Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00075
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 22. November 2022
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess
Zuerich Law Rechtsanwälte
Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19 Pandemie meldete sich die X.___ GmbH (vgl. Urk. 3/1) am 26. Juli 2021 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erneut zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung an (Urk. 7/1; Urk. 7/2 S. 2), nachdem ihr zuvor ab 17. März 2020 bis Ende Juni 2021 Kurzarbeit bewilligt und ausgerichtet worden war (Urk. 7/99, Urk. 7/108, Urk. 7/117, Urk. 7/130-131, Urk. 7/147 S. 2 oben, Urk. 7/177). Am 9. August 2021 bewilligte das AWA für die Zeit vom 26. Juli bis 31. Dezember 2021 die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 7/3), gegen welche Verfügung die X.___ GmbH Einsprache erhob, die mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 insofern gutgeheissen wurde, als die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bereits ab dem 9. Juli 2021 bewilligt wurde (Urk. 7/4). Nach weiteren Abklärungen hob das AWA am 3. November 2021 diesen Entscheid wiedererwägungsweise auf und bewilligte die Kurzarbeit neu für den Zeitraum vom 9. bis 31. Juli 2021 und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. August 2021 (Urk. 7/5). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/6; Urk. 7/10) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 ab (Urk. 7/85 = Urk. 2).
2. Die X.___ GmbH erhob am 10. März 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2021 Kurzarbeit zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2022 (Urk. 6) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe – in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung – sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
1.2 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko gehören. Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsausfälle, die üblich und vorhersehbar sind, regelmässig und wiederholt auftreten und deshalb kalkulatorisch erfassbar sind (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz. D2). Was noch als «normal» gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie für den betroffenen Betrieb ausserordentlicher Natur sind, sind sie anrechenbar (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz. D3).
1.3 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.
Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.4 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).
1.5 Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren:
1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 (SR 818.101.24)
2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26)
3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033)
4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31).
Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 25. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (in Kraft [rückwirkend] vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.
1.6 Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. Weisung 2021/07: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 20. April 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/07], Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 30. Juni 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/13] sowie Weisung 2021/16 Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 1. Oktober 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/16]).
1.7 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass grundsätzlich jedes Unternehmen damit rechnen müsse, dass bisherige Kunden in einer sich verändernden Lage nötigenfalls auf Leistungen verzichteten oder sich für kostengünstigere Anbieter entschieden. Diese Umstände stellten nichts Ausserordentliches dar und jede Unternehmung, die in der Reinigungsbranche tätig sei, sei von solch möglichen Entwicklungen gleichermassen betroffen. Gerade Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen könnten, gehörten aber zum normalen Betriebsrisiko. Dazu zähle auch das Risiko, das mit der Beschränkung der Geschäftsbeziehungen auf wenige Hauptkunden einhergehe. Die Beschwerdeführerin vermöge ausserdem keine Nachweise zu erbringen, aus denen sich etwa ergeben würde, dass ihre Kunden wegen eigener Umsatzeinbussen auf ihre Leistungen verzichteten. Einzig der Umstand, dass Kunden wegen eigener finanzieller Schwierigkeiten keine Aufträge mehr vergäben oder diese anderweitig vergäben, stelle sodann grundsätzlich nichts Spezielles dar, sondern damit müsse allgemein im Rahmen des normalen Betriebsrisikos gerechnet werden (S. 3). Festzuhalten sei im Weiteren, dass sich die Situation im Zusammenhang mit den Massnahmen und der Pandemie zwischenzeitlich wesentlich verändert habe. So seien im Frühling und Sommer 2021 diverse Lockerungsschritte – unter Beibehaltung der Schutzkonzepte – vorgenommen worden und die Anzahl der geimpften Personen sei beispielsweise erheblich gestiegen. Als Textilreinigungsbetrieb habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit ohne Einschränkungen – abgesehen von der Einhaltung der Schutzkonzepte – ausüben können und im August 2021 hätten auch keine allfälligen Veranstaltungsverbote oder Homeoffice-Pflichten gegolten. Eine solche sei erst wieder am 20. Dezember 2021 eingeführt und die Kurzarbeit sei nach der neuen Voranmeldung im Dezember 2021 auch bewilligt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin zur Frage, weshalb sie trotz der Möglichkeit zur Durchführung von Veranstaltungen von der Unterhaltungsbranche (Theater, Aufführungen usw.) keine Aufträge mehr erhalten würde, keine begründeten Ausführungen gemacht. Damit vermöge die Beschwerdeführerin nicht plausibel darzulegen, dass im Zeitraum ab August 2021 bis zur neuen Voranmeldung von Kurzarbeit im Dezember 2021 (bewilligt mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 für den Zeitraum vom 15. Dezember 2021 bis 14. März 2022, S. 2 unten) Arbeitsausfälle vorgelegen hätten, die in diesem Ausmass auf die Pandemie beziehungsweise auf allfällige Massnahmen zurückzuführen gewesen wären. Der geltend gemachte Arbeitsausfall sei vielmehr nicht beziehungsweise nicht mehr als ausserordentlich oder aussergewöhnlich zu bewerten, sondern dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen (S. 4).
2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), ein Hauptkunde sei der Y.___, für den sie Textilreinigungen ausführen dürfe. Dabei würden Textilien von Kunden im Auftrag der Y.___, die keine eigene Textilreinigung betreibe, gereinigt. In diesem Bereich hätten die Auswirkungen der Coronapandemie zu einem Umsatzrückgang von mindestens 40 % geführt (S. 3 Ziff. 6). Dieser Umsatzrückgang sei klar pandemiebedingt erfolgt (S. 3 Ziff. 7). Nach den Sommerferien habe sich die epidemiologische Lage zusehends verschlechtert (negative Dynamik, Ferienrückkehrer, Delta-Variante). Ab Mitte Dezember 2021 habe die neue Omikronvariante für eine weltweite Verunsicherung mit erneut noch höheren Ansteckungszahlen gesorgt. Es seien daher weniger Veranstaltungen und Kulturanlässe durchgeführt worden (S. 4 Ziff. 8). Die behördlichen Massnahmen wie Masken-, Zertifikats- und Homeoffice-Pflicht hätten dazu geführt, dass der Umsatz trotz grosser Akquisitionsbemühungen in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2021 (noch) nicht habe gesteigert werden können (S. 4 Ziff. 9). Gemäss Branchenumfrage des Verbandes Textilpflege Schweiz hätten immerhin 95 % der Betriebe mit einem Nachfragerückgang zu kämpfen gehabt. Im ersten Halbjahr seien Umsatzverluste von 20 bis 40 % ausgewiesen worden (S. 4 f. Ziff. 10).
Schliesslich habe sich die Beschwerdegegnerin mit der Situation nur ansatzweise auseinandergesetzt. Der dem Gesuch zugrundeliegende wirtschaftliche Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Es fehle insbesondere an einem nötigen Branchenvergleich, um zu eruieren, ob die wirtschaftlichen Probleme selbstverschuldet seien oder ob es sich um ein branchenübliches Problem handle (S. 6 Ziff. 12). Insbesondere beim Hauptkunden Y.___ seien nicht die Gesamtumsatzzahlen, sondern jene im Reinigungsgeschäft massgebend (S. 6 Ziff. 13). Im vorliegend relevanten Zeitraum sei dort wie auch im Rest der Textilreinigungsbranche ein pandemiebedingter Umsatzrückgang zu verzeichnen (S. 6 Ziff. 14 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin respektive ihre Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. August bis 14. Dezember 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit erfüllten.
3.
3.1 Eine Pandemie kann aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung 2021/07 beziehungsweise der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids gültigen Weisung 2021/16).
Sofern ein Betrieb ab Juni 2021 weiterhin einen Arbeitsausfall von über 50 % geltend macht, so muss er dies gegenüber der Arbeitslosenkasse begründen und mit plausiblen betrieblichen Unterlagen untermauern. Nicht plausibilisierte Abrechnungen über dem Schwellenwert hat die Arbeitslosenkasse der kantonalen Amtsstelle zur Prüfung zu unterbreiten. Dauerbezüger sollen – ab sofort – insbesondere angehalten werden, zum Nachweis der Plausibilität der geltend gemachten Arbeitsausfälle darzulegen, dass die auf die wirtschaftlichen Gründe zurückzuführenden Arbeitsausfälle weiterhin unvermeidbar sind, noch immer Arbeitsausfälle vorliegen, die auf die Pandemie beziehungsweise damit verbundene behördliche Massnahmen zurückzuführen sind und der Arbeitsausfall weiterhin als vorübergehend betrachtet wird und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeitsentschädigung Arbeitsplätze erhalten werden können (vgl. Ziff. 2.5 der Weisung 2021/13 und 2021/16).
3.2 Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen (AS 2020 877, 1075, 1201, 1512, 1777, 3569, 4517, 6449, AS 2021 16, 169, 382, 591) und den damit eingeführten Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit enthält für die vorliegend zu beurteilende Problematik keine einschlägigen Bestimmungen. Insbesondere erfuhr die Einspruchsmöglichkeit des kantonalen Amtes gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG dadurch keine Einschränkungen; auch bietet die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung keinen Anlass, von der in Ziff. 2.2 der Weisung 2021/16 weiterhin postulierten Begründungspflicht abzuweichen, zumal andernfalls mangels Überprüfbarkeit des Arbeitsausfalls dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre.
4.
4.1 Im Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» vom 26. Juli 2021 (Urk. 7/1) begründete die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Kurzarbeit im Wesentlichen damit, dass nur 30-40 % Umsatz seit März 2020 erzielt worden sei, Homeoffice-Pflicht bestehe und keine Feiern möglich seien (Ziff. 2). Mit Einsprache vom 10. November 2021 beziehungsweise 26. Januar 2022 (Urk. 7/6, Urk. 7/10) machte sie geltend, dass der Rückgang von mindestens 40 % darauf zurückzuführen sei, dass zum einen ihr Hauptkunde Y.___ die Hälfte ihres Umsatzes eingebüsst habe und somit auch ihr Umsatz gegenüber der Y.___ um 50 % kleiner geworden sei. Ausserdem habe die Pandemie dazu geführt, dass sich Theaterveranstalter nach neuen, günstigen Angeboten umgeschaut hätten. Ohne Pandemie wäre aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehungen dies wohl nicht geschehen (Urk. 7/6 S. 2). Zur Erläuterung, weshalb der Umsatzrückgang auf die Pandemie zurückzuführen sei, brachte sie vor, aufgrund der Arbeit von zu Hause aus brächten die Leute keine Anzüge, Krawatten und Hemden mehr zur Reinigung. Ebenso fehlten aufgrund ausbleibender Touristen und Businessleute spontane Aufträge. Da grössere Veranstaltung und Feiern nur langsam ins Rollen kämen, fehlten auch Aufträge von Fest- und Hochzeitskleidern (Urk. 7/142). Zum «Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungsperiode Juni 2021» (vgl. Urk. 7/162) führte die Beschwerdeführerin am 29. September 2021 sodann zusätzlich aus, dass keine Aufträge der Fluggesellschaften hereinkämen und dass das Volumen des Hauptkunden Y.___ drastisch gesunken sei. Darüber hinaus reichte sie die Erfolgsrechnung von Januar bis Dezember 2019 (Urk. 7/163-166) und Kontoauszüge für dieselbe Zeitperiode (Urk. 7/167-172) ein.
4.2 Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, sind in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind (vgl. vorstehend E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin vermochte vorliegend nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern die Pandemie über den 1. August 2021 hinaus Einfluss auf die Auftragslage genommen hat. Wie im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zutreffend dargelegt, traten aufgrund der sinkenden Fallzahlen und der allgemeinen Entspannung der epidemiologischen Lage per Ende Mai 2021 weitgehende Lockerungen der behördlichen Massnahmen in Kraft. So beschloss der Bundesrat am 26. Mai 2021 mit Wirkung ab 31. Mai 2021 insbesondere, dass sowohl Veranstaltungen mit Publikum (maximal 100 Personen in Innenräumen und 300 Personen draussen) als auch ohne Publikum (maximal 50 Personen) sowie private Treffen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 30 Personen in Innenräumen und 50 Personen draussen wieder durchgeführt werden konnten. Sodann durften auch die Innenräume von Restaurants und Bars wieder geöffnet werden und kulturelle Aktivitäten für Erwachsene konnten bei einer maximalen Gruppengrösse von 50 Personen wieder stattfinden. Auch hinsichtlich der bis dahin geltenden Einreisebeschränkungen kam es zu weitgehenden Lockerungen dahingehend, dass Genesene und Geimpfte für sechs Monate von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne ausgenommen wurden (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 26. Mai 2021; Art. 3d Abs. 2, Art. 5a, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1bis, Art. 6f der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, AS 2021 300 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. h und i der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 27. Januar 2021). Des Weiteren wurden bereits mit Bundesratsbeschluss vom 14. April 2021 per 19. April 2021 die Innenbereiche von öffentlich zugänglichen Freizeit- und Unterhaltungsbetrieben wieder geöffnet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 14. April 2021; Art. 5d der Covid-19 Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, AS 2021 213). Auch die mit Wirkung ab 13. September 2021 beschlossenen Massnahmen sahen keine erneuten Schliessungen vor und insbesondere der Besuch von Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Restaurants und Bars war mit einem gültigen Covid-Zertifikat weiterhin möglich (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 8. September 2021; Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 [Stand am 13. September 2021], AS 2021 542). Selbst die ab 6. Dezember 2021 geltende ausgeweitete Zertifikats- und Maskenpflicht erlaubte solche Aktivitäten (Medienmitteilung des Bundesrats vom 3. Dezember 2021; Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 3. Dezember 2021). Sodann bestand entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ab dem 26. Juni und bis zum 6. Dezember 2021 lediglich eine Homeoffice-Empfehlung, welche danach von einer dringlichen Empfehlung und schliesslich ab dem 20. Dezember 2021 von einer Homeoffice-Pflicht abgelöst wurde (Art. 25 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Präventionsmassnahmen, Stand am 6. Dezember 2021; vgl. auch www.ai.ch/themen/gesundheit-alter-und-soziales.ch; Entscheide des Bundesrates in chronologischer Reihenfolge).
4.3 Unter Berücksichtigung der im vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. August bis 14. Dezember 2021 geltenden Massnahmen wären Veranstaltungen, Treffen und gemeinsame Aktivitäten somit durchaus möglich gewesen. Insoweit vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, wonach die behördlichen Massnahmen aufgrund der Covid-19-Pandemie die Umsetzung ihres Geschäftsmodells erschwert hätten, nicht zu überzeugen, zumal ihr pauschaler Verweis auf die Pandemie (vgl. vorstehend E. 4.1) zu dieser Zeit nicht (mehr) zu genügen vermag (vgl. vorstehend E. 3.1).
Zwar wurden ab 20. Dezember 2021 wieder verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus eingeführt mit Zugang in Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Innern nur noch für geimpfte und genesene Personen (2G). Ausserdem galt ab diesem Zeitpunkt wieder eine Homeoffice-Pflicht (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 17. Dezember 2021). Den dadurch bedingten Einschränkungen in der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin wurde aber insofern Rechnung getragen, als dass vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 Kurzarbeitsentschädigung ab 15. Dezember 2021 bis 14. März 2022 bewilligt wurde (Urk. 7/196).
4.4 Ein Arbeitsausfall im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG ist ferner nur anrechenbar, wenn er unvermeidbar ist (vgl. vorstehend E. 1.3), wobei der Arbeitgeber alles Zumutbare zu unternehmen hat, um Arbeitsausfälle zu vermeiden oder zu vermindern. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hat die Beschwerdeführerin somit alle nötigen Vorkehrungen zur Abwendung beziehungsweise zur Vermeidung eines allfälligen Arbeitsausfalles zu treffen und gegebenenfalls ihr Angebot anzupassen. Dies wäre ihr insbesondere in Anbetracht der per 31. Mai 2021 beschlossenen Öffnungsschritte (vgl. vorstehend E. 4.3) und der damit einhergehenden diversen Möglichkeiten für kulturelle Veranstaltungen, Reisen und Aufhebung der Homeoffice-Pflicht durchaus möglich gewesen. In den Akten finden sich diesbezüglich zirka 33 erst ab September bis November 2021 getätigte Bemühungen (Akquisitionen) in Form eingereichter E-Mail-Belege (Urk. 7/36-82). Vorherige Bemühungen datieren zwischen September und Anfang Dezember 2020 (Urk. 7/15-35).
Es gilt zu erwähnen, dass sich die beschwerdeführende Firma in einer Branche befindet, welche im relevanten Zeitraum nicht von den behördlichen Massnahmen beziehungsweise von keinerlei Schliessungen betroffen war (vgl. vorstehend E. 4.2 f.). Zwar haben Kunden während der Pandemie zu günstigeren Anbietern gewechselt (Urk. 7/6 S. 2; Urk. 7/192 Ziff. 11.c). Solche Arbeitsausfälle können aber jeden Arbeitgeber treffen und gehören zum normalen Betriebsrisiko. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie in ihrem Kundenportfolio einen Hauptkunden, vorliegend den Y.___, führe, welcher den Grossteil des betrieblichen Umsatzes ausmache (vgl. Umsatzzahlen, Urk. 7/206-207; Urk. 7/209-210) und Umsatzrückgänge zu verzeichnen habe (Urk. 7/143), so stellt diese Konstellation ein nicht versichertes Unternehmerrisiko dar. Denn die Geschäftsbeziehung zu einem Grosskunden beinhaltet, auch bei gutem Einvernehmen, das vorhersehbare Risiko, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.4). Nachweise, dass andere Kunden wegen eigener Umsatzeinbussen auf Leistungen der Beschwerdeführerin verzichtet hätten, liegen keine vor. Der allgemeine Hinweis, es würden keine Aufträge mehr eingehen (vgl. Urk. 7/181), berechtigt nicht zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung. Denn es gilt in Erinnerung zu rufen, dass es nicht Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung ist, Unternehmen finanziell zu unterstützen, sondern um unvermeidliche Arbeitsausfälle zu entschädigen, mithin Arbeitsplätze vor kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen zu erhalten (vgl. Botschaft vom 12. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Gesetz, BBl 2020 2068, 6563 ff., Ziff. 2.3.8; vgl. auch BGE 147 V 359 E. 4.6.3).
Nicht weiter führt sodann der Hinweis auf die Auswertung der Branchenumfrage des Verbandes Textilpflege Schweiz vom September 2021 (Urk. 3/6). Hieraus geht zwar hervor, dass die Textilreinigungsbetriebe mit einem Nachfragerückgang von Kunden zu kämpfen haben, indes Dreiviertel der Betriebe einen Umsatzverlust im ersten Halbjahr 2021 zwischen 20-40 Prozent angegeben haben, mithin geringere Umsatzeinbussen als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. In den Wäschereien und dem Textil-Service sei im Vergleich zur letzten Umfrage sogar von einer positiven Entwicklung die Rede, wonach nur noch sechs Prozent der Betriebe einen Umsatzverlust zwischen 50 und 90 Prozent angegeben hätten, womit sich hier ein Aufwärtstrend feststellen lässt. Ein Zustandsbild der Textilbranche liegt damit durchaus vor, weshalb es hierfür entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5; vgl. vorstehend E. 2.2) keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Mit Blick auf die eingereichten Wirtschaftszahlen und Angaben (vgl. vorstehend E. 4.1) lässt sich feststellen, dass hinsichtlich Umsatzeinbussen die Beschwerdeführerin, die als Dienstleistungen sowohl die Textilreinigung als auch Wäsche anbietet (vgl. nevel.ch, abgerufen am 14. November 2022), verglichen mit der Auswertung der genannten Branchenumfrage (Urk. 3/6) überdurchschnittlich betroffen ist, ohne nebst dem Hauptkunden Y.___ hierfür schlüssige Gründe nennen zu können.
Schliesslich ist anzufügen, dass die Situation rund um die Covid-19-Pandemie die Bevölkerung und auch die Wirtschaft bereits seit März 2020 begleitet und den Alltag vermutlich noch für längere Zeit bestimmen wird. Diesbezügliche Anpassungen an die neuen Gegebenheiten müssen von der Arbeitswelt bewältigt werden.
4.5 Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen, dass die in ihrem Betrieb erwarteten Arbeitsausfälle in direktem Zusammenhang mit der Pandemie respektive der von behördlicher Seite in diesem Kontext ergriffenen rechtlichen Massnahmen stehen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die geltend gemachten Arbeitsausfälle im Zeitraum vom 1. August bis 14. Dezember 2021 als nicht anrechenbar einstufte.
5. Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler