Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00045


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Beschluss vom 18. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




1. Mit einer am 2. Februar 2022 datierten und der Post am 3. Februar 2022 übergebenen Eingabe (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2021 betreffend Anspruchsberechtigung (Urk. 2). Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um die Beschwerdeschrift eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden. Gleichzeitig setzte es der Beschwerdegegnerin Frist an, um dem Gericht die Sendungsnummer des eingeschriebenen Briefes mitzuteilen, damit mittels Track & Trace der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheids ermittelt werden könne (Urk. 4). Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 (Urk. 6) reichte die Beschwerdegegnerin die Sendungsverfolgung der Post (Urk. 7) ein. Ebenfalls am 21. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer die unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 setzte ihm das Gericht Frist an, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern (Urk. 9). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 10. März 2022 (Eingangsstempel) vernehmen (Urk. 11).


2.     Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Art. 38-41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).

    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).


3.    Gemäss der Sendungsverfolgung der Post (Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 (Urk. 2) am 16. Dezember 2021 per A-Post Plus zugestellt. Damit endete die 30-tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 (vgl. E. 2) am 31. Januar 2022. Die Beschwerde, welche am 3. Februar 2022 versandt wurde (vgl. Urk. 1 und dazugehöriger Briefumschlag), erfolgte somit verspätet. Einen Fristwiederherstellungsgrund hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dass er den seinem damaligen Rechtsvertreter zugestellten Einspracheentscheid gemäss eigenen Angaben erst am 21. Dezember 2021 in der Hand gehabt bzw. zur Kenntnis genommen habe, ist nicht von Belang. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass sein Übersetzer ihm versichert haben soll, dass die Beschwerde fristgerecht erfolge (Urk. 11).

    Auf die Beschwerde ist demnach mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 11

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Kreyenbühl