Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00072


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 15. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1989 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2019 beim Universitätsspital Y.___ als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt und seit Mai 2021 als Doktorand bei der Universität Z.___, wobei letztere Anstellung befristet bis 31. August 2021 war (Urk. 6/95). Am 21. Juni 2021 kündigte zudem das Universitätsspital Y.___ das Arbeitsverhältnis per 31. August 2021 (Urk. 6/97). Der Versicherte meldete sich am 25. August 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich (Urk. 6/96) und beantragte am 9. Dezember 2021 die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab 14. November 2021 (Urk. 6/99).

    Mit Verfügung vom 5. November 2021 (Urk. 6/2) wurde der Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für zehn Tage ab 1. September 2021 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die von ihm dagegen erhobene Einsprache vom 17. November 2021 (Urk. 6/4) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Entscheid vom 2. März 2022 (Urk. 6/8) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2021. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 (Urk. 5) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 29. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner führt zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer vor der Anspruchsstellung am 1. September 2021 insgesamt 13 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Jede versicherte Person sei bereits vor der Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Praxisgemäss würden insbesondere die letzten drei Monate vor der Anspruchsstellung überprüft, wobei zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat als genügend zu erachten seien. Vorliegend seien die Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. August 2021 zu beurteilen. Für den zu prüfenden Zeitraum hätten mindestens 30 Bewerbungen erwartet werden können. Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen 13 Bewerbungen seien in quantitativer Hinsicht ungenügend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine Dissertation und die Anstellung als wissenschaftlichen Mitarbeiter ausgelastet gewesen sei, vermöge die ungenügenden Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen (S. 2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn Tagen liege im Bereich des leichten Verschuldens und sei angemessen, weshalb die angefochtene Verfügung bestätigt werde (S. 3).

2.2    Demgegenüber führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus (Urk. 1), er habe am 31. Januar 2022 zusätzlich eine E-Mail zur Ergänzung seiner Einsprache an die zuständige Person des Beschwerdegegners geschickt. Diese sei nicht berücksichtigt worden. Darin sei erwähnt worden, dass er nach langem Bewerbungsprozess eine Stelle erhalten habe, auf die er sich vor der Anspruchsstellung beworben habe, weswegen von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei. Dies sei bereits bei seiner letzten Anspruchsstellung im Jahr 2019 analog von seinem damaligen RAV-Berater gehandhabt worden.

2.3    Der Beschwerdegegner ergänzte (Urk. 5), dass der Beschwerdeführer sich am 31. März 2022 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe, da er eine Anstellung per 1. April 2022 fand. Auf diese Stelle habe er sich am 24. Mai 2021 und somit tatsächlich vor der Anspruchsstellung, jedoch nicht im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (1. Juni – 1. September 2021) beworben. Mangels einer zeitnah erfolgten Anstellung – rund elf Monate zwischen Bewerbung und Stellenantritt – werde ihm vorgeworfen, dass er mit quantitativ mehr Arbeitsbemühungen in der relevanten Zeit vor Anspruchsstellung früher eine Anstellung hätte finden können beziehungsweise nicht alles Zumutbare unternommen habe, um die Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden oder zu verkürzen (S. 2).


3.

3.1    Aktenkundig ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis beim Universitätsspital Y.___ am 21. Juni 2021 unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist per 31. August 2021 gekündigt wurde (Urk. 6/97). Seine Anstellung bei der Universität Z.___ endete aufgrund des befristeten Arbeitsverhältnis ebenfalls am 31. August 2021 (Urk. 6/98). Folglich musste der Beschwerdeführer ab dem Kündigungszeitpunkt damit rechnen, sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne neue Stelle wiederzufinden. Bezüglich dem befristeten Arbeitsverhältnis war ihm das bereits spätestens bei Arbeitsbeginn am 1. Mai 2021 klar (Urk. 6/98).

    Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist insbesondere schon während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der drei letzten Monate zu erfüllen (AVIG-Praxis ALE, Rz B314). Mithin hatte der Beschwerdeführer sich ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit – ohne besondere Aufforderung – genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen (vgl. E. 1.2), wobei praxisgemäss die drei Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3), vorliegend mithin die Zeit von 1. Juni 2021 bis 31. August 2021.

3.2    Für die Zeit vor der Beendigung der Arbeitsverhältnisse tätigte der Beschwerdeführer insgesamt nachweislich zwölf Arbeitsbemühungen, wovon drei bereits im April und eine im Mai 2021 (Urk. 6/63-64). Wie bereits ausgeführt, werden von (arbeitslosen) Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht nach Art. 17 AVIG angemessene Arbeitsbemühungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht gefordert, wobei hinsichtlich Quantität in der Regel monatlich mindestens zehn bis zwölf Bewerbungen zu leisten sind (vgl. vorstehende E. 1.2 und 1.3). Somit hätte der Beschwerdeführer während des Zeitraums von 1. Juni bis 31. August 2021 grundsätzlich total mindestens 30 Bewerbungen tätigen müssen. Folglich erweisen sich die insgesamt acht Bewerbungen während der massgebenden Frist von drei Monaten als quantitativ ungenügend. Darüber hinaus wurden sieben dieser Bewerbungen im Monat August 2021 getätigt. Für den Monat Juni 2021 findet sich nur eine Arbeitsbemühung. Im Monat Juli 2021 wurde keine Arbeitsbemühung nachgewiesen, was somit auch aus Sicht der Kontinuität ungenügend ist.

3.3    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine der Stellen erhalten hat, bei der er sich vor der Anspruchsstellung beworben hätte, vermag daran nichts zu ändern. Einerseits tätigte er die Bewerbung für besagte Stelle am 24. Mai 2021 (Urk. 6/64), also noch vor dem zu beurteilendem Zeitraum von 1. Juni bis 31. August 2021. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die ungenügenden Arbeitsbemühungen, um Sanktionen im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne nach sich zu ziehen, kausal für die verlängerte Arbeitslosigkeit sein müssen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Versicherte trotzdem innert nützlicher Frist eine neue Stelle findet (Urteil des Bundesgerichts C 277/00 vom 11. Juni 2001 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erfolgt die Anstellung jedoch erst per 1. April 2022, also rund elf Monate nach der Bewerbung. Bei dieser Sachlage kann offensichtlich nicht von einer nützlichen Frist im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Vielmehr liegt zwischen den quantitativ ungenügenden Bewerbungen und der dadurch verlängerten Arbeitslosigkeit eine Kausalität vor, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt ist.

3.4    Auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er bereits im Jahr 2019, als er beim RAV angemeldet war, eine Anstellung aufgrund einer Arbeitsbemühung vor seinem Anspruchsbeginn gefunden hätte und sein RAV-Berater von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgesehen hätte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass vorliegend dieser Zeitraum nicht Streitgegenstand des Verfahrens bildet, geht aus den Unterlagen ohnehin hervor, dass der Beschwerdeführer damals mit einer Bewerbung vom Januar 2019 eine Anstellung per 1. Mai 2019 finden konnte (Urk. 6/54). Insoweit sind die Sachverhalte nicht vergleichbar, da damals eine Anstellung innert nützlicher Frist erfolgt ist (Stellenantritt rund vier Monate nach der Bewerbung), wovon vorliegend nicht die Rede sein kann (vgl. obenstehende E. 3.3). Darüber hinaus dürfte es dem Beschwerdeführer umso mehr bekannt gewesen sein, dass man bereits während der Kündigungsfrist respektive in den letzten drei Monaten vor der Arbeitslosigkeit verpflichtet ist, in quantitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen zu tätigen.

3.5    Schliesslich ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache, wonach es innerhalb seines Berufsfeldes nur sehr wenige Stellen gebe und es nicht möglich gewesen sein soll, für den massgebenden Zeitraum 30 Bewerbungen zu tätigen, nichts daran. Der Beschwerdeführer hat mit dem RAV vereinbart, monatlich zehn bis zwölf Bewerbungen zu tätigen (Urk. 6/53). Diese Anzahl an Arbeitsbemühungen konnte er sodann auch für die nachfolgenden Kontrollperioden nachweisen (vgl. Urk. 6/33), womit er selber den Beweis erbringt, dass genügende Stellen vorhanden gewesen wären.

3.6    Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Arbeitssuche in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2021 nur ungenügend nachgekommen ist. Dementsprechend ist der Einstellungsgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 litc AVIG gegeben. Der Beschwerdegegner hat damit zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt, wobei die Einstellung mit zehn Tagen innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen liegt (vorstehende E. 1.4). In Anbetracht der gesamten zuvor genannten Umstände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), ist die Annahme eines leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Eine Einstellungsdauer von zehn Tagen erscheint dabei als gerechtfertigt (vgl. auch Ziff. 1.A/3 des Einstellrasters «KAST/RAV» des SECO in Rz D79 der AVIG-Praxis ALE, wonach bei ungenügenden Arbeitsbemühungen ab dreimonatiger Kündigungsfrist zwischen neun und zwölf Einstelltage zu verfügen sind).


4.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2022 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 57 020 Syna Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SlavikLangone