Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00080
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 28. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1988 geborene X.___ meldete sich am 26. September 2019 erstmals beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/5). Am 11. Oktober 2019 verzichtete der Versicherte auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. September 2019 (Urk. 10/2).
1.2 Am 25. Januar 2021 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV Winterthur (Urk. 11/442) an und beantragte am 4. Februar 2021 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab Februar 2021 (Urk. 11/433 ff.). Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (Urk. 11/101) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte ab dem 1. Februar 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und er für die Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 47'657.50 netto, welche für die Monate Februar 2021 bis November 2021 ausbezahlt worden waren, rückerstattungspflichtig sei. Die vom Versicherten am 3. März 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/80 ff.) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. März 2022 ab. Zudem trat sie auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung nicht ein mit dem Hinweis, dass das Erlassgesuch nach Rechtskraft des Entscheides über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und die damit verbundene Rückerstattung an die zuständige Amtsstelle überwiesen werde (Urk. 2 [= Urk. 11/57]).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 16. März 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2021 habe und von einer Rückforderung der ausbezahlten Taggelder sei abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).
1.5 Die Rechtsbeständigkeit gilt bei zulässigerweise formlos ergangenen Entscheiden (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG und betreffende spezialgesetzliche Bestimmungen) als eingetreten, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der betroffenen Person zusteht, um sich gegen den formlosen oder faktischen Verwaltungsentscheid zu verwahren (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 145 E. 5.3.1, 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).
Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, darf hingegen der Versicherungsträger in einer unbeanstandet gebliebenen «formlosen Verfügung» oder «faktischen Verfügung» zugesprochene Leistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision (Art. 53 ATSG) zurückfordern (BGE 129 V 110 Regeste; vgl. zu den Rückerstattungsvoraussetzungen auch BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe im Jahr 2019 bei der Y.___ GmbH und von Oktober 2019 bis 31. Januar 2021 für die Z.___ GmbH gearbeitet. In Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH seien die eingereichten Unterlagen widersprüchlich, weshalb nicht nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Oktober 2019 bis 31. Januar 2021 bei der Z.___ GmbH gearbeitet hatte; ihm könne keine Beitragszeit für eine Tätigkeit bei der Z.___ GmbH angerechnet werden (Urk. 2 S. 3 f.). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe der Beschwerdeführer sodann vorgebracht, von Mai 2019 bis Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH tätig gewesen zu sein. Da der Beschwerdeführer die Arbeitnehmertätigkeit bei der Z.___ GmbH nicht nachweisen und ihm diesbezüglich keine Beitragszeit angerechnet werden könne, müsse nicht näher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Y.___ GmbH gearbeitet habe. Es stehe fest, dass er mit dieser Tätigkeit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllen würde (Urk. 2 S. 4). Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2021. Aktenkundig und unbestritten sei, dass dem Beschwerdeführer – ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 7'000.-- brutto – im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 30. November 2021 Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 47'657.50 netto ausgerichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei für die für die Monate Februar 2021 bis November 2021 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 47'657.50 netto rückerstattungspflichtig (Urk. 2 S. 5).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe im Jahr 2019 bei der Y.___ GmbH gearbeitet. Im Oktober 2019 habe er bei der Z.___ GmbH angefangen zu arbeiten bis am 31. Januar 2021. Er habe mehr als zwölf Monate gearbeitet. Lohnquittungen habe er verlangt, diese jedoch nicht erhalten. Die Arbeitgeber hätten von seinem Lohn die Versicherungsbeiträge abgezogen, aber nicht einbezahlt. Er habe alles getan, um die Beschwerdegegnerin zu unterstützen. Er habe genau wegen solchen Betrügereien mit seinen Löhnen zwei frühere Arbeitgeber angezeigt, leider nicht mit viel Erfolg. Er habe alle Unterlagen eingereicht, die er zur Verfügung habe und er habe sich immer bemüht, seine Pflichten und Rechte der Beschwerdegegnerin gegenüber einzuhalten (Urk. 1).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. Februar 2021 (Urk. 11/433) die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 1.1) am 1. Februar 2019 begann und am 31. Januar 2021 endete (vgl. auch Urk. 11/247). Für den fraglichen Zeitraum sind keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich; solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nachweisen kann.
3.2 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung führte der Beschwerdeführer für den relevanten Zeitraum (vgl. E. 3.1) aus, von Mai bis Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH gearbeitet zu haben. Ab Oktober 2019 bis Januar 2021 sei er sodann für die Z.___ GmbH tätig gewesen (Urk. 11/433-435). Dem Arbeitsvertrag der Y.___ GmbH vom 17. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2019 im Stundenlohn für sie tätig gewesen war (Urk. 11/431 f.). Gemäss Arbeitsvertrag mit der Z.___ GmbH vom 30. September 2019 arbeitete der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis im Stundenlohn (Urk. 11/428). Dieses wurde gemäss dem bei den Akten liegenden Kündigungsschreiben vom 27. November 2020 aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 2021 aufgelöst (Urk. 11/427). Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen soll der Beschwerdeführer in den Monaten Januar 2020 bis Januar 2021 Salärzahlungen in Höhe von brutto Fr. 7'000.-- respektive von netto Fr. 5'958.05 erhalten haben (Urk. 11/403-414, 11/398).
3.3 In der Arbeitgeberbescheinigung vom 26. April 2021 führte die Z.___ GmbH aus, das Arbeitsverhältnis habe vom 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021 gedauert. Die Kündigung sei am 27. November 2020 auf den 31. Januar 2021 ihrerseits ausgesprochen worden. Als Kündigungsgrund wurden wirtschaftliche Gründe angegeben. Von Januar 2020 bis Januar 2021 habe der Beschwerdeführer einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 91'000.-- erzielt; der letzte Monatslohn habe Fr. 6'500.-- betragen und der Beschwerdeführer habe einen anteilsmässigen 13. Monatslohn von Fr. 500.-- erhalten (Urk. 11/370 f.). Trotz wiederholter Aufforderung reichten weder der Beschwerdeführer noch die Y.___ GmbH eine Arbeitgeberbescheinigung ein (Urk. 11/142-145, 11/385 f., 11/391 f., 11/423).
3.4 Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) getätigten Vorabklärungen (Urk. 11/241-247) zeigten diverse Unstimmigkeiten und Widersprüche auf:
Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 26. November 2021 geht hervor, dass für den Beschwerdeführer weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 AHV-Beiträge abgerechnet worden waren (Urk. 11/239 f.). Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2021 hat die Firma Y.___ GmbH im Jahr 2019 keine Lohnbeiträge abgerechnet (Urk. 11/209, vgl. auch die Auskunft gegenüber der Suva vom 15. Juli 2020, wonach die Y.___ GmbH seit 2008 kein Personal abgerechnet hat [Urk. 11/220]). Den Lohndeklarationen der Firma Z.___ GmbH für die Jahre 2019 und 2020 kann entnommen werden, dass dieses Unternehmen für den Beschwerdeführer keine AHV-Beiträge abgerechnet hat (Urk. 11/231-235). Die Suva erklärte, dass die Z.___ GmbH seit 1. März 2019 obligatorisch bei ihr versichert sei; für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2020 hätte sie keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer für die Z.___ GmbH gearbeitet hätte; weder auf den Lohnerklärungen noch in der Finanzbuchhaltung dieser Firma seien Zahlungen an X.___ festgestellt worden. Der Gesellschafter A.___ habe sodann dem Betreibungsbeamten am 15. Juni 2021 mitgeteilt, dass die Z.___ GmbH ab November 2020 keinen Umsatz mehr erzielt habe, weshalb die Beitragsperiode des Jahres 2021 wohl auch wegfalle (Urk. 11/222-229).
Mit der Steuererklärung 2019 deklarierte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen aus Haupterwerb von Fr. 15'993.-- (Urk. 11/153, 11/157, 11/160). Für das Jahr 2020 deklarierte er kein Einkommen (Urk. 11/185).
3.5 Die Beschwerdegegnerin verlangte danach bei beiden Arbeitgebern Lohnabrechnungen, die Lohnbuchhaltung und die AHV- bzw. Suva-Lohndeklarationen (Urk. 11/207 f.) und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Kopie der Bank-/Postkontoauszüge einzureichen, woraus sämtliche Lohnüberweisungen im Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 28. Februar 2021 hervorzugehen hätten; bei Barlohnauszahlungen seien die entsprechenden Barlohnquittungen einzureichen. Des Weiteren sollte der Beschwerdeführer eine Kopie der PK-Vorsorgeausweise per 1. Oktober 2019, 1. Januar 2020 sowie 1. Januar 2021 und Austrittsabrechnungen einreichen (Urk. 11/134 f. und 11/142 f.).
Zum Nachweis des Lohnflusses legte der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache bloss die Kopien von nicht vollständigen Bankkontoauszügen der Monate Mai, Juni und Juli 2019 auf (Urk. 11/94-96). Aus diesen gehen zwar Lohnzahlungen der Y.___ GmbH hervor, von der Z.___ GmbH ausgerichtete Salärzahlungen erscheinen jedoch nicht. Auch weitere Unterlagen (vgl. E. 1.3), die eine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ GmbH belegen könnten (z.B. Arbeitszeitrapporte etc.), wurden nicht vorgelegt. Ebensowenig legte der Beschwerdeführer einen Vorsorgeausweis vor, welcher sich auf das behauptete Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH beziehen würde. In der Steuererklärung 2020 hat der Beschwerdeführer schliesslich keinen Haupterwerb und keinen Nebenerwerb für sich deklariert. Aufgrund der fehlenden Belege, dass die Z.___ GmbH dem Beschwerdeführer tatsächlich einen Lohn ausbezahlt hat und der Tatsache, dass weder Abrechnungen bei den Ausgleichkassen vorgenommen wurden und der Beschwerdeführer im Jahr 2020 auch in der Steuererklärung kein Einkommen deklariert hat, ist dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass er im Jahr 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht gelungen.
3.6 Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, es sei nicht klar, wann der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Arbeit bei der Z.___ GmbH begonnen hatte. Weder aus den Angaben im IK-Auszug noch aus den Auskünften der Suva oder der Steuerbehörden kann ein Verdienst für das Jahr 2020 ermittelt werden, was gegen eine Arbeitnehmertätigkeit des Beschwerdeführers für die Z.___ GmbH spricht. Entsprechend kann ihm dafür keine Beitragszeit angerechnet werden. Es muss daher nicht näher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer vom Mai 2019 bis Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH gearbeitet hat, da er alleine mit dieser Tätigkeit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monate nicht erfüllen würde.
3.7 Zusammenfassend weist der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist keine ausreichende Beitragszeit auf. Mangels eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Lohnflusses hat die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH zu Recht nicht als beitragspflichtige Beschäftigung anerkannt. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vom Februar bis November 2021 erweist sich daher in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG als rechtens.
4.
4.1 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Taggeldabrechnungen, welche als formlose Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4), als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. Sodann ist deren Berichtigung angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrags von erheblicher Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin durfte daher unter dem Titel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die Abrechnungen zurückkommen (E. 1.4) und die erbrachten Leistungen soweit rechtens zurückfordern.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (Urk. 11/101 ff.) die zu viel ausbezahlten Leistungen zurückforderte, war die in Art. 25 Abs. 2 ATSG statuierte (relative) dreijährige Verwirkungsfrist ohne weiteres gewahrt.
4.2 Es besteht kein Anlass, den Rückforderungsbetrag von Fr. 47'657.50 netto, welcher auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wird, in Frage zu stellen (vgl. Abrechnungen Februar bis November 2021, Urk. 11/281-284, 11/279, 11/269, 11/262, 11/259, 11/251, 11/237, 11/210; Rückforderungsabrechnungen Februar bis November 2021, Urk. 11/111-120 und Zusammenfassung der Rückforderung, Urk. 11/121).
5. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die Leistungen in guten Glauben angenommen habe, da er keine Arbeit gefunden hatte, er hätte ansonsten seien Unterhalt und den seiner Familie nicht finanzieren können, zu keinem anderen Ergebnis führt. Seine Ausführungen bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Familie (Urk. 1) sind für die hier zu beurteilende Frage des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung und die Rechtmässigkeit der Rückforderung nicht massgeblich. Sie beschlagen die Frage des Erlasses der Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräftig feststeht. Gegenstand des vorliegenden Einspracheentscheids bildet einzig die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sowie die Rechtmässigkeit der Rückforderung. Auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung trat die Beschwerdegegnerin nicht ein. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Rahmen eines Eventualbegehrens den Erlass der Rückforderung beantragen will (Urk. 1), kann darauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin wird wie angekündigt nach Rechtskraft der Rückforderung das Gesuch um Erlass an die kantonale Amtsstelle weiterleiten (vgl. Urk. 2 S. 5 f.).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2022 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif