Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00031
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 2. Mai 2022
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
Küng & Vögeli Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 Die X.___ AG bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Marken, Marketing und Kommunikation (Urk. 7/52). Am 24. März 2020 (Eingangsdatum) reichte die Gesellschaft unter Hinweis darauf, dass ihre Kunden aufgrund der Corona-Pandemie die Werbekampagnen für die Monate März (2. Hälfte), April und Mai 2020 annulliert hätten, eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein (Urk. 7/51). Dagegen erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) teilweise Einspruch. In seiner Verfügung vom 1. April 2020 hielt es fest, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien - der Gesellschaft in der Zeit vom 24. März bis 23. September 2020 Kurzarbeitsentschädigungen ausrichten könne (Urk. 7/50). Nach weiteren Voranmeldungen von Kurzarbeit, welche wiederum mit fehlenden Aufträgen wegen der Corona-Pandemie begründet wurden (Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/47), wurde die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom AWA für die Zeitperioden vom 1. September bis 30. November 2020 (Verfügung vom 24. August 2020, Urk. 7/46), vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 (Verfügung vom 13. November 2020, Urk. 7/43) und 1. März bis 31. Mai 2021 (Verfügung vom 10. Februar 2021, Urk. 7/40) ganz oder teilweise bewilligt.
1.2 Am 10. Mai 2021 reichte die X.___ AG beim AWA für die Zeit ab dem 1. Juni 2021 für 14 Arbeitnehmende eine Voranmeldung von Kurzarbeit bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 30 % ein. Zur Begründung führte sie erneut aus, dass ihre bestehenden Kunden aufgrund der Covid-19-Pandemie keine Werbeaufträge erteilen würden (Urk. 7/1). Mit E-Mail vom gleichen Tag liess sie um Korrektur des voraussichtlichen Arbeitsausfalls auf 70 % und am 22. Mai 2021 um erneute Korrektur auf die Angaben gemäss Voranmeldung ersuchen (Urk. 7/3, Urk. 7/25). Auf Aufforderung des AWA hin reichte die Gesellschaft in der Folge am 31. Mai 2021 ihre monatlichen Umsatzzahlen der Jahre 2019 und 2020 sowie der Monate Januar bis April 2021 und Angaben zur voraussichtlichen Entwicklung des Geschäftsganges der Monate Juni bis September 2021 ein (Urk. 7/23 - Urk. 7/25). Nach weiteren Rückfragen (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/31) und Hinweis auf die Auskunftspflicht (Urk. 7/32) liess sie dem AWA mit E-Mail-Nachricht vom 24. Juni 2021 (Urk. 7/33) eine Liste mit den in der Zeitperiode vom 1. Mai 2020 bis 31. Mai 2021 abgesagten oder verschobenen Projekten (Urk. 7/34) zukommen. Gestützt auf diese Angaben entschied das AWA mit Verfügung vom 9. Juli 2021, dass die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung nicht erteilt werde (Urk. 7/4). Die dagegen von der X.___ AG am 2. August 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob die X.___ AG am 27. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Es seien der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21.12.2021 Nr. 342078915 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9.7.2021 Nr. 341669448 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1.6.2021 bis 31.10.2021 die Kurzarbeit zu bewilligen.
2.Eventualiter seien der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21.12.2021 Nr. 342078915 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9.7.2021 Nr. 341669448 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1.6.2021 bis 31.10.2021 die Kurzarbeit teilweise, eingeschränkt nach Dauer, zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).»
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3):
« Bei Bedarf sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Berichtes der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2021 inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin zu sistieren und der Beschwerdeführerin sei Frist anzusetzen, diese Unterlagen innert 10 Arbeitstagen nach Vorliegen dem Gericht einzureichen.»
2.2 Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage seiner Akten, Urk. 7/1-61).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 1. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Parteien wurden zudem darauf hingewiesen, dass über vom Gericht allenfalls als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte - insbesondere den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug des Berichts der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2021 - zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Falls das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte anordne, werde der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
1.2
1.2.1 Laut Art. 32 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a) und je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (lit. b).
Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.
1.2.2 Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:
a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren;
b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen;
c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen;
d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;
e. Elementarschadenereignisse.
Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Art. 51 Abs. 3 AVIV).
1.3
1.3.1 Art. 17a und Art. 17b des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) sehen für die Kurzarbeitsentschädigung gewisse Abweichungen vom AVIG vor; zudem wird der Bundesrat in Art. 17 Covid-19-Gesetz ermächtigt, weitere - näher bestimmte - abweichende Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass der Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) Gebrauch gemacht.
1.3.2 Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert.
Laut Ziffer 2.2 der Weisungen 2021/13 und 2021/16 Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» des SECO vom 30. Juni 2021 und vom 1. Oktober 2021 kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung.
1.3.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
1.4 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).
In Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG ist gemäss Art. 17b Covid-19-Gesetz keine Voranmeldefrist für die Kurzarbeit einzuhalten (Satz 1). Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Satz 2).
1.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Unter Hinweis auf die eingangs wiedergegebene Beurteilung des SECO (E. 1.3.2) führte der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, dass Arbeitsausfälle die aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die (Covid-19)Pandemie zurückzuführen seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar seien. Nicht anrechenbar sei ein Arbeitsausfall hingegen dann, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht werde, die zum normalen Betriebsrisiko gehören würden. Aus der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass der Umsatz (Dienstleistungsertrag) der Monate Januar bis Juni 2021 sehr hoch gewesen sei. Diese Umsatzzahlen seien sogar deutlich höher als die in den Monaten Januar bis Juni 2019 erzielten Umsätze. Somit seien die Zahlen deutlich höher als im Zeitraum vor der Pandemie. Bei einem derart hohen Umsatz sei davon auszugehen, dass auch eine entsprechende Arbeitsleistung erfolgt sei. Die im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2019 höheren Umsätze und die höhere Arbeitsleistung würden - im Umkehrschluss - gegen einen ausserordentlichen Arbeitsausfall in den Monaten Januar bis Juni 2021 sprechen. Daraus leite sich wiederum ab, dass der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Voranmeldung von Kurzarbeit vom 10. Mai 2021 geltend gemachte Arbeitsausfall nicht beziehungsweise nicht mehr als ausserordentlich oder aussergewöhnlich zu bewerten, sondern dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sei. Es sei daher als nicht anrechenbar zu werten (Urk. 2 S. 3). Aus diesem Grund sei der Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung mit der Verfügung vom 9. Juli 2021 zu Recht erfolgt.
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass bereits ihre Treuhänderin mit EMail-Nachricht vom 31. Mai 2021 darauf hingewiesen habe, dass in den Umsatzzahlen ab September 2020 neu und im Unterschied zu früher hohe Drittkosten für Medienkanäle enthalten seien, welche von der Beschwerdeführerin vorgeschossen und danach den Kunden in Rechnung gestellt würden. Diese Beiträge seien jedoch kein Umsatz für ihre Arbeiten. So habe ihr namentlich ein Kunde im ersten Halbjahr 2021 Fr. 1'386'736.55 bezahlt. Darin enthalten seien Fremdkosten für die Medienkanäle, welche rund 90 % des Rechnungsbetrages ausmachen würden. Das Zahlungsprozedere sei so, dass der Kunde zunächst das Geld an sie überweise. In der Folge entschädige sie die Medienkanäle. Im angeführte Beispiel habe sie zwar im ersten Halbjahr 2021 den erwähnten Betrag erhalten, im zweiten Halbjahr 2021 habe sie dann aber für diesen Kunden Fr. 785’0002.85 an die Medienkanäle bezahlen müssen. Dies zeige, dass der Bruttogewinn des 1. Halbjahres verfälscht sei (Urk. 1 S. 11). Nebst den Entschädigungen für die Medienkanäle seien für einen Vergleich des Geschäftsergebnisses sodann Erlösminderungen, dienstleistungsorientierte Aufwände, Material-/Warenaufwand und Kosten für Fremdarbeiten, wenn mithin Dritte Leistungen erbracht hätten, abzuziehen. Auch dies stelle keinen Ersatz für eine Leistung ihrerseits dar, weil sie nur als «Interface» für die Rechnungsstellung agiere (Urk. 1 S. 12). Massgebend sei daher der Bruttogewinn. Werde der Bruttogewinn 2019 auf ein halbes Jahr umgerechnet, so ergebe sich im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 eine Differenz von 83 % (Urk. 1 S. 12). Dies zeige, dass auch im ersten Halbjahr 2021 eine deutliche Umsatzeinbusse vorliege, welche nicht dem normalen Betriebsrisiko zugeordnet werden könne. Falls wider Erwarten die aktuell vorhandenen Belege nicht genügen sollten, werde nach Vorliegen der Revisionsbericht plus Bilanz und Erfolgsrechnung 2021 offeriert (Urk. 1 S. 13).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat (Urk. 1 S. 2). Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob es glaubhaft ist, dass die von der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum geltend gemachten Arbeitsausfälle auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind.
3.2 Während sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren für diese Glaubhaftmachung einer Auflistung von abgesagten Grossveranstaltungen im Sommer 2021 und allgemeinen statischen Angaben bedient (Urk. 1 S. 6-10), was aber beides - mangels anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht in einem direkten Zusammenhang mit ihrem Geschäftsbetrieb im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021 stand, erhob der Beschwerdegegner im Verwaltungsverfahren die Umsatzzahlen vor und nach Auftreten der Pandemie, wobei als zeitliche Grenze hier Mitte März 2020 gilt (vgl. Urk. 7/51). Anders als der Beschwerdegegner (E. 2.1) hält die Beschwerdeführerin diese Umsatzzahlen jedoch nicht für einen aussagekräftigen Indikator zur Beschäftigung in ihrem Betrieb. Sie möchte lieber auf den Bruttogewinn abstellen (E. 2.2). Der Beschwerdeführerin ist es aber nicht gelungen aufzuzeigen, dass die von ihr angeführten Zahlen (E. 2.2) eine höhere Aussagekraft haben. Sie legte sodann weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren nachvollziehbar dar, weshalb - wie von ihr behauptet (E. 2.2) - ihre Umsatzzahlen vor und nach dem September 2020 nicht miteinander verglichen werden können. Die vom Beschwerdegegner wiederholt gestellte Frage, um wieviel die endgültigen Umsatzzahlen ab September 2020 bis Juni 2021 normalerweise nach unten korrigiert würden, blieb unbeantwortet (vgl. Urk. 7/33). Die Beschwerdeführerin will nunmehr glauben machen, dass sie nur als «Interface» für die Rechnungsstellung agiere (Urk. 1 S. 12), das heisst einzig als Schnittstelle zwischen Kunden und den Leistungserbringern fungiere. Damit widerspricht sie aber ihren eigenen Ausführungen im vorliegenden Verfahren, wonach sie Werbung und Kommunikationslösungen für Kunden, welche gegen aussen sichtbar sein müssen, produziere (Urk. 1 S. 4). Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Werbeagentur für die Umsetzung eines Auftrages Dienstleistungen und Produkte von Dritten hinzukaufen muss (vgl. dazu die bei den Akten liegenden Aufstellung der Beschwerdeführerin bezüglich Grobkosten für einen Werbeauftrag, Urk. 7/30). Sie hat als Beispiel für die Kosten von Radio- und TV-Werbung im vorliegenden Verfahren total 25 Rechnungen aus dem Zeitraum 30. November 2020 bis 3. August 2021 eingereicht (Urk. 3/11b). Nicht nachvollziehbar ist aber, dass die Inanspruchnahme solcher Drittleistungen die von ihren eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für einen Werbeauftrag geleisteten Arbeitsstunden verringern soll. Laut Handelsregister bezweckt die Beschwerdeführerin insbesondere die Kreation und Realisation von Marketingkonzepten, Kommunikationskampagnen und Kommunikationsmitteln (Urk. 7/52). Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiels für einen Kundenauftrag mit Radio- und TV-Werbung ergibt sich aus ihrer eigenen Aufstellung, dass die Leistungen der Werbeagentur - nebst den als Pauschalen verrechneten Kosten für ein Media Fee und die Werknutzung - die Kreation von sieben Radiospots auf Deutsch und auf Französisch, die Kreation der Grundkonzeption und die Realisation eines TV-Spots auf Deutsch und auf Französisch, das Projekt Management, die Beratung, den Projektlead und die Aufnahmen sowie die Illustration von Drehbüchern umfasste (Urk. 7/30). Wird ferner berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem Personen mit den Tätigkeitsbeschrieben «Creative Director», «Texter und Konzepter», «Multimedia-Designer» und «Art Director» beschäftigt, so ergibt sich zweifelsfrei, dass sie die genannten Dienstleistungen selber erbringt. «Mehr Umsatz» spricht somit auch im vorliegenden Fall für «mehr Leistung der im Unternehmen Beschäftigten». Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach sich eine Umsatzsteigerung ab Beginn des Jahres 2021 nicht mit einem Arbeitsausfall aus wirtschaftliche Gründen wegen der Covid-19-Pandemie vereinbaren lasse (E. 2.1), sind deshalb nicht zu beanstanden. Für den umgekehrten Fall hat die Rechtsprechung bereits aufgrund eines mit behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Zusammenhang gebrachten Umsatzeinbruches auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG geschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2021 vom 24. November 2021 E. 4.2 f.). Und das hiesige Gericht hat mit seinen Urteilen AL.2021.00308 vom 23. Dezember 2021 E. 3 und AL.2021.00351 vom 6. April 2022 E. 3.3.3 durch einen Vergleich von Umsatzzahlen aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 die Nachvollziehbarkeit von geltend gemachten Arbeitsausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie verneint.
Damit sind die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 bis 2021 genauer zu betrachten.
3.3
3.3.1 Das Bundesgericht entschied in einem Fall, in welchem ein aussergewöhnlicher Arbeitsausfall wegen Pandemie-bedingtem Auftragsrückgang geltend gemacht wurde, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids verwirklicht habe, beschränke. Das kantonale Versicherungsgericht habe aber spätere Berichte und Dokumente in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 21. Dezember 2021 und betrifft den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021 (Urk. 2 S. 1). Der Mitberücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ihrer Voranmeldung von Kurzarbeit vom 9. Dezember 2021 (Eingangsdatum, Urk. 7/37) beigelegten monatlichen Umsatzzahlen für den Zeitraum von November 2020 bis Oktober 2021 (Urk. 7/38) steht mithin nichts im Wege.
3.3.2 In den von der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2021 (Urk. 7/24) eingereichten Aufstellungen wurde bezüglich Umsatzzahlen 2019 und 2020 Folgendes festgehalten (Urk. 7/26-27, vgl. auch die Zusammenstellung in Urk. 7/23):
Umsatz Januar bis Dezember 2019: Fr. 2'151'247.20
Umsatz Januar bis Dezember 2020: Fr. 1'947'146.--
Dazu ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Erfolgsrechnungen im Jahr 2019 einen Verlust von Fr. 137'547.-- und im Jahr 2020 einen Verlust von Fr. 17'812.-- erlitten hat (Urk. 3/12). Demnach konnte die Beschwerdeführerin trotz der von ihr geltend gemachten fehlenden Aufträge ab Mitte März 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie (Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/47, Urk. 7/51) im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr ein deutlich besseres Jahresergebnis erzielen.
3.3.3 Werden die monatlichen Umsätze von Januar bis Oktober 2021 (Januar 2021: Fr. 121'861.45, Februar 2021: Fr. 410'135.65, März 2021: Fr. 680'756.83, April 2021: Fr. 435'217.19, Mai 2021: 346'504.68, Juni 2021: Fr. 166'304.47, Juli 2021: Fr. 105'816.38, August 2021: Fr. 108'123.03, September 2021: Fr. 251'626.49, Oktober 2021: Fr. 146'552.32) addiert ergibt sich Folgendes (Urk. 7/38):
Umsatz Januar bis Oktober 2021: Fr. 2'772'898.49
Zwar lässt sich der obigen Auflistung der monatlichen Umsätze von Januar bis Oktober 2021 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni bis August 2021 einen deutlichen Umsatzrückgang hinnehmen musste. Weil die Beschwerdeführerin jedoch auch in den beiden vorangegangen Jahren jeweils im 1. und 4. Quartal einen deutlich höheren Umsatz als im 2. und 3. Quartal erzielte, lässt sich aufgrund der vorliegenden Zahlen kein Zusammenhang mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie herstellen (Urk. 7/26-27, vgl. auch die Zusammenstellung in Urk. 7/23). Fest steht jedenfalls, dass sich die Umsatzzahlen nach einem Rückgang im Jahr 2020 spätestens ab Beginn des Jahres 2021 wieder deutlich erholten und in der Zeitperiode von Januar bis Oktober 2021 sogar die Zahlen für das ganze Jahr 2019 übertrafen.
3.4 Wenn aber die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin im zweiten Jahr der Covid-19-Pandemie besser waren als vor der Pandemie, so ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen von dieser Pandemie verursachten Arbeitsausfall als nicht glaubhaft gemacht erachtet hat. Zudem wird im angefochtenen Entscheid auch darauf hingewiesen, dass in der Werbebranche seit längerer Zeit - mithin bereits vor der Pandemie - durch die Digitalisierung ein Strukturwandel eingesetzt hat, der durch die Covid-Pandemie lediglich beschleunigt wurde (Urk. 2 S. 4). Auch dieser Umstand spricht gegen einen weiterhin pandemie-bedingten vorübergehenden (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG) Arbeitsausfall, der nicht zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitsgebers gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_986/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3 f.). Von weiteren Abklärungen sind keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Aus diesem Grund ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2020 auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Berichts ihrer Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2021 (Urk. 1 S. 3) abzuweisen.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021 (Urk. 2) erweist sich als rechtens.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht beschliesst:
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2022 auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Berichts ihrer Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2021 wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher