Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00131
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende i.V.
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 15. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Lisa Rudin
Advokaturbüro Langstrasse 4
Postfach 1063, 8021 Zürich 1
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1990 geborene X.___ ist iranischer Staatsangehöriger (Urk. 8/62-63) und war vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2020 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Y.___ als Doktorand am Lehrstuhl Z.___ angestellt (Urk. 8/91, 173). Seine Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltsbewilligung B, Ausbildung mit Erwerbstätigkeit) war bis am 31. März 2020 gültig (Urk. 8/64). Da er die Prüfungen zur Aufnahme ins Doktoratsprogramm der Y.___ nicht bestand, erfolgte ab 1. April 2020 keine Weiterbeschäftigung mehr durch die Y.___ (Urk. 8/39, 47). Am 14. Februar 2020 meldete sich X.___ daher beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum, A.___, zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/172) und beantragte am 19. Februar 2020 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2020 (Urk. 8/171). Sein Gesuch vom 10. Februar 2020 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 ab und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/51). Dem hiergegen von X.___ am 11. November 2020 erhobenen Rekurs wurde am 12. November 2020 die aufschiebende Wirkung wiedererteilt (Urk. 8/52).
Mit Verfügung vom 12. November 2020 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung die Vermittlungsfähigkeit von X.___ und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2020 (Urk. 8/3). Dagegen erhob X.___ am 10. Dezember 2020 Einsprache (Urk. 8/4), welches Verfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2021 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursverfahrens gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Oktober 2020 betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sistiert wurde (Urk. 8/14). Die hiergegen von X.___ am 16. Juni 2021 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Dezember 2021 gut, indem es die Sistierung aufhob und die Fortführung des Verfahrens anordnete (Urk. 8/17). Mit Entscheid vom 25. März 2022 wies das AWA die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).
Am 17. Juni 2021 war der Rekurs von X.___ gegen den abweisenden Entscheid des Migrationsamtes abgewiesen und dem Rekurrenten Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. August 2021 angesetzt worden (Urk. 8/50). Infolge dagegen erhobener Beschwerde ist dieses Verfahren noch vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hängig (vgl. Urk. 8/25).
2. Gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 25. März 2022 erhob X.___ am 13. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung (recte: Einspracheentscheid) sei aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen sowie die entsprechenden Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Lisa Rudin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 12). Am 6. Juli 2022 reichte Rechtsanwältin Rudin ihre Honorarnote ein (Urk. 13 und 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter anderem Voraussetzung, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Gemäss Art. 12 AVIG, welcher Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung konkretisiert, gelten diese - abweichend von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten. Für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung enthält der Begriff des Wohnens somit ein zusätzliches, fremdenpolizeiliches Element (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
1.2 Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Ein Arbeitsloser ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit gehören zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit an seiner Anspruchsberechtigung. Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung müssen grundsätzlich über eine Arbeitsbewilligung verfügen oder mit einer solchen rechnen können, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle finden (Urteil 8C_581/2018 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
1.3 Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar. Sie beurteilt sich aufgrund einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungsweise, wobei im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, ob der Ausländer über eine Arbeitsbewilligung verfügt oder mit einer solchen rechnen kann. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheides gegeben waren (BGE 120 V 385 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.2 je mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) regelt unter anderem den Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz. In den Art. 18-29a des Gesetzes werden die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit genannt. Gemäss dem in Art. 21 Abs. 1 AIG geregelten Inländervorrang darf eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können (vgl. dazu auch Art. 20 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Eine Ausnahme sieht Art. 21 Abs. 3 AIG für Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss vor, welche in Abweichung von Abs. 1 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen werden können, wenn diese von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorläufig zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden. In diesen Fällen entfällt der arbeitgeberseitige Nachweis erfolgloser Rekrutierungsbemühungen in der Schweiz oder in der EU/EFTA.
1.4.2 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29a AIG) kann unter anderem auch abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Zudem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein. Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Die Härtefallre-gelung bezweckt nicht den Schutz vor kriegerischen Ereignissen und staatlichen Übergriffen oder ähnlichen Situationen, die den Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich machen und die Prüfung der vorläufigen Aufnahme zur Folge hat. Gemäss bisheriger Praxis des Bundesgerichts sind bei der Beurteilung von Härtefällen die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Prüfung des Einzelfalles soll die ganze Sachlage erfassen und alle Aspekte berücksichtigen, welche für oder gegen die Annahme eines persönlichen Härtefalls sprechen (BGE 124 II 110, BGE 128 II 200; vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration, Stand: 1. Juli 2022, Ziff. 5.6), wobei die Ausländerbehörden die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben dürfen (BGE 137 II 1 E. 4.1).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner verneinte die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechnen. Darüber hinaus könne er in Anbetracht des Inländervorranges auch nicht mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung rechnen, zumal bis zum heutigen Zeitpunkt noch kein einziger Arbeitgeber ein entsprechendes Gesuch eingereicht habe. Mangels Hochschulabschlusses in der Schweiz bestehe sodann kein erleichterter Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt (Urk. 2).
2.2 Dem hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, er sei während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens stets zur Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen, wobei er - anders als ein Doktorand aus einem Drittstaat - irgendeine Arbeit hätte annehmen können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die von ihm vorgebrachten Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von vorneherein aussichtslos seien, habe die zuständige Rekursabteilung die aufschiebende Wirkung doch wiederhergestellt und ihm während des hängigen Verfahrens den Aufenthalt erlaubt. Sodann stehe auch eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf einen Härtefall in Frage. Bei einer Bejahung eines Anspruchs gestützt auf diese Grundlage würden weder Kontingente noch Inländervorrang gelten. Mithin sei er so zu behandeln wie jede andere Person auch, welche sich im Verlängerungsverfahren bezüglich Aufenthaltsbewilligung befinde und währenddessen einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe und entsprechend vermittlungsfähig sei (Urk. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer, der den Bachelor- und Masterabschluss im Iran machte (Urk. 8/60), war bis am 31. März 2020 als Doktorand an der Y.___ beschäftigt und verfügte zu diesem Zweck über eine Aufenthaltsbewilligung B «Ausbildung mit Erwerbstätigkeit» (Urk. 8/64). Nachdem er die zur Aufnahme ins Doktoratsprogramm nötigen Prüfungen nicht bestanden hatte, erfolgte ab dem 1. April 2020 keine Weiterbeschäftigung mehr (Urk. 8/39). Innert hierfür bis zum 13. August 2020 angesetzter Frist (Urk. 8/45) gelang es ihm auch nicht, eine neue Dissertationsleitung zu finden (Rekursentscheid vom 17. Juni 2021, Urk. 8/50 S. 5; Urk. 8/53 S. 5), weshalb er im September 2020 ein neues Studium an der B.___ ergriff (Urk. 8/50 S. 6). Die für den Februar 2021 angesetzten Prüfungen konnte der seit Februar 2019 in der psychiatrischen Klinik C.___ in Behandlung stehende (Urk. 8/53 S. 3, 8/54) Beschwerdeführer derweil aus gesundheitlichen Gründen nicht absolvieren (Urk. 8/50 S. 7).
Gestützt auf diese Gegebenheiten schloss die zuständige Rekursabteilung, der Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers sei erreicht. Dass er das (neu aufgenommene) Masterstudium innerhalb nützlicher Frist ablegen werde, sei nicht zu erwarten und ein Wille, die Schweiz nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen, sei nicht erkennbar. Vielmehr würden die Umstände darauf hinweisen, dass er nicht (mehr) primär den Abschluss seines Studiums anstrebe, sondern mittels Ausdehnung seiner Studienzeit versuche, seinen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Die Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nach Art. 27 AIG sah die Rekursabteilung daher als nicht (mehr) erfüllt (Urk. 8/50 S. 7). Zur Frage des Vorliegens eines Härtefalls wurde im Rekursentscheid unter anderem ausgeführt, der Rekurrent habe bis ins Erwachsenenalter im Iran gelebt und verfüge dort mutmasslich noch über ein soziales Netzwerk. In der Schweiz lebe er erst seit April 2018, beruflich beziehungsweise universitär habe er sich nicht erfolgreich integrieren können und seine Deutsch-Kenntnisse würden das Niveau B1 nicht erreichen. Zudem sei ihm bei der Einreise bekannt gewesen, dass sein Aufenthalt einzig zu Studienzwecken bewilligt worden und er nach Abschluss gehalten sei, die Schweiz wieder zu verlassen. Schliesslich habe er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz an der psychischen Erkrankung gelitten, welche hierzulande gar exazerbiert sei. Der Iran verfüge über gute medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung gewährleisteten; in den Städten sei die medizinische Versorgung, auch von psychisch erkrankten Menschen, von guter Qualität. Insgesamt spreche damit nichts dagegen, dass der Rekurrent für die Behandlung seiner Beschwerden die im Iran vorhandene, kostenfreie Versorgung in Anspruch nehmen könne. Mithin liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sine von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE vor. Eine andere Rechtsgrundlage, die es dem Beschwerdeführer erlauben würde sich weiterhin in der Schweiz aufzuhalten, sei nicht ersichtlich (Urk. 8/50 S. 7-9).
3.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer während des nach wie vor hängigen Verfahrens hinsichtlich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist (Urk. 8/25, Urk. 8/11). Soweit er hingegen dafürhält, er dürfe - anders als ein Doktorand - irgendeine Tätigkeit ergreifen, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen sei (Urk. 1 S. 7), geht sein Einwand fehl. Seine Aufenthaltsberechtigung als Doktorand stützte sich auf Art. 40 VZAE. Eine Erwerbstätigkeit war ihm damit zwar ausserhalb der Kontingentierung, aber lediglich im Rahmen des Doktorates gestattet (Urk. 8/29). Dass sich hieran mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen des Rekursverfahrens nichts geändert hat, blieb dem Beschwerdeführer denn auch nicht verborgen (vgl. dessen Eingabe vom 21. Mai 2021, wonach das Ziel der aufschiebenden Wirkung darin bestehe, den Rekurrenten in der gleichen Situation zu belassen, wie wenn seine Bewilligung weiterhin gültig wäre, Urk. 8/9). Zur Ausübung irgendwelcher Tätigkeit ausserhalb des genannten wissenschaftlichen Bereichs bedarf der Beschwerdeführer demzufolge einer Bewilligung der Arbeitsbehörde, wobei sowohl der Inländervorrang (Art. 21 Abs. 1 AIG) als auch die Kontingentierung (Art. 20 AIG) zu beachten sind (Urk. 8/28-29, E. 1.4.1). Nachdem das Ausländergesetz erst bei der konkreten Anstellung respektive dem Stellenantritt einen Inländervorrang vorsieht und die Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erst zu diesem Zeitpunkt den Nachweis voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2.2), hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, was sich denn auch aus der Mitteilung des AWA, Abteilung Arbeitsbewilligungen, ergibt (Urk. 8/24 S. 3). Ohnehin wäre ein Gesuch eines potentiellen Arbeitgebers unerlässlich, weshalb der Beschwerdeführer - entgegen seinem Dafürhalten - nicht mit einer (neuen) Arbeitsbewilligung rechnen konnte (vgl. auch E-Mail vom 21. Dezember 2021 des AWA, Abteilung Arbeitsbewilligungen, Urk. 8/24 S. 1). Im Übrigen wurde nach Lage der Akten ein solches Gesuch bislang noch nie gestellt (Urk. 8/24 S. 3); vielmehr waren diverse Stellenabsagen den Angaben des RAV zufolge mit dem Inländervorrang begründet (vgl. Eintrag vom 22. Oktober und 10. Dezember 2021 im Prozessorientierten Beratungsprotokoll, Urk. 8/88 S. 2-3). Schliesslich fällt die Anwendung von Art. 21 Abs. 3 AlG, welche für Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss eine erleichtere Zulassung zum Arbeitsmarkt vorsieht (E. 1.4.1), mit Blick auf die aktuellen Umstände (E. 3.1) ausser Betracht.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2020 vom 23. November 2020 beruft, vermag er nichts für sich zu gewinnen, ist seine Situation doch nicht mit jener im genannten Urteil zu vergleichen, wo sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch berufen konnte und mutmasslich gestützt auf das FZA zum Aufenthalt in der Schweiz sowie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt war, und wurde ihm - im Unterschied zum angerufenen Urteil - die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verboten. Wäre der Beschwerdeführer, wie er nunmehr beschwerdeweise unterstellt, berechtigt, ohne weitere Voraussetzung irgendeine Arbeit anzunehmen, verkäme das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik im Rahmen von Rechtsmittelverfahren zur Makulatur. Davon, dass er voraussetzungslos jede Arbeit annehmen dürfte, ging der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. Mai 2021 denn offenkundig auch selber nicht aus (Urk. 8/9). Sodann geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, es liege eine Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, fehl, ist doch die von ihm skizzierte Konstellation nicht mit seiner eigenen Situation, wonach ihm das Ausüben einer Erwerbstätigkeit ohne Kontingent lediglich im Rahmen des Doktorates gestattet war, vergleichbar. Schliesslich vermag nichts zu ändern, dass er während der Tätigkeit als Doktorand Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet hat. Wollen beitragspflichtige Personen Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, müssen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, was vorliegend hinsichtlich Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben ist.
3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mangelt es den Akten an Hinweisen dafür, dass er mit einer Bewilligungsverlängerung gestützt auf einen Härtefall rechnen könnte. Aus dem Rekursentscheid vom 17. Juni 2021 ergibt sich im Gegenteil, dass die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt sind (E. 3.1). Neue Beweismittel oder Vorbringen, welche zu einem anderen Entscheid Anlass geben könnten, sind nicht aktenkundig und wurden vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht benannt geschweige denn substantiiert. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - vom Stellen eines entsprechenden Gesuchs bislang abgesehen hat (Urk. 8/37 S. 2, 8/38).
3.4 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer zwar berechtigt, sich während dem hängigen ausländerrechtlichen Verfahren in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 59 Abs. 2 VZAE). Mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung konnte er aus prospektiver Sicht indessen ebenso wenig rechnen wie mit der Bejahung eines Härtefalls. Angesicht dessen erweist sich der angefochtene Entscheid, wonach die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. April 2020 zu verneinen ist und es an einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung demzufolge mangelt, als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 13. Mai 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtanwältin Lisa Rudin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2).
4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3 Im Rekursentscheid vom 17. Juni 2021 sind die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als offensichtlich aussichtslos bezeichnet worden (Urk. 8/50 S. 10). Das hat im vorliegenden Verfahren umso mehr zu gelten als der Beschwerdegegner bloss vorfrageweise zu prüfen hatte, ob der Beschwerdeführer mit einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise deren Verlängerung sowie mit einer Arbeitsberechtigung rechnen kann.
Das ist nach dem Dargelegten offenkundig zu verneinen, weshalb die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren zu betrachten sind und das Begehren des Beschwerdeführers damit kaum als ernsthaft zu bezeichnen ist. Dementsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin MLaw Lisa Rudin
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse ALK 01 005 Zürich Altstetten
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro