Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00111


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 28. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Die 1976 geborene X.___ bezog in einer seit dem 1. Mai 2020 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 stellte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen per 1. Januar 2022 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die von ihr dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/4) hiess das AWA mit Entscheid vom 11. April 2022 teilweise gut und reduzierte die Zahl der Einstelltage auf deren 14 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 22. April 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 (Urk. 5) schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

1.3    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Dezember 2021 spätestens am 5. Januar 2022 beim RAV hätte einreichen müssen. Fristgerecht seien jedoch keine Arbeitsbemühungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, dass sie die Arbeitsbemühungen per E-Mail beim RAV eingereicht habe. Abklärungen mit diesem hätten jedoch ergeben, dass das RAV am 3. Januar 2022 keine E-Mail mit Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2021 erhalten habe. Rechtsprechungsgemäss reise eine uneingeschriebene Postsendung auf Gefahr des Absenders, was analog auch für E-Mails gelte. Die versicherte Person trage somit das Risiko, dass die per gewöhnlicher Post oder
E-Mail gesendeten Unterlagen beim Empfänger auch tatsächlich ankommen würden. Es sei deren Sache, dafür besorgt zu sein und sicherzustellen, dass der zuständige RAV-Berater die benötigten Unterlagen fristgerecht erhalte. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen zu kontrollieren, ob die E-Mail auch tatsächlich bei der Zielperson angekommen sei. Nachdem kein Beweis vorliege, dass die Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Dezember 2021 tatsächlich und rechtzeitig beim RAV eingegangen seien, sei von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen habe. Die am 24. Februar 2022 per Post versandten Unterlagen könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da kein entschuldbarer Grund für die Verspätung vorliege. Die Beschwerdeführerin sei daher zu Recht wegen fehlender respektive zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2021 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden (Urk. 2).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie ihre Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2021 fristgerecht am 3. Januar 2022 per E-Mail eingereicht habe. Ihre Arbeitsbemühungen habe sie bis anhin immer per E-Mail geschickt, was auch stets funktioniert habe. Sie habe nie eine Bestätigung der RAV-Beraterin erhalten. Nur wenn es irgendwelche Probleme gegeben oder etwas gefehlt habe, habe sich die RAV-Beraterin bei ihr gemeldet. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen absichtlich immer ein bis zwei Tage vor Fristablauf geschickt, um noch etwas nachreichen zu können, wenn dies von der RAV-Beraterin verlangt würde. Da sie nichts auf ihre E-Mail vom 3. Januar 2022 gehört habe, habe sie in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass alles in Ordnung sei. Vielleicht sei die E-Mail bei der RAV-Beraterin untergegangen. Sie habe sie jedenfalls mit Sicherheit abgeschickt und sie sei auch unter den gesendeten E-Mails aufgeführt. Wäre die E-Mail nicht angekommen, hätte sie eine Fehlermeldung erhalten müssen (Urk. 1).


3.

3.1    Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 1.3 und AVIG-Praxis ALE B 324). In den Nachweisformularen (unter anderem auch in demjenigen der Kontrollperiode Dezember 2021, vgl. Urk. 6/32) findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass die Arbeitsbemühungen bis zum 5. Tag des Folgemonats einzureichen sind und welche Folgen eine verspätete Einreichung, nämlich Nichtberücksichtigung der Arbeitsbemühungen, hat.

    Aus den Akten des Beschwerdegegners geht hervor, dass das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (PAB) für den Monat Dezember 2021 am 24Februar 2022 der Post übergeben und am 25. Februar 2022 beim RAV eingegangen ist (Urk. 6/32-33). Dieser postalische Versand erfolgte zweifelsohne verspätet. Insofern die Beschwerdeführerin vorbrachte, die Arbeitsbemühungen am 3. Januar 2022 per E-Mail versandt zu haben (Urk. 1), ist Folgendes zu berücksichtigen:     

3.2    Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet. Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.2).

    Im Sozialversicherungsprozess, welcher von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, tragen die Parteien in der Regel eine objektive Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 125 V 195 E. 2, 117 V 264 E. 3b).     

3.3    Für den Nachweis einer uneingeschriebenen Sendung trägt allein die Beschwerdeführerin die Beweislast. Selbst wenn die Beweislosigkeit auf einem Fehler der Post beruhen würde, hätte dafür ebenfalls die beweisbelastete Beschwerdeführerin einzustehen. Nur sie hat es in der Hand, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels rechtzeitiger Nachfrage bei der Arbeitslosenkasse, ob die uneingeschrieben aufgegebene Sendung eingetroffen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2).

    Auch wenn in einer Verwaltung Dokumente verloren gehen können, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die versicherte Person für die Tatsache und die Rechtzeitigkeit der Zustellung die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Der Umstand allein, dass ihre Ausführungen in Bezug auf die Zustellung plausibel erscheinen, genügt dabei nicht, um eine tatsächliche Zustellung zu beweisen. Im Falle eines Versands durch die Post dient der Poststempel dem Nachweis, dass die Sendung am letzten Tag der Frist der Post übergeben wurde (BGE 145 V 90 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, E. 6.1.1). Grundsätzlich zulässig ist auch die elektronische Übermittlung an die Behörde. In einem solchen Fall hat die versicherte Person zu beweisen, dass das Formular spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (BGE 145 V 90 E. 2-6). Der Absender ist deshalb gehalten, sich den Empfang der elektronisch verschickten Sendung vom Adressaten bestätigen zu lassen und – im Falle des Ausbleibens der Bestätigung – den postalischen Weg zu nutzen (E. 6.2.2).

3.4    Vorliegend erklärte die Beschwerdeführerin, die Arbeitsbemühungen am 3. Januar 2022 per E-Mail an das RAV gesandt zu haben (Urk. 1). Das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt, trug demnach sie (vgl. vorstehend E. 3.2-3.3). Laut den Angaben des Beschwerdegegners sind dem RAV die von der Beschwerdeführerin erwähnten, angeblich am 3. Januar 2022 per E-Mail versandten Arbeitsbemühungen nicht vor dem 24./25. Februar 2022 zugestellt worden (Urk. 2, 6/9).

    Bei - wie vorliegend – bestrittener Sendung per E-Mail ohne Zustellnachweis ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.2). Mithin ist davon auszugehen, dass die elektronische Zustellung des am 3. Januar 2022 ausgefüllten Formulars betreffend persönlicher Arbeitsbemühungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht beweisen konnte, dass dieses in den Machtbereich der Behörde gelangt ist. Daran vermögen auch die geltend gemachten Angaben betreffend den Nachweis des Versands der E-Mail nichts daran zu ändern, dass der Antrag beim RAV im fraglichen Zeitraum nicht einging, trug doch - wie vorstehend dargelegt (E. 3.2-3.3) - die Beschwerdeführerin das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt.

3.5    Die Beschwerdeführerin ist daher so zu stellen, als ob sie die E-Mail vom 3. Januar 2022 nicht versandt hätte und mithin erst mit Postaufgabe vom 24. Februar 2022 (Urk. 6/32-33) die Arbeitsbemühungen eingereicht hat. Damit ist der Beschwerdegegner zu Recht von einer verspäteten Einreichung der Arbeitsbemühungen ausgegangen, da diese spätestens am 5Januar 2022 hätten eingereicht werden müssen. Entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung sind nicht aktenkundig. Die Arbeitsbemühungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen und die Beschwerdeführerin ist wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 litc AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV in der Anspruchsberechtigung einzustellen.


4.    Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung. Der Beschwerdegegner stellte die Beschwerdeführerin für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was im oberen Bereich des leichten Verschuldens liegt (vgl. E. 1.4).

    Die Dauer der Einstellung bei zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen liegt gemäss Einstellraster des Seco (AVIG-Praxis ALE D79 Ziffer 1.E) beim ersten Mal bei 5 bis 9 und beim zweiten Mal bei 10 bis 19 Einstelltagen. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (Urk. 6/45) in der Anspruchsberechtigung eingestellt (mit vier Tagen, mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 auf zwei Tage reduziert, Urk. 6/46). Zwar beruhte dieser erste Einstelltatbestand auf einer ungenügenden Anzahl von persönlichen Arbeitsbemühungen. Doch ist die Einstelldauer angemessen zu verlängern, wenn die versicherte Person in den letzten zwei Jahren wiederholt – auch aus unterschiedlichen Gründen – in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. E. 1.4). Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren bereits in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 6/26-27), aber in der Kontrollperiode Dezember 2021 einen Zwischenverdienst erzielte (Urk. 6/25), trägt die Einstellung von 14 Tagen den Verhältnissen angemessen Rechnung. In Anbetracht der gesamten Umstände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), ist die Annahme eines leichten Verschuldens im oberen Bereich nicht zu beanstanden.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse 60 732 Unia Zürich 3

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippSchilling