Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00086
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 22. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene X.___ war ab 26. November 2018 bei der Y.___ AG angestellt und seit 28. November 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/5, Urk. 12/27). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 2020 aufgelöst (Urk. 12/2). Am 2. November 2021 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 12/4) und beantragte am 30. November 2021 Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. November 2021, wobei sie angab, dass ihr ab 1. Dezember 2021 ein 20%-Pensum möglich sei (Urk. 12/10, vgl. Urk. 12/17 und Urk. 12/3). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 forderte die Unia Arbeitslosenkasse (Unia) von der Versicherten fehlende Unterlagen ein und bat sie - unter Hinweis auf ihre Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung - um die Angabe, in welchem Umfang sie eine Arbeit aufnehmen könnte, falls sie keine gesundheitliche Beeinträchtigung hätte (Urk. 12/15-16). Mit E-Mail vom 10. Dezember 2021 stellte X.___ die verlangten Unterlagen zu und gab an, im Gesundheitsfall 100 % arbeiten zu wollen (Urk. 12/18-22). Nach Prüfung der Anspruchsberechtigung teilte die Unia X.___ mit, dass sie ab dem 29. November 2021 voraussichtlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'320.-- und einem Taggeldhöchstanspruch von 90 Tagen habe (Urk. 12/29). Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 bestätigte die Unia einen Höchstanspruch von 90 Taggeldern während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 29. November 2021 bis 28. November 2023, da X.___ die Anspruchsvoraussetzung von mindestens zwölf beitragspflichtigen Beschäftigungsmonaten nicht erfülle, aber von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit befreit sei (Urk. 12/34). Die dagegen von der Versicherten am 31. Januar 2022 erhobene Einsprache (Urk. 12/39) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022 ab mit der Begründung, dass X.___ während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. November 2019 bis 1. November 2021 die Mindestbeitragszeit nicht erfülle, aber von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei und für die verspätete Anmeldung per 2. November 2021 auch kein Anwendungsfall des Vertrauensschutzes vorliege (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 10. März 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen bei Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2021 zu erbringen unter Rückdatierung des Anmeldedatums vom 2. auf den 1. November 2021 (Urk. 1, zuständigkeitshalber von der Unia überwiesen, Urk. 4-6). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-56), was der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG);
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG);
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
1.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Da das Taggeld 70 % beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG), liegt ein Verdienstausfall nur vor, wenn der Einkommensverlust mehr als 20 % beziehungsweise 30 % des versicherten Verdienstes beträgt (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Rz B92).
1.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1).
1.4
1.4.1 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG, vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz B41).
1.4.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
1.4.3 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.
1.4.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
1.5 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG).
Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3; Art. 27 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf: (a) höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann; (b) höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann; (c) höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3). Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Abs. 4). Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben sodann Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (Abs. 5bis; vgl. auch den per 1. Januar 2022 eingefügten Abs. 5).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Höchstzahl der Taggelder zu Recht auf 90 Tage festgelegt hat, da die Beschwerdeführerin nicht eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten nachweisen könne, aber von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. Umstritten ist dabei insbesondere der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit.
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG, vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz. B41, vgl. hiervor E. 1.4.1).
Zu prüfen ist daher zunächst, wann die Beschwerdeführerin - nach ihrer Anmeldung am 2. November 2021 - alle Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt hat. Erst in einem nächsten Schritt kann in Kenntnis der Rahmenfristen die Beitragszeit - samt allfälliger Befreiungsgründe von der Erfüllung der Beitragszeit - sowie der Taggeld-Höchstanspruch geprüft werden.
3.
3.1 Das seit dem 26. November 2018 andauernde Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG als Mgr.-Communication bei einem 100%-Pensum (vgl. Employment Contract vom 13. respektive 20. November 2018, Urk. 12/5) endete gemäss Confirmation of Departure vom 24. Juli 2020 - unter Verweis auf frühere Vereinbarungen wegen Arbeitsunfähigkeit - per 31. Oktober 2020 wegen Krankheit, nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 28. November 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 12/2 und Urk. 12/11-12).
3.2 Gemäss den in den Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen war die Beschwerdeführerin vom 28. November 2019 bis 30. November 2021 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/27 und Urk. 12/3).
3.3 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2. November 2021 beim RAV Z.___ zur Arbeitsvermittlung ab demselben Tag (Urk. 12/4).
3.4 Bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr seitens der Arbeitgeberin am 10. Januar 2020 per 31. Oktober 2020 wegen ihrer «Gesundheit» gekündigt worden sei (Urk. 12/10 Ziff. 2, 18 und 20). Sie beantragte ab dem 2. November 2021 Arbeitslosenentschädigung und gab an, dass sie ab dem 1. Dezember 2021 wieder zu 20 % arbeitsfähig sei und in diesem Umfang eine Teilzeitstelle suche (vgl. Ziff. 3 und 4). Zudem erhalte sie ein Krankentaggeld (Ziff. 7).
3.5 Die Y.___ AG gab in der Arbeitgeberbescheinigung vom 23. November 2021 als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wirtschaftliche Gründe/Umstrukturierung an, wobei sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin vom 28. November 2019 bis 30. Oktober 2020 wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei (Urk. 12/11).
3.6 Die Beschwerdeführerin bezog seit Eintritt ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 28. November 2019 von der Zürich Versicherungsgesellschaft AG als Krankentaggeldversicherung Taggelder bis zur Erreichung der maximalen Leistungsdauer am 26. November 2021 (vgl. Urk. 12/6 sowie Bestätigung vom 7. Dezember 2021, Urk. 12/21).
3.7 Der die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte in seinem Schreiben vom 1. Dezember 2021 (Urk. 12/17), dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 31. Dezember 2021 zu 80 % arbeitsunfähig sei.
3.8 Nach Prüfung der Anspruchsberechtigung und entsprechender Mitteilung der Anspruchsdaten ab dem 29. November 2021 (vgl. Urk. 12/29) verlangte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30. Dezember 2021 eine einsprachefähige Verfügung und wünschte, der Arbeitslosenkasse mehr Informationen zukommen zu lassen, weshalb ihre Anmeldung am 2. November 2021 «anscheinend einen Tag zu spät» gewesen sei (Urk. 12/31 S. 3 f.).
Nachdem ihr vom RAV mitgeteilt worden war, dass eine Rückdatierung der Anmeldung auf den 1. November 2021 nicht möglich sei (vgl. E-Mail vom 3. Januar 2022, Urk. 12/31 S. 1), legte die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom gleichen Tag dar, dass sie vom Sozialen Dienst des Sanatoriums B.___ falsch beraten worden sei und auch krankheitsbedingt mit der Situation überfordert gewesen sei und sich deshalb erst am 2. November 2021 zum Leistungsbezug gemeldet habe (Urk. 12/32).
3.9 Mit Kassenverfügung vom 3. Januar 2022 (Urk. 12/34) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin zwar ab dem 2. November 2021 Antrag auf Arbeitslosengelder gestellt habe, ihr Anspruch aber per 29. November 2021 bejaht worden sei, da sie bis zum 27. November 2021 Zahlungen einer Krankentaggeldversicherung erhalten habe. Eine Rückdatierung der Anmeldung auf den 1. November 2021 sei nicht möglich. Eine Eröffnung der Rahmenfrist sei daher frühestens per 2. November 2021 möglich.
Im Weiteren bestätigte die Beschwerdegegnerin einen Höchstanspruch von 90 Taggeldern während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 29. November 2021 bis 28. November 2023, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit bei der Y.___ AG vom 26. November 2018 bis 31. Oktober 2020 - und somit 11.047 Monaten - die Anspruchsvoraussetzung von mindestens zwölf beitragspflichtigen Beschäftigungsmonaten während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfülle, aber von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit befreit sei.
3.10 Mit Einsprache vom 31. Januar 2022 (Urk. 12/39) gegen die Verfügung vom 3. Januar 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre persönliche Situation und unglückliche Umstände dazu geführt hätten, dass sie sich erst am 2. und nicht 1. November 2021 beim RAV Z.___ gemeldet habe. So sei sie zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Y.___ 2020 vom Sozialen Dienst des Sanatoriums B.___ komplett falsch beraten worden, nämlich dass sie sich frühestens erst nach Ablauf der Versicherungsperiode am 27. November 2021 beim RAV anmelden müsse. Zu jenem Zeitpunkt sei ihr psychischer Zustand kritisch gewesen und sie sei nicht in der Lage gewesen, die Situation und deren Konsequenzen zu beurteilen. Die Kontaktaufnahme im Oktober 2021 mit dem Sozialen Dienst habe nicht geklappt, sodass sie erst am 2. November 2021 anlässlich eines telefonischen Beratungsgesprächs über die korrekte Sachlage informiert worden sei, dass ihr aufgrund der falschen Beratung ein Tag fehlen würde und sie deshalb nur Anspruch auf 90 ALV-Taggelder haben würde. Zudem erwähnte sie im Zusammenhang mit der AVIG-Praxis ALE Rz. C192, dass sie am 1. November 2021 nach einer schwierigen Nacht mit Hals- und Gliederschmerzen im Bett gelegen habe und ihren wöchentlichen Arzttermin deswegen habe kurzfristig absagen müssen. Es sei ihr bewusst, dass diese Situation in ihrer Verantwortung liege. Ihr Antrag auf Rückversetzung der Anmeldung auf den 1. November 2021 sei wohlwollend zu prüfen. Sie sei sehr bemüht, wieder Arbeit zu finden.
3.11 Die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (vgl. E. 3.9) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022 (Urk. 2) mit der Begründung ab, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgrund der erfolgten Anmeldung am 2. November 2021 vom 2. November 2019 bis 1. November 2021 dauere. Als Beitragszeit könne die Tätigkeit bei der Y.___ AG vom 2. November 2019 bis 31. Oktober 2020, welche innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit liege, angerechnet werden. Dies entspreche einer Beitragszeit von 11.95 Monaten, womit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt sei. Da die Beschwerdeführerin aber in der Zeit vom 1. November 2020 (ausserhalb des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG) bis 1. November 2021 während zwölf Monaten und einem Tag infolge Krankheit vollständig von der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert gewesen sei, liege ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 AVIG vor.
Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der verspäteten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug aufgrund einer falschen Auskunft der Sozialen Dienste des Sanatoriums B.___ seien nicht erfüllt. Auch die von der Beschwerdeführerin genannte Rz. C192 der AVIG-Praxis ALE komme nicht zur Anwendung, da dieser die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs betreffe.
Somit liege ein Anspruch wegen Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht vor, weshalb die Höchstzahl der Taggelder 90 Tage betrage.
4.
4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. Januar 2022 auch noch richtig festgestellt (vgl. E. 3.8), dass die Beschwerdeführerin bis und mit 26. November 2021 Zahlungen der Zürich Krankentaggeldversicherung bei einer seit November 2019 andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt erhielt (vgl. E. 3.4 und E. 3.6). Zudem wurde der Beschwerdeführerin weiterhin bis 30. November 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.2). Erst ab dem 1. Dezember 2021 bestand wieder eine ärztlich attestierte 20%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.7), wobei auch die Beschwerdeführerin selbst angab und auf Nachfrage bestätigte, dass sie ab Dezember 2021 wieder zu 20 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.4 und Urk. 12/18).
4.2 Da die Beschwerdeführerin - nach einer seit November 2019 andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit - erst ab 1. Dezember 2021 überhaupt wieder teilweise arbeitsfähig war, bestand frühestens ab diesem Zeitpunkt wieder eine Vermittlungsfähigkeit zu 20 %, um eine zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. hierzu E. 1.3). Somit fehlte es vor dem 1. Dezember 2021 an einer Anspruchsvoraussetzung nach Art. 8 AVIG und erst dieser Tag ist für die Festsetzung der beiden Rahmenfristen massgebend (vgl. E. 1.4.1 und E. 2).
4.3 Auch wenn die Anmeldung der Beschwerdeführerin am 2. November 2021 erfolgte, bestimmen sich die Rahmenfristen aufgrund des Dargelegten frühestens ab dem 1. Dezember 2021, da die wesentliche Anspruchsvoraussetzung der (mindestens 20%igen) Vermittlungsfähigkeit mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang gegeben war. Die massgebliche Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte demnach vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2021. Für die Beitragszeit berücksichtigt werden kann nur die Dauer der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG vom 1. Dezember 2019 bis 31. Oktober 2020, welche innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegt, was 11 Monaten entspricht. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht.
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch die weitere Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung des anrechenbaren Arbeitsausfalls (vgl. E. 1.2) von mehr als 20 % - bei einer gegenüber Kindern unter 25 Jahren unterhaltspflichtigen versicherten Person (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG) - zu verneinen wäre, zumal die Beschwerdeführerin bis 26. November 2021 erwiesenermassen Zahlungen der Zürich Krankentaggeldversicherung in der Höhe von 80 % ihres Lohnes bezog, welcher bei einem vereinbarten Jahreslohn von Fr. 180'000.-- bereits über dem maximal möglichen versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 148'200.-- liegt.
4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. Sie war in der Zeit vom 1. November 2020 (ausserhalb des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG, so gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG) bis 30. November 2021 während mehr als 12 Monaten infolge Krankheit vollständig an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert, weshalb der Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfüllt ist. Entsprechend beträgt der Höchstanspruch 90 Taggelder (vgl. E. 1.5).
4.5 Daher erübrigt sich eine Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Rückdatierung der Anmeldung vom 2. auf den 1. November 2021 respektive dem sinngemässen Vorbringen des Vertrauensschutzes wegen der verspäteten Anmeldung aufgrund einer falschen Auskunft der Sozialen Dienste des Sanatoriums B.___, da dieser eine Tag irrelevant ist für die Festsetzung der Rahmenfristen; so dauert die Rahmenfrist für die Beitragszeit sowieso erst vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2021.
Daher ist die Beschwerde abzuweisen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2021 Anspruch auf höchstens 90 Taggelder Arbeitslosenentschädigung hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2021 Anspruch auf höchsten 90 Taggelder Arbeitslosenentschädigung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger