Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00030
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 14. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die X.___ reichte am 9. September 2021 eine Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab 9. September 2021 ein (Urk. 6/1), nachdem das AWA bereits für die Zeit von 23. März 2020 bis 31. August 2021 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bewilligt hatte (vgl. Urk. 6/7, Urk. 6/9, Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 entschied das AWA, dass die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung nicht erteilt werde (Urk. 6/2). Die dagegen von der X.___ am 29. Oktober 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ am 27. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei dem Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung zu entsprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-25]), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.
1.2.2 Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:
a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren;
b.Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen;
c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen;
d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;
e. Elementarschadenereignisse.
Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Art. 51 Abs. 3 AVIV).
1.3 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).
1.4 Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren:
1.Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24);
2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 und vom 16. Februar 2022 (SR 818.101.26; in Kraft bis 31. März 2022);
3.Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033);
4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 im Wesentlichen mit der Begründung, es sei insgesamt nicht glaubhaft dargelegt worden, dass die Arbeitsausfälle wegen der behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstanden oder auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin sei weder von einer Betriebsschliessung betroffen, noch sei ihre Tätigkeit verboten worden. Sie könne ihre Dienstleistungen unter Einhaltung der Schutzkonzepte anbieten, um einen allfälligen Arbeitsausfall aufgrund behördlicher Massnahmen zu vermeiden. Ferner zeigten die einspracheweise eingereichten Umsatzzahlen teilweise höhere Umsätze während der Pandemie als noch vor der Pandemie im Jahr 2019. Somit könne im vorliegenden Fall nicht von einem Rückgang der Nachfrage nach den Produkten der Unternehmung und einer entsprechenden Gefährdung der Arbeitsplätze gesprochen werden. Im Übrigen dauere die Pandemie nun schon länger als ein Jahr und es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sich an die veränderte Situation anzupassen und entsprechende Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen. Jedes Unternehmen müsse damit rechnen, dass seine Kunden weniger Aufträge erteilen oder sich möglicherweise für einen Mitbewerber entscheiden, was durchaus eine Beschäftigungslücke beim Auftragnehmer bewirken könne. Diesbezügliche Arbeitsausfälle seien aufgrund der Konkurrenzsituation dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2022 zusammengefasst geltend, die Umsätze im ersten Halbjahr 2020 und 2021 seien gegenüber demselben Zeitraum vor der Pandemie um rund 30 % zurückgegangen. Da sie ihre Produkte vor allem ins Ausland exportieren würden, seien sie massiv von den Lockdowns in den verschiedenen Ländern betroffen. Die Lockdowns, teils mehrfache Arbeitsniederlegung, Homeoffice-Pflichten und Abwesenheiten von Mitarbeitenden bei Kunden, die in Kurzarbeit seien, hätten zu einem Umsatzrückgang geführt, der nicht strukturell bedingt sei, sondern klar den behördlichen Massnahmen zugeordnet werden könne (Urk. 1).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin respektive ihre Arbeitnehmenden unter dem Gesichtspunkt der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ab 9. September 2021 (vgl. Urk. 6/1) die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung erfüllt.
3.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung der Kurzarbeit in der Voranmeldung vom 9. September 2021 aus, beim Betrieb handle es sich um eine Manufaktur, die Messlupen herstelle, welche sie weltweit direkt oder über Zwischenhändler verkaufe. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage vieler Kunden - insbesondere der Automobilzulieferer -, welche aufgrund der Corona-Massnahmen ihren Betrieb hätten schliessen müssen oder nur sehr reduziert hätten arbeiten können, sowie der Tatsache, dass viele Kunden im Ausland seien und entsprechend durch die Währungskurse und Einfuhrzölle zusätzlich betroffen gewesen seien, habe sie Kurzarbeit einführen müssen (Urk. 6/1).
3.3 Im Verwaltungsverfahren teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 9. September 2021 mit, dass der Umsatz in den Monaten September bis Dezember 2019 total Fr. 29'095.15 (Fr. 11'765.94 [September] + Fr. 6'004.69 [Oktober] + Fr. 8'502.98 [November] + Fr. 2'821.55 [Dezember]) betragen habe. Den Umsatz für das ganze Jahr 2020 gab sie mit total Fr. 84'028.50 und den Umsatz für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2021 mit Fr. 68'982.45 (Fr. 10'120.38 [Januar] + Fr. 10'374.75 [Februar] + Fr. 8'355.44 [März] + Fr. 10'374.75 [April] + Fr. 8'355.44 [Mai] + Fr. 7'483.91 [Juni] + Fr. 6'946.24 [Juli] + Fr. 6'971.52 [August]) an (Urk. 6/1). Wird der von der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Jahr 2019 erzielte durchschnittliche Monatsumsatz (Fr. 7'273.80) auf ein Jahr hochgerechnet, resultiert ein Jahresumsatz in der Höhe von Fr. 87'285.50, für das Jahr 2021 wird ein durchschnittlicher Monatsumsatz von Fr. 8'622.80 ausgewiesen, was auf ein Jahr hochgerechnet einem Jahresumsatz in der Höhe von Fr. 103'473.62 entspricht. Aufgrund dieser Zahlen ergibt sich, dass die Schlussfolgerung des Beschwerdegegners, wonach die weitgehend konstanten Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 (vor der Covid-19-Pandemie) sowie 2020 und 2021 (während der Covid-19-Pandemie) gegen Arbeitsausfälle wegen der behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus oder Pandemie-bedingten Nachfragerückgang sprechen, nicht zu beanstanden ist. Bei den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 27. Januar 2022 aufgelegten Unterlagen handelt es sich um von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Halbjahreszahlen (jeweils Januar bis Juni) der Jahre 2018 bis 2021 (Urk. 3), wonach der Umsatz der X.___ im ersten Halbjahr 2021 lediglich Fr. 44'429.10 betragen haben soll (Urk. 3). Die Abweichung gegenüber ihren Angaben vom 9. September 2021 wird nicht begründet. Diese Selbstangaben der Beschwerdeführerin haben keinen höheren Beweiswert als die von ihr vor der leistungsablehnenden Verfügung vom 11. Oktober 2021 gemachten Ausführungen zu den Umsatzzahlen. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Umsatzzahlen gemäss den ursprünglichen Angaben der Beschwerde-führerin sprechen - wie festgehalten - gegen Arbeitsausfälle wegen der behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus oder Pandemie-bedingten Nachfragerückgang. Wenn es aber am Nachweis einer wesentlichen Umsatzeinbusse während der Corona-Pandemie fehlt, dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, wonach die Produkte ihres Unternehmens Covid-19-bedingt weniger nachgefragt worden seien (Urk. 1), nicht durch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich gemäss eigenen Aussagen die Auftragslage der Automobilzulieferer bereits im Herbst 2019, und damit vor der Corona-Pandemie, massiv verschlechtert habe (vgl. Urk. 6/1). Der Beschwerdegegner hat den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab 9. September 2021 somit zur Recht verneint.
4. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 01 000
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler