Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00046
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 25. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Unia) eröffnete für den 1958 geborenen X.___ ab 5. November 2018 eine erste Rahmenfrist und richtete ihm – ausgehend von einem Höchstanspruch von 260 Taggeldern – Arbeitslosenentschädigung aus. Nachdem sie mit Verfügung vom 30. März 2021 festgehalten hatte, der Höchstanspruch von 260 Taggeldern sei per 11. Februar 2021 ausgeschöpft, und der Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte, bestätigte die Unia mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 die Ausschöpfung des Taggeld-Höchstanspruchs, bejahte indessen gestützt auf die Weisung des SECO «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose einen Anspruch von X.___ bis voraussichtlich am 1. Juli 2021 auf Überbrückungstaggelder der Arbeitslosenversicherung. Die dagegen vom Versicherten am 15. Juni 2021 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2022 ab (vgl. Verfahren AL.2021.00197).
1.2 Am 21. Juni 2021 beantragte X.___ die Eröffnung einer Folgerahmenfrist und die Ausrichtung weiterer Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1), was die Unia mangels erfüllter Beitragszeit mit Verfügung vom 2. August 2021 ablehnte (Urk. 7/2). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 30. August 2021 (Urk. 7/3) entschied die Unia abschlägig (Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022, Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 erhob X.___ am 7. Februar 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung einer Folgerahmenfrist und die Ausrichtung weiterer Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. März 2022 (Urk. 9) mitgeteilt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Gemäss Art. 8a der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033, gültig ab 1.9.2020 bis 31.12.2022 in der Fassung vom 1. Juli 2021) wird für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate (Abs. 2). Die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 verlängert wird, hat bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entspricht der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 (Abs. 2).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die am 5. November 2018 eröffnete Rahmenfrist habe bis zum 4. August 2021 angedauert. Gestützt hierauf seien dem Beschwerdeführer bis am 1. Juli 2021 Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet worden. Bei der Prüfung einer neuen ‹Rahmenfrist Leistungsbezug› nach Ablauf einer wegen Covid verlängerten vorangegangenen ‹Rahmenfrist Leistungsbezug› dauere die neue ‹Rahmenfrist Beitragszeit› gleich lange wie die vorangehende verlängerte ‹Rahmenfrist Leistungsbezug›. In der für ihn gültigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. November 2018 bis zum 4. August 2021 habe der Beschwerdeführer keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen können; in seinem Antrag vom 21. Juni 2021 habe er als letztes Arbeitsverhältnis bloss jenes bei der Y.___ vom 1. Mai 1985 bis zum 31. Dezember 2017 angegeben. Nachdem ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG ausser Betracht falle, seien die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht erfüllt (Urk. 2).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es wisse nicht, wie er einer Tätigkeit nachgehen sollte, wenn niemand kurz vor der Pensionierung einen 63-Jährigen anstellen wolle. Ebenso sei ihm nicht klar, weshalb seine Rahmenfrist nicht verlängert werde, obwohl er noch über ein Guthaben von 55 Taggeldern verfüge. Nachdem er noch immer beim RAV angemeldet sei und Monat für Monat Arbeitsbemühungen tätige, stünden ihm zumindest noch die 55 weiteren Taggelder zu (Urk. 1).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. August 2021 verneint hat.
3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Anfechtungsgestand einzig der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2022 bildet, wonach mangels beitragspflichtiger Beschäftigung in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. November 2018 bis zum 4. August 2021 ein neuerlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde. Weder ist damit im vorliegenden Verfahren die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, er habe aus der bisherigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch Anspruch auf 55 Taggelder, zu beurteilen, noch hat sich das Gericht dazu zu äussern, ob die per 4. August 2021 abgelaufene Rahmenfrist für den Leistungsbezug korrekt festgesetzt worden war. Anlass, diese Fragen aufzuwerfen und Unstimmigkeiten aus dem Weg zu räumen hätte spätestens die mit 3. August 2021 datierte Taggeldabrechnung vom Juli 2021 (Urk. 3/5), wonach der Taggeldanspruch ausgeschöpft war, geboten. Nachdem es der Beschwerdeführer – trotz klarem Hinweis auf der Taggeldabrechnung – offenkundig unterlassen hat, deren Inhalt innert 90 Tagen zu rügen, ist die Abrechnung rechtsbeständig geworden (BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5).
3.3 Offenkundig ist der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit, welche von der Beschwerdegegnerin korrekt auf den Zeitraum vom 5. November 2018 bis zum 4. August 2021 festgelegt worden ist (vgl. Art. 9 AVIG sowie E. 1.2 hinsichtlich im Rahmen der Covid-Pandemie verlängerter Rahmenfristen), keinerlei beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 21. Juni 2021 hat er denn auch bloss das infolge Frühpensionierung per 31. Dezember 2017 beendete frühere Arbeitsverhältnis aufgeführt (Urk. 7/1). Spätere Beschäftigungen – allenfalls im Zwischenverdienst – sind nicht aktenkundig und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Gegenteils brachte er vor, kurz vor der ordentlichen Pensionierung habe er keine Chancen auf eine neue Anstellung (E. 2.2).
Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Anhaltpunkte für einen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG (E. 1.3).
3.4 Zusammenfassend ist in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. November 2018 bis zum 4. August 2021 weder die Beitragszeit erfüllt, noch ist der Beschwerdeführer davon befreit. Damit ist die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (E. 1.2; vgl. auch Seco, AVIG-Praxis ALE, Rz B48-B52).
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos.
4.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher trotz entsprechendem Antrag (Urk. 6) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro