Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AL.2022.00115
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Suffert Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war zuletzt vom 2. November 2020 bis 29. Juli 2021 als Senior Project- und Test-Manager, Coach & Mentor, auf Mandatsbasis für die Y.___ AG tätig; die Lohnbuchhaltung erfolgte über die digitale Lohnplattform Z.___ AG (Urk. 8/162, Urk. 8/133, Urk. 8/32 ff.). Am 29. Oktober 2021 meldete er sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/159) und beantragte am 5. November 2021 Arbeitslosenentschädigung im Ausmass einer Vollzeitstelle ab dem 1. Oktober 2021 (Urk. 8/160 ff.). Nach ersten Abklärungen überwies die Arbeitslosenkasse das Dossier zur Prüfung der Anspruchsberechtigung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; Urk. 8/1). Dieses bejahte mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und setzte das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls ab dem 29. Oktober 2021 auf 20 % einer Vollzeitbeschäftigung fest (Urk. 8/2). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/3, Urk. 8/23, Urk. 8/28) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 in dem Sinne teilweise gut, als dass es das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls vom 29. Oktober bis 28. Dezember 2021 auf 20 % eines Vollzeitpensums und ab dem 29. Dezember 2021 entsprechend dem Beschäftigungsgrad vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit festsetzte (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei in Abänderung der Ziff. 3 des Einspracheentscheids vom 29. März 2022 die Vermittlungsfähigkeit ab dem 29. Oktober 2021 im Ausmass von 100 % zu bejahen und ihm ab diesem Zeitpunkt ein volles Taggeld basierend auf dem 100 % Arbeitsausfall vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit auszuzahlen. Eventuell sei der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 aufzuheben, die Vermittlungsfähigkeit ab dem 29. Oktober 2021 im Ausmass von 100 % zu bejahen und dem Beschwerdeführer ab dem 29. Oktober 2021 ein volles Taggeld basierend auf dem 100 % Arbeitsausfall vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1).
1.2 Von der Vermittlungsfähigkeit ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG) zu unterscheiden. Dieser bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 51 E. 6c/aa). Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Diesfalls geschieht die Kürzung des Taggeldanspruchs durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 143 V 168 E. 2, 125 V 51 E. 6c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt damit eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2311 Rz. 154 mit Hinweisen).
1.3 Die Arbeitslosenkassen klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist (Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG). Nach Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG unterbreitet die Kasse einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, wenn Zweifel bestehen, ob die versicherte Person anspruchsberechtigt ist. Die kantonale Amtsstelle wird demnach verpflichtet, über die Vermittlungsfähigkeit eine auf Feststellung lautende Verfügung zu erlassen, wenn die Arbeitslosenkasse das Zweifelsfallverfahren eingeleitet hat (BGE 126 V 399; Urteile des Bundesgerichts C 129/05 vom 30. August 2005 E. 2.1 und C 272/01 vom 27. Juni 2002 E. 1; vgl. auch Art. 24 AVIV).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ab dem 29. Oktober 2021 zu bejahen. Zwecks Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls habe die versicherte Person zunächst anzugeben, in welchem Umfang und zu welchen Tageszeiten die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ausgeführt, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit von Montag bis Donnerstag von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am Freitag von 17.30 Uhr bis 24.00 Uhr sowie am Samstag und Sonntag von ca. 09.00 bis 13.00 Uhr ausübe; einer Arbeitnehmertätigkeit könne er somit von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr nachgehen. Weiter habe er ausgeführt, dass er vom 2. November 2020 bis 31. Juli 2021 genau so gearbeitet habe, um seine Auslagen zu finanzieren. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche sowie betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergebe sich damit ein Spielraum von 8.3 Stunden pro Woche resp. aufgerundet 2 Stunden pro Tag. Vor diesem Hintergrund sei im Zeitraum vom 29. Oktober 2021 bis 28. Dezember 2021 zu Recht von einem Arbeitsausfall in Höhe von 20 % ausgegangen worden. In seiner Einsprache habe der Beschwerdeführer alsdann einen Aufwand von ca. 1- 2 Stunden pro Tag für seine selbständige Erwerbstätigkeit geltend gemacht und für den Monat Januar 2022 einen Arbeitsaufwand von insgesamt 14 Tagen ausgewiesen. Damit sei plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht den gesamten ursprünglich angegebenen Zeitraum effektiv aufwende. Zudem sei der Beschwerdeführer vor der Anmeldung beim RAV tatsächlich tagsüber einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen. Alsdann habe er am 21. März 2022 neue Zeitangaben zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit festgehalten, womit zumindest ab dem 29. Dezember 2021 von den entsprechenden Zeiten ausgegangen werden könne. Demnach betrage der Zeitaufwand für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit wöchentlich ca. 7.5 Stunden, wobei die Tätigkeit von Montag bis Freitag von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr ausgeübt werde. Einer Vollzeittätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden bzw. Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche stehe dies nicht im Wege. Die Aussichten eine entsprechende Tätigkeit nebenbei zu finden, erwiesen sich als realistisch. Mithin entspreche das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls ab dem 29. Dezember 2021 dem Beschäftigungsgrad vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin erst ab dem 29. Dezember 2021 von einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Rahmen des Beschäftigungsgrads vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit ausgehe. So würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht schon ab dem 29. Oktober 2021 zu 100 % vermittelbar gewesen sei. Insbesondere habe er sich ab dem 29. Oktober 2021 im Umfang von 100 % zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und erklärt, dass er in der Lage sei, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich bei der AHV als Selbständigerwerbender angemeldet habe. Der Entschluss zur Selbständigkeit sei nach einem Burnout, einem Trauma und einem Klinikaufenthalt in der Genesungsphase erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 ausserdem angegeben, dass er ganztags bis 18.00 Uhr vermittelbar sei und seine selbständige Erwerbstätigkeit nach 18.00 Uhr und an den Wochenenden ausübe, jeweils 2-4 Stunden pro Tag. Dies habe er auch bereits so gemacht, als er noch angestellt gewesen sei. Der Beschwerdegegner gehe davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er ca. 2 Stunden am Tag für die selbständige Erwerbstätigkeit aufwende, plausibel seien, weil er im Januar 2022 insgesamt 14 Arbeitsstunden ausgewiesen habe. Allerdings habe der Beschwerdeführer auch für den November 2021 Abrechnungen für seine selbständige Erwerbstätigkeit eingereicht. Demnach habe er im November 2021 Einnahmen in Höhe von Fr. 1'250.-- erzielt (Zahlungseingang per Vorauszahlung); die Arbeit sei gemäss Mentoring-Programm über 4 wöchentliche Coaching-Sessions, abends, ab Montag 22. November 2021 (nach Feierabend) erbracht worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer ein Life Performance Mentoring Sheet 2021 sowie eine Bescheinigung für den Monat Dezember 2021 eingereicht, worin sämtliche Einnahmen für das Jahr 2021 sowie die Abrechnung unter anderem auch für den Dezember 2021 ersichtlich seien. Demnach habe er im Dezember 2021 keinerlei Einnahmen erzielt. Der Beschwerdeführer habe erste eigene, kostenlose Workshops zur Akquise sowie eigene Weiterbildungen durchgeführt. Dies auch deshalb, weil das Netzwerk «Spontacts», wo er seine Leistungen ausgeschrieben habe, im September 2021 in Konkurs gegangen sei. So habe er seinen ganzen Kundenstamm verloren und alles über LinkedIn neu aufbauen müssen. Aus den Akten ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer auch in den Monaten November und Dezember 2021 die nötigen Arbeitsbemühungen/Bewerbungen für Vollzeitstellen wahrgenommen habe. Dies belege ebenfalls, dass er sich zu 100 % für Stellen einsetze und 100 % vermittlungsfähig gewesen sei. Mithin sei der Beschwerdeführer bereits ab 29. Oktober 2021 zu 100 % vermittlungsfähig (Urk. 1).
3.
3.1 Der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Darin bejahte der Beschwerdegegner, nachdem die Arbeitslosenkasse das Zweifelsfallverfahren eingeleitet hatte (vgl. E. 1.3 und Urk. 8/1), die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 29. Oktober 2021 und setzte das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsfalls ab dem 29. Oktober 2021 auf 20 % resp. ab dem 29. Dezember 2021 im Ausmass entsprechend dem Beschäftigungsgrad vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit fest (Urk. 2).
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Auszahlung eines vollen Taggeldes verlangt, liegt sein Begehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2 Strittig und zu prüfen ist der anrechenbare Arbeitsausfall ab dem 29. Oktober 2021. Dabei besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf Dauer ausgerichtet und letzterer ab dem 29. Oktober 2021 vermittlungsfähig ist.
4.
4.1 Die seit 4. November 2020 (SHAB Publikation) ins Handelsregister eingetragene «B.___» bezweckt Beratungsleistungen für Privatpersonen und Organisationen, insbesondere Mentoring, Coaching, Schulung und Referententätigkeit, Dienstleistungen im Bereich Projekt- und Qualitätsmanagement inkl. Organisations- und Personalentwicklung sowie die Erstellung, den Handel und die Vermittlung von Produkten und digitalen Dienstleistungen rund um die Themen Persönlichkeitsentwicklung, Wohlstandserhaltung, Wohlbefinden und Alltagsbedarf (Urk. 8/24). Laut der Website des Beschwerdeführers finden die Coachings/Beratungsgespräche online oder live statt. Ferner hat der Beschwerdeführer eine Online-Coaching-Akademie aufgebaut und Online-Workshops im Angebot.
4.2 Mit E-Mail vom 25. November 2021 teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen RAV-Mitarbeiter mit, er habe sich nach seinem IT-Mandat bei der Y.___ AG drei Monate Zeit gegeben, um seine selbständige Erwerbstätigkeit auszubauen. Dabei habe er vom Ersparten gelebt. Ab dem 28. Oktober 2021 habe er die «Übung 100 % Selbständigkeit» abgebrochen und sich entschieden, parallel zur nebenerwerblichen selbständigen Erwerbstätigkeit (abends) eine Arbeitnehmertätigkeit in den Bereichen IT-Mandat und Interim-Management zu suchen (Urk. 8/73).
4.3 Im Fragebogen zur selbständigen Erwerbstätigkeit während der Arbeitslosigkeit zuhanden der Arbeitslosenkasse vom 26. November 2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bei seiner selbständigen Erwerbstätigkeit handle es sich um ein Coaching für berufliche Neuorientierung sowie Mentoring für Potentialentfaltung. Die Durchführung erfolge primär abends zu Randzeiten und an den Wochenenden. Seine Kunden seien Private, Unternehmer, IV-Empfänger und Menschen mit Herausforderungen (privat und beruflich). Die ersten Schritte in die Selbständigkeit habe er 2019 getätigt. Er sei trotz seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bereit und in der Lage, einer vollzeitlichen resp. teilzeitlichen Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen. Hierfür könne er sich wochentags uneingeschränkt zur Verfügung stellen (Urk. 8/25).
4.4 Im Fragebogen für selbständig Erwerbende sowie im Formular «schriftliche Stellungnahme der versicherten Person» zuhanden des AWA vom 16. Dezember 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er stelle sich ab dem 29. Oktober 2021 zur Arbeitsvermittlung im Ausmass von 100 % zur Verfügung und sei in der Lage, eine zumutbare Arbeit in diesem Ausmass per sofort anzutreten. Den Entscheid, selbständigerwerbend zu sein, habe er nach einem Burnout/eines Traumas mit Klinikaufenthalt während der Genesungsphase gefällt. Dies weil er damit seinem Herzen und seiner Berufung folgen und kein Trauma mehr haben wolle. Der zeitliche Aufwand habe in der Vorbereitungszeit täglich ca. 2-4 Stunden abends und an den Wochenenden betragen. Die selbständige Erwerbstätigkeit übe er von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr (Montag bis Donnerstag), von 17.30 Uhr bis 24.00 Uhr (Freitag), mittags (Montag und Mittwoch) sowie an den Wochenenden (von ca. 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr) aus. Einer Arbeitnehmertätigkeit könne er von Montag bis Freitag, jeweils von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr nachgehen. Genau so habe er es auch vom 2. November 2020 bis 31. Juli 2021 zwecks Finanzierung der laufenden Auslagen gemacht. Er sei zugunsten eines Stellenantritts auch weiterhin bereit, tagsüber auf eine selbständige Erwerbstätigkeit zu verzichten. Die selbständige Erwerbstätigkeit könne bei Annahme einer Arbeitnehmertätigkeit auf die Randzeiten verlegt werden (Urk. 8/5 f.).
4.5 In seiner Einsprache führte der Beschwerdeführer alsdann aus, er würde im angegebenen Zeitraum von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht zu 100 % arbeiten, sondern lediglich einzelne Arbeiten seiner Selbständigkeit ausüben. Die effektive Arbeitszeit belaufe sich (zwischen 18.00 Uhr und 24.00 Uhr) auf ca. 1-2 Stunden am Tag. Der Rest sei «Hobby». Es gäbe auch Wochen mit 0.0 Arbeitsstunden. Zudem sei aktenkundig, dass er (der Beschwerdeführer) an einem Burnout [2018 - 2020] gelitten habe. Es sei ihm deshalb wichtig, jeden Tag genügend Ausgleichszeit zu haben, um gesundheitlich einsetzbar zu bleiben. Mithin sei es nicht möglich, dass er von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr, also 16 Stunden am Tag, arbeite (Urk. 8/28).
4.6 Auf entsprechende Rückfragen (vgl. Schreiben vom 18. März 2022, Urk. 5/29) führte der Beschwerdeführer am 21. März 2022 ergänzend aus, mit «der Rest ist Hobby» meine er Lesen, Youtube/TV, Wandern/Spazieren, Single-Haushalt, Balance finden resp. einfach sein privates Leben leben. Er habe sich im Februar 2022 scheiden lassen und suche noch immer die Balance, Gerechtigkeit und neue Kraft; von allem Negativem versuche er sich zu distanzieren. Zudem automatisiere er möglichst viel in der Kundengewinnung, um Zeit und Kraft zu sparen. Hierzu beauftrage er in der Regel Dritte kostenpflichtig. Die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Selbständigkeit umfassten Beratungsgespräche und Coachings, zudem Kommunikation/Mails (ca. 1-2 am Tag), ab und zu Social Media sowie die Beauftragung von Dritten zwecks Optimierung/Automatisierungen (z.B.: Umsetzung Landingpage, SEO-Optimierungen, etc.). Dies sei alles in den 1-2 Stunden Aufwand pro Tag enthalten. Manchmal verlege er seine Arbeiten spontan auf das Wochenende. Im November 2021 habe er drei kostenlose 30-Minuten-Gespräche geführt, wovon zwei tagsüber (08.00-17.00 Uhr) und eines am Abend (nach 17.00 Uhr) durchgeführt worden sei. Diese Termine hätten alle auf den Abend verschoben werden können, wenn es hätte sein müssen und diese Menschen hätten warten können. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Y.___ AG habe die Verschiebung von Terminen auf nach 17.00 Uhr ausnahmslos und immer funktioniert. Wenn die Tätigkeiten für die Y.___ AG mehr Zeit in Anspruch genommen hätten, hätten sich die Aktivitäten im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit automatisch reduziert. Seine selbständige Erwerbstätigkeit übe er grundsätzlich von Montag bis Freitag, 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr aus; eine Arbeitsnehmertätigkeit könne und möchte er zwischen 08.00 Uhr und 17.00 Uhr ausüben (Urk. 8/31-46).
5.
5.1 Unter Hinweis auf das unter E. 1.2 Gesagte bestimmt sich der anrechenbare Arbeitsausfall grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit; zu berücksichtigen ist auch, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
Währenddem der Beschwerdegegner vom 29. Oktober bis und mit 28. Dezember 2021 von einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Ausmass von 20 % ausgeht, hat er den anrechenbaren Arbeitsausfall für die Zeit ab dem 29. Dezember 2021 nicht beziffert, sondern hierfür auf den Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit verwiesen (Urk. 2). Demgegenüber postuliert der Beschwerdeführer einen anrechenbaren Arbeitsausfall im Ausmass von 100 % ab dem 29. Oktober 2021 (Urk. 1).
5.2 Der Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers anlässlich seines IT-Mandats bei der Y.___ AG lässt sich bei der vorhandenen Aktenlage nicht genau eruieren. In der Arbeitgeberbescheinigung hat sich die Z.___ AG zum Arbeitspensum des Beschwerdeführers nicht geäussert und im Übrigen auf den Einsatzbetrieb verwiesen; die offenbar als Beilage eingereichten Lohnabrechnungen sind vorliegend nicht aktenkundig (Urk. 8/162). Unterlagen der Y.___ AG, insbesondere zur betrieblichen Normalarbeitszeit (vgl. Arbeitgeberbescheinigung Ziff. 5, Urk. 8/162), befinden sich ebenfalls nicht in den Akten. Aus dem Provisionsarbeitsvertrag mit der Z.___ AG vom 28. Oktober 2021 ergibt sich immerhin, dass der Angestellte seine Arbeitszeit selber bestimmt (Urk. 8/133 Ziff. 11). Alsdann sprechen die vom Beschwerdeführer eingereichten Betriebsdaten («Stundenrapporte», vgl. Urk. 8/32 ff.) jedenfalls gegen eine Vollzeitbeschäftigung. Dazu passend hat derselbe in seiner Beschwerde auch nicht (mehr) behauptet, er habe im Rahmen seines IT-Mandates bei der Y.___ AG vom 2. November 2020 bis 31. Juli 2021 im 100%-Pensum gearbeitet (Urk. 1; vgl. demgegenüber Urk. 8/73, Urk. 8/138 S.2). Für den Zeitraum davor ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Burnout mit längerer krankheitsbedingter (Teil-)Arbeitsunfähigkeit 2019/2020 beruflich neuorientiert hat; eine parallele (Teil-)Arbeitnehmertätigkeit ist jedenfalls nicht bekannt (vgl. Urk. 8/106, Urk. 8/109, Urk. 8/138, vgl. auch Urk. 8/142; vgl. ausserdem Urk. 8/98, wonach der Beschwerdeführer zwischenzeitlich IV-Leistungen bezog). Weiter hat der Beschwerdeführer zwar wiederholt angegeben, dass er einer 100%igen Arbeitnehmertätigkeit nachgehen wolle und hierzu auch in der Lage sei. Aus seinen persönlichen Arbeitsbemühungen ab November 2021 erhellt indes, dass er sich sowohl für Voll- als auch Teilzeitpensen beworben hat (Urk. 8/75 ff.). Im Fragebogen zur selbständigen Erwerbstätigkeit während der Arbeitslosigkeit vom 26. November 2021 hielt er denn auch fest, er sei in der Lage und bereit, sich im Vollzeit- und Teilzeitpensum als Arbeitsnehmer zur Verfügung zu stellen (Urk. 8/25). Daran ändert per se auch nichts, wenn sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung bei der Arbeitslosenkasse angemeldet hat (vgl. Urk. 8/160). Alsdann lässt sich weder aus dem Verdienst/Umsatz des Beschwerdeführers im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 3/4, Urk. 3/5) noch aus dem seit Oktober 2021 deklarierten «Zwischenverdienst» (Urk. 8/143 ff.) etwas über den hierfür getätigten Aufwand ableiten, geschweige denn auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall im Ausmass von 100 % schliessen; davon abgesehen, dass es sich bei einer auf Dauer ausgerichteten Teilselbständigkeit nicht um einen Zwischenverdienst handelt (vgl. dazu auch Urk. 8/134 S. 3). Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit einerseits festzuhalten, dass vorliegend jedenfalls nicht von einem anrechenbaren Arbeitsausfall in Höhe eines 100%-Pensums ausgegangen werden kann. Andererseits ergibt sich aus den Betriebsdaten zwangslos, dass das Pensum bei der Y.___ AG jedenfalls eine 20%-Beschäftigung im Rahmen der vom Beschwerdegegner angenommen betrieblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden übersteigt (vgl. Urk. 8/32 ff.).
Alsdann hat der Beschwerdeführer konstant angegeben, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit stundenweise abends, zu Randzeiten sowie an den Wochenenden ausübe (vgl. auch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. November 2021, Urk. 8/160 Frage/Antwort 12; vgl. ausserdem die Formulare «Angaben der versicherten Person für die Monat November und Dezember 2021» vom 22. November und 31. Dezember 2021, worin der Beschwerdeführer jeweils eine selbständige Erwerbstätigkeit vorwiegend abends deklarierte, Urk. 8/151 f.). Der Beschwerdegegner erachtete es als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit abends durchführe und Beratungstermine insbesondere zu Randstunden nachgefragt würden. Dem ist mit Blick auf den Firmenzweck sowie vornehmlich private Kundschaft zuzustimmen. Glaubhaft ist auch, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, allfällige Terminbuchungen zu Bürozeiten könnten nötigenfalls auf den Abend verschoben werden. Den täglichen Aufwand bezifferte er mit 2-4 Stunden (Urk. 8/5, Frage/Antwort 14) resp. 1-2 Stunden (Urk. 8/28). In seiner Einsprache sowie Stellungnahme vom 21. März 2022 hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein stattgehabtes Burnout zudem nachvollziehbar erklärt, dass er keine 16 Stunden pro Tag arbeiten könne und von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht ausschliesslich der selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern auch seinen Hobbies nachgehe (Urk. 8/28, Urk. 8/31). Mithin sind die am 16. Dezember 2021 im Fragebogen angegebenen Zeitangaben zur Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 8/6) sinnigerweise als Zeitfenster zu interpretieren, innert welchem der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit à jeweils 1-2 (vgl. Urk. 8/28) resp. 2-4 Stunden (Urk. 8/5) am Tag ausübt. Das Gleiche gilt auch für seine Angaben, er habe zwecks Finanzierung der laufenden Auslagen zwischen dem 2. November 2020 und 31. Juli 2021 «genau so» gearbeitet (Urk. 8/6). Im angefochtenen Entscheid hat denn auch der Beschwerdegegner erwogen, es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht den gesamten ursprünglich angegebenen Zeitraum effektiv für die selbständige Erwerbstätigkeit aufwende (Urk. 2 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb erst ab dem 29. Dezember 2021 von einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Ausmass des Beschäftigungsgrads vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit auszugehen wäre. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer im Formular zur Bescheinigung über den Zwischenverdienst für den Monat Januar 2022 14 Arbeitsstunden ausgewiesen (vgl. Urk. 8/146) und (erst) im März 2022 neue Zeitangaben für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit festgehalten hat (Urk. 8/46, Urk. 2). Insbesondere hat er von aller Anfang an und zeitgleich mit dem initial angegebenen Zeitrahmen von 17.30 resp. 18.00 bis 24.00 Uhr (werktags) einen täglichen Zeitaufwand von 2-4 Stunden angegeben (Urk. 8/5, Frage/Antwort 14) und darauf hingewiesen, dass sich seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Aufbauphase befindet (vgl. Anmeldung zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung, Urk. 8/160 Frage/Antwort 29).
5.4 Mithin ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als Dispositiv-Ziffer 3 Satz 2 des angefochtenen Entscheides vom 29. März 2022 aufzuheben und festzustellen ist, dass ab dem 29. Oktober 2021 ein anrechenbarer Arbeitsausfall entsprechend dem Beschäftigungsgrad vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit besteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dass der Beschwerdegegner die Abklärung des vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit ausgeübten Beschäftigungsgrades der Arbeitslosenkasse überlassen hat, ist mit Blick auf deren primäre Zuständigkeit zur Abklärung der Anspruchsberechtigung (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 29 Abs. 1 AVIV) nicht zu beanstanden.
6. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 3 Satz 2 des angefochtenen Entscheides vom 29. März 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass ab dem 29. Oktober 2021 ein anrechenbarer Arbeitsausfall entsprechend dem Beschäftigungsgrad vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60 727 Unia Uster
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Hediger