Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00019
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 11. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war von 2012 bis August 2021 in Thailand wohnhaft (Urk. 9 S. 31). Nach der Rückkehr in die Schweiz war der Versicherte vom 1. September bis zum 31. Oktober 2021 als Erntehelfer bei Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 9 S. 30). Am 12. September 2021 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Regensdorf zur Arbeitsvermittlung (Urk. 9 S. 32) und beantragte am 28. September 2021 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2021 (Urk. 9 S. 33-36). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2021 (Urk. 9 S. 27-28). Die dagegen vom Versicherten am 6. November 2021 erhobene Einsprache (Urk. 9 S. 24) wies die ALK mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Januar 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2021 zu bejahen (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 2. Februar 2022, Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2022 angezeigt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2021 lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz von zwei Monaten nachweisen könne. Die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG sei damit nicht erfüllt. Ob der Beschwerdeführer in Thailand während mindestens zwölf Monaten einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nachgegangen sei, könne sodann offenbleiben. Denn auch die diesfalls erforderliche sechsmonatige Beitragszeit in der Schweiz gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG sei nicht erfüllt (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er von 1984, als das AVIG in Kraft getreten sei, bis 2012 ohne Unterbrüche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt habe. Er sei in diesen 28 Jahren nie arbeitslos gewesen und habe keinen Franken aus der Arbeitslosenversicherung beziehen müssen. Es könne nicht sein, dass er unter diesen Umständen nach seinem mehrjährigen Aufenthalt in Asien, ohne dort gearbeitet zu haben, nun keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 1).
3.
3.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer nach einem neunjährigen Aufenthalt in Thailand, im Rahmen dessen er gemäss Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. September 2021 nicht als Arbeitnehmer tätig war (Urk. 9 S. 36, vgl. auch Urk. 1), im August 2021 in die Schweiz zurückkehrte und vom 1. September bis zum 31. Oktober 2021 als Erntehelfer bei Y.___ tätig war (vgl. Sachverhalt E. 1).
3.2 Da sich der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr aus Thailand zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete (vgl. Sachverhalt E. 1), setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraus, dass er während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit – kumulativ – eine Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten in einem Drittstatt nachweisen kann und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. E. 1.2 und AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Rz. B199). Vorliegend sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit, welche vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2021 dauerte, mit der Tätigkeit als Erntehelfer bei Y.___ lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz von zwei Monaten nachweisen kann. Die erforderliche Beitragszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist damit nicht erfüllt.
3.3 Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Dass er gemäss eigenen Angaben von 1984 bis 2012 ohne Unterbrüche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geleistet hat und nie arbeitslos war, ist für die Frage der Erfüllung der Beitragszeit nicht von Belang. Die Beschwerdegegnerin wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass das Gesetz bei der Prüfung der Frage der Erfüllung der Beitragszeit und der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit keinerlei Ermessen einräumt (Urk. 2 S. 3).
4. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl