Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00023
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 25. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1999 geborene X.___ meldete sich am 21. September 2021 mit einem möglichen Stellenantritt am Folgetag beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/2). Am 26. September 2021 beantragte sie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/3). Die Unia Arbeitslosenkasse forderte sie am 19. Oktober 2021 unter anderem auf, weitere Unterlagen zu ihren Arbeitsverhältnissen ab Oktober 2019 einzureichen (Urk. 7/4). Dazu nahm X.___ mit E-Mail-Nachricht vom 22. Oktober 2021 Stellung (Urk. 7/6). Alsdann holte die Unia Arbeitslosenkasse die folgenden Arbeitgeberbescheinigungen ein: die Bescheinigung der Z.___ AG zum Arbeitsverhältnis vom 19. Oktober bis 31. Dezember 2019 (Urk. 7/19), die Bescheinigung der A.___ zum von der Beschwerdeführerin absolvierten Praktikum vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2021 (Urk. 7/17), die Bescheinigung der B.___ zum Arbeitsverhältnis vom 29. Juli 2020 bis 31. März 2021 (Urk. 7/18/1) sowie die Bescheinigung des Vereins C.___ zum Arbeitsverhältnis vom 1. April bis 14. Juni 2021 (Urk. 7/16). Am 8. November 2021 reichte die B.___ bei der Unia Arbeitslosenkasse eine korrigierte Arbeitgeberbescheinigung und die Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung ein (Urk. 7/11, Urk. 18/2). Und schliesslich beantwortete die Z.___ AG mit Schreiben vom 11. November 2021 zwei Zusatzfragen der Unia Arbeitsloskasse (Urk. 7/19). Gestützt auf diese Abklärungen verneinte Unia Arbeitsloskasse mit Verfügung vom 17. November 2021 einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. September 2021. Zur Begründung führte sie an, dass die Anspruchsvoraussetzung von mindestens zwölf beitragspflichtigen Beschäftigungsmonaten nicht erfüllt und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei (Urk. 7/A). Die hiergegen am 29. November 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/B) wies die Unia Arbeitsloskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. Januar 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-21, Urk. 7/A-H), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a bis g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG auch, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und Art. 14 AVIG).
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). In Art. 13 Abs. 2 AVIG sind ausserdem diejenigen Zeiten aufgelistet, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, obwohl eine solche nicht ausgeübt wird, gleichgestellt sind. Dazu gehören unter anderem die Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (vgl. nachfolgend E. 1.4.1), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1). Eine Kumulation von Beitragszeiten nach Art. 13 AVIG und beitragsbefreiten Zeiten (Art. 14 Abs. 1 AVIG) ist ausgeschlossen; dies ergibt sich schon aufgrund der eindeutigen Formulierung in Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wonach alternativ vorausgesetzt wird, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (BGE 141 V 674 E. 4.3.1).
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die die versicherte Person einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4).
1.4.2 Bei Arbeitsverhältnissen, die nicht auf den Beginn eines Kalendermonats aufgenommen beziehungsweise nicht auf das Ende eines Kalendermonats beendet werden, ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249 E. 2c; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Rz. B150).
1.4.3 Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c/bb mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis; s. a. Rz. B150a der AVIG-Praxis ALE).
2.
2.1 Der Beginn der Rahmenfristen wird von den Arbeitslosenkassen festgelegt (Rz. B41 der AVIG-Praxis ALE). Die Beschwerdegegnerin stellte vorliegend auf den 22. September 2021 ab, weil dies der Tag war, per welchem sich die Beschwerdeführerin erstmals beim RAV zur Erfüllung der Kontrollpflicht angemeldet und sich der Kontrollvorschrift unterzogen habe (Urk. 2 S. 3, vgl. Urk. 7/2). Ausgehend davon resultierte eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. September 2019 bis 21. September 2021 (Urk. 2 S. 3). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Verlängerung der Rahmenfrist wegen Krankheit (Urk. 1 S. 2) ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Art. 9 ff. AVIG).
Die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. September 2019 bis 21. September 2021 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
2.2 Gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist in der hier massgebenden Rahmenfrist (22. September 2019 bis 21. September 2021) eine Beitragszeit von insgesamt 11.887 Monaten zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 4):
2.467Monate (1. April bis 14. Juni 2021; Verein C.___) +
6.000 Monate(1. August 2020 bis 31. Januar 2021; A.___) +
3.420 Monate(19. Oktober 2019 bis 31. Januar 2020: Z.___)
Dazu führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die von der Beschwerdeführerin aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ erworbene Beitragszeit (2. August bis 19. Dezember 2020) wegen der für denselben Zeitraum bereits berücksichtigten Beitragszeit aufgrund des entlöhnten Praktikums in der A.___ (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Oktober 2021, Urk. 7/17) nicht angerechnet werden könne (Urk. 2 S. 4).
2.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich zunächst gegen diese Nichtberücksichtigung der bei der B.___ erworbenen Beitragszeit vom 2. August bis 19. Dezember 2020 (Urk. 1 S. 3-4). Diesbezüglich darf aber keine Korrektur erfolgen, weil dies eine unzulässige doppelte Berücksichtigung von Beitragszeit bedeuten würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.2 unter Hinweis auf Rz. B156a und B160 der AVIG-Praxis ALE). Selbst wenn der Ansicht der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, dass dem Praktikum an der A.___ ein anderer Stellenwert zukomme, weil das Praktikum für ihr Studium obligatorisch und deshalb als Teil ihrer Ausbildung zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 3), liesse sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei Annahme des Befreiungsgrundes «Ausbildung» (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) könnte die Praktikumszeit nicht zur Beitragszeit hinzugerechnet werden, da eine Kumulation von Beitragszeiten (Art. 13 AVIG) und beitragsbefreiten Zeiten (Art. 14 Abs. 1 AVIG) ausgeschlossen ist (vgl. E. 1.3).
Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie bei der B.___ bis zum 31. März 2021 angestellt gewesen sei (Urk. 1 S. 4). Ihrem Arbeitszeugnis vom 16. Februar 2021 (Urk. 3/2) könne entnommen werden, dass sie im von der B.___ betriebenen Café «D.___» ein geregeltes Arbeitspensum gehabt habe. Die Betriebe der B.___ seien allerdings ab dem 22. Dezember 2021 (richtig: 2020) wegen der «Corona Krise» geschlossen worden. Deswegen habe sie nach ihrem letzten Arbeitseinsatz vom 19. Dezember 2020 nicht mehr im Café «D.___» arbeiten können (Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Arbeitsvertrag vom 29. Juli 2020 bei der B.___ im Stundenlohn als Mitarbeiterin mit unregelmässigem Arbeitspensum angestellt war (Urk. 7/18/2). Das Arbeitsverhältnis wurde sodann seitens Arbeitgeberin am 12. Februar 2021 per 31. März 2021 gekündigt. Die Kündigung wurde mit der schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens aufgrund der Covid-19-Pandemie begründet (Urk. 7/18/1). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der Bundesrat mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 18. Dezember 2020 den Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen mit Wirkung ab 22. Dezember 2020 um 00.00 Uhr verboten hatte (Art. 5a Abs. 1 dieser Verordnung). Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Folgen dieser behördlichen Massnahme sind somit nachvollziehbar: Wenn das Café «D.___» ab dem 22. Dezember 2020 geschlossen bleiben musste, konnte die B.___ die Beschwerdeführerin dort ab jenem Tag auch mehr nicht als Mitarbeiterin Service/Bar (Urk. 3/2) einsetzen. Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf die hier zu prüfende Frage nach der Erfüllung der Beitragszeit hat. Zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffenen Personen wurden dem Bundesrat mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) unter anderem auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung zahlreiche Kompetenzen eingeräumt (vgl. Art. 17 des Covid-19-Gesetzes). Vom Erfordernis der Erfüllung der Beitragszeit wurde aber weder im Covid-19-Gesetz noch in der vom Bundesrat erlassenen Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) abgewichen. Daher gilt auch vorliegend die in E. 1.4.3 dargelegte Praxis, wonach jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat, nicht als Beitragsmonate zu berücksichtigen sind. Da die Beschwerdeführerin im Februar und März 2021 trotz formell bis zum 31. März 2021 weiterbestehendem Arbeitsverhältnis mit der B.___ keinen Arbeitseinsatz geleistet hat, können ihr für diese beiden Monate keine Beitragszeiten angerechnet werden. Die Zeiten, in welchen die Beschwerdeführerin nicht im Café «D.___» arbeiten konnte, weil dieses wegen einer Anordnung des Bundesrates ab dem 22. Dezember 2020 geschlossen bleiben musste, fallen auch nicht unter einen der in Art. 13 Abs. 2 AVIG aufgeführten Tatbestände, welche der Beitragszeit gleichgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das Unternehmen B.___ habe für sie zu Unrecht keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt und ihr stattdessen gekündigt, betrifft dies einen Streitpunkt, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Immerhin ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 8f der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (in der rückwirkend ab 1. September 2020 bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), zwar in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. a und Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatten; dies setzte jedoch voraus, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeitet, das Kurzarbeit anmeldet.
Die Berechnung der Beitragszeit durch die Beschwerdegegnerin gibt auch im Übrigen zu keinen Beanstandungen Anlass. Anzufügen ist, dass das Aufrunden der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit nicht zulässig ist, auch wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.6 mit weiteren Hinweisen). Gründe für eine Anrechnung von der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) sind vorliegend nicht gegeben. Die anrechenbare Beitragszeit beträgt somit 11.887 Monate.
2.4 Schliesslich liegen auch keine Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG vor, welche die Beschwerdeführerin während insgesamt mehr als zwölf Monaten daran gehindert hätten, die Beitragszeit zu erfüllen. Mit den Ausführungen zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung macht die Beschwerdeführerin nicht einen Befreiungsgrund «Krankheit» (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) geltend. Im Arztzeugnis, auf das sie sich beruft, wird keine allgemeine Arbeitsunfähigkeit, sondern eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule attestiert (Urk. 7/6/1). Es wurde von der Beschwerdegegnerin verlangt um zu beurteilen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Verein C.___ durch die Beschwerdeführerin (Urk. 7/6, Urk. 7/16) als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu qualifizieren ist, die zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen würde. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht mehr darauf eingegangen ist, denn die Frage, ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt, stellt sich nur dann, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben ist. Es finden sich sodann auch keine Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin - nebst dem als Beitragszeit berücksichtigten sechsmonatigen Praktikum an der A.___ (E. 2.2-2.3) - in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (ausschliesslich) ihrer Ausbildung gewidmet hat.
2.5 Bei einer anrechenbare Beitragszeit von 11.887 Monaten (E. 2.3) ist die Voraussetzung einer Beitragszeit von 12 Monaten (E. 1.2) während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. September 2019 bis 21. September 2021 (E. 2.1) nicht erfüllt. Somit hat die Beschwerdeführerin ab dem 22. September 2021 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (E. 1.1).
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher