Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00148
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 27. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am 17. August 1959 geborene X.___ war bis Ende Januar 2021 für die Y.___ AG, Z.___, tätig (Urk. 6/394, Urk. 6/398-399). In diesem Zusammenhang war er hinsichtlich der beruflichen Vorsorge (BVG) der Vita, berufliche Vorsorge von den Vita Sammelstiftungen und der Zurich Versicherung, angeschlossen (Urk. 6/357). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis im Oktober 2020 namentlich aus Gründen der Vereinfachung ihrer administrativen Prozesse im Rahmen einer ordentlichen Kündigung - mithin unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. Urk. 6/402) - per Ende Januar 2021 auf (Urk. 6/401). Die Nebentätigkeit bei der A.___ behielt er bei (Urk. 6/280-281, Urk. 6/257). Infolge der Kündigung durch die Y.___ AG meldete sich der Versicherte am 3. November 2020 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/406) und bezog ab März 2021, nach Tilgung sämtlicher Wartetage, Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/220, zum Februar vgl. Urk. 6/226). Per 1. Februar 2021 ging er mit der B.___ AG, Zürich, ein neues teilzeitliches Arbeitsverhältnis ein, wobei er nicht in deren Personalvorsorge (BVG) aufgenommen wurde (Urk. 6/362-363). Per 1. April 2021 wurde diese Tätigkeit von 20 auf 40 Stellenprozente ausgeweitet (Urk. 6/221).
Mit Schreiben vom 26. März 2021 kündigte die Vita dem Versicherten an, dass sie aufgrund der am 1. Februar 2021 erfolgten Pensionierung sein Alterskapital in der Höhe von Fr. 98'196.30 auf sein Konto bei der C.___ AG ausbezahlen werde (Urk. 6/212). Diese Auszahlung erfolgte am 30. März 2021 (Urk. 6/54). Daraufhin passte die Arbeitslosenkasse ihre Abrechnungen rückwirkend ab Februar 2021 dahingehend an, dass sie von der Arbeitslosenentschädigung ein Ersatzeinkommen aus Altersleistung im Betrag von Fr. 497.-- pro Monat abzog, woraus für die Monate März und April 2021 Rückforderungen resultierten (Urk. 6/198-201, Urk. 6/190, Urk. 6/172). Die Vita respektive die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG lehnte eine Rückabwicklung der Pensionierung mit Schreiben vom 14. Juli 2021 ab (Urk. 3/8 S. 1).
Nachdem der Versicherte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der B.___ AG für die Zeit ab 1. April 2021 in die BVG-Sammelstiftung Swiss Life aufgenommen worden war (Urk. 6/176, vgl. auch Urk. 6/181), bezahlte er am 12. August 2021 das Altersguthaben in der Höhe von Fr. 98'196.30 in die BVG-Sammelstiftung Swiss Life ein (Urk. 6/53; vgl. ferner Vorsorgeausweis vom 12. August 2021, Urk. 6/170, Einlagen). Mit Eingabe vom 16. August 2021 stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt, er habe damit die fälschlicherweise erfolgte Zwangspensionierung rückgängig gemacht, weshalb die Abzüge «Ersatzeinkommen aus Altersleistung» nicht mehr vorzunehmen seien (Urk. 6/169).
Mit Verfügung vom 23. August 2021 hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass (dennoch) ab dem 1. Februar 2021 die monatliche BVG Altersleistung in der Höhe von Fr. 497.-- von der dem Versicherten zustehenden Arbeitslosenentschädigung in Abzug gebracht werde (Urk. 6/165-167). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 25. August 2021 Einsprache (Urk. 6/159-160) und ergänzte diese am 13. September 2021 (Urk. 6/149). Die Arbeitslosenkasse tätigte daraufhin weitere Abklärungen (Urk. 6/112, 6/103-104, 6/93, 6/83-87), zu welchen der Versicherte am 26. April 2022 im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs (Urk. 6/81-82) Stellung nahm (Urk. 6/72-75). Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache vom 25. August 2021 ab und hielt zugleich fest, dem Einsprecher werde ab dem 1. Februar 2021 eine monatliche BVG Altersleistung in der Höhe von Fr. 497.-- von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung in Abzug gebracht (Urk. 6/56-59 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 erhob der Versicherte am 23. Mai 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung sei ohne Anrechnung von Altersleistungen festzusetzen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 24. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen, wenn berufsvorsorgerechtlich der Versicherungsfall «Alter» eintritt (Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter dem Eintritt des Versicherungsfalls «Alter» das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Als Altersleistungen gelten demnach Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Diese Leistungen können in Form von Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten erbracht werden. Keine Altersleistungen sind demgegenüber Freizügigkeitsleistungen, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen. Denn Freizügigkeitsleistungen werden nicht für das versicherte Risiko «Alter» ausgerichtet (BGE 141 V 681 E. 2 mit Hinweisen).
Versicherte, welche eine Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben primär Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZG), die mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig wird (Art. 2 Abs. 3 FZG). Die frühere Vorsorgeeinrichtung muss die Austrittsleistung an die neue überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG): ob in Form einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZV). Die versicherten Personen haben demnach bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses anzugeben, was mit der zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Austrittsleistung zu geschehen hat: Möglichkeiten sind die Übertragung an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 FZG), die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (Art. 4 FZG) oder die Barauszahlung, sofern ein Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 5 FZG vorliegt (Art. 1 Abs. 2 FZV). Die Barauszahlung der Austrittsleistung können Versicherte unter anderem verlangen, wenn sie der Versicherungspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG; BGE 142 V 358 E. 5.1 bis 5.4 mit Hinweisen).
2.2 Sieht eine Pensionskasse ein reglementarisches Rentenalter vor, das tiefer ist als das gesetzliche Rentenalter, so entsteht der Vorsorgefall «Alter» und damit ein Barauszahlungsfall gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG, wie oben dargelegt worden ist, grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Vollendung des reglementarischen Rentenalters, was zum Erlöschen der Versicherteneigenschaft in dieser Vorsorgeeinrichtung führt.
Falls das anwendbare Vorsorgereglement indessen die vorzeitige Pensionierung von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung des Versicherten abhängig macht, tritt der den Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung ausschliessende Vorsorgefall «Alter» (Art. 2 Abs. 1 FZG) nicht in jedem Fall ein, sofern das Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Zeitpunkt aufgelöst wird, in welchem die versicherte Person das reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung bereits erreicht hat. Vielmehr tritt der Vorsorgefall «Alter» lediglich dann ein, wenn der Versicherte von der ihm in den Statuten eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht. Unterlässt er dies, hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG (BGE 141 V 681 Erwägung 2.1 mit Hinweisen).
2.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 11. Mai 2022 damit, dass Altersleistungen von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen seien, wenn die versicherte Person für den gleichen Zeitraum einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und Altersleistungen erworben habe, egal ob in Renten- oder in Kapitalform. Als erworben gölten die Altersleistungen, wenn diese bezogen würden oder die Verfügbarkeit in der Dispositionsfreiheit der versicherten Person liege. Dies gelte selbst dann, wenn die versicherte Person über die Altersleistungen zum Beispiel infolge Anlage nicht mehr frei verfügen könne. Eine in Kapitalform bezogene Altersleistung müsse dabei in eine lebenslängliche Rente umgerechnet werden (Urk. 2 S. 2). Die Vita habe dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen per 1. Februar 2021 ein Alterskapital in der Höhe von Fr. 98'196.30 überwiesen. Damit habe dessen Verfügbarkeit in der Dispositionsfreiheit des Beschwerdeführers gelegen. Durch das Ausfüllen des Pensionierungsformulars habe der Beschwerdeführer gegenüber der Vita zum Ausdruck gebracht, dass der Vorsorgefall «Alter» eingetreten sei, weshalb die Vita ihm korrekterweise das Alterskapital ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, dass ihm als Alternative auch die Übertragung des Kapitals auf ein Freizügigkeitskonto angeboten worden war. In dieser Konstellation sei es unerheblich, ob er die Absicht der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer das Alterskapital nach Erhöhung des Pensums seiner Teilzeitstelle in die BVG-Sammelstiftung Swiss Life einbezahlt habe und somit faktisch nicht mehr über dieses Alterskapital verfügen könne, ändere nichts an ihrer Pflicht zur Anrechnung. Die Vita habe die Rückabwicklung der Pensionierung abgelehnt (Urk. 2 S. 3). Aufgrund des Umwandlungssatzes von 6,083 % sei dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten ab Februar 2021 eine Altersleistung von Fr. 5'973.30 pro Jahr respektive Fr. 497.-- pro Monat anzurechnen, respektive von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen (Urk. 2 S. 4).
3.2 Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde vom 23. Mai 2022 im Wesentlichen dar, er sei im Alter von 62 Jahren unverschuldet arbeitslos geworden (Urk. 1 S. 1). Da er dem Staat nicht habe auf der Tasche liegen wollen, habe er eine Teilzeitstelle angenommen, für welche er eigentlich überqualifiziert gewesen sei. Daneben habe er gleich viele Bewerbungen tätigen müssen wie eine gar nicht erwerbstätige arbeitslose Person. Seine damalige Pensionskasse habe ihm Formulare zugestellt, mit welchen er überfordert gewesen sei. Von der Arbeitslosenkasse sei er nicht darauf vorbereitet oder zureichend informiert worden. Da er - zumal alles überraschend und auf einmal gekommen sei - kein Freizügigkeitskonto gehabt habe, sei nur die Ausbezahlung des Pensionskassengeldes in Frage gekommen, obwohl er nie vorgehabt habe, seine Pensionskassengelder vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu beziehen. Die Konsequenzen seien ihm nicht bekannt gewesen. Die Vita habe eine Rückabwicklung abgelehnt. Von Frau D.___ von der Arbeitslosenkasse habe er indes die Information erhalten, dass vom monatlichen Abzug Abstand genommen werde, wenn er das bezogene Guthaben unverzüglich in seine neue Pensionskasse Swiss Life einbezahle. Dies habe er steuerneutral durchgeführt, woraufhin aber die Abzüge von Fr. 497.-- pro Monat weiterhin erfolgt seien (Urk. 1 S. 1-2). Dies gehe nicht an, da er weder eine Rente beziehe noch das Geld habe. Das Geld sei zwar kurzfristig auf seinem Konto gewesen, jedoch habe er dies so schnell wie möglich korrigiert (Urk. 1 S. 3-4).
4.
4.1 Die ehemalige Pensionskasse des Beschwerdeführers hielt am 14. Juli 2021 sowie am 29. März 2022 fest, die Pensionierung des Beschwerdeführers könne nicht rückabgewickelt werden, da die Auszahlung auf expliziten Wunsch des Beschwerdeführers hin erfolgt sei und sie nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, weiterzuarbeiten respektive sich beim RAV anzumelden. Im Falle des Vorliegens einer Bestätigung des RAV wäre ein Übertrag auf ein Freizügigkeitskonto möglich gewesen, jedoch habe der Beschwerdeführer die Dokumente für den Übertrag auf ein Freizügigkeitskonto ignoriert und stattdessen das Pensionierungsformular ausgefüllt (Urk. 3/8 S. 1 und Urk. 6/83). Diesen Sachverhalt bestritt der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr anerkannte er ihn im Wesentlichen dadurch, dass er sinngemäss ausführte, er habe sich aufgrund des Nichtvorhandenseins eines Freizügigkeitskontos technisch pensionieren lassen müssen (Urk. 1 S. 2). Demnach steht fest, dass der Betrag von Fr. 98'196.30 dem Beschwerdeführer infolge Pensionierung am 1. Februar 2021 respektive als Alterskapital beziehungsweise Altersleistung ausbezahlt wurde, wie die Vita dies auch im Schreiben vom 26. März 2021 festgehalten hat (Urk. 6/212).
Dies korreliert auch mit der Angabe des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 25. August 2021, wonach die Vita aufgrund seines fortgeschrittenen Alters im Februar 2021 die Pensionierung eingeleitet habe (Urk. 6/159). Unbestrittenermassen hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die reglementarische Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung erreicht gehabt. Damit ist aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer der Vita das Pensionierungsformular eingereicht hatte (Urk. 6/83), womit er von der Möglichkeit Gebrauch machte, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersleistung zu verlangen, berufsvorsorgerechtlich der Versicherungsfall «Alter» eingetreten. Folglich handelte es sich um Altersleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 18c AVIG und Art. 32 AVIV, welche von Gesetzes wegen von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind (vgl. E. 2 vorstehend). Dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, anderweitig erwerbstätig zu sein, ist in dieser Konstellation nicht von Belang (BGE 141 V 681 E. 2.1).
4.2 Umstritten ist, ob vorliegend von einem Abzug der Altersleistungen abzusehen ist, weil der Beschwerdeführer das Alterskapital so schnell wie möglich wieder in eine Pensionskasse eingelegt hat, nachdem ihm die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Konsequenzen seiner vorzeitigen Pensionierung bewusst geworden sind.
Gemäss Art. 32 AVIV gelten als Altersleistungen im Sinne von Art. 18c Abs. 1 AVIG Leistungen der beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. Ob der erworbene Anspruch auf eine Altersleistung in Kapitalform nachträglich in eine Austrittsleistung umgewandelt werden kann, braucht daher aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht beurteilt zu werden (BGE 141 V 681 E. 4). Mit dieser Rechtsprechung in Einklang steht AVIG-Praxis ALE Rz C158, wonach Altersleistungen als erworben gelten, wenn diese bezogen werden beziehungsweise wenn die Verfügbarkeit in der Dispositionsfreiheit der versicherten Person liegt. Von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind die Altersleistungen auch, wenn die versicherte Person über die Altersleistungen nicht mehr frei verfügen kann, weil sie das erworbene Vorsorgekapital angelegt oder verzehrt hat. Der Anspruch wurde vom Beschwerdeführer eindeutig erworben, zumal die Auszahlung des Alterskapitals des Beschwerdeführers tatsächlich auf sein privates Konto bei der C.___ erfolgte (Urk. 6/54). Damit konnte er frei über das Alterskapital verfügen. Sodann lehnte die Vita die Rückabwicklung der vorzeitigen Pensionierung ab (Urk. 3/8 S. 1). Demnach, bei gegebener Dispositionsfreiheit des Beschwerdeführers, sind die an ihn ausbezahlten Altersleistungen von seiner Arbeitslosenentschädigung abzuziehen, wie dies selbst bei unfreiwillig vorzeitig pensionierten Personen der Fall ist (AVIG-Praxis ALE Rz C160, Beispiele).
4.3 Des Weiteren stellt sich - da der Beschwerdeführer entsprechende Informationen und Hilfestellungen vermisste (Urk. 1 S. 1) - die Frage, ob es etwas zur Sache tut, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht über die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Konsequenzen einer vorzeitigen Pensionierung informiert hat. Soweit aktenkundig hatte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht aktiv um diesbezügliche Beratung ersucht, bevor er die vorzeitige Pensionierung veranlasst hatte. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu beraten und ihm die verschiedenen Möglichkeiten zum Umgang mit dem erworbenen Vorsorgekapital und deren Konsequenzen auf die Arbeitslosenversicherung aufzuzeigen. Als sich der Beschwerdeführer aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzüge an sie wandte, hatte er sich gegenüber der Vita hinsichtlich der Verwendung des Vorsorgekapitals bereits in klarer Weise geäussert und sein - irrtümlich oder nicht - erfolgter Wunsch nach Barauszahlung der Altersleistung war bereits erfüllt worden. Eine Beratung nach Art. 27 ATSG zur Frage, was der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorsorgekapitals unternehmen solle, wäre zu spät erfolgt.
Sollte die Vita den Beschwerdeführer vor der ihm zustehenden Wahl nicht oder zu wenig umfassend beraten haben, so hätte dies keinen Einfluss auf die Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung, welche die Beschwerdegegnerin aufgrund der tatsächlich erfolgten Wahl vorzunehmen hatte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2014.00184 vom 15. November 2016 E. 4), wie sie es auch getan hat.
4.4 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, Frau D.___ von der Beschwerdegegnerin habe ihm zugesichert, dass der Abzug rückgängig gemacht werde, wenn er das Alterskapital wieder in die zweite Säule einlege (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/51, 6/159). Es fällt daher in Betracht, den Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung ohne Abzug aufgrund von Altersleistungen im Lichte der vertrauensschutzrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 E. 6.3.2). Dabei sei daran erinnert, dass als Folge des Vertrauensschutzes eine vom Gesetz abweichende Behandlung der Rechtsadressaten nur in Betracht fallen kann, wenn die von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen klar und eindeutig erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.2). Davon kann hier nicht die Rede sein.
Ob und wann ein Telefongespräch mit D.___ mit dem behaupteten Inhalt stattgefunden hat, ist nicht erstellt. Die telefonische Auskunft ist in den Akten nicht dokumentiert. In Anbetracht der nicht hinreichend dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft bleibt dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt (vgl. dazu auch BGE 143 V 341 E. 5.3.1). Wenn die Auskunft in der geltend gemachten Weise erteilt worden wäre, hätte dies für den Beschwerdeführer Anlass genug sein müssen, sich die Aussagen im Hinblick auf die in verschiedener Hinsicht beträchtliche Tragweite einer entsprechenden Disposition schriftlich bestätigen zu lassen. Dass dies geschehen wäre oder er Anstalten dazu getroffen hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.2). Mangels näherer Angaben zu dieser angeblichen Auskunft, welche wohl bald zwei Jahre zurückliegt, erübrigt es sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen), dazu weitere Abklärungen durchzuführen. Damit kann offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen, die für den Rechtsschutz einer unrichtigen behördlichen Zusicherung notwendig sind (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2), gegeben wären. Im Weiteren ist anzumerken, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer die erneute Einlage in die zweite Säule wegen der allfälligen unrichtigen Auskunft von der Beschwerdegegnerin vorgenommen hat; führte er doch aus, er habe dieses Geld ohnehin nicht vor dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters antasten wollen (Urk. 1 S. 2). Folglich bleibt es dabei, dass die Altersleistungen von der Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers abzuziehen sind.
4.5 Eine in Kapitalform bezogene Altersleistung muss auf der Basis einer durch Umrechnung ermittelten Monatsrente an die Leistungen der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden (BGE 134 V 423 E. 3.3 und E. 5). Massgebend ist der reglementarische Umwandlungssatz der Vorsorgeeinrichtung, aus welcher die Altersleistung bezogen wurde, für eine Altersrente im gleichen Alter, in dem der Bezug der Leistung in Kapitalform erfolgte (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. C161). Die Umrechnung der ausgezahlten Leistungen der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 98‘196.30 auf eine jährliche Rente von Fr. 5‘973.-- beziehungsweise eine Monatsrente von Fr. 497.-- (Urk. 6/203) ist unter Berücksichtigung des von der Vita angegebenen und unbestritten gebliebenen Umwandlungssatzes von 6,083 % (Urk. 6/204) nicht zu beanstanden.
5. Zusammenfassend war der Entscheid der Arbeitslosenkasse korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer