Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00027
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 30. Juni 2022
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caprani
meyer & meier Rechtsanwälte
Zweierstrasse 35, 8004 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die X.___ GmbH reichte am 15. Februar 2021 (Eingangsdatum) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb (8 Mitarbeitende, davon 7 von Kurzarbeit betroffen) aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab dem 1. März 2021 ein (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 bewilligte das AWA die Ausrichtung einer Kurzarbeitsentschädigung – unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien – für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/3). Am 21. Mai 2021 (Eingangsdatum) reichte die X.___ GmbH beim AWA erneut eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb (9 Mitarbeitende, davon 8 von Kurzarbeit betroffen) ab dem 1. Juni 2021 bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall von 80 % ein (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 bewilligte das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 7/13). Nach Eingang der Abrechnung über Ausfallstunden für die Kontrollperiode Juni 2021 im Ausmass von 79.868 % (vgl. Urk. 7/34, wobei das entsprechende Formular nicht aktenkundig ist), forderte das AWA die X.___ GmbH auf, den «Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungsperiode Juni 2021» zu beantworten, was diese mit Eingabe vom 3. Juli 2021 tat (vgl. Urk. 7/33 f., vgl. auch Urk. 10 und 11). Mit je separater Verfügung vom 3. August 2021 hob das AWA die Verfügungen vom 18. Februar und 9. Juni 2021 wiedererwägungsweise auf und lehnte die Gesuche ab; die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2021 und vom 1. Juni bis 30. November 2021 wurde nicht erteilt (Urk. 7/4, Urk. 7/9). Die gegen die wiederwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ GmbH am 25. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 sowie die Verfügung vom 3. August 2021 ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 10. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 forderte das Gericht den Beschwerdegegner auf, die vollständigen Akten einzureichen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 nahm der Beschwerdegegner dazu Stellung und reichte die E-Mail des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2021 ein (Urk. 10, Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
1.2 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.
Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.4 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).
1.5 Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren:
1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24);
2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26);
3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033);
4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31).
Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 25. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz
(in Kraft [rückwirkend] vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.
1.6 Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. etwa Weisung 2021/01: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 20. Januar 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/01] sowie Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 30. Juni 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/13]). Danach sind sowohl die Pandemie selbst als auch die daraus resultierenden Arbeitsausfälle als vorübergehend zu betrachten. Eine Pandemie könne aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber betroffen sein könne. Demnach seien Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber müsse jedoch glaubhaft darlegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen seien. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genüge nicht als Begründung (Ziff. 2.1 und 2.2 der Weisung 2021/01 und der Weisung 2021/13).
1.7 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). Dabei ist grundsätzlich diejenige Fassung mitzuberücksichtigen, die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet) hat. Spätere Ergänzungen können allenfalls in die Entscheidfindung einfliessen, insbesondere wenn sie Schlüsse zulassen auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungspraxis (BGE 147 V 278 E. 2.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin habe bereits von März bis Juli 2020 eine Kurzarbeitsentschädigung im Kanton Aargau bezogen; ab August 2020 sei ein entsprechender Antrag abgelehnt worden. Aufgrund der Firmensitzverlegung habe sich die Beschwerdeführerin im Februar 2021 im Kanton Zürich erneut für eine Kurzarbeitsentschädigung angemeldet, ebenso im Mai 2021. Da im Rahmen der zweitgenannten Voranmeldung für den Monat Juni 2021 ein Arbeitsausfall von mehr als 50 % abgerechnet worden sei, seien zur Plausibilisierung weitere Unterlagen verlangt worden. Die Branche der Beschwerdeführerin sei nicht unmittelbar von behördlichen Massnahmen betroffen gewesen. Zudem hätten Akquisetätigkeiten auch unabhängig von Events oder Veranstaltungen durchgeführt werden können (Online, per Post, per E-Mail, per Telefon, Netzwerkkontakte, Printwerbung etc.) und sei die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht angehalten gewesen, Arbeitsausfälle durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen zu vermeiden. Des Weiteren sei auch ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall zu verneinen. Mit Blick auf die 2020 gewährte Kurzarbeitsentschädigung sowie erneuten Voranmeldungen werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf das Mittel der Kurzarbeitsentschädigung habe zurückgreifen wollen. Alsdann gehöre eine Personalaufstockung von zwei (im März 2020) auf acht Mitarbeitende (ab März 2021) zum normalen Betriebsrisiko und sei nicht mittels Kurzarbeitsentschädigung aufzufangen. Die Beschwerdeführerin habe – vor allem während der Pandemie – nicht davon ausgehen können, dass sie alle ihre Mitarbeitenden über eine längere Zeit vollständig hätte beschäftigen können, zumal bereits mit zwei Mitarbeitenden anfangs 2020 Kurzarbeit beantragt worden sei. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin höchstens Umsatzeinbussen, aber keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten, da das Personal für die Akquise voll eingesetzt werden müsse. Die Kurzarbeit könne kaum das geeignete Mittel sein, um die Akquisition zu forcieren und neue Aufträge zu gewinnen bzw. mehr Umsatz zu generieren. Insbesondere sei kein Arbeitsausfall ersichtlich. Es sei zudem grundsätzlich auch Versicherungsberatern oder Innendienstmitarbeitern zuzumuten, sich notfalls selber um mögliche Termine zu bemühen. Im Zusammenhang mit den Umsätzen sei zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Dezember 2019 aufgenommen habe; ein Rückgang des Umsatzes oder Nachfrage nach Dienstleistungen sei naturgemäss nicht ersichtlich, da letztere noch nicht im erhofften Mass stattgefunden hätten. Mithin habe die Beschwerdeführerin weder glaubhaft dargetan, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall aufgrund behördlicher Massnahmen oder wirtschaftlicher Gründe vorliege, welcher unvermeidbar gewesen wäre, noch dass ein Zusammenhang zwischen den Arbeitsausfällen und dem Auftreten des Coronavirus bestehe. Damit erweise sich die angefochtene Verfügung als rechtens (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe sehr wohl einen Arbeitsausfall infolge der behördlichen Massnahmen erlitten. Sie sei eine Versicherungsvermittlerin und beschäftige sogenannte Promoter sowie Versicherungsberater und Innendienstmitarbeiter. Erstere seien dafür zuständig, neue Kunden an Anlässen wie zum Beispiel an Messen oder an Ständen in Einkaufszentren zu gewinnen und Termine für die Versicherungsberater zu organisieren. Sobald die Promoter Kunden akquiriert hätten, würden Besprechungstermine mit den Beratern vereinbart, anlässlich welchen mit den potentiellen Kunden neue Versicherungslösungen besprochen würden. Die Innendienstmitarbeiter seien zuständig für die Abwicklung des Rechnungswesens. Da die Beratungstermine kostenlos seien, verdiene die Beschwerdeführerin letztlich erst dann Geld, wenn ein Kunde tatsächlich eine Versicherung abschliesse. Für ihre Vermittlungstätigkeit erhalte die Beschwerdeführerin das Geld von den Versicherungen in Form einer Provision. Mithin sei das Hauptkonzept, nämlich die Kundeakquise anlässlich von Messen und an Ständen in Einkaufszentren oder an anderen zentralen Orten, aufgrund der behördlichen Massnahmen verunmöglicht worden. Dabei sei die Beschwerdeführerin nicht untätig geblieben, sondern habe alles Zumutbare unternommen, um neue Kunden auf andere Weise zu akquirieren und den Arbeitsausfall bestmöglich zu verhindern. Die Door-to-Door-Akquisen seien wenig erfolgreich und schliesslich von der Polizei und vom BAG verboten worden. Videokonferenzen, telefonische Besprechungen oder dergleichen seien vor allem zu Beginn der Pandemie für viele Personen für derartige Geschäfte noch unvertraut und daher nicht erfolgsversprechend gewesen. Für viele Kunden sei im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen nach wie vor eine persönliche Beratung vor Ort zentral. Dennoch habe die Beschwerdeführerin versucht, mittels telefonischer Kontaktaufnahme weitere Verträge zu vermitteln. Diesbezüglich seien ihr jedoch aufgrund der seit 1. Januar 2021 geltenden Branchenvereinbarung «Vermittler», wonach die sogenannte Kaltakquise nicht zulässig sei, die Hände gebunden gewesen. Auch sei aufgrund der Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb (v.a. Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG) eine wahllose Kontaktaufnahme mit neuen Kunden mittlerweile stark eingeschränkt. Bei alle dem sei die Kontaktaufnahme einzig mit bereits bekannten Kunden, deren Anzahl selbstredend beschränkt sei, möglich gewesen. Komme hinzu, dass bestehende Kunden in der Regel nicht ständig neue Versicherungen abschliessen würden und der Erhalt des ordentlichen Geschäftsbetriebes damit nicht sichergestellt werden könnte. Entgegen dem Beschwerdegegner könnten neue Kunden auch nicht einfach per Mail akquiriert werden, zumal diesbezüglich wenige Daten vorhanden seien und die Kaltakquise auch hier nicht unbegrenzt möglich sei; postalische Kontaktaufnahme und Printwerbungen seien aufgrund der tiefen Erfolgsquote und im Verhältnis zu den Kosten wenig geeignet, neue Kunden anzuwerben. Der Aufwand stünde in keinem Verhältnis zum Ertrag. Zudem sei es unzumutbar und mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, immer neue Massnahmen auszuprobieren, welche aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn gehabt hätten. Dies vor allem deshalb, weil damit in der Regel nur die erste Kontaktaufnahme hätte ermöglicht werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass es sich bei den behördlichen Massnahmen lediglich um vorübergehende handle. Schliesslich sei die Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt des ersten Lockdowns im März 2020 und somit im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin erstmals Kurzarbeit beantragt habe, offenbar der Ansicht gewesen, letztere habe einen entsprechenden Anspruch. Dass die Beschwerdeführerin weitere Anträge gestellt habe, fusse auf dem Umstand, dass sie die Auswirkungen der behördlichen Massnahmen noch immer gespürt habe. Dies dürfe ihr nicht zur Last gelegt werden. Soweit ein Arbeitsausfall infolge der behördlichen Massnahmen seitens der hiesigen Behörden verneint werde, sei zumindest von wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen auszugehen. So habe sich die Situation mit den Lockerungen im Sommer 2020 zwischenzeitlich verbessert; einen Arbeitsausfall habe die Beschwerdeführerin hauptsächlich dann erlitten, wenn die Massnahmen verschärft worden seien. Dies zeige auf, dass die Beschwerdeführerin doch von den behördlichen Massnahmen betroffen gewesen sei. Die erneute Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage im Zusammenhang mit der Pandemie sei unvorhersehbar gewesen. Die neuen Mitarbeiter seien in einem Zeitpunkt angestellt worden, als die Beschwerdeführerin angesichts der allgemeinen Lage habe davon ausgehen dürfen, dass die Pandemie abklinge und eine Ende nehme, wodurch künftig wieder vermehrt Messen hätten durchgeführt werden können. Erneute Verschärfungen sowie ein weiterer Lockdown seien nicht vorhersehbar gewesen. Daher könne es der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie neue Mitarbeiter eingestellt habe. Es sei denn auch nicht entscheidend, wie viele Mitarbeitenden die Beschwerdeführerin beim ersten Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gehabt habe. Entscheidend sei einzig, dass sich in der Zwischenzeit eine Verbesserung eingestellt habe. Entgegen dem Beschwerdegegner habe sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin [im Jahr 2021] gegenüber 2020 nicht verbessert. Die Umsatzzahlen aus dem Jahr 2021 basierten auf Leistungen, die im Vorjahr erbracht worden seien. Dies weil die Provisionen erst nach dem tatsächlichen Vertragsabschluss und somit nach der geleisteten Arbeit ausbezahlt würden. Mit anderen Worten seien die Umsatzzahlen jeweils mit Verspätung in der Buchhaltung ersichtlich. Zudem habe die Beschwerdeführerin die von März bis Mai 2021 erhaltene Kurzarbeitsentschädigung fälschlicherweise in die Umsatzzahlen aufgenommen. Mithin sei der Umsatz im März 2021 tatsächlich um Fr. 32'308.60 und jener vom Mai 2021 um Fr. 64'517.05 tiefer gewesen. Entgegen dem Beschwerdegegner sei nicht von einer verbesserten Unternehmenslage auszugehen. Schliesslich sei die Verfügung vom 18. Februar 2021 nicht zweifellos unrichtig gewesen. Dass die behördlichen Massnahmen einen direkten Einfluss auf die Beschwerdeführerin gehabt habe, ergebe sich allein aus dem Umstand, dass eine Kurzarbeitsentschädigung in der Vergangenheit aufgrund eben dieser behördlichen Massnahmen ausbezahlt worden und nicht in Wiedererwägung gezogen worden sei. Zudem sei der Beschwerdegegner im Juni 2021 offenbar noch selbst der Meinung gewesen, die Voraussetzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung seien erfüllt. Der Beschwerdegegner habe im damaligen Zeitpunkt offenbar keine Zweifel gehabt, obschon sich die Sachlage genau gleich präsentiert habe wie beim ersten Antrag. Auch sei keine teilweise Einsprache erhoben worden, wie dies üblich sei bei etwelchen Zweifeln. Mangels zweifelloser Unrichtigkeit und in Anbetracht der hohen Hürden der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sei die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2021 unzulässig (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 führte der Beschwerdegegner zum beschwerdeweise Vorbringen, im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Februar 2021 sei eine zweifellose Unrichtigkeit zu verneinen, ergänzend aus, es sei zu beachten, dass die Verfügung vom 18. Februar 2021 in einem Zeitpunkt erlassen worden sei, als noch das vereinfachte Voranmeldeverfahren gegolten habe; das SECO habe erst Ende Juni 2021 eine Grundlage dafür geschaffen bzw. die kantonalen Amtsstellen angewiesen, die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Kurzarbeitsentschädigung in bestimmten Fällen zu überprüfen. Weiter liege es in der Natur der Sache, dass die Bewilligung von Kurzarbeit für die Zukunft hin im Rahmen einer «Grundsatzbewilligung» erteilt werde. Die Überprüfung der Plausibilität des anrechenbaren Arbeitsausfalles sowie von anderen Anspruchsvoraussetzungen seien daher grundsätzlich erst nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode und der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung mittels Abrechnungsformular möglich (Urk. 6).
3. Vorab festzuhalten ist, dass die Verfügung vom 3. August 2021, womit der Beschwerdegegner die Verfügung vom 9. Juni 2021 (betreffend Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021) wiedererwägungsweise aufhoben hat (Urk. 7/9), nicht angefochten wurde und Folge dessen in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urk. 7/5 S. 7, Urk. 1 Ziff. 7).
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Verfügung vom 18. Februar 2021 zurückgekommen ist, mit welcher er der Beschwerdeführerin die Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2021 grundsätzlich bewilligt hatte.
4.2 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die zuständige Amtsstelle ein Gesuch um Kurzarbeit (im Grundsatz, d.h. bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) bewilligt hat und diese Bewilligung später widerrufen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3).
4.3 Der Firmenzweck der Beschwerdeführerin gemäss Handelsregistereintrag lautet wie folgt: Beratung, Vermittlung und Verwaltung im Versicherungsbereich sowie Verkauf von Produkten im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, Erbringen von Telefonie-Dienstleistungen aller Art, Betreiben von Beratungs- und Kundendienststellen sowie Terminvereinbarungen. In der Voranmeldung vom 15. Februar 2021 begründete die Beschwerdeführerin die Betriebseinschränkung wegen behördlichen Massnahmen wie folgt: Aufgrund der Massnahmen durch den Bund sei es nicht möglich, an Messen teilzunehmen und Stände durchzuführen. Die Kunden müssten zuhause bleiben und wollten/könnten keine Termine wahrnehmen. Sie (die Beschwerdeführerin) versuche ihr Bestes, aber der Ausfall sei gross (Urk. 7/1). Gestützt darauf hat der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2021 mit Verfügung vom 18. Februar 2021 grundsätzlich bewilligt (Urk. 7/3).
4.4 Ende Juni 2021 wies das SECO die kantonalen Amtsstellen an, die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bei Betrieben, die über eine bestehende Bewilligung verfügen und ab Juni 2021 weiterhin einen Arbeitsausfall von über 50 % geltend machen, in bestimmten Fällen zu überprüfen (vgl. Ziff. 2.5 der Weisung 2021/13 und 2021/16). Im „Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungsperiode Juni 2021“ vom 2. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde in der ganzen Schweiz Promotionen an Ständen und Grossveranstaltungen durchführen. Diese seien leider abgesagt worden. Der persönliche Kundenkontakt mit Masken funktioniere nicht wie gewünscht. Zudem habe es Reklamationen seitens des BAG und der Polizei gegeben mit der Aufforderung, „dies“ zu unterlassen (Urk. 7/33; vgl. auch E-Mail vom 3. Juli 2021, Urk. 11). Weiter reichte die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die entsprechende Aufforderung des Beschwerdegegners (nicht in den Akten) - mit E-Mail vom 3. Juli 2021 ihre Umsatzzahlen von Dezember 2019 bis Juni 2021 ein (vgl. Urk. 11 und Urk. 7/35 ff.). Demnach erzielte sie im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von Fr. 19‘892.30. Den Umsatz für das Jahr 2020 gab sie mit total Fr. 389‘3999.26 an, wobei der Umsatz für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2020 Fr. 117‘759.30 betrug (Fr. 100‘000.-- [März 2020] + Fr. 17‘759.30 [Mai 2020]; im April 2020 war der Betrieb geschlossen). Von Januar bis und mit Juni 2021 wies sie einen Umsatz Fr. 421‘942.10 aus, wobei sich der Umsatz für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2021 insgesamt Fr. 200‘391.10 (Fr. 91‘279.05 [März 2021] + Fr. 26‘924.30 [April 2021] + Fr. 82‘187.75 [Mai 2021]) belief (Urk. 7/35 ff.).
Gestützt auf die am 3. Juli 2021 eingereichten Unterlagen kam der Beschwerdegegner zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit (auch) im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2021 nicht erfülle. In der Verfügung vom 3. August 2021 führte er einleitend aus, die Voranmeldung von Kurzarbeit vom 15. Februar 2021 sei erneut geprüft worden. Die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2021 begründete er unter Hinweis auf die Voranmeldung vom 15. Februar 2021 sowie den Fragebogen vom 2. Juli 2021 damit, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe nicht plausibel seien. Es sei nicht Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung, Unternehmen finanziell zu unterstützen, sondern unvermeidbare Arbeitsausfälle zu entschädigen. Solche seien bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, zumal auch die steigenden Umsatzzahlen (vor allem im 1. und 2. Quartal 2021) das Bild einer verbesserten Unternehmenslage vermittelten. Alsdann sei nachträglich festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin sechs Mitarbeiter der Partnerfirma Y.___ GmbH übernommen habe. Eine Personalaufstockung gehöre zum normalen Betriebsrisiko und sei nicht mit dem Mittel der Kurzarbeitsentschädigung aufzufangen. Schliesslich dauere die Situation rund um Covid-19 seit März 2020 an und werde den Alltag vermutlich auch noch länger begleiten. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die Arbeitswelt zwangsläufig anpassen müssen. Kundenbesuche könnten weiter unter Anwendung der Schutzmassnahmen durchgeführt werden; alternativ kämen der vermehrte Einsatz von digitalen Medien zum Zuge. Mithin seien im Rahmen der Schadenminderungspflicht alle Vorkehren zu treffen, um Arbeitsausfälle abzuwenden. Der vorliegend geltend gemachte Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin sei dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen (Urk. 7/4).
4.5 Mit Einsprache vom 10. September 2021 brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, Kunden würden an Ständen in Einkaufszentren oder an Messen akquiriert. Aufgrund der Corona-Pandemie habe der Bundesrat praktisch sämtliche Messen abgesagt. Auch Stände in Einkaufszentren seien kaum mehr möglich gewesen, da dies seitens der Einkaufzentren nicht mehr zugelassen worden sei. Folglich hätten die Promoter kaum mehr neue Kunden finden und die Berater hätten immer weniger Kundentermine wahrnehmen können. Als Folge davon hätten auch die Innendienstmitarbeiter immer weniger zu tun gehabt. Mithin seien sämtliche Mitarbeiter von den Massnahmen betroffen gewesen. Die Door-to-Door-Strategie habe seitens der potentiellen Kunden zu Reklamationen geführt. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin vom BAG und der örtlichen Polizei angehalten worden, letzteres zu unterlassen. Zudem sei die telefonische Kaltakquise gestützt auf die Branchenvereinbarung „Vermittler“ seit dem 1. Januar 2021 verboten. Entgegen dem Beschwerdegegner habe sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin [im Jahr 2021] gegenüber 2020 nicht verbessert. Zunächst sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 keine Kurzarbeitsentschädigung beansprucht habe. Alsdann basierten die Umsatzzahlen aus dem Jahr 2021 auf Leistungen, die im Vorjahr erbracht worden seien. Dies weil die Provisionen erst nach dem tatsächlichen Vertragsabschluss und somit nach der geleisteten Arbeit ausbezahlt würden. Mit anderen Worten seien die Umsatzzahlen jeweils mit Verspätung in der Buchhaltung ersichtlich. Ferner habe die Beschwerdeführerin die von März bis Mai 2021 erhaltene Kurzarbeitsentschädigung fälschlicherweise bei den ausgewiesenen Umsatzzahlen mitberücksichtigt (Urk. 7/5).
4.6 Unter Hinweis auf das unter E. 4.2 Gesagte kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese - nach damaliger Sach- und Rechtslage - zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Februar 2021 stellte sich die Rechtslage wie folgt dar:
Ab dem 12. Dezember 2020 war die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich verboten; ebenso die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen (vgl. Art. 6 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand: 12. Dezember 2020). Alsdann wurde die Bevölkerung vom Bundesrat am 18. Dezember 2020 dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben, ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht-notwendige Reisen und Ausflüge zu verzichten. Ab dem 22. Dezember 2020 wurden Kultur-, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Ausstellungshallen sowie Innenräume und nicht frei zugängliche Aussenbereiche von botanischen Gärten und Zoos, geschlossen (vgl. Art. 5d Abs. 1 lit. a, Stand: 22. Dezember 2020). Schliesslich mussten ab dem 18. Januar 2021 auch die Läden und Märkte schliessen; ausgenommen waren Läden und Märkte im Freien, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Zeitgleich wurde eine Home-Office-Pflicht eingeführt und wurden Menschenansammlungen im öffentlichen Raum auf 5 Personen beschränkt (vgl. Art. 3c Abs. 1, Art. 5e und Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand: 18. Januar 2021). Erste Öffnungsschritte erfolgten mit Bundesratsentschluss vom 24. Februar 2021 und mit Wirkung ab dem 1. März 2021 (vgl. insbesondere Art. 5d Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand: 1. März 2021).
4.7 Vor dem Hintergrund der geschilderten Sach- und Rechtslage erscheint der Entscheid des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2021, womit er die Ausrichtung von Kurzarbeit - aufgrund einer prospektiven Beurteilung - für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2021 grundsätzlich bewilligte, jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig. Der Beschwerdegegner begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2021 insbesondere mit der erst im Juni 2021 ergangenen Weisung des SECO, die sich auf die hier nicht massgebenden Abrechnungsperioden ab Juni 2021 bezieht, sowie die im Juli 2021 eingeholten Unterlagen (Fragebogen vom 2. Juli 2021 und damit eingereichte Umsatzzahlen). Damit lässt sich eine zweifellose Unrichtigkeit (im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Verfügung vom 18. Februar 2021 nicht begründen.
Soweit der Beschwerdegegner das Zurückkommen auf die Verfügung vom 18. Februar 2021 damit begründete, es sei nachträglich festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Personalbestand aufgestockt habe (vgl. Verfügung vom 3. August 2021, Urk. 7/4, vgl. E. 4.4), hat er nicht eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), sondern eine sogenannte prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vorgenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.2 und E. 6.1).
4.8
4.8.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person beziehungsweise dem Versicherungsträger trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2, je mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn die das Revisionsgesuch stellende Person die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).
4.8.2 Dem Einspracheentscheid vom 28. Januar 2021 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kanton Aargau (Urk. 7/41; nachfolgend AWA Aargau) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2020 eine Voranmeldung von Kurzarbeit bei zwei von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eingereicht und das AWA Aargau die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung mit Verfügung vom 1. April 2020 grundsätzlich bewilligt hatte. Mit einer zweiten Voranmeldung vom 13. Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin dann ab 1. August 2020 einen weiteren voraussichtlichen Arbeitsausfall angekündigt, und zwar von 80 % für neu acht betroffene Arbeitnehmende, woraufhin die Bewilligung zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bis Ende Juli 2020 beschränkt wurde. In der Folge hatte das AWA Aargau gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 1. August 2020 sowie - nach erneuter Voranmeldung - ab 1. Dezember 2020 Einspruch erhoben. Die gegen die Verfügung vom 23. November 2020 (betreffend Anspruch ab 1. Dezember 2020) gerichtete Einsprache wies das AWA Aargau namentlich mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin könne nicht glaubhaft belegen, dass sie sechs Mitarbeitende von der Y.___ GmbH per August 2020 übernommen habe, welche sich zuvor schon in Kurzarbeit befunden hätten. Zudem erkannte das AWA Aargau aufgrund enger personeller Verflechtung (auf Geschäftsleitungsebene) der beiden Firmen, welche gleichzeitig für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 einen voraussichtlichen Arbeitsausfall geltend machten, ein erhebliches Missbrauchsrisiko.
4.8.3 Wann der Beschwerdegegner von der offenbar per August 2020 erfolgten Personalaufstockung der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass diese bereits im Jahr 2020 - entgegen ihrer Behauptung in der Einsprache (Urk. 7/5 S. 5 Ziff. 13) - Kurzarbeitsentschädigung bezogen hatte, Kenntnis erhalten hat, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Aus den nach wie vor unvollständigen Akten des Beschwerdegegners geht weder hervor, wann einzelne Dokumente eingegangen sind noch von wem diese eingereicht wurden. Daher lässt sich nicht beurteilen, ob die 90-tägige Revisionsfrist eingehalten wurde.
Demnach wird der Beschwerdegegner zunächst seine Akten zu vervollständigen und systematisch zu erfassen haben (vgl. Art. 47 ATSG), anschliessend wird er über eine allfällige prozessuale Revision der Verfügung vom 18. Februar 2021 neu zu entscheiden haben.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre. Ausgangsgemäss (vgl. BGE 137 V 57, 141 V 281 E. 11.1) hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caprani, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Kanton Zürich ALK 01 000
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger