Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2022.00040
damit vereinigt: AL.2022.00041
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 23. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 10. Dezember 2020 (Eingangsdatum) reichte die X.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Voranmeldung von Kurzarbeit für den Zeitraum vom 10. Dezember 2020 bis zum 9. März 2021 aufgrund behördlicher Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie bei einem prozentualen Arbeitsausfall von 80 % ein (Urk. 11/9/29). Mit Verfügung vom 23. Januar 2021 bewilligte das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 15. Januar bis am 14. April 2021, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 11/9/28). Mit Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit vom 1. April 2021 verlangte die X.___ beim AWA die Verlängerung dieser Bewilligung auf die maximale Dauer (Urk. 11/9/23). In der Folge wurde die Verfügung vom 23. Januar 2021 mit Verfügung vom 7. April 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben und das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 15. Januar bis am 14. Juli 2021, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, bewilligt (Urk. 11/9/22). Diese Verfügung wurde indes wiederum mit Verfügung vom 30. September 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben und das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung schliesslich teilweise bewilligt und auf die Zeit vom 15. Januar bis am 31. Mai 2021 befristet (Urk. 11/9/1). Die dagegen erhobene Einsprache der X.___ vom 17. November 2021 (Urk. 11/9/2) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 Nr. 342419939 (Urk. 11/2) ab.
1.2 Dagegen erhob die Arbeitgeberin am 1. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2021 Nr. 342419939 das Gesuch auf Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung auch ab 1. Juni 2021 zu bewilligen (Urk. 11/1). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. AL.2022.00041 angelegt. Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 reichte die Arbeitgeberin die Rechnungen betreffend den Auftrag für die Y.___ nach (Urk. 11/5-6). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11/8).
2.
2.1 Mit Formular vom 12. Juli 2021 meldete die X.___ wiederum Kurzarbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall von 90 % an (Urk. 11/9/5). Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 bewilligte das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 15. Juli bis am 31. Dezember 2021, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 11/9/6). Diese Verfügung wurde indes mit Verfügung vom 30. September 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben und ein Anspruch verneint (Urk. 11/9/7). Die dagegen erhobene Einsprache der X.___ vom 17. November 2021 (Urk. 11/9/2) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 Nr. 342419954 (Urk. 2) ab.
2.2 Dagegen erhob die Arbeitgeberin am 1. Februar 2022 mit separater Eingabe Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2021 Nr. 342419954 das Gesuch auf Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 15. Juli 2021 zu bewilligen (Urk. 1). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. AL.2022.00040 angelegt. Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 reichte die Arbeitgeberin auch in diesem Prozess die Rechnungen betreffend den Auftrag für die Y.___ nach (Urk. 5-6). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In den Beschwerdeverfahren AL.2022.00040 und AL.2022.00041 ist umstritten, ob der Beschwerdegegner die Bewilligung für Kurzarbeit zu Recht bis am 31. Mai 2022 befristet hat. Beide Verfahren betreffen die nämlichen Parteien und es besteht ein enger rechtlicher und sachlicher Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher die Beurteilung der Beschwerden im selben Prozess und somit die Vereinigung der beiden Verfahren. Der Prozess Nr. AL.2022.00041 ist demzufolge mit dem vorliegenden Prozess-Nr. AL.2022.00040 zu vereinigen und unter dieser Prozess-Nr. weiterzuführen; der Prozess Nr. AL.2022.00041 ist als dadurch erledigt abzuschreiben, dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 11/0-11 geführt.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung vom 1. Juni bis 31. Dezember 2021. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden.
2.2 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
2.3 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen, wobei dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit in aller Regel massgebende Bedeutung zukommt (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.
2.5 Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:
a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren;
b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen;
c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen;
d.längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;
e. Elementarschadenereignisse.
Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Art. 51 Abs. 3 AVIV).
2.6 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).
Die Voranmeldung zur Kurzarbeit dient in erster Linie der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten der kantonalen Amtsstellen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist die Verwaltung in diesem Bereich in besonders hohem Ausmass auf eine sofortige Überprüfung der vom um Kurzarbeit nachsuchenden Arbeitgeber gemachten Angaben angewiesen, da rückwirkende Abklärungen – insbesondere wegen unvorhergesehener Veränderungen wirtschaftlicher Natur – häufig keine zuverlässigen Aufschlüsse mehr ergeben können (BGE 114 V 124 E. 3b mit Hinweis).
2.7 Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren:
1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 (SR 818.101.24)
2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26)
3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033)
4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31).
In Art. 17b des am 25. September 2020 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit vorgesehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Ab dem 1. Juli 2021 darf Kurzarbeit mit einer Dauer von mehr als drei Monaten längstens bis zum 31. Dezember 2021 bewilligt werden (Art. 17b Abs. 1 Sätze 1 und 2 Covid-19-Gesetz [Stand am 1. Juli 2021]).
2.8 Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat sodann am 30. Juni 2021 eine Weisung an die kantonalen Arbeitsämter und öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen (Weisung 2021/13 Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie») herausgegeben und darin festgehalten, eine Pandemie könne aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein könne. Demnach seien Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber müsse jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen seien. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genüge nicht als Begründung (Ziff. 2.2 der Weisung).
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner führte zur Begründung der Einspracheentscheide im Wesentlichen aus, im Juni und Juli 2021 sei die Reinigungsbranche nicht direkt von behördlichen Massnahmen betroffen gewesen. Es blieben daher nur wirtschaftliche Gründe, welche einen Arbeitsausfall hätten herbeiführen können. Ab dem 19. April 2021 hätten die Restaurants wieder bestuhlte Aussenbereiche bedienen dürfen und Bar- und Take-Away-Betriebe seien wieder geöffnet worden. Restaurants mit einer Terrasse oder einem Take-Away-Angebot, wie z.B. das Y.___, der Hauptkunde der Beschwerdeführerin, hätten somit ab diesem Zeitpunkt wieder Kunden bedienen dürfen. So habe das Y.___ ab diesem Zeitpunkt wieder Reinigungsbedarf gehabt, da die Reinigung der Küche unabhängig von der Anzahl der Gäste anfalle. Ab dem 31. Mai 2021 hätten die Restaurants auch ihre Innenbereiche wieder öffnen dürfen. Somit hätten die Restaurants spätestens ab diesem Zeitpunkt auch wieder Reinigungspersonal gebraucht. Vorliegend erscheine es daher vielmehr plausibel, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall wegen des Wegfalls des Grosskunden entstanden sei. Der Wegfall des Grosskunden hätte aber auch unabhängig von der Pandemie stattfinden können, denn es handle sich gemäss dem eingereichten Schreiben des Y.___ vom 17. Juni 2021 um die Absage der Quartalsreinigung. Eine solche finde in der Regel zwei bis vier Mal im Jahr statt und könne aus verschiedenen Gründen ausfallen. Sodann beinhalte die Geschäftsbeziehung mit nur einem Hauptkunden, auch bei gutem Einvernehmen stets das vorhersehbare Risiko, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden. Gemäss den eigenen Aussagen seien drei von sechs Mitarbeiter für den Grosskunden tätig und die Beschwerdeführerin habe nur zwei weitere Kunden, bei welchen jedoch bereits die anderen zwei Reinigungsmitarbeitenden eingesetzt worden seien. Somit sei der Grossteil des Betriebs von nur einem Grosskunden abhängig. Mit diesem Vorgehen sei in Kauf genommen worden, dass bei Wegfall des Gross-kunden ein Arbeitsausfall entstehe, welcher nicht durch die anderen Aufträge habe aufgefangen werden können. Somit liege ein Klumpenrisiko vor, welches unabhängig von der Pandemie hätte eintreten können und zum normalen Betriebsrisiko gehöre (Urk. 11/2 und Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber insbesondere auf den Standpunkt, sie habe sich auf die Reinigung in Restaurants spezialisiert. Vor der Covid-19-Pandemie habe sie über fünf Kunden verfügt, wodurch sie als kleine KMU gut ausgelastet gewesen sei. Der Hauptkunde sei das Y.___ gewesen. Es müsse nicht erläutert werden, dass sie aufgrund des Lockdowns keine Arbeit mehr gehabt habe, zumal in geschlossenen Restaurants auch keine Reinigung mehr benötigt worden sei. Ab Juni 2021 hätten die Restaurant wiederum öffnen dürfen, jedoch habe sie für die Y.___ die Quartalsreinigungen gemacht, welche noch nicht umgehend bei der Restaurantöffnung notwendig gewesen seien. Diese seien erst ab Oktober 2021 wieder möglich gewesen. Insofern habe sich die Pandemie auch ab Juni 2021 noch indirekt negativ ausgewirkt. Nicht nur das Y.___ als Hauptkunde sei zwischenzeitlich ausgefallen, sondern auch zwei weitere Kunden. Gerade mit einem solchen massiven Kundenverlust habe sie nicht rechnen müssen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegengers sei es nicht dem normalen Berufsrisiko zuzuordnen, dass gerade drei von fünf Kunden zumindest zwischenzeitlich weggefallen seien. Zwar sei es immer möglich, dass ein Kunde wegfalle und somit auch ein Hauptkunde. Allerdings hätte der Ausfall zumindest teilweise kompensiert werden können, wenn nicht noch weitere Kunden abgesprungen wären. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht habe sie versucht, die ausgefallenen Kunden zu ersetzen. Allerdings seien keine Reinigungsarbeiten erhältlich gewesen, zumal wegen der Homeoffice-Pflicht und geschlossener Geschäfte mögliche Neukunden fehlten. Aufgrund der Mehrzahl der Kündigungen sei sie in existenzielle Not geraten und diese sei einzig auf die Pandemie zurückzuführen (Urk. 11/1 und Urk. 1).
4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin respektive ihre Arbeitnehmenden unter dem Gesichtspunkt der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ab 1. Juni 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung erfüllen.
4.1 Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Reinigung in Restaurants spezialisiert hat. Weiter ist nicht bestritten, dass die Restaurants während der Covid-19-Pandemie aufgrund der Lockerung der behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus ab dem 19. April 2021 Aussenbereiche sowie die Takeaway-Angebote betreiben und ab Juni 2021 auch wieder Gäste in den Innenräumen empfangen durften.
4.2 Mit Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit vom 1. April 2021 verlangte die X.___ beim AWA die Verlängerung der Bewilligung für Kurzarbeit auf die maximale Dauer wegen der Covid-19-Pandemie (Urk. 11/9/23). In der Voranmeldung vom 12. Juli 2021 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung der weiter andauernden Kurzarbeit an, es hätten erst zwei Betriebe wieder beschränkt geöffnet. Der Grossbetrieb habe bisher noch keinen Auftrag zur Fortführung der Reinigung erteilt (Urk. 11/9/5). Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, dass die Geschäftsbeziehung mit vorwiegend einem Hauptkunden grundsätzlich das vorhersehbare Risiko beinhaltet, bei veränderten politischen oder wirtschaftlichen Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden, wobei ein solches Klumpenrisiko ein normales wirtschaftliches Betriebsrisiko darstellt (Urteil 8C_549/2017 des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017, E. 4.2). Praxisgemäss sind jedoch unter dem normalen Betriebsrisiko die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind (E. 2.2). Vorliegend kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners aber nicht von einem vorhersehbaren Betriebsrisiko ausgegangen werden. Die Restaurantschliessungen wegen der behördlichen Massnahmen aufgrund der Covid-19-Pandemie, welche aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere bereits für sich aussergewöhnlicher Natur war, betraf die gesamte Gastronomiebranche, was ebenfalls aussergewöhnlich und bis heute einmalig war. Dies führte dazu, dass jene Reinigungsverträge der Beschwerdeführerin, welche nicht gekündigt worden waren, zwangsläufig während der Zeit der behördlichen Restaurantschliessungen aufgrund der Covid-19-Pandemie sistiert waren, da keine Reinigungsarbeiten mehr nachgefragt wurden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin kundenmässig noch breiter aufgestellt gewesen wäre, hätte dies die Auftragslage kaum verbessert, da eine allgemeine Homeoffice-Pflicht galt, die Durchführung von Grossveranstaltungen verboten war und Bar- und Clubbetriebe ebenfalls von Schliessungen betroffen waren. Unter diesen Umständen ist die Auftragseinbusse nicht als normales wirtschaftliches Betriebsrisiko im Sinne der Rechtsprechung anzusehen, und war sie auch nicht vermeidbar. Nachvollziehbar ist auch, dass die Gastronomiebranche nach dem zweiten Lockdown verunsichert war und viele Betriebe zuerst einige Wochen die Entwicklung der Lage abwarten wollten, bevor sie nichtexistenziellen Aufwand, wie die Grund- bzw. Quartalsreinigung, wieder reaktivierten.
Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufstellung über die Umsatzzahlen ergibt sich nichts Gegenteiliges (Urk. 11/9/10). Dieser kann entnommen werden, dass in der Zeit der behördlichen Restaurantschliessung vom Januar bis am 30. Mai 2021 kein Umsatz und in den Monaten Juni bis August 2021 aufgrund der zwei reaktivierten täglichen Reinigungsverträgen lediglich ein sehr geringer Umsatz generiert werden konnte.
4.3 Demnach hat die Arbeitgeberin glaubhaft dargelegt, dass der vorübergehende Arbeitsausfall in ihrem Betrieb bis Ende September 2021 auf die durch die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolgten Restaurantschliessungen zurückzuführen war. Da gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin ab Oktober 2021 die Quartalsreinigungen für die Y.___ wieder durchgeführt werden konnten (E. 3.2), ist die Bewilligung für Kurzarbeit bis am 30. September 2021 zu befristen.
5. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 Nr. 342419939 ersatzlos aufzuheben (Urk. 11/2). In teilweiser Gutheissung ist in Abänderung des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2021 Nr. 342419954 das Gesuch um Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung vom 15. Juli bis am 30. September 2021 zu bewilligen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
6. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Somit erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl den Begehren der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. AL.2022.00041 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2022.00040 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 Nr. 34219939 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Urk. 11/2) ersatzlos aufgehoben.
In teilweiser Gutheissung wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2021 Nr. 342419954 (Urk. 2) dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass in der Zeit vom 15. Juli 2021 bis am 30. September 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Unia Arbeitslosenkasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz