Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00101
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 22. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Rechtsdienst
Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991 und schweizerischer Staatsangehöriger (Urk. 11/78), meldete sich am 27. Oktober 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich zur Arbeitsvermittlung ab dem 1. Dezember 2021 an (Urk. 11/103) und beantragte am 18. November 2021 (Eingangsdatum) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab demselben Datum (Urk. 11/87-90). Mit Schreiben vom 23. November 2021 forderte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend Syna) X.___ dazu auf, weitere Angaben, welche zur Klärung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung dienlich sind, zu machen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 11/81 f.). Nachdem X.___ einzig das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2021» eingereicht hatte (Urk. 11/71 f.), wurde er mit Schreiben vom 13. Januar 2022 erneut dazu aufgefordert, die noch fehlenden Unterlagen einzureichen. Aus den bis dato eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt sei (Urk. 11/69 f.). In der Folge reichte X.___ zusätzliche Unterlagen ein (vgl. insbesondere Urk. 11/62 ff.).
Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 verneinte die Syna einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2021, da die Beitragszeit nicht erfüllt sei und kein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit vorliege (Urk. 11/36-39). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Einsprache (Urk. 11/45), woraufhin ihm die Syna eine Frist bis am 30. März 2022 ansetzte, um sich nochmals zu seinen Tätigkeiten zu äussern und entsprechende Unterlagen einzureichen (Urk. 11/34 f.). Er liess die Frist ungenutzt verstreichen. Mit Entscheid vom 1. April 2022 wies die Syna die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2 [= Urk. 11/23-25]).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 10. April 2022 (Eingang am 13. April 2022) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Da diese Eingabe nicht unterzeichnet war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2022 eine 10-tägige Frist zur Verbesserung angesetzt (Urk. 4; vgl. auch die zweite Zustellung des Schreibens per A-Post [Urk. 5], da die Verfügung am 25. April 2022 nicht zugestellt werden konnte). Am 3. Mai 2022 ging die unterzeichnete Beschwerdeschrift beim Gericht ein (Urk. 6). Mit gleichentags erstellter Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin eine 30-tägige Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis sich die SVA (Sozialversicherungsanstalt) Zürich zur Qualifikation des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber habe vernehmen lassen. Liege keine solche Qualifikation vor, sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 9; vgl. auch das Rechtshilfegesuch an die SVA Zürich vom 31. Mai 2022 [Urk. 10]). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2022 eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 legte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der SVA Zürich vom 10. Juni 2022 auf und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15 und Urk. 16). Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2022 zugestellt; gleichzeitig wurde die ihm mit Verfügung vom 3. Juni 2022 angesetzte Frist zur Stellungnahme abgenommen (Urk. 17). Mit Eingabe vom 19. Juni 2022 (eingegangen am 28. Juni 2022) äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen.
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei zuletzt vom 8. Februar 2021 bis 30. November 2021 als Consultant bei Y.___ Ltd. in Z.___ tätig gewesen. Zuvor habe er vom 4. November 2019 bis 31. Januar 2020 als Berater (Praktikant) bei der Firma A.___ AG in B.___ und ab dem 1. April 2020 für 10 Monate bei C.___ Inc. in D.___ (Land E.___) gearbeitet. Ab dem 1. Dezember 2021 habe er einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht. Da die Beitragszeit nicht erfüllt sei, sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 11. Februar 2022 abgelehnt worden. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei im Frühjahrssemester 2020 immatrikuliert gewesen. Ausserdem habe er im Januar 2021 für C.___ Inc. in Z.___ gearbeitet. Die ihm angesetzte Frist, um letzteres zu belegen, habe er verstreichen lassen. Die Einsprache werde abgewiesen (Urk. 2).
2.2 Mit Beschwerde vom 10. April 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er die Beitragszeit erfüllt habe. Er sei im Frühjahrssemester 2020 immatrikuliert gewesen und habe im Januar 2021 für C.___ Inc. in Z.___ gearbeitet (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, die entscheidende Frage sei, ob es sich beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die C.___ Inc. um einen sogenannten Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber gehandelt habe, welcher ebenfalls obligatorisch versichert sei. Die SVA (Sozialversicherungsanstalt) des Kantons Zürich sei aufgefordert worden, mitzuteilen, ob dem so sei (Urk. 9). Gemäss Stellungnahme der SVA vom 10. Juni 2022 werde kein individuelles Konto des Beschwerdeführers geführt. Es sei auch keine Anmeldung als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber unter dem Namen des Beschwerdeführers bekannt oder eingegangen. Demensprechend sei die Beschäftigung bei der C.___ Inc. nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen, und die Beschwerde sei abzuweisen (Eingabe vom 17. Juni 2022 [Urk. 15]).
2.4 Mit Eingabe vom 19. Juni 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei während sechs Monaten als Student immatrikuliert gewesen. Dies gleiche aus, dass bloss acht Tage für die Erfüllung der Beitragszeit fehlten (Urk. 18).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. Dezember 2021 (Urk. 11/87) die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 1.1) am 1. Dezember 2019 begann und am 30. November 2021 endete (vgl. auch Urk. 11/69).
3.2 Vom 1. Dezember 2019 (Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit) bis 31. Januar 2020 war der Beschwerdeführer für die A.___ AG als Berater (Praktikant) tätig (vgl. Urk. 11/96-99 sowie Urk. 16). Vom 8. Februar 2021 bis 30. November 2021 war er zudem bei der Y.___ Ltd. mit Arbeitsort in Z.___ angestellt (vgl. Urk. 11/67, Urk. 11/85, Urk. 11/92-95, Urk. 11/104 und Urk. 16). Diese beiden Beschäftigungen können an die Mindestbeitragszeit angerechnet werden. Allerdings werden die erforderlichen zwölf Monate knapp nicht erreicht.
3.3
3.3.1 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten (undatierten) Arbeitsvertrag mit der C.___ Inc. mit Sitz in D.___ war er ab dem 1. April 2020 bei dieser angestellt. Im Vertrag wurde der Beschwerdeführer mit einer Adresse in F.___ aufgeführt, und es wurde vereinbart, dass die Arbeit durch Fernarbeit («remotely, outside of E.___») verrichtet werde (Urk. 11/62). Der Beschwerdeführer machte zu dieser Tätigkeit geltend, er habe im Januar 2021 für die C.___ Inc. in Z.___ gearbeitet (Urk. 1, Urk. 11/45). Dies wurde von der C.___ Inc. mit Schreiben vom 9. April 2022 (Urk. 3/3) schriftlich bestätigt («I hereby confirm that X.___ worked remotely from Switzerland from January 1st 2021 until the end oft he contract on 31st January 2021»). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der C.___. Inc. (Urk. 3/1, Urk. 3/3 und Urk. 3/4) jeweils – im Widerspruch zum Arbeitsvertrag – als Arbeitsbeginn der 1. März 2020 angegeben wurde. Zudem wurde nicht dargelegt, gestützt auf welche technischen Daten die C.___ Inc. bestätigen konnte, dass der Beschwerdeführer im Januar 2021 aus der Schweiz aus für sie arbeitete. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, wenn die Tätigkeit bei der C.___ Inc. nicht an die Beitragszeit angerechnet werden kann.
3.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG unterliegen der Arbeitslosenversicherungs-Beitragspflicht alle Arbeitnehmer, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig sind. Obligatorisch versichert sind auch Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (AVIG-Praxis ALE Rz A2). Bei Arbeitnehmern von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern handelt es sich mitunter um in der Schweiz für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (ausserhalb EU/EFTA) tätige Personen (Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 6 Rz 1). Gemäss Schreiben der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 10. Juni 2022 ist keine Anmeldung des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer einer nicht beitragspflichtigen Arbeitgeberin eingegangen oder pendent (Urk. 16). Dementsprechend kann die Tätigkeit für die C.___ Inc. nicht an die Beitragszeit angerechnet werden. Dies stellte der Beschwerdeführer letztlich auch nicht mehr in Frage, führte er in seiner Eingabe vom 19. Juni 2022 doch aus, seine Studienzeit gleiche aus, dass ihm für die Erfüllung der Beitragszeit acht Tage fehlten (Urk. 18). Mit diesem Argument vermag er jedoch nicht durchzudringen; für einen solchen «Ausgleich» fehlt die gesetzliche Grundlage.
3.4 Der Beschwerdeführer war im Frühjahrssemester 2020 (1. Februar bis 31. Juli 2020) an der Universität G.___ immatrikuliert (Urk. 3/2). Damit liegt kein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit vor, denn er stand aufgrund dessen nicht während insgesamt mehr als zwölf Monaten (innerhalb der Rahmenfrist) nicht in einem Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus war er auch nicht über ein Jahr lang in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation tätig (vgl. dazu E. 1.3). Weitere Befreiungsgründe sind sodann nicht ersichtlich.
4. Zusammenfassend weist der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist keine ausreichende Beitragszeit auf. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro