Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00145
vereinigt mit: AL.2022.00141


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 31. August 2022

in Sachen

X.___ AG

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Die X.___ AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb eines 24h Abschlepp- und Pannendienstes inklusive Durchführung von Fahrzeugtransporten im In- und Ausland sowie Reparaturen und Handel von Fahrzeugen aller Art (Urk. 6/35). Auf Voranmeldungen der Gesellschaft hin (Urk. 6/1, 6/5, 6/40) bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich ab 24. März 2020 mehrfach die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 6/4, 6/38). Mit Verfügung vom 23. April 2021 wurde die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 21. Dezember 2020 bis 20. Juni 2021 unter dem Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen bewilligt (Urk. 6/7). Auf neuerliche Voranmeldung vom 8. Juli 2021 hin (Urk. 8/6/1) bewilligte das AWA mit Verfügung vom 14. Juli 2021 die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 8. Juli bis 31. Dezember 2021 unter selbigem Vorbehalt (Urk. 8/6/6). Mit Verfügungen vom 19. Oktober 2021 hob das AWA die Verfügungen vom 23. April und 14. Juli 2021 wiedererwägungsweise auf, bestätigte die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung vom 21. Dezember 2020 bis 31. Mai 2021 und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab 1. Juni 2021 (Urk. 6/8, 8/6/7). Die dagegen erhobenen Einsprachen (Urk. 6/9, 8/6/8) wies es mit Einspracheentscheiden vom 19. April 2022 ab (Urk. 2, 8/2/2 = 8/6/13).


2.

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2022 betreffend Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 20. Juni 2021 (Urk. 2) erhob die X.___ AG am 21. Mai 2022 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 23. April 2021 betreffend Kurzarbeit sei wieder in Kraft zu setzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2022 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2022 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).

2.2    Ebenfalls am 21. Mai 2022 erhob die X.___ AG Beschwerde (im Verfahren Nr. AL.2022.00141) gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2022 betreffend Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 8. Juli bis 31. Dezember 2022 (Urk. 8/2/2) mit dem Antrag, die Verfügung vom 14. Juli 2021 sei wieder in Kraft zu setzen (Urk. 8/1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2022 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8/5), worüber der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2022 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8/7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. AL.2022.00141 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2022.00145 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung).

Das Verfahren Nr. AL.2022.00141 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 8/0-7 geführt.

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

    Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

1.2.2    Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.

    Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.3    Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).

1.4    Art. 17a und Art. 17b des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sehen für die Kurzarbeitsentschädigung gewisse Abweichungen vom AVIG vor. Zudem wird der Bundesrat in Art. 17 Covid-19-Gesetz ermächtigt, in gewissen - näher genannten - Bereichen abweichende Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) Gebrauch gemacht.

Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 26. September 2020 in Kraft getretene Covid-19-Gesetz abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (in Kraft [rückwirkend] vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.

1.5    Wie in der Botschaft vom 12. August 2020 zum Covid-19-Gesetz (BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgeführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Die Arbeitgeber müssen allerdings glaubhaft darlegen, dass die Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind, wobei der einfache Hinweis auf die Pandemie nicht (mehr) als Begründung genügt (Ziff. 2.2 der Weisung 2021/07 vom 20. April 2021 sowie der im Zeitpunkt der Wiedererwägungsverfügungen vom 19. Oktober 2021 gültig gewesenen Weisung 2021/16 vom 1. Oktober 2021; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2021 vom 24. November 2021 E. 3.3.1).

    Im Rahmen der abgestuften Massnahmen sehen die Weisungen des SECO einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung unter anderem vor für Betriebe, die aus wirtschaftlichen Gründen nur einen Teil der Arbeitnehmenden beschäftigen können (Ziff. 2.5 der Weisung 2021/07 vom 20. April 2021 sowie der Weisung 2021/2013 vom 30. Juni 2021). In der Weisung 2021/2013 vom 30. Juni 2021 - wie auch in der im Zeitpunkt der Wiedererwägungsverfügungen vom 19Oktober 2021 gültig gewesenen Weisung 2021/16 vom 1. Oktober 2021 - wird in Ziff. 2.5 festgehalten, dass ein Betrieb, der für die Abrechnungsperioden ab Juni 2021 weiterhin einen Arbeitsausfall von über 50 % geltend macht, dies gegenüber der Arbeitslosenkasse (ALK) begründen und mit plausiblen betrieblichen Unterlagen untermauern muss. Gemäss Weisungstext hat die ALK nicht plausibilisierte Abrechnungen über dem Schwellenwert der kantonalen Amtsstelle zur Prüfung zu unterbreiten. Dauerbezüger sollen – ab sofort – insbesondere angehalten werden, zum Nachweis der Plausibilität der geltend gemachten Arbeitsausfälle darzulegen, dass die auf die wirtschaftlichen Gründe zurückzuführenden Arbeitsausfälle weiterhin unvermeidbar sind, noch immer Arbeitsausfälle vorliegen, die auf die Pandemie beziehungsweise damit verbundene behördliche Massnahmen zurückzuführen sind und der Arbeitsausfall weiterhin als vorübergehend betrachtet wird und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeitsentschädigung Arbeitsplätze erhalten werden können.

1.6    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). Dabei ist grundsätzlich diejenige Fassung mitzuberücksichtigen, die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2021 vom 18. November 2021 E. 4.2 mit Hinweis).

1.7    Die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26]) einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen (AS 2020 877, 1075, 1201, 1512, 1777, 3569, 4517, 6449, AS 2021 16, 169, 382, 591) und den damit eingeführten Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit enthält für die vorliegend zu beurteilende Problematik keine einschlägigen Bestimmungen. Insbesondere erfuhr die Einspruchsmöglichkeit des kantonalen Amtes gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG dadurch keine Einschränkungen; auch bietet die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung keinen Anlass, von der in Ziff. 2.2 der Weisung 2021/16 weiterhin postulierten Begründungspflicht abzuweichen.


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Kontrollperioden Juni bis Dezember 2021 mit der Begründung, die Branche der Beschwerdeführerin habe ihre Dienstleistungen während der Pandemie unter Einhaltung der Schutzmassnahmen uneingeschränkt anbieten können. Beschäftigungslücken könnten demzufolge nicht auf eine behördliche Massnahme zurückgeführt werden. Ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall, welcher unvermeidbar gewesen sei, sei ab Juni 2021 von der Beschwerdeführerin nicht mehr glaubhaft dargelegt. Im Juni 2021 habe die Pandemie bereits eineinhalb Jahre gedauert, weshalb es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, sich der veränderten Situation anzupassen. Gemäss ihrer Homepage und dem Handelsregister sei sie nicht nur im Abschlepp-, sondern auch im Pannendienst, der Unfallbergung, im Bereich Fahrzeugtransporte usw. tätig. Es sei nicht erstellt, dass die Gesellschaft derart viele Abschleppdienste für Diskotheken, Bars und Restaurants mache, wie behauptet. Der Gesamtumsatz im Pandemiejahr 2020 sei denn auch höher gelegen als derjenige im Jahr 2019, dies obwohl Diskotheken, Bars und Restaurants teilweise geschlossen gewesen seien. Im massgebenden Zeitpunkt ab Juni 2021 seien die Diskotheken, Bars und Restaurants zudem wieder geöffnet gewesen. Hinzu komme, dass Parkplätze in Y.___ rar seien, die Bevölkerung pandemiebedingt den öffentlichen Verkehr gemieden habe und vermehrt mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, weshalb der geltend gemachte Arbeitsausfall aufgrund weniger abzuschleppender Automobile nicht plausibel erscheine (Urk. 2, 8/2/2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Corona-Massnahmen des Bundesrates hätten ihren Geschäftsbetrieb direkt geschädigt. 90 % der Kundschaft habe schliessen müssen. Der Umsatz sei um 80 % eingebrochen. Dies zeige sich aber erst in den Umsatzzahlen ab November 2020, würden doch die Aufträge regelhaft vier bis sieben Monate vor Zahlungseingang durchgeführt (Urk. 1, 8/1).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin respektive ihre Arbeitnehmer/innen unter dem Gesichtspunkt der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ab 1. Juni 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit erfüllen. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von den pandemiebedingten behördlichen Massnahmen nicht direkt betroffen war. Strittig ist vielmehr, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft machen konnte, dass der von ihr auch noch ab Juni 2021 geltend gemachte Arbeitsausfall (im Juni 2021: 53.5 %, vgl. Urk. 2 S. 2, [Abrechnung liegt nicht in den Akten], ab Juli 2021 gemäss Voranmeldung: 50 %: Urk. 8/6/2) infolge rückläufiger Nachfrage nach ihren Dienstleistungen weiterhin auf die Pandemie zurückzuführen und unvermeidbar war und ob sich ein wiedererwägungsweises Zurückkommen (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) auf die rechtskräftigen Verfügungen vom 23. April und 14. Juli 2021 rechtfertigt.

3.2    Laut den Weisungen des SECO «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» sind auf die Corona-Pandemie zurückzuführende Arbeitsausfälle wegen rückläufiger Nachfrage nach den angebotenen Dienstleistungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Gemäss der im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. April 2021 gültig gewesenen Weisung 2021/07 vom 20. April 2021 sowie auch der Folgeweisung 2021/13 vom 30. Juni 2021 hatte der Arbeitgeber glaubhaft darzulegen, dass die geltend gemachten Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind (vgl. vorstehend E. 1.5).

3.3    Die Beschwerdeführerin begründete die geltend gemachten Arbeitsausfälle in Beantwortung der Fragen im Formular zur ersten Voranmeldung von Kurzarbeit vom 24. März 2020 damit, dass das Unternehmen im Bereich Abschleppdienst und Fahrzeugtransporte tätig sei und über 100 Firmenkunden im Kanton Zürich habe, welche ihr regelmässig Abschlepp- und Transportaufträge hätten zukommen lassen. Sämtliche Auftraggeber hätten aufgrund der Anweisungen des Bundes ihre Geschäfte geschlossen. Da alle Aufträge innerhalb von 24 Stunden ausgeführt würden, verfüge das Unternehmen über keine Bestände. Sobald die Corona-Krise vorbei sei und die Stammkunden wieder öffnen dürften, werde der bisherige Umsatz wieder erreicht (Beilage zu Urk. 6/40). Der neuerlichen Voranmeldung mit ausserordentlichem Formular vom 21. Dezember 2020 fügte die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage keine Ergänzungen an. Im Beiblatt zur Voranmeldung vom 8. Juli 2021 ergänzte sie, dass sie jetzt, wo die Restaurants, Bars und Diskotheken wieder öffnen dürften, hoffe, dass der Umsatz in den nächsten Monaten wieder zur Normalität zurückkehre. Es laufe jedoch sehr schleppend an, alleine im Mai und Juni 2021 seien die Umsatzeinbussen bei über 70 % gelegen. Da ihre Auftraggeber deren Geschäfte einige Monate hätten schliessen müssen, laufe bei diesen das Geschäft nur schleppend wieder an, weshalb auch bei ihr nur schleppend Aufträge reinkämen. Kein Mensch gehe gerne mit Maske in den Ausgang (Urk. 8/6/4).

3.4    Nachdem das SECO die kantonalen Amtsstellen Ende Juni 2021 angewiesen hatte, die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bei Betrieben, die über eine bestehende Bewilligung verfügen und ab Juni 2021 weiterhin einen Arbeitsausfall von über 50 % geltend machen, in bestimmten Fällen zu überprüfen (vgl. vorstehend E. 1.5 zweiter Absatz), stellte die ALK der Beschwerdeführerin den «Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungsperiode Juni 2021» (Urk. 7/30, datierend vom 1. Juli 2021) zu. Darin führte die Beschwerdeführerin am 4. August 2021 zur Begründung des von ihr geltend gemachten Arbeitsausfalls von über 50 % im Juni 2021 aus, sie habe momentan Auftragseinbussen von 60 bis 70 %. Die neuen Aufträge kämen nur sehr schleppend herein, jedoch werde das Möglichste getan, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Zum Beleg reichte sie eine Aufstellung der Umsatzzahlen von Januar 2019 bis Juli 2021 ein (Urk. 6/30). In den Beschwerdeverfahren reichte sie sodann eine Übersicht zu den Umsatzzahlen von Januar 2019 bis Dezember 2021 ein (Urk. 3 = Urk. 8/3; zur Berücksichtigung derselben vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.5    Per 31. Mai 2021 wurde die weitgehende Aufhebung diverser behördlicher Massnahmen beschlossen, unter anderem die Öffnung der Innenbereiche von Restaurants und Bars. Auch waren unter anderem wieder Publikumsveranstaltungen in Innenräumen mit einer Limite von 100 Personen und draussen von 300 Personen möglich (vgl. Covid-19-Verordnung besondere Lage, Änderungen vom 31. Mai 2021; AS 2021 300). Per 26. Juni 2021 folgten weitere massgebliche Öffnungsschritte. So wurden unter anderem die Homeoffice-Pflicht und die Maskenpflicht im Freien aufgehoben. Ausserdem konnten in Restaurants wieder beliebig viele Personen zusammensitzen und Grossveranstaltungen mit Zertifikat ohne Beschränkungen von Kapazität und Anzahl Personen stattfinden; Diskotheken und Tanzlokale durften ebenfalls wieder öffnen, wenn auch mit der Zugangsbeschränkung Covid-Zertifikat (AS 2021 379).

    Gemäss der Konjunkturumfrage Gastgewerbe der Konjunkturforschungsstelle (KOF) der ETH und von GastroSuisse stiegen die Umsätze der Restaurationsbetriebe per Ende zweites Quartal 2021 denn auch wieder deutlich an (vgl. unter: www.gastrosuisse.ch, eingesehen am 16.08.2022). Doch erholte sich das Gastgewerbe gemäss KOF-Bericht zum dritten Quartal 2021 vom 29. November 2021 nur schleppend von den sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Gegenüber dem Vorjahresquartal sei der Umsatz gerade mal um 9 % gestiegen und weniger als die Hälfte der Betriebe verzeichne einen steigenden Absatz (abrufbar unter: www.gastrosuisse.ch, eingesehen am 16.08.2022). Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass die Restaurants, Bars und Diskotheken gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 6/9 S. 2) den grössten Teil ihrer Kundschaft bilden würden, erweist sich die Begründung der Beschwerdeführerin für den anhaltenden Arbeitsausfall von über 50 % auch ab Juni 2021 nicht zum vornherein unglaubhaft.

3.6    Soweit sich die Beschwerdeführerin zur weiteren Glaubhaftmachung des Arbeitsausfalls auf die eingereichten Umsatzlisten beruft, sind der im Beschwerdeverfahren eingereichten und für das Jahr 2021 komplettierten Liste folgende Zahlen zu entnehmen (Urk. 3): Für das Vorpandemiejahr 2019 wird ein Jahresumsatz von Fr. 281'179.30 ausgewiesen, für das Jahr 2020 ein gar höherer von Fr. 296'819.45 und für das Jahr 2021 ein Jahresumsatz von lediglich noch Fr. 134'575.--. Dabei belief sich der Umsatz im Juni 2021 gemäss der Liste auf nur Fr. 7'236.23 und von Juli bis Dezember 2021 fielen monatliche Umsätze zwischen Fr. 7'108.70 und Fr. 13'718.28 an, welche im Durchschnitt mehr als 50 % tiefer ausfielen als die durchschnittlichen Umsätze der Jahre 2019 und 2020. Hingegen widerspiegeln die Umsatzzahlen der jeweiligen Monate gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht die in diesen Monaten angefallenen Auftragslagen, bezahlen doch ihren Ausführungen zufolge 70 bis 80 % der Kunden ihre Rechnungen erst nach der dritten Mahnung, weshalb sich der Arbeitsrückgang von 80 % ab Frühjahr 2020 denn auch erst in den Umsatzzahlen sieben Monate nach Pandemiebeginn, ab November 2020 zeige (Urk. 1 S. 1 f.; vgl. zum Umsatzrückgang ab November 2020: Urk. 3). Mit anderen Worten lassen die Umsatzzahlen der jeweiligen Monate nach den nicht unplausiblen Darlegungen der Beschwerdeführerin keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Arbeitsausfall im selben Zeitraum zu, weshalb sie ohne weitere Belege aber auch nicht geeignet sind, den behaupteten Arbeitsausfall ab Juni 2021 von zunächst weiterhin über 50 % glaubhaft zu machen.

    Gleichzeitig stellt die von der Beschwerdeführerin behauptete fehlende zeitliche Kongruenz der monatlichen Umsatzzahlen zur Auftragslage des jeweiligen Monats aber auch das Argument des Beschwerdegegners in Frage, wonach bereits der Umstand, dass der Gesamtumsatz 2020 höher ausgefallen sei als derjenige von 2019 vor der Pandemie, nicht glaubwürdig erscheinen lasse, dass die Hauptkundschaft der Beschwerdeführerin Diskotheken, Bars und Restaurants gewesen seien (Urk. 2 S. 4).

3.7    Weitere betriebliche Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung des Arbeitsausfalls nicht eingereicht, vom Beschwerdegegner nach Eingang des Fragebogens vom 4. August 2021, in welchem unter Ziffer 2 nebst einer ausführlichen Begründung für den Arbeitsausfall insbesondere danach verlangt wurde, die monatlichen Umsatzzahlen der letzten zwei Jahre zu belegen (Urk. 6/30), aber auch nicht einverlangt. Nachdem die Beschwerdeführerin die primär einverlangten, wenn auch wenig aussagekräftigen (E. 3.4) Umsatzzahlen eingereicht hat, nicht zum vornherein unglaubhaft erscheint, dass sie, sofern ein Grossteil ihres Kundenstamms aus dem Gastronomiebereich stammt, angesichts der nur schleppenden Entwicklung in diesem Bereich nach den Öffnungsschritten Ende Mai 2021 ebenfalls nur schleppend Aufträge erhielt, wäre der Beschwerdegegner gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin zumindest dahingehend aufzuklären (Art. 27 ATSG), dass zur Glaubhaftmachung des behaupteten Arbeitsausfalls ab Juni 2021 weitere betriebliche Unterlagen einzureichen sind, welche glaubhaft machen, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall unvermeidbar war.

    Der blosse Hinweis (Urk. 2 S. 4) auf den gemäss Handelsregistereintrag über blosse Abschlepp- und Transportdienste hinausgehenden Zweck der Gesellschaft (Urk. 8/6/3) lässt die von der Beschwerdeführerin behauptete Hauptkundschaft im Gastronomiebereich jedenfalls nicht als unplausibel erscheinen und lässt auch nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass es der Beschwerdeführerin im Lichte der Schadenminderungspflicht nach eineinhalb Jahren Pandemie hätte möglich sein müssen, entsprechende Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen, mithin ihre Tätigkeit in massgeblichem Umfang auf die übrigen Zwecke auszuweiten. Auch stellen die unbelegten und allgemeinen Behauptungen des Beschwerdegegners (Urk. 2 S. 4), wonach die Parkplätze in der Stadt Y.___ im Allgemeinen rar und immer gut besetzt seien und die Bevölkerung pandemiebedingt den öffentlichen Verkehr gemieden habe und vermehrt mit dem eigenen Fahrzeug gefahren sei, der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Arbeitsausfalls nicht entgegen, lassen sie doch keine Rückschlüsse darauf zu, ob es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, in diesem Zusammenhang weitere Aufträge zu generieren.

3.8    Dies führt zusammengefasst zur Feststellung, dass es der Beschwerdeführerin einzig mit den eingereichten Umsatzzahlen 2019 bis 2021 ohne weitere betriebliche Belege zwar nicht gelingt, einen anspruchsbegründenden Arbeitsausfall ab Juni 2021 glaubhaft zu machen. Hingegen wäre der Beschwerdegegner gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin zur Einreichung weiterer betrieblicher Belege zur konkreten Auftragslage und dem Kundenstamm vor und während der Pandemie aufzufordern, welche Rückschlüsse darauf zulassen, ob der Arbeitsausfall ab 1. Juni 2021 weiterhin als wirtschaftlich bedingt und unvermeidbar zu betrachten ist. Indem sie dies unterlassen hat, ist sie ihrer Auf- und Abklärungspflicht nicht nachgekommen; dies wird sie nachzuholen haben.

    Die angefochtenen Entscheide sind entsprechend aufzuheben und zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid über die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab 1. Juni 2021 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.


Das Gericht beschliesst:

    Der Prozess Nr. AL.2022.00141 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2022.00145 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

    Der Prozess Nr. AL.2022.00141 wird als dadurch erledigt abgeschrieben,



und erkennt:

1.    Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtenen Einspracheentscheide vom 19. April 2022 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit dieser, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ AG

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (01 000)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubGasser Küffer