Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00036


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 10. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner



Sachverhalt:

1.    Der 1984 geborene X.___ meldete sich am 8. Dezember 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Eggbühlstrasse zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädigung (Urk. 22/96). In der Folge wurde er wegen des Antritts verschiedener neuer Arbeitsstellen mehrfach von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 22/98 ff.) und nach erhaltener Kündigung jeweils wieder angemeldet (vgl. Urk. 22/95 ff.). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV ab dem 23. November 2021 für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 22/2). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 7. und 10. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 22/3, 22/8), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 abwies (Urk. 22/10).


2.    Am 31. Januar 2022 erhob der Versicherte Beschwerde, aus welcher das Anfechtungsobjekt nicht klar hervorging, und beantragte sinngemäss, es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um anzugeben, gegen welchen Entscheid sich seine Beschwerde richte, den angefochtenen Entscheid einzureichen und die Beschwerdeschrift eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden (Urk. 6). Am 23. Februar 2022 reichte dieser eine verbesserte Beschwerdeschrift sowie den (unvollständigen) Einspracheentscheid ein (Urk. 15-17). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 21), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 23). Am 9. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 25).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch vom 22. November 2021 nicht wahrgenommen habe. Dass dieser Termin von der Beraterin abgesagt worden sei, bringe der Beschwerdeführer weder vor noch lasse sich dies den Akten entnehmen. Auch gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer allenfalls darauf hingewiesen worden sei, im letzten Monat vor Antritt einer Stelle nicht mehr an Kontroll- und Beratungsgesprächen teilnehmen zu müssen. Überdies habe er das Online-Pflichtinformationsmodul absolviert, in welchem unter anderem auf die Pflichten der Versicherten hingewiesen werde. Der Beschwerdeführer habe demnach davon ausgehen müssen, zur Wahrnehmung des Kontroll- und Beratungsgespräches verpflichtet zu sein, solange das geplante Gespräch seitens des RAV nicht abgesagt worden sei. Dies selbst im Falle der Zusage für eine neue Stelle, zumal der Beschwerdeführer im November 2021 noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt und bezogen habe (Urk. 22/10).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am 19. November 2021 mit der stellvertretenden RAV-Beraterin Kontakt gehabt habe, nachdem sie ihm zwei Stellen zugewiesen habe, bei welchen er sich hätte bewerben müssen. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits eine neue Stelle als Bauführer gehabt habe, habe er sich telefonisch bei ihr gemeldet. Sie habe ihm dann gesagt, dass er aufgrund der neuen Stelle von seinen Verpflichtungen als Arbeitsuchender befreit sei, womit der Beratungstermin und die Arbeitsbemühungen gemeint gewesen seien. Am Dienstag habe er sich bei seiner zuständigen RAV-Beraterin für sein Fernbleiben entschuldigt, was entweder ein Fehler seinerseits gewesen sei oder ein Missverständnis innerhalb des RAV, da er ja bereits abgemeldet gewesen sei. Zudem habe er an den internen Kommunikationen im RAV gezweifelt (Urk. 1, 15, 16).


3.

3.1    Es ist unbestritten und mit den Akten belegt, dass der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch vom 22. November 2021 um 15.30 Uhr nicht wahrgenommen hat (vgl. Urk. 22/21).

3.2    Im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdeführer diesbezüglich, dass er die stellvertretende RAV-Beraterin am 19. November 2021 über seine Stellenzusage informiert habe, woraufhin diese ihn von der Erfüllung der Pflichten (Arbeitsbemühungen und Beratungstermine) entbunden habe (Urk. 1, 22/8). Dies lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten allerdings nicht nachweisen. Zwar ist aktenkundig, dass die besagte RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer am 19. November 2021 um 9:06 Uhr eine Stellenausschreibung per E-Mail weiterleitete (Urk. 22/75). Ebenso ist dem telefonischen Verbindungsnachweis des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser daraufhin um 9:25:01, 9:28:08 und 9:56:07 Uhr die Nummer der RAV-Beraterin wählte (Urk. 22/9). Allerdings erhellt aus der Dauer der Verbindungen von 11, 5 und 7 Sekunden, dass der Beschwerdeführer lediglich mit einer automatischen Ansage beziehungsweise einem Telefonbeantworter verbunden gewesen sein muss und die Telefonverbindung nach kurzer Zeit wieder beendet wurde. Ein Gespräch kann in diesen kurzen Zeitspannen nicht stattgefunden haben und ebenso wenig die Bitte nach einem Rückruf platziert worden sein, dauert doch bereits eine automatische Telefonansage regelmässig länger als 10 Sekunden. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch das Einfordern eines Telefonauszuges beim RAV (vgl. Urk. 25), zumal im RAV-Beratungsprotokoll (Urk. 22/95) oder den übrigen Akten kein entsprechendes Telefongespräch vermerkt ist. Und schliesslich erklärte die stellvertretende RAV-Beraterin am 28. Januar 2022, dass sie grundsätzlich keine Aussage über Terminbefreiungen für Versicherte von anderen Personalberatern mache (Urk. 22/76), was durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint. Mithin muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das RAV erst über seine Stellenzusage informiert hat, nachdem der Beratungstermin bereits verstrichen war (vgl. Urk. 22/52), und diesen folglich nicht (rechtzeitig) absagte. Die offenbar erfolgten Kontaktaufnahmeversuche vermögen den Beschwerdeführer selbstredend nicht zu entschuldigen, standen ihm doch weitere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme auf schriftlichem (per Post oder E-Mail) oder telefonischem Weg (erneute Telefonversuche) offen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2022 noch nicht einmal verhindert war, sondern eine Teilnahme am Beratungsgespräch aufgrund der angeblich zuvor erfolgten Stellenzusage (der Arbeitsvertrag war in diesem Zeitpunkt noch nicht unterzeichnet) schlichtweg nicht für nötig hielt. Dabei ist namentlich darauf hinzuweisen, dass zwar regelmässig auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet wird, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit – mittels unterzeichnetem Vertraggefunden hat, die sie innert Monatsfrist antreten kann (AVIG-Praxis ALE Rz. B320, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 E. 4.2). Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig auch eine Freistellung von vereinbarten Beratungsgesprächen. Dem Beschwerdeführer musste die Wichtigkeit und der Pflichtcharakter der Beratungsgespräche bewusst sein, weil sie ihm einerseits im Online-Pflichtinformationsmodul mitgeteilt (vgl. Urk. 22/10), und ihm andererseits bereits am 17. September 2018 (Urk. 22/37) und am 24. Januar 2020 (Urk. 22/39, mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 wieder aufgehoben, Urk. 22/43) Sanktionen aufgrund der Nichteinhaltung von Kontroll- und Beratungsterminen auferlegt worden waren. Vor diesem Hintergrund fällt ein Absehen von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung trotz zuverlässiger Einhaltung seiner Pflichten als Arbeitsloser in den vergangenen zwölf Monaten (E. 1.2) ausser Betracht, hat sich der Beschwerdeführer doch für sein Fehlverhalten nachträglich nicht entschuldigt, sondern vielmehr sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde vorgebracht, den Termin gar nicht versäumt zu haben, weil er bereits abgemeldet gewesen sei (Urk. 22/8, Urk. 1).

    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 litd AVIG ist somit rechtens.

3.3    Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens entspricht (vgl. E. 1.3). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Rz. D79 Ziff. 3.A/1 des «Einstellrasters KAST/RAV» des SECO in der AVIG-Praxis ALE, wonach beim erstmaligen Fernbleiben/Versäumnis am Beratungsgespräch [innerhalb der letzten zwei Jahre, vgl. E. 1.3] ohne entschuldbaren Grund zwischen 5 und 8 Einstelltage zu verfügen sind).


4.    Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippSchilling