Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00100

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 31. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. Y.___

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. Die 1960 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. Mai 1991 bis zum 16. August 2016 bei der Z.___ AG als Produktionsmitarbeiterin. Diese Stelle musste sie wegen einer allergischen Kontaktdermatitis aufgeben (Urk. 6/4 S. 2, Urk. 6/8, Urk. 6/90, Urk. 6/96). Die Suva stufte diese Erkrankung als Berufskrankheit ein und richtete deshalb vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2021 Taggelder aus (Urk. 6/4 S. 10, Urk. 6/67).

Die Invalidenversicherung hatte mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneint. Sie war davon ausgegangen, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, und hatte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 % ermittelt (Urk. 6/10). In der Nichteignungsverfügung vom 19. Mai 2021 hielt die Suva fest, die Beschwerdeführerin sei gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 10. Mai 2021 für Arbeiten in der Metallverarbeitungsindustrie, als Kassiererin (wegen des Kontakts zu Münzen) sowie Tätigkeiten, bei denen Handschuhe getragen werden müssten, nicht geeignet (Urk. 6/67).

Am 31. Mai 2021 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bülach zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/95); am 7. Juni 2021 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 31. Mai 2021 (Urk. 6/96-98). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich überwies die Sache am 4. August 2021 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 31. August 2021 verneinte auch die Suva einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente aufgrund des ermittelten, eine Unfallversicherungsrente ausschliessenden Invaliditätsgrads von 6 % (Urk. 6/9; vgl. auch Urk. 6/4). Am 7. September 2021 erliess das AWA seine Verfügung und verneinte damit die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab dem 1. Juni 2021 (Urk. 6/2). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/3, Urk. 6/5) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022 ab (Urk. 2 = Urk. 6/13).

2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Y.___, mit Eingabe vom 12. April 2022 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr ab dem 1. Juni 2021 Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2). Mit Replik vom 15. Juni 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 9). Das AWA verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2022 auf eine Duplik (Urk. 11; vgl. auch Urk. 15-16).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).

1.2 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) legt fest, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.

In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.1).

Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Solchenfalls führen auch Arbeitsbemühungen nicht zu einer Anspruchswahrung (Urteil des Bundesgerichts C 160/06 vom 19. März 2007 E. 3.2.1 und 3.3). Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.3).

1.3 Aus ungenügenden Arbeitsbemühungen darf in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind, es sei denn, es bestehe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit. Wenn die Arbeitsbemühungen indessen nicht mehr nur ungenügend oder dürftig, sondern derart unbrauchbar sind, dass sie besonders qualifizierte Umstände darstellen, führt dies auch ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit. Dasselbe gilt, wenn über längere Zeit überhaupt keine Arbeitsbemühungen oder blosse «pro forma»-Bemühungen vorgewiesen werden. Wiederholte Nichtbefolgung von Weisungen der Durchführungsorgane lassen ebenfalls auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 sowie 8C_58/2008 vom 9. September 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S.2348 f. Rz 270 ff. ; vgl. zum ganzen auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2019 , S. 107-109).

1.4 Die einmal verneinte Vermittlungsbereitschaft ist erst wieder zu bejahen, wenn die versicherte Person ihr Verhalten nachweislich geändert hat. Die blosse Absichtserklärung, den Anweisungen der Vollzugsstellen wieder Folge leisten zu wollen, genügt nicht. Die versicherte Person hat den Beweis zu erbringen, dass sie ihr Verhalten effektiv geändert hat. Dies gelingt ihr insbesondere mit dem Nachweis genügender Arbeitsbemühungen und dem Einhalten von Weisungen und Terminen des RAV (Rz B280 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft; vgl. auch Nussbaumer, a.a.O., S. 2349 Rz 273).

1.5 Die Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv zu beurteilen, das heisst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids gegeben waren (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 89 insb. mit Hinweis auf BGE 112 V 397 E. 1a).

2.

2.1 Das AWA begründete die Verneinung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid mit der fehlenden Vermittlungsfähigkeit (Urk. 2 S. 4). Es lägen unterschiedliche Beurteilungen ihres Gesundheitszustands vor: Während die Suva und die Invalidenversicherung davon ausgingen, dass grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit unter Ausschluss gewisser Tätigkeiten bestehe, habe der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Berichten vom 15. Juni und 1. September 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 2 S. 2 f.). Unter diesen Umständen sei die objektive Vermittlungsfähigkeit zwar zu bejahen, hingegen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2021 angegeben, noch zu 100 % krank geschrieben zu sein, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen und sich deshalb bisher nicht um Arbeit bemüht zu haben (Urk. 2 S. 3). Damit habe sie klar zu erkennen gegeben, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht bereit sei, eine Arbeit aufzunehmen (Urk. 2 S. 3 f.). Bis heute habe sie nicht die Bereitschaft zu erkennen gegeben, eine Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Zwar habe sie nach Erhalt der Verfügung vom 7. September 2021, womit ihre Vermittlungsfähigkeit verneint worden sei, sowie nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter und dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ab dem 17. September 2021 Arbeitsbemühungen vorgenommen. Diese seien aber mangelhaft gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass sie weiterhin nicht bereit sei, eine zumutbare Stelle anzutreten (Urk. 2 S. 4).

2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich gemäss Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, sie habe ab dem 1. Juni 2021 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 2). Sie sei ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem RAV und der Arbeitslosenkasse im Rahmen des Möglichen nachgekommen (Urk. 1 S. 4). Ab dem 17. September 2021 habe sie unbestrittenermassen Arbeitsbemühungen vorgenommen (Urk. 1 S. 5). Zuvor habe sie sich deshalb nicht um Arbeit bemüht, weil die Sachbearbeiterin des RAV sie angesichts der gegebenen Situation von dieser Pflicht befreit habe. Der dokumentierte E-Mailverkehr mit dem RAV vom 12. August bis 2. Oktober 2021 zeige, dass wegen der widersprüchlichen medizinischen Situation allgemeine Unsicherheit bezüglich des gebotenen weiteren Vorgehens geherrscht habe, sich die Beteiligten aber bemüht hätten, alles richtig zu machen, damit sie Arbeitslosenentschädigung erhalte (Urk. 1 S. 5 f.). Dies könnten ihre Töchter bezeugen (Urk. 1 S. 5 und 7). Die zwischen den Privat- und Versicherungsmedizinern divergierende Einschätzung ihres Gesundheitszustandes dürfe nicht auf ihrem Buckel ausgetragen werden (Urk. 1 S. 4). Aufgrund des von der Suva anerkannten eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils gebe es nur noch wenige Stellen, auf welche sie sich bewerben könne. Deshalb sei es nicht einfach, die vom RAV verlangte Anzahl von Arbeitsbemühungen einzuhalten (Urk. 1 S. 4). Vor diesem Hintergrund sei es willkürlich zu behaupten, sie sei nicht bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Urk. 1 S. 4), und unverhältnismässig, sie vollständig vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung auszuschliessen (Urk. 1 S. 5 ff.). Hinzu komme eine nicht zulässige Änderung der Begründung im Einspracheentscheid dahingehend, dass die Vermittelbarkeit aus subjektiver Sicht nicht gegeben sei, wohingegen in der vorausgegangenen Verfügung vom 7. September 2021 noch festgehalten worden sei, es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 1 S. 2).

2.3 In der Beschwerdeantwort machte das AWA geltend, das von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise aufgelegte Formular «Angaben der versicherten Person» vom 29. September 2021, von welchem sie behaupte, es sei dem AWA bereits zugestellt worden, sei bloss in Form einer Kopie der Vorderseite eingereicht worden; ferner enthalte es andere Angaben als diejenige Version, welche bereits bei den Akten des AWA liege (Urk. 5).

Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, ihre Version des Formulars sei dem AWA ordnungsgemäss zugestellt worden, was ihre Tochter bezeugen könne. Es bestünden offensichtlich Unzulänglichkeiten bei der Verarbeitung von Akten durch das AWA. Es habe ihr nämlich am 9. Februar 2022 mitteilen müssen, dass die Einsprache wegen eines Fehlers bei der digitalen Verarbeitung in Verstoss geraten sei und habe um nochmalige Einreichung der Einspracheschrift ersucht (Urk. 9 S. 2). Dies zeige, dass der Fehler eher beim AWA zu suchen sei. Zudem widerlegten zwei weitere Urkunden die Behauptung des AWA, sie sei nicht bereit zur Aufnahme einer Arbeit: Aufgrund des Arbeitsvertrags mit der B.___ AG vom 20. April 2022 sei sie seit dem Vertragsdatum unbefristet als Hilfsreinigerin auf Abruf angestellt. Ferner habe sie im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. Juni 2022 (richtig: 2021) angegeben, sie werde probieren, Vollzeit zu arbeiten, weil sie keine andere Wahl habe (Urk. 9 S. 3).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das AWA habe ihre fehlende Vermittlungsfähigkeit in der Verfügung vom 7. September 2021 damit begründet, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig; im angefochtenen Einspracheentscheid habe sie aber neu geltend gemacht, sie sei nicht bereit, eine zumutbare Stelle anzutreten (vgl. Urk. 2, Urk. 6/2). Es sei fraglich, ob eine derartige Begründungsänderung zulässig sei (Urk. 1 S. 2).

3.2 Grundsätzlich zu beachten ist, dass nach Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) der Versicherer nicht an das Begehren der Einsprache führenden Person gebunden ist und die Verfügung zu Gunsten oder auch zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern kann, wobei in letzterem Fall Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben ist (Art. 12 Abs. 2 ATSV). Konkret in Betracht fällt, dass der Beschwerdegegner die Verfügung vom 7. September 2021 gar nicht abgeändert, sondern bestätigt hat. Hierbei hat sie sich auf Gesichtspunkte gestützt, die die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren selber vorgebracht hat, indem sie geltend machte, sie beanspruche Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/3 S. 4). Pflichtgemäss hat der Beschwerdegegner diese Argumentation in die Begründung seines Einspracheentscheides (Art. 52 Abs. 2 ATSG) aufgenommen.


4.

4.1 Strittig und zu prüfen ist zur Hauptsache die subjektive Vermittlungsfähigkeit beziehungsweise Vermittlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2021.

4.2 Obwohl die Invalidenversicherung laut Verfügung vom 30. Oktober 2020 eine wechselbelastende, leidensangepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen als zu 100 % zumutbar erachtete (Urk. 6/10) und die Suva gemäss Nichteignungsverfügung vom 19. Mai 2021 lediglich Arbeiten in der Metallverarbeitungsindustrie, als Kassiererin (wegen des Kontakts zu Münzen) sowie Tätigkeiten, bei denen Handschuhe getragen werden müssen, als gesundheitlich ungeeignet anerkannte (Urk. 6/67), war die Beschwerdeführerin noch Mitte Juni 2021 der festen Überzeugung, vollständig arbeitsunfähig zu sein. Anders kann das hausärztliche Zeugnis von Dr. A.___ vom 15. Juni 2021 nicht interpretiert werden, wonach die Beschwerdeführerin hauptsächlich wegen des von der Suva als Berufskrankheit anerkannten Ekzems und eines chronischen zerviko- und lumbovertebralen Syndroms zu 100 % arbeitsunfähig sei und ihren Gesundheitszustand als ruiniert und untherapierbar wahrnehme (Urk. 6/73).

Zwar gab die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. Juni 2021 an, trotz ihrer nach wie vor bestehenden diversen Beschwerden keine andere Wahl zu haben, als zu versuchen, wieder zu arbeiten (Urk. 6/98). Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV kann aber entnommen werden, dass sie sich im ersten Beratungsgespräch vom 7. Juni 2021 nach der Möglichkeit einer Frühpensionierung erkundigte (Urk. 6/92 S. 6 f), kurz nach dem ersten Beratungsgespräch das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. A.___ einreichte (Urk. 6/76) und in der Folge mit ihrem Hausarzt die Chancen auf Zusprechung einer Invalidenrente abklärte. Auch die RAV-Beraterin empfahl ihr die Abklärung ihrer Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen (Urk. 6/92 S. 5 f.). Am 1. September 2021 attestierte ihr Dr. A.___ erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juni 2021 (Urk. 6/75). Dementsprechend gab die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 1. September 2021 zu Fragen des AWA an, sie erachte sich selbst nicht als arbeitsfähig und habe sich nicht um Arbeit bemüht, da sie immer noch zu 100 % krank geschrieben sei (Urk. 6/74 S. 1 f.).

Bis Anfang September 2021 fehlte es also zweifellos an der Vermittlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin; sie war offensichtlich vermittlungsunfähig. Da sie sich in diesem Zeitraum als vollständig arbeitsunfähig erachtete, spielt es im Übrigen keine Rolle, ob ihre fehlenden Arbeitsbemühungen einzig dem Umstand geschuldet waren, dass die RAV-Beraterin sie angesichts der gegebenen Situation von der Pflicht zur Arbeitssuche befreit hatte; denn fehlt es an der Vermittlungsbereitschaft, führen auch Arbeitsbemühungen zu keiner Anspruchswahrung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 160/06 vom 19. März 2007 E. 3.3). Zudem findet die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Tochter in diversen E-Mails (Urk. 1 S. 6, Urk. 3/3, Urk. 3/6, Urk. 3/13) im prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV keine Stütze (Urk. 6/92 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 3/3). Auch kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie der Ansicht ist, die zwischen den Privat- und Versicherungsmedizinern divergierende Einschätzung ihres Gesundheitszustandes dürfe nicht zu ihren Lasten gehen (Urk. 1 S. 4): Hätte sie sich damals wirklich subjektiv arbeitsfähig gefühlt, hätte sie die von der Beurteilung der Invaliden- und Unfallversicherung abweichenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. A.___ wohl kaum eingereicht. Zu beachten ist sodann, dass Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne sind, dass die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder auf Arbeitslosigkeit berufen kann. Eine versicherte Person kann aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht vermittlungsunfähig sein, obwohl der Grad ihrer Erwerbsunfähigkeit noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente auslöst (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 111 mit weiteren Hinweisen).

4.3

4.3.1 Damit die subjektive Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die darauffolgende Zeit, das heisst ab September 2021 bejaht werden kann, muss sich ihr gesamtes Verhalten geändert haben; insbesondere muss sie genügende Arbeitsbemühungen nachweisen können (vorstehend E. 1.4).

4.3.2 Im Gespräch mit ihrer RAV-Beraterin vom 23. September 2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nach Erhalt der Verfügung des AWA vom 7. September 2021, mit welcher ihre Vermittlungsfähigkeit verneint wurde (Urk. 6/2), die Situation mit ihrem Rechtsvertreter besprochen. Dieser habe ihr geraten, eine 100 % Stelle zu suchen und die Verfügung anzufechten. Mit der Beraterin wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin ab dem 16. September 2021 persönliche Arbeitsbemühungen auf Vollzeitstellen im vereinbarten, gesundheitlich zumutbaren Suchbereich vornehme und für die Behörden dokumentiere (Urk. 6/92 S. 5; vgl. auch Urk. 3/9-12).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, anschliessend im Formular «Angaben der versicherten Person» vom 29. September 2021 unter Frage 9 darüber informiert zu haben, dass sie ab Mitte September eine 100 %-Stelle suche (Urk. 1 S. 7). Als Beschwerdebeilage 14 reichte sie eine Kopie der ersten Seite dieses Formulars ein (Urk. 3/14). In den Akten des AWA befindet sich allerdings bereits ein auf den 29. September 2021 datiertes, von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Formular, welches für den Monat September 2021 andere Angaben enthält als die mit der Beschwerde eingereichte Version: In dieser Fassung des Formulars gab die Beschwerdeführerin unter Frage 9 an, im gleichen Umfang wie im Vormonat – also gar nicht (vgl. Urk. 6/74 S. 1 f., Urk. 6/99 S. 5 f., S. 12 f. und S. 23 f.) - nach Arbeit zu suchen. Die RAV-Beraterin habe ihr beim ersten Gespräch gesagt, sie sei von Arbeitsbemühungen befreit. Auf Frage 4, ob sie arbeitsunfähig gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie verweise auf ihre Einsprachen gegen die Verfügungen der Suva (vom 31. August 2021 [Urk. 6/9], womit ein Rentenanspruch abgelehnt wurde) und der AL (wohl des AWA vom 7. September 2021 betreffend fehlende Vermittlungsfähigkeit [Urk. 6/2]; Urk. 6/93).

Trotz des Hinweises des AWA, das beschwerdeweise aufgelegte Formular sei bloss in Form einer Kopie der Vorderseite (ohne Datum und Unterschrift) eingereicht worden und enthalte andere Informationen als die bei den Akten des AWA liegende Version (Urk. 5) , reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik vom 15. Juni 2022 nicht die fehlende Seite mit der Datumsangabe und ihrer Unterschrift ein. Sie machte auch nicht geltend, diese Seite sei ihr abhanden gekommen. Vielmehr erhob sie den Vorwurf, das AWA habe sie am 9. Februar 2022 um nochmalige Einreichung der Einsprache ersuchen müssen, weil diese in Verstoss geraten sei (Urk. 6/5); dies zeige, dass dem AWA offensichtlich Fehler bei der Verarbeitung von Akten unterliefen (Urk. 9 S. 2). Damit allein lässt sich aber nicht nachweisen, dass dem AWA wiederholt – und insbesondere auch hinsichtlich des fraglichen Formulars - Fehler bei der Aktenführung unterlaufen sind. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin keine konkrete Unregelmässigkeit des AWA bei der Akturierung zu benennen. Zudem war das fragliche Formular ursprünglich gar nicht zu den Akten des AWA, sondern der Arbeitslosenkasse gereicht worden, und zwar gemäss E-Mail der Kasse an das AWA vom 4. Mai 2022 am 30. September 2021 (Urk. 6/94). Bezüglich dieser Behörde macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, es seien Probleme bei der korrekten Akturierung aufgetreten. Von Bedeutung ist sodann, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail an das RAV vom 3. Oktober 2021 offensichtlich auf den Inhalt der bei den Akten des AWA liegenden Version des Formulars «Angaben der versicherten Person» vom 29. September 2021 bezog: Sie präzisierte nämlich die dortigen Angaben dahingehend, dass der Beschwerdeführerin vom RAV mitgeteilt worden sei, sie sei von Arbeitsbemühungen befreit, und dass sie gegen die Verfügungen der Suva und der AL (richtig: des AWA) Einsprache erhoben habe (Urk. 3/13). Entsprechende Äusserungen finden sich in der beschwerdeweise aufgelegten zweiten Fassung des Formulars nicht (Urk. 3/14). Aufgrund dieser Umstände steht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die als Beschwerdebeilage eingereichte Version der «Angaben der versicherten Person» für den Monat September nachträglich ausgefüllt und mit abweichenden Angaben versehen wurde, wobei eine unterschriftliche Bestätigung dieser Angaben fehlt. In dieser Situation kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die offerierte Zeugenbefragung der Tochter (Urk. 9 S. 2) verzichtet werden, da hiervon keine erheblichen neuen Erkenntnisse zu diesem Sachverhalt zu erwarten sind (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).

Aufgrund der fehlenden unterschriftlichen Bestätigung kommt den späteren Angaben von vornherein keine Rechtsverbindlichkeit zu und selbst wenn, ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bei Frage 9 zwar angab, sie suche neu ab Mitte September 2021 eine Arbeit im 100 %-Pensum. Bei den Fragen 4 und 10 hielt sie gleichzeitig aber fest, sie habe immer noch die gleichen Beschwerden, die sie an ihrer ehemaligen Arbeitsstelle entwickelt habe. Ihre Arbeitsbemühungen erfolgten, weil sie keine andere Wahl habe und probieren wolle zu arbeiten (Urk. 3/14). Damit liegen insgesamt widersprüchliche Absichtserklärungen vor, was für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit unter den gegebenen Umständen insgesamt nicht ausreicht. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1).

4.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob ihre Stellensuchbemühungen ab Mitte September 2021 geeignet sind, den Nachweis ihrer Vermittlungsbereitschaft zu erbringen.

Ab dem 17. September 2021 nahm die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihrer Tochter (Urk. 6/92 S. 3 f.) jeden Monat mindestens zehn Arbeitsbemühungen vor (vgl. Urk. 6/84) und dokumentierte diese auf dem Nachweisformular des RAV. Die Bewerbungen genügten zwar mengenmässig den Anforderungen, waren aber in den Monaten September bis Dezember praktisch gänzlich unbrauchbar und aussichtslos (Urk. 6/34-37): Die Beschwerdeführerin, welche gar kein Deutsch spricht (Urk. 6/92 S. 3), suchte trotz Hinweis der RAV-Beraterin, nur realistische Bewerbungen würden anerkannt und im Zweifelsfall solle sie sich bei den Inserenten nach den Arbeitsanforderungen erkundigen (Urk. 6/92 S. 5 f.), nur nach Stellen, welche gemäss den Inseraten «sehr gute Deutschkenntnisse» erforderten (Urk. 6/92 S. 4), oder bewarb sich für anderweitig unrealistische Einsatzmöglichkeiten, etwa wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen oder fehlender beruflicher Vorkenntnisse (vgl. Urk. 6/61-64, Urk. 6/92 S. 3 f.). Dementsprechend erhielt sie nur Absagen (Urk. 6/34-37). Im Monat Januar 2022 bewarb sie sich sodann verschiedentlich auf Stellen in der Reinigungsbranche, die wegen ihrer Allergien nicht zumutbar sind, auf Teilzeitstellen und auf eine besetzte Stelle (Urk. 6/56, Urk. 6/92 S. 2). Obschon ihr die RAV-Beraterin im Beratungsgespräch vom 31. Januar 2022 klar gemacht hatte, dass eine Bewerbung als Hilfsarbeiterin Gartenbau nicht realistisch sei (Urk. 6/92 S. 3), bewarb sie sich in den Monaten Februar und März 2022 nach wie vor auf körperlich ungeeignete Tätigkeiten als Erntehelferin, Feldarbeiterin und Hilfskraft Landwirtschaft, teils auch wieder im Teilzeitpensum (Urk. 6/57-58).

4.3.4 Damit hat die Beschwerdeführerin in den Monaten September 2021 bis März 2022 in keiner Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen unternommen. Da zur Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit das gesamte Verhalten der versicherten Person massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014, E. 3.2) und die Beschwerdeführerin zuvor, das heisst bis September 2021 keine Suchbemühungen tätigte, kann von einer tatsächlichen Vermittlungsbereitschaft nicht ausgegangen werden. Auch aus dem Umstand, dass sie nach Erhalt des die Vermittlungsfähigkeit erneut verneinenden angefochtenen Einspracheentscheids eine Arbeit auf Abruf und ohne garantiertes Mindestpensum als Hilfsreinigerin annahm (Urk. 6/87), kann nicht auf eine genügende Vermittlungsbereitschaft vor Erhalt des Einspracheentscheids geschlossen werden: Die Vermittlungsfähigkeit ist nämlich prospektiv ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung und unter Würdigung der Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zu beurteilen (vorstehend Erwägung 1.5). Zudem erfordert sie die Bereitschaft, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1). Vor dem Hintergrund der Absichtserklärungen zweifelhafter Verbindlichkeit (vorstehend E. 4.3.2) gelingt deshalb der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte September 2021 bereit war, eine ihr vermittelte Stelle auch anzunehmen, nicht.

5. Ist die subjektive Vermittlungsfähigkeit demnach zu verneinen, kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation überhaupt in der Lage wäre, eine Stelle anzunehmen (objektive Vermittlungsfähigkeit), offen bleiben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2014 vom 11. August 2014 E. 3.3). Es ergibt sich, dass das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Fehr Klemmt