Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00021


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 25. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Z.___ AG


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)

Lagerstrasse 107, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, ist gelernter Detailhandelsangestellter und Radio-TV-Fachberater (Urk. 11/1). Zudem hat er diverse Weiterbildungen absolviert (u.a. Bürofachdiplom Handelsschule; Diplom zum Verkaufsfachmann/Verkaufskoordinator; Kaufmännische Zusatz-Ausbildung: vgl. Urk. 11/6/3). Nach seiner Anmeldung beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentschädigung wurde eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1November 2020 bis 31Januar 2023 eröffnet (vgl. Urk. 11/14 S. 2).

    Am 16November 2021 schloss der Versicherte mit der Z.___ AG einen Arbeitsvertrag, mit welchem er per 1Februar 2022 unbefristet als Verkaufstechniker Innendienst in einem Vollzeitpensum zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'300.-- eingestellt wurde (Urk. 11/3). In der Folge stellte er beim RAV am 2Dezember 2021 ein Gesuch um Gewährung von Einarbeitungszuschüssen für die Zeit vom 1Februar 2022 bis 1. Februar 2023 (Urk. 11/1). Am 6. Dezember 2021 (Urk. 11/2) reichte die Z.___ AG eine Bestätigung betreffend die Einarbeitungszuschüsse ein. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 10Dezember 2021 abgelehnt (Urk. 11/4) ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/5) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 6Januar 2022 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 19Januar 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6Januar 2022 und die Gewährung der Einarbeitungszuschüsse. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2022 (Urk. 10) beantragte der Beschwerdegegner [beides richtig] Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. März 2022 (Urk. 12) setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik an, welche dieser ungenutzt verstreichen liess, was dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 11. Mai 2022 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zweck dienen die in Art. 59 ff. AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen. Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Laut Abs. 2 der Bestimmung soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden.

1.2    Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören auch die Einarbeitungszuschüsse gemäss Art. 65 AVG. Nach dieser Bestimmung können versicherten Personen, deren Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden. Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den die versicherte Person nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 Prozent des normalen Lohnes (Art. 66 Abs. 1 AVIG).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 6Januar 2022 (Urk. 2) damit, dass die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG mit einer betriebsüblichen Einarbeitung einhergehe, die nicht durch Einarbeitungszuschüsse finanziert werden könne.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich - vertreten durch die Z.___ AG - in seiner Beschwerde vom 19. Januar 2022 (Urk. 1) demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er verglichen mit anderen neuen Mitarbeitenden eine spezifische Einarbeitung mit entsprechenden Mehraufwendungen benötige. Es sei nicht im Sinne der Z.___ AG, sich auf irgendeine Art und Weise via öffentlichen Stellen ungerechtfertigt zu bereichern. Der Betrieb sei aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie und der damit verbunden angespannten wirtschaftlichen Situation auf jede Hilfe angewiesen. Man habe gehofft, dass ein Antrag auf Einarbeitungszuschüsse bewilligt werde; das Budget des Betriebes für neue Mitarbeiter sei auch so verabschiedet worden beziehungsweise die temporäre Vakanz im Innendienstteam geschaffen worden. Da der Beschwerdeführer bereits per 1. Februar 2022 gestartet habe, werde die Z.___ AG diesbezüglich keine Anpassung mehr vornehmen. Er werde auch ohne den Zuspruch anfangen. Allerdings könne die Z.___ AG ohne Unterstützung keine mittel- oder gar langfristige Garantie geben.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse bei der Z.___ AG hat.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer schloss mit der Z.___ AG am 16. November 2021 einen Arbeitsvertrag, mit welchem er per 1. Februar 2022 unbefristet als Verkaufstechniker Innendienst in einem Vollzeitpensum zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'300.-- eingestellt wurde (Urk. 11/3). Auf dem Formular «Bestätigung des Arbeitsgebers betreffend Einarbeitungszuschüsse (EAZ)» wurde am 6. Dezember 2021 angegeben, dass der Bruttolohn sowohl während der Einarbeitung wie auch nach Ende der Einarbeitungszuschüsse Fr. 7'300.-- betrage (Urk. 11/2). Von einer Abstufung des Lohnes mit einem anfänglich geringeren Gehalt aufgrund eines zusätzlichen Einarbeitungsbedarfs mangels notwendiger Qualifikation für die Stelle und einem im Laufe der Zeit zu steigernden Einkommen ist weder im Vertrag noch auf dem Formular zuhanden des zuständigen RAV die Rede.

    Da damit die für die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen gemäss Art. 65 Abs. 1 AVIG (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 AVIG) erforderliche Voraussetzung eines in der Einarbeitungsphase verminderten Lohnes nicht gegeben ist, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einarbeitungszuschüsse zu Recht verneint.

3.2    Zu ergänzen ist Folgendes:

3.2.1    Der Beschwerdeführer machte einen ausserordentlichen Einarbeitungsaufwand (vgl. Rz. J1 der AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, nachfolgend: AVIG-Praxis AMM) und einen spezifischen und individuellen Einarbeitungsaufwand geltend, während die Beschwerdegegnerin dafürhielt, dass es sich bei der Einarbeitung des Beschwerdeführers um eine normale betriebsübliche Einarbeitung handelt (Rz. J25 AVIG-Praxis AMM). Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Begründung im Gesuch des Beschwerdeführers im Wortlaut weitestgehend mit einem weiteren Gesuch um Einarbeitungszuschüsse vom 6. Dezember 2021 (Urk. 11/9/1-2) einer anderen Person deckt, welche ebenso am 1. Februar 2022 eine Stelle bei der Z.___ AG hätte beginnen sollen (Urk. 11/1 S. 1 und Urk. 11/9/1-2 S. 1). Dies legt nahe, dass es sich bei der Anstellung des Beschwerdeführers nicht um eine auf den Einzelfall zugeschnittene Arbeitsstelle mit ausnahmsweise erhöhter Einarbeitung handelt, wie dies für Einarbeitungszuschüsse als arbeitsmarktliche Massnahme zentral wäre. Aus den Akten geht weiter hervor, dass den beiden Gesuchen vom Dezember 2021 weitere Gesuche um Einarbeitungszuschüsse im Zusammenhang mit der Z.___ AG vorangegangen waren (vgl. Urk. 11/9/8-15). So liegen aus der Zeit von März 2018 bis Dezember 2021 insgesamt sechs solche Gesuche vor - bei einem Betrieb mit insgesamt nur 15 Mitarbeitenden (Stand 6. Dezember 2021; Urk. 11/2 S. 1). Dass es sich - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - bei der Einarbeitung des Beschwerdeführers um eine normale betriebsübliche Einarbeitung handelt, ist unter diesen Umständen plausibel und ein individuell-spezifischer Einarbeitungsbedarf zweifelhaft. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann vorliegend aber offenbleiben, da der Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse bereits mangels verminderten Lohnes in der Einarbeitungsphase ohnehin zu verneinen ist.

3.2.2    Schliesslich bleibt festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung Einarbeitungszuschüsse dazu dienen, die konkrete dauerhafte Wiedereingliederung einer arbeitslosen Person an einem bestimmten Arbeitsplatz zu fördern (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2). Mit diesen Massnahmen sollen die Chancen von schwervermittelbaren Versicherten, die im Hinblick auf eine definitive Anstellung in einem Betrieb eingearbeitet werden müssen und deshalb einen verminderten Lohn erhalten, auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden. Bei den Einarbeitungszuschüssen handelt es sich um Massnahmen, die auf den Einzelfall zugeschnitten sind (Rz. J3 AVIG-Praxis AMM). Ihre Gewährung darf nach der klaren Intention des Gesetzgebers insbesondere nicht die Subventionierung von Arbeitgebern zur Folge haben (Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 613 f.). Die Massnahmen dürfen nicht dazu benützt werden, um Betrieben wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen (Rz. J2 AVIG-Praxis AMM). Die Z.___ AG brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen angespannten wirtschaftlichen Situation auf jede Hilfe angewiesen sei (E. 2.2). Aktenkundig ist zudem, dass der Betrieb für 13 Mitarbeiter 30 % Kurzarbeitsentschädigung bis zum 26. Oktober 2022 beantragt hatte, wobei ihr diese bis zum 28. Februar 2022 von der Arbeitslosenkasse bewilligt worden war (Urk. 11/14 S. 3 Mitte). Die Z.___ AG schickte damit einerseits den grössten Teil ihrer Angestellten (13 von 15) wegen mangelnder Arbeit in Kurzarbeit, auf der anderen Seite stellte sie aber zwei neue Arbeitskräfte auf Februar 2022 ein. Dass sie für diese Mitarbeitenden Einarbeitungszuschüsse geltend machte, weist damit und aufgrund der vorgenannten Umstände (E3.2.1) darauf hin, dass bei einer Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen nicht die individuelle arbeitsmarktliche Förderung des betroffenen Versicherten im Vordergrund stünde, sondern die wirtschaftliche Unterstützung des Unternehmens. Der Subventionierungscharakter des beantragten Einarbeitungszuschusses ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im vorliegenden Fall somit gegeben. Da die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen an den Beschwerdeführer selbst unter gegebenen Voraussetzungen klarerweise dem Zweck der Massnahmen zuwiderliefe, wäre ein Anspruch auch aus diesem Grund zu verneinen.

3.3    Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller