Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00010


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 5. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lena Weissinger

Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1990 geborene X.___ arbeitete seit dem 13. März 2018 bei der Y.___ AG im Bereich Allgemeine Büroarbeit/Kundenbetreuung (Urk. 7/390), ehe das Arbeitsverhältnis am 27. März 2020 per 30. Juni 2020 gekündigt wurde (Urk. 7/303). Am 26. März 2020 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/410) und beantragte am 29. März 2020 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/411 ff.). Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 26. März 2020 (Urk. 7/325 f.). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 11. Juni 2020 wurde die Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 7/324).

1.2    Mit Schreiben vom 22. September 2020 stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juni 2020 (Urk. 7/321 f.). Mit Mitteilung vom 19. Oktober 2020 teilte die ALK der Versicherten mit, die eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, IK-Auszug) würden nicht darauf schliessen lassen, dass die Verfügung zweifellos unrichtig gewesen wäre; auf die Verfügung vom 10. Juni 2020 werde deshalb nicht zurückgekommen (Urk. 7/287).

1.3    Mit E-Mail vom 12. April 2021 reichte die Versicherte diverse Dokumente ein (Urk. 7/259-286), unter anderem eine Stellungnahme des früheren Arbeitgebers (Urk. 7/282) sowie einen mit Datum 8. April 2021 versehenen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2020 (Urk. 7/265-268). Die ALK tätigte daraufhin weitere Abklärungen beim früheren Arbeitgeber (Urk. 7/195-227) und holte Auskünfte weiterer Amtsstellen ein (Urk. 7/166-193, 7/228 f.). Am 11. Juni 2021 teilte die ALK der Versicherten mit, mit der Eingabe vom 12. April 2021 sei sinngemäss zum Ausdruck gebracht worden, die Verfügung vom 10. Juni 2020 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Aufgrund diverser Widersprüche und der unklaren Aktenlage würden indes nach wie vor erhebliche Zweifel daran bestehen, ob das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ korrekt bescheinigt worden sei und ob ein solches überhaupt bestanden habe; auf die Verfügung vom 10. Juni 2020 werde deshalb nicht zurückgekommen (Urk. 7/80f.). Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 teilte die Versicherte mit, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und beantragte sinngemäss die Neubeurteilung der Sache (Urk. 7/67-69). Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 hielt die ALK fest, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Eingabe vom 21. Juni 2021 darauf berufen, sie habe die Arbeitgeberbescheinigung vom 8. April 2021 vor Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2020 nicht erhältlich machen können. Daher sei die Prüfung der Verfügung vom 10. Juni 2020 unter dem Gesichtspunkt der Revision dahingehend angezeigt, ob neue Beweismittel zu einem anderen Entscheid führen könnten. Da dies zu verneinen war, wies die ALK das Revisionsgesuch vom 21. Juni 2021 ab (Urk. 7/61-64). Dagegen liess die Versicherte am 14. September 2021 Einsprache erheben (Urk. 7/24 ff.). Mit Entscheid vom 23. November 2021 wies die ALK die Einsprache ab (Urk. 2 [= Urk. 7/19 ff.]).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 10. Januar 2022 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihrem Begehren auf Gewährung von Arbeitslosenentschädigung sei stattzugeben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Lena Weissinger (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 2. März 2022 legte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10) zusammen mit weiteren Unterlagen (Urk. 11/1-12) auf. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG, in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).

    Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren die gesuchstellende Person die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2016 vom 20. April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid, die Beschwerdeführerin habe sinngemäss geltend gemacht, es liege ein Revisionsgrund vor, der ein Zurückkommen auf die in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 10. Juni 2020 notwendig mache. Damit ein Beweismittel einen Revisionsgrund bilden könne, müsse der Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufgezeigt werden. Die Beschwerdeführerin hätte mit den eingereichten Unterlagen den tatsächlichen Lohnerhalt eindeutig aufzeigen müssen, ansonsten nicht von einem neuen Beweismittel respektive einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ausgegangen werden könne. Sodann setze das Vorliegen eines Revisionsgrundes voraus, dass es sich um ein Beweismittel handle, das bei zumutbarer Sorgfalt vor der Entscheidfällung nicht hätte beigebracht werden können. Bei den nach Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2020 eingegangenen Unterlagen (Arbeitgeberbescheinigung, Lohnquittungen, Sozialversicherungsbeitragsrechnungen) handle es sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um Unterlagen, welche sie nicht vor Erlass der Verfügung hätte beibringen können. Es seien keine Unterlagen in den Akten, welche ein Bemühen der Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitgeberin vor Erlass der Verfügung belegen würden. Es sei sodann aufgrund der als «Receipt» bezeichneten Lohnquittungen der Monate Mai und Juni nicht nachvollziehbar, weshalb der Barlohnbezug samt unterschriftlicher Bestätigung auf der Quittung ohne weiteres möglich gewesen war, im gleichen Zeitraum die Ausstellung respektive Einforderung der Arbeitgeberbescheinigung (allenfalls unter Zuhilfenahme der lohnauszahlenden Hilfsperson der Y.___ AG) dagegen nicht möglich gewesen sein sollte. Die revisionsrechtlichen Rückkommensvoraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 3-4).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf Entrichtung der Arbeitslosenentschädigung basierend auf ihrem früheren Angestelltenverhältnis bei der Y.___ AG. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass angeblich Dokumente für den Beweis der tatsächlichen Lohnzahlungen in bar nicht vorgelegen beziehungsweise von ihr nicht vorgelegt worden seien. Im Verwaltungsverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Versicherungsträger und Verwaltungsstellen von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen hätten. In der Verfügung vom 10. Juni 2020 sei unter anderem festgehalten worden, dass eine vertiefte Prüfung des effektiven Lohnflusses vor allem deshalb von Nöten sei, weil keine Arbeitgeberbescheinigung vorgelegen habe (Urk. 1 S. 3). Der Umstand, dass die Vorinstanz sich in dem für dieses Verfahren streitgegenständlichen Entscheid vom 23. November 2021 auf den Standpunkt stellte, die Einreichung der Arbeitgeberbescheinigung vermöge die Aktenlage nicht zu ihren Gunsten zu ändern, erscheine in Anbetracht der vorangegangenen leistungsverweigernden Verfügung vom 10. Juni 2020 als widersprüchlich. Sie sei im gesamten Verfahren bemüht gewesen, den Behörden alle für sie relevanten Unterlagen zukommen zu lassen, was insgesamt zur Erstellung eines zumindest wahrscheinlichen Sachverhalts beigetragen habe (Urk. 1 S. 4). Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht durch die Einreichung aller ihr zur Verfügung stehenden Dokumente und Unterlagen umfassend nachgekommen (Urk. 1 S. 5).

2.3    Aktenkundig ist, dass die Verfügung vom 10. Juni 2020 unangefochten in Rechtskraft erwuchs (Urk. 7/325 ff.). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob sich insbesondere aufgrund der am 12. April 2021 durch die Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 7/259-286) neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel ergeben, welche eine prozessuale Revision der Verfügung vom 10. Juni 2020 rechtfertigen könnten.

2.4    Die materielle Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, kann erst nach Bejahung eines Revisionsgrundes geprüft werden. Wenn kein Revisionsgrund vorliegt, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.


3.

3.1    In der Verfügung vom 10. Juni 2020 erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe infolge Abwesenheit des Arbeitgebers keine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen können, weshalb die Kasse weitere Abklärungen bezüglich des Lohnflusses habe treffen müssen. Die Beschwerdeführerin habe zwar Kontoauszüge eingereicht, aus diesen seien jedoch keine regelmässigen Lohnzahlungen der Firma Y.___ AG ersichtlich. Bei Fehlen von Belegen für eine Lohnüberweisung sei eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die eingereichten Unterlagen würden keine klaren Rückschlüsse auf den effektiv ausbezahlten Lohn zulassen. Das monatliche Bruttoeinkommen sei nicht ausreichend dokumentiert, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Urk. 7/325 f.).

3.2    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).


4.

4.1    

4.1.1    Mit Schreiben vom 8. April 2021 teilte der Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin mit, er sei landesabwesend gewesen und der Beschwerdeführerin seien die Löhne wie auch allen anderen Mitarbeitern jeweils bar ausbezahlt worden (Urk. 7/255). Beigelegt wurden diverse Unterlagen, unter anderem die als «Loan Abrechnung» bezeichneten Lohnquittungen von Januar 2020 bis Juni 2020 (Urk. 7/249-254), die Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 7/240 f.) sowie Reiseunterlagen (Urk. 7/256 f.). Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Unterlagen durch die Beschwerdeführerin oder deren Arbeitgeber nicht vor Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2020 hätten eingereicht werden können (Urk. 2 S. 3). Dass ihr die Zuhilfenahme der lohnauszahlenden Hilfsperson unzumutbar gewesen wäre, machte sie denn auch nicht geltend. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich keine neuen Einwendungen vor.

4.1.2    Im Übrigen ist festzuhalten, dass Lohnquittungen und Arbeitgeberbescheinigungen bei fehlenden Auszahlungen auf ein Post- oder Bankkonto nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich als Indiz für tatsächliche Lohnzahlungen herangezogen werden können. Bei Barauszahlungen gilt bereits eine erhebliche Missbrauchsgefahr, weshalb die Arbeitslosenkasse berechtigt ist, weitere Unterlagen und Auskünfte zu verlangen, um den effektiven Lohnfluss zu überprüfen. Die Angaben in den Lohnquittungen stimmen jedoch ohnehin nicht mit jenen im individuellen Konto (IK-Auszug) überein, weshalb sie nicht geeignet sind, die Grundlage des Entscheides vom 10. Juni 2020 zu verändern. Denn gemäss Lohnmeldung für das Jahr 2018 erzielte die Beschwerdeführerin zwischen dem 15. März 2018 und dem 31. Dezember 2018 einen Bruttolohn von Fr. 45'195.-- (Urk. 7/316). Für denselben Zeitraum wurden hingegen Lohnquittungen ausgestellt, welche lediglich einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 35'932.-- bescheinigen (Urk. 7/400-409). Des Weiteren nahm der Arbeitgeber für die Jahre 2018 bis 2019 keine Abzüge für Beiträge der beruflichen Vorsorge vor. Aus dem Vorsorgeausweis der Pensionskasse geht hervor, dass nachträglich im Oktober 2020 für das Jahr 2018 und 2019 Beiträge gemeldet wurden. Die Beschwerdeführerin wurde erst nach Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2020 bei der Pensionskasse angemeldet und es wurden Beiträge einbezahlt (vgl. Urk. 7/255 und Urk. 7/199). Die Lohnquittungen für das Jahr 2020 wurden danach eingereicht, wobei daraus jeweils Abzüge für die berufliche Vorsorge ausgewiesen wurden (Urk. 7/249-254). Das erzielte Bruttoeinkommen der Monate Januar bis Juni 2020 wurde in den Lohnquittungen und dem Lohnausweis für das Jahr 2020 jedoch wiederum unterschiedlich beziffert. Gemäss Abrechnungen der Monate Januar bis Juni 2020 erzielte die Beschwerdeführerin einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 25'693.20 (Urk. 7/270-275), im Lohnausweis vom 26. März 2021 wurde jedoch ein Bruttolohn von Januar bis Juni 2020 von Fr. 28’548.-- ausgewiesen (Urk. 7/198). Mithin bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des tatsächlich ausbezahlten Lohnes und die mit E-Mail vom 12. April 2021 eingereichten Unterlagen lassen keinen Schluss auf die effektiv bezahlten Löhne zu. Echtzeitliche Unterlagen, welche den Lohnfluss belegen würden, liegen nicht vor. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom behaupteten Lohnfluss ausgegangen werden.

4.1.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Unterlagen keine neuen Tatsachen ergeben, welche im ursprünglichen Verfahren zwingend zu einer anderen Ermessensausübung hätten führen müssen, sodass es an erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismitteln fehlt. Demnach ist kein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben und die Beschwerdegegnerin hat es zu Recht abgelehnt, ihren früheren Entscheid prozessual zu revidieren.

4.2    Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte, weshalb die Beschwerdegegnerin vorliegend für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen gehabt hätte (Urk. 1 S. 3), vermag sie damit nicht durchzudringen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen), weshalb keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt.

4.3    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.

5.1    Mit Beschwerde vom 10. Januar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Lena Weissinger (Urk. 1 S. 1).

5.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.3    Streitig und zu prüfen war im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin neue Tatsachen und neue Beweismittel vorbringen konnte, welche eine (prozessuale) Revision der in formelle Rechtskraft erwachsenen Leistungsverweigernden Verfügung vom 10. Juni 2020 rechtfertigen würden (Urk. 2). Vorliegend beschränkte sich die Beschwerdeführerin darauf, geltend zu machen, den Arbeitgeberbericht nicht eingereicht zu haben, da sich der Arbeitgeber im Ausland aufgehalten habe. Erst mit dessen Rückkehr sei es ihr möglich gewesen, den Arbeitgeberbericht einzureichen (Urk. 1). Im Hinblick darauf, dass ein Arbeitgeberbericht lediglich als Indiz dienen kann, hätte ihr klar sein müssen, dass die Gewinnaussichten ihrer Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden können und diese beträchtlich geringer sind als die Gefahr, in diesem Beschwerdeverfahren zu unterliegen. Sie unterliess es zudem, sich mit dem angefochtenen Entscheid und der ausgeführten Begründung der Beschwerdegegnerin fundiert auseinanderzusetzen und in überzeugender Weise aufzuzeigen, weswegen die Verfügung vom 10. Juni 2020 in Revision zu ziehen gewesen wäre. Das Verfahren erweist sich daher von vornherein als aussichtlos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre prozessuale Bedürftigkeit nicht hinreichend substantiiert hat. Zur Belegung der geltend gemachten Mietkosten legte die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag lautend auf A.___ auf (Urk. 11/3). Ein Untermietvertrag liegt nicht vor, aktenkundig ist lediglich, dass A.___ durch den Vermieter berechtigt wurde, weitere Personen an seiner Wohnadresse anzumelden. Die geltend gemachten Mietkosten im Umfang von Fr. 1'650.-- können daher nicht berücksichtigt werden. Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit führte die Beschwerdeführerin neben ihrem Ehemann und den beiden Kindern (geboren 2018 und 2021) keine weiteren Personen auf, welche im gleichen Haushalt leben würden (vgl. Urk. 10 S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Ziff. 4). Aus den eingereichten Unterlagen geht jedoch hervor, dass eine weitere erwachsene Person im selben Haushalt lebt (vgl. Urk. 11/10). Da die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit nur unvollständig ausfüllte, ist androhungsgemäss (Urk. 10 S. 6 Ziff. 13) davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht, weshalb das Gesuch ohnehin abzuweisen wäre.

5.4    Da das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG) erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.


Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2022 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lena Weissinger

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif