Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00094
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 17. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1995 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2020 bei der Y.___ AG als Geschäftsführerin angestellt (Urk. 6 S. 115-118), bis diese Anstellung durch die Arbeitgeberin mit Chat-Nachricht vom 17. August 2020 ohne Angabe von Gründen fristlos beendet wurde, wobei die Lohnzahlung bis Ende Juni 2020 erfolgt war (Urk. 6 S. 31). Am 6. August 2021 ersuchte die Versicherte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen vom 1. Juli bis 31. Oktober 2020 - inklusive Anteil 13. Monatslohn sowie Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Kündigung, aber ohne bezifferten Ferienanspruch -, nachdem über ihre Arbeitgeberin, die Y.___ AG, am 12. April 2021 der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 6 S. 105 f.). Mit Schreiben vom 11. August 2021 verlangte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die zur Überprüfung einer allfälligen Gewährung von Insolvenzentschädigung noch fehlenden Unterlagen ein (Urk. 6 S. 99). Am 23. August 2021 reichte X.___ weitere Unterlagen ein, ergänzte den Antrag auf Insolvenzentschädigung (inklusive Ferienguthaben) von gesamthaft Fr. 41'506.07 und beantwortete die Frage zu den Bemühungen der Lohneinforderung (vgl. Schreiben vom 14. September 2021, Urk. 6 S. 95 f. samt Beilagen). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 (Urk. 6 S. 61-63) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen sei. Die von der Versicherten am 2. November 2021 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 9-18) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. März 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 sei aufzuheben und es sei ihr die beantragte Insolvenzentschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-34), was der Beschwerdeführerin am 26. April 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).
Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber
- mangels Drucks seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 10 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit der (fristlosen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin am 17. August 2020 und nach dem Lohnausstand per 31. Juli 2020 bis zur Konkurseröffnung am 12. April 2021 weder Mahnungen zuhanden der Arbeitgeberin eingereicht noch rechtliche Schritte wie eine Betreibung oder eine arbeitsrechtliche Klage eingeleitet habe. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit dem Absehen von einer Betreibung aufgrund einer Auskunft des Konkursamtes, seien nicht erfüllt. Durch das passive Vorgehen sei die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht in genügendem Masse nachgekommen.
2.2 Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) zwar ein, dass sie keine Bemühungen unternommen habe, um ihre Lohnausstände gegenüber der Arbeitgeberin einzufordern. Sie machte aber geltend, dass sie sich bei diversen Behörden über das Vorgehen informiert habe und sie aufgrund der telefonischen Auskunft des Konkursamtes Wallisellen vom 6. November 2020 auf die definitive Einreichung des Betreibungsbegehrens verzichtet habe. Somit könne ihr keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden.
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung und in diesem Zusammenhang namentlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist oder sie sich aufgrund einer Falschauskunft allenfalls auf den Vertrauensschutz berufen kann.
3.
3.1 In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2021 (Urk. 6 S. 95 f.) führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass nach der Beendigung der Anstellung der erste Kontakt mit dem Konkursamt Wallisellen stattgefunden habe. Danach habe sie auch Kontakt mit dem Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon Kontakt aufgenommen, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass sie das Betreibungsbegehren samt Unterlagen elektronisch einreichen könne und lediglich vor Ort zur Unterzeichnung vorbeigehen müsse. Um alles korrekt zu machen, habe sie sich am 6. November 2020 nochmals telefonisch beim Konkursamt Wallisellen gemeldet. In diesem Telefonat sei ihr erklärt worden, dass es sogar möglich sei, die Lohnforderung anstelle einer Betreibung ans Betreibungsamt direkt als Forderung an das Konkursamt zu stellen. Sie selbst sei jedoch in der Pflicht, aktiv im SHAB oder Zefix.ch zu prüfen, ob der Konkurs eingeleitet worden sei, um dann innert 14 Tagen ab Konkurseröffnung ihre Forderung einzureichen. Es sei für sie eine Erleichterung gewesen, zu hören, dass es nicht notwendig sei, eine Betreibung einreichen zu müssen. Sie habe sich daher für den Weg über das Konkursamt entschieden und so habe sie auch den Weg nach Opfikon nicht aufnehmen müssen. Bis zur Konkurseröffnung habe sie regelmässig mit den beteiligten Institutionen Kontakt gehabt und am 16. März 2021 20 Minuten mit dem Obergericht des Kantons Zürich telefoniert. Aus den beiliegenden Unterlagen sei ihr Wille ersichtlich, dem Konkursamt alle nötigen Informationen zu geben. Sie habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt.
3.2 Die Notar-Stellvertreterin des Konkursamtes Wallisellen nahm mit Schreiben vom 28. September 2021 (Urk. 6 S. 65) zuhanden der Beschwerdeführerin dazu Stellung und hielt fest, dass das Konkursamt nicht über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung entscheide, sondern die kantonale Arbeitslosenkasse. Sie selbst könne sich erinnern, dass sie im Sommer/Herbst 2020 diverse Telefonate mit verschiedenen Arbeitnehmern unterschiedlicher Z.___-Gesellschaften geführt habe. Ob davon ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin gewesen sei, könne sie zum jetzigen Zeitpunkt weder bejahen noch verneinen. Sie persönlich rate keinem Arbeitnehmer von einer Betreibung ab. Insbesondere habe sie den Arbeitnehmern sogar dazu geraten, schnellstmöglich eine Betreibung auf Konkurs einzuleiten, damit es rasch zu einer Konkurseröffnung komme. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls mit einer/m anderen Mitarbeiter/in telefoniert habe, könne heute leider nicht mehr nachvollzogen werden. Auf Nachfrage hin habe sich jedoch niemand konkret an den vorliegenden Fall erinnern können. Zudem hätten ihr die Mitarbeiter/innen bestätigt, dass sie Telefonate bezüglich Lohnforderungen grundsätzlich an sie oder einer/m weiteren Notar-Stellvertreter weiterleiteten. Daher könne sie keine Bestätigung abgegeben.
3.3 Mit Einsprache vom 2. November 2021 (Urk. 6 S. 9-18) gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei am 6. November 2020 vom Konkursamt Wallisellen dahingehend informiert worden, dass sie ihre Forderung gegenüber der Arbeitgeberin direkt im Konkursverfahren einbringen könne. Ein final vorbereitetes Betreibungsbegehren habe dem Betreibungsamt Opfikon seit dem 3. November 2020 vorgelegen. Aufgrund des allgemein bekannten Umstandes, dass gegen den Inhaber der Arbeitgeberin strafrechtliche Ermittlungen stattgefunden hätten und in diesem Zusammenhang auch Konten eingefroren worden seien, sowie wegen des medialen Interesses und der belastenden Situation, habe sie sofort Kontakt zu den zuständigen Behörden aufgenommen, um ihren Lohnanspruch zu sichern. Allerdings sei ihr die Auskunft, dass sie etwa mittels Mahnung gegen die Arbeitgeberin hätte vorgehen müssen, nie erteilt worden. Aufgrund der turbulenten Ereignisse und unübersichtlichen rechtlichen Situation sei es ihr unzumutbar gewesen, das nach allgemeinen SECO-Vorgaben korrekte Verhalten zu kennen. Gerade deswegen habe sie sich an die zuständigen Behörden gewandt, um konkrete Auskunft zur korrekten Vorgehensweise zu erhalten. Zudem könne das Konkursamt Wallisellen nicht ausschliessen, dass es eine Falschauskunft gegeben habe. Einzig aufgrund der Falschauskunft des Konkursamtes habe sie das bereits final vorbereitete Betreibungsbegehren nicht eingereicht. Ein Untätigsein könne ihr nicht vorgeworfen werden, so habe sie sich sofort an die zuständigen Behörden gewandt, um ihren Lohnanspruch zu sichern. Sie habe dabei einen sehr grossen Aufwand betrieben, habe sorgfältig gehandelt und sei stets den ihr gegebenen behördlichen Auskünften gefolgt. Inmitten des sie direkt betreffenden Wirtschaftsskandals habe sie sich am sichersten gefühlt, direkt Kontakt zu den Behörden herzustellen und sich nicht an die offensichtlich handlungsunfähige Arbeitgeberin zu wenden. Auch sei sie als schutzbedürftig zu qualifizieren und ihr könne weder Vorsatz noch Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden. Das Verschulden für allenfalls versäumte Vollstreckungshandlungen sei vielmehr bei den zuständigen Behörden, insbesondere dem Konkursamt Wallisellen zu suchen. Dieses habe sie durch die Falschauskunft am 6. November 2020 vom definitiven Einreichen des Betreibungsbegehrens abgebracht.
4.
4.1 Es ist ausgewiesen und überdies unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit der (fristlosen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin am 17. August 2020 und nach dem Lohnausstand per 31. Juli 2020 bis zur Konkurseröffnung am 12. April 2021 weder Mahnungen zuhanden der Arbeitgeberin eingereicht noch rechtliche Schritte wie eine Betreibung oder eine arbeitsrechtliche Klage eingeleitet hat. Die Beschwerdeführerin fordert in diesem Zusammenhang Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen vom 1. Juli bis 31. Oktober 2020 - inklusive Anteil 13. Monatslohn, Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Kündigung sowie Ferienguthaben - von gesamthaft Fr. 41'506.07 (vgl. Urk. 6 S. 97 f. Ziff. 15).
Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Absehen von einer Betreibung aufgrund einer Auskunft des Konkursamtes gegeben sind.
Dabei ist anzumerken, dass auch die von der Beschwerdeführerin anfangs November 2020 geplante - aber gestützt auf die behauptete Falschauskunft - unterlassene Einreichung des Betreibungsbegehrens, das heisst nach einem rund dreimonatigen gänzlichen Untätigsein, wohl bereits als eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu würdigen wäre.
4.2 Die unter E. 1.3 aufgeführten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine dieser sieben Voraussetzungen nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E. 4.1; vgl. auch BGE 137 II 182 E. 3.6.3).
Aufgrund der in den Akten liegenden - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte glaubwürdigen - Stellungnahme der Notar-Stellvertreterin des Konkursamtes Wallisellen vom 28. September 2020, wonach keine Bestätigung über ein am 6. November 2020 mit der Beschwerdeführerin geführtes Telefonat abgegeben werden könne (vgl. E. 3.2), lässt sich weder belegen noch bestehen ausreichend Hinweise dafür, dass das Konkursamt gegenüber der Beschwerdeführerin überhaupt eine Auskunft erteilt hat, geschweige denn welche inhaltliche Auskunft (vgl. hierzu lit. a und lit. b von E. 1.3).
Im Weiteren steht fest, dass das Konkursamt nicht über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung entscheidet, sondern die jeweilige kantonale Arbeitslosenkasse (so auch der Hinweis des Konkursamtes, E. 3.2), womit es auch an der Voraussetzung der für die Auskunft zuständigen Amtsstelle fehlt (vgl. lit. c von E. 1.3). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dass sie sich bei der zuständigen (oder einer anderen) Arbeitslosenkasse erkundigt hätte. Im Übrigen war auch das Obergericht des Kantons Zürich nicht zuständig für entsprechende Auskünfte. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin allein mit dem Hinweis auf ihre Rechtsunkenntnis und ihre Unerfahrenheit mit Behörden (Urk. 1 S. 3) nicht substantiiert geltend, dass sie das Konkursamt aus zureichenden Gründen betreffend Anspruch auf Insolvenzentschädigung als zuständig betrachten durfte. Darauf, dass hierfür die öffentlichen Arbeitslosenkassen zuständig sind, wird im Leitfaden des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) mehrmals hingewiesen (Insolvenzentschädigung - Ein Leitfaden für Versicherte; abrufbar unter < www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html >, besucht am 15.06.2022). Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, diesen Leitfaden aufzufinden oder sich anderweitig kundig zu machen, kann auch angesichts ihrer beruflichen Stellung bei der konkursiten ehemaligen Arbeitgeberin nicht angenommen werden.
4.3 Da die von der Beschwerdeführerin behauptete Auskunft (keine Betreibung einleiten zu müssen, sondern die Forderung direkt im Konkursverfahren geltend machen zu können) weder bewiesen noch von der zuständigen Stelle erteilt wurde, erübrigt sich die Prüfung, ob diese allenfalls unrichtig war. Mithin ist nicht massgebend, ob aus betreibungs- bzw. konkursrechtlicher Sicht die Lohnforderung erst im Konkursverfahren geltend gemacht werden kann. Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht im Insolvenzentschädigungsverfahren ist entscheidend, dass die Lohnforderung gegenüber der Arbeitgeberin zeitnah in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend gemacht wird und bei Bedarf weitere arbeits- und/oder betreibungsrechtliche Schritte eingeleitet sowie konsequent weiterverfolgt werden. Dabei kann es - wie bereits erwähnt (E. 1.2) - unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgversprechend sind oder nicht. Vielmehr hat sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich alles ihr Zumutbare zur Wahrung der Lohnansprüche vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat aber bis auf die Konkurseingabe unbestrittenermassen keine der erforderlichen Schritte unternommen.
4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin ihren Pflichten gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen und kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz aufgrund einer behördlichen Falschauskunft berufen. Daran vermag auch der Hinweis auf die in der Einsprache angeführten drei Bundesgerichtsurteile (Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S.15), nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung folglich zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger