platzes in einer Kita, welche die Betreuung sicherstellen würde, sehr aufwendig ist und nicht bei einer einfachen Anmeldung ab dem gewünschten Betreuungsdatum als gesichert gelten kann. Vielmehr braucht es - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, diese Argumentation sei nicht stichhaltig (E. 4.2) - für den Erhalt eines gesicherten Kita-Platzes eine gewisse Vorlaufzeit (Wartezeit). Dies bestätigte sich denn etwa gerade auch bei der von der Beschwerdeführerin bei der Stadt A.___ eingereichten «Anmeldung für schulergänzende Betreuung», bei welcher ihr von der Schulverwaltung lediglich am 18. Januar 2022 (Urk. 8/16) der Eingang quittiert worden ist und sie selber am 20. Januar 2022 (Urk. 8/15) gegenüber dem RAV angab, bezüglich eines Hortes auf der Warteliste zu stehen. Für die vorliegend massgebliche Zeit ab 12. Oktober 2020 sind überhaupt keine Bemühungen der Beschwerdeführerin aktenkundig, welche darauf hindeuten könnten, dass nach Ablauf einer gewissen Wartezeit ein Kita-Platz garantiert war, sodass in der Zeit für einen bestimmten Umfang über 25 % respektive ab 23. August 2021 70 % eine tragfähige Kinderbetreuung in Aussicht gestanden hätte.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegend massgeblichen Zeit aufgrund einer tragfähigen Betreuungssituation ab dem 12. Oktober 2020 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Ausmass von 25 % und dem 23. August 2021 von 70 % vermittlungsfähig war. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid des AWA vom 18. November 2021 insofern abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Da das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht massgeblich beeinflusst hat, rechtfertigt es sich nicht, die Prozessentschädigung wegen des nur teilweisen Obsiegens zu kürzen (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung für das vereinigte Verfahren ist daher unter Berücksichtigung der genannten weiteren Kriterien nach Ermessen auf F. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Beschwerdegegner ist in der Folge zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.
Der Prozess Nr. AL.2022.00107 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2022.00008 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess Nr. AL.2022.00107 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 18. November 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 23. August 2021 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Ausmass von 70 % vermittlungsfähig war. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia A.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Gräub Müller