Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00157
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 10. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Martin Wepfer
MATHYS SCHMID PARTNER
Rittergasse 12, 4051 Basel
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ reichte am 20. Mai 2021 eine Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab dem 1. Juni 2021 ein (Urk. 3/3 = Urk. 7/48), nachdem das AWA bereits für die Zeit vom 14. März bis 31. August 2020 und vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie Voranmeldungen für Kurzarbeit bewilligt hatte (Urk. 7/115/1-2; Urk. 7/98/1-2; Urk. 7/74/1-2). Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 (Urk. 3/4 = Urk. 7/26/25-26 = Urk. 7/28/27-28) bewilligte das AWA das Gesuch vom 20. Mai 2021. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, sei in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021 Kurzarbeitsentschädigung auszurichten.
Nachdem die Y.___, welche die X.___ in der Salärabwicklung unterstützte, das AWA bezüglich Fragen zum Formular betreffend Kurzarbeitsentschädigung kontaktiert hatte (Urk. 3/5 = Urk. 7/26/21 = Urk. 7/28/9; vgl. Urk. 7/60), wies das AWA mit E-Mail vom 16. August 2021 die Y.___ auf die geänderten gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende auf Abruf ab dem 1. Juli 2021 hin und bat um eine diesbezügliche Stellungnahme (Urk. 3/6 = Urk. 7/26/20 = Urk. 7/28/8). Nach erfolgter Stellungnahme (Urk. 3/8 = Urk. 7/26/19 = Urk. 7/28/7; vgl. Urk. 7/57 = Urk. 7/59/2-3 = Urk. 7/60) teilte das AWA der Y.___ mit E-Mail vom 2. September 2021 (Urk. 3/9; vgl. Urk. 7/26/18-19 = Urk. 7/28/5; Urk. 7/57 = Urk. 7/59/2-3 = Urk. 7/60) mit, dass die X.___ für die Mitarbeitenden auf Abruf keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr habe. Daraufhin ersuchte die Y.___ mit Schreiben vom 10. September und 9. November 2021 (Urk. 3/10 = Urk. 7/26/23 = Urk. 7/28/6 = Urk. 7/43/2 = Urk. 7/59/1; Urk. 7/43/1) um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 10. November 2021 (Urk. 3/11 = Urk. 7/26/27-28 = Urk. 7/28/25-26 = Urk. 7/44) sprach das AWA der X.___ den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für ihre Mitarbeitenden auf Abruf ab 1. Juli 2021 ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Dezember 2021 (Urk. 7/26/1-3 = Urk. 7/28/1-3) wies das AWA mit Entscheid vom 4. Mai 2022 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab.
2. Die X.___ erhob am 7. Juni 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei ihr für die Periode vom 1. Juli bis 30. September 2021 Kurzarbeitsentschädigung für ihre Arbeitnehmenden auf Abruf gemäss einem noch einzureichenden Antrag samt Belegen auszuzahlen. Eventuell sei festzustellen, dass sie für die Periode vom 1. Juli bis 30. September 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für ihre Arbeitnehmenden auf Abruf habe, und es sei ihr durch das AWA eine angemessene Frist zur Einreichung eines entsprechenden Antrags samt Belegen einzuräumen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG).
1.2 Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
1.3 Nach Art. 17 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; rückwirkend in Kraft getreten auf den 1. September 2020 durch die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 18. Dezember 2020; AS 2020 5821) kann der Bundesrat vom AVIG abweichende Bestimmungen erlassen über Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
1.4 Der Bundesrat hat mit der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit eingeführt und unter anderem den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf bestimmte Anspruchsgruppen ausgeweitet.
1.5 Art. 8f Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (eingefügt durch Ziff. I 1 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, gültig gewesen vom 1. Juli bis 30. September 2021; AS 2021 382) bestimmt, dass in Abweichung von den Art. 31 Abs. 3 lit. a und 33 Abs. 1 lit. b AVIG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, sofern sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet (lit. a), und behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindern (lit. b).
1.6 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), dass zwischen dem 1. Juli und 30. September 2021 Arbeitnehmende auf Abruf nur noch einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gehabt hätten, wenn behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindert hätten. Somit habe nur noch ein Anspruch bestanden, wenn entweder der Arbeitsausfall direkt auf die einschränkenden, behördlichen Massnahmen zurückzuführen seien, mithin die Arbeitstätigkeit aufgrund der Massnahme selbst eingeschränkt sei, oder der Arbeitsausfall darauf zurückzuführen sei, dass der Hauptkunde eines Betriebs von einer einschränkenden, behördlichen Massnahme direkt betroffen sei und die Versuche, andere Aufträge zu erhalten, erfolglos geblieben seien. Vorliegend sei die Promotionstätigkeit im zu beurteilenden Zeitraum von Juli bis September 2021 durch keine behördlich angeordnete Massnahme vollständig verhindert worden. Das Durchführen von Degustationen, Samplings und Mall-Events sei von behördlich angeordneten Massnahmen unberührt geblieben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte reduzierte Auftragslage sei auf die allgemeine Vorsicht in der Bevölkerung zurückzuführen, was wohl mit der Pandemie zusammenhänge, aber nicht direkt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sei. Der Arbeitsausfall sei mithin nicht auf einschränkende, behördliche Massnahmen zurückzuführen. Demnach habe die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Juli und 30. September 2021 für ihre Arbeitnehmenden auf Abruf keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (S. 3 f.).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass es nicht darauf ankomme, ob im vorliegenden Fall die Promotionstätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahmen vollständig verhindert werde oder nicht, es reiche vielmehr aus, wenn die vollständige Aufnahme der Promotionstätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahmen verhindert, die Promotionstätigkeit also dadurch behindert werde. Somit habe sie für ihre Arbeitnehmenden auf Abruf auch für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2021 und 30. September 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, da sie im fraglichen Zeitraum aufgrund von behördlichen Massnahmen in ihrer Promotionstätigkeit nach wie vor stark behindert gewesen sei, und sie ihre Tätigkeit in der fraglichen Zeit wegen der verbleibenden behördlichen Massnahmen bei Weitem nicht in demselben Ausmass wie vor der Pandemie habe wiederaufnehmen können (S. 5 ff. Rz 10 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für ihre Arbeitnehmenden auf Abruf vom 1. Juli bis 30. September 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.
3.
3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Normalverfahren für Arbeitnehmende auf Abruf kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn deren Arbeitspensen stark schwanken (mehr als 20 %), weil deren Arbeitszeit nicht definiert werden kann (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG), und weil deren Arbeitsrückgang berufsüblich ist (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG; vgl. vorstehend E. 1.1-1.2). Im Rahmen der Revision der Covid-19-Verordung Arbeitslosenversicherung vom 28. Oktober 2020 wurde für Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen rückwirkend per 1. September 2020 ein ausserordentlicher Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung eingeführt. Dieser Anspruch wurde bis zum 30. Juni 2021 befristet. Ab dem 1. Juli 2021 wurden aufgrund der guten epidemiologischen Lage zusätzliche Bedingungen eingeführt (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5; Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ab dem 1. Oktober 2021 für Arbeitnehmende auf Abruf vorübergehend der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entfiel (vgl. Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, gültig gewesen vom 1. Oktober bis 19. Dezember 2021).
3.2 Art. 8f Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in der vom 1. Juli bis 30. September 2021 gültig gewesen Fassung sieht vor, dass in Abweichung von den Art. 31 Abs. 3 lit. a und 33 Abs. 1 lit. b AVIG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, sofern sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet (lit. a), und behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindern (lit. b; vorstehend E. 1.5).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8f Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in der vom 1. Juli bis 30. September 2021 gültig gewesen Fassung für diese Zeitdauer für ihre Arbeitnehmenden auf Abruf Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat (vorstehend E. 2.1-2.2). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass zur Erfüllung der Voraussetzung eines Anspruches auf Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf notwendig sei, dass die Promotionsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch behördlich angeordnete Massnahmen vollständig verhindert werde (vorstehend E. 2.1). Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass es ausreiche, wenn die vollständige Aufnahme der Promotionstätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahme verhindert, die Promotionstätigkeit also dadurch behindert werde (vorstehend E. 2.2).
3.3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat am 1. Oktober 2021 eine Weisung an die kantonalen Arbeitsämter sowie öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen (Weisung 2021/16 Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie») herausgegeben und darin unter anderem festgehalten, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende auf Abruf zwischen dem 1. Juli und 30. September 2021 nur geltend gemacht werden könne, wenn behördliche Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindern würden, das heisse wenn durch die restriktiven Massnahmen die Tätigkeit behindert werde, zum Beispiel durch Einschränkungen betreffend die Anzahl zulässiger Personen. Als Beispiel wird ein Restaurant genannt, das aufgrund der behördlich angeordneten Massnahme betreffend die Nutzung von Innenräumen von Restaurants nicht die gleiche Anzahl Gäste bewirten könne und somit an der vollständigen Arbeitsaufnahme verhindert sei. Als weiteres Beispiel wird ein Theater genannt, das aufgrund der Limitierung von Publikumsveranstaltungen in Innenräumen auf 1'000 Personen an der vollständigen Arbeitsaufnahme verhindert sei (S. 18).
In den Erläuterungen zur Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom Juni 2021 (Urk. 3/13 = Urk. 7/26/8-17 = Urk. 7/28/15-24) führte das SECO aus, dass weiterhin die Möglichkeit bestehen solle, einen ausserordentlichen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende auf Abruf geltend zu machen und solche Arbeitskräfte im Betrieb zu halten, sofern diese Arbeitnehmenden in den kommenden Monaten aufgrund verbleibender behördlicher Anordnung die Arbeit nicht in demselben Ausmass wie vor der Pandemie wiederaufnehmen könnten und es tendenziell schwierig sein werde, eine andere Anstellung zu finden. Die Anspruchsgewährung für Arbeitnehmende auf Abruf werde aber mit einer neuen Voraussetzung verknüpft (S. 6). Neben den bereits bestehenden Voraussetzungen für die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung für diese Arbeitnehmenden werde neu verlangt, dass die behördlich angeordneten Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindern. Dies bedeute, dass nicht nur geschlossene Betriebe Kurzarbeitsentschädigung abrechnen könnten, sondern auch solche, die durch die restriktiven Massnahmen in ihrer Tätigkeit behindert würden, zum Beispiel durch Einschränkungen bei der Nutzung von Innenräumen oder durch Einschränkungen betreffend die Anzahl zulässiger Personen (S. 5 f.). Zudem führte das SECO aus, dass Arbeitnehmende auf Abruf überdurchschnittlich oft in den Branchen vertreten seien, die nach wie vor von behördlich angeordneten Einschränkungen betroffen seien (S. 8).
3.4 Die Beschwerdeführerin ist eine Retail-Agentur, die auf die Durchführung von Promotion spezialisiert ist. Neben dem Verteilen von kostenlosen Warenproben (Samplings) und der Realisation von Mall-Events führt sie offene Degustationen von Lebensmitteln auf den Verkaufsflächen ihrer Kunden, also fast ausschliesslich in Innenräumen, durch (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz 5). Während der vorliegend zu beurteilenden Periode vom 1. Juli bis 30. September 2021 lag keine behördliche Massnahme vor, welche die Promotionstätigkeit der Beschwerdeführerin vollständig verhindert hätte. Eine konkrete solche Massnahme wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1). Zudem war auch der Detailhandel im genannten Zeitraum von keinen behördlich angeordneten Schliessungen betroffen.
Das Verteilen von kostenlosen Warenproben (Samplings) war in der vorliegend zu beurteilenden Periode vom 1. Juli bis 30. September 2021 unter Beachtung der erhöhten Hygieneanforderungen weiterhin möglich. So konnte die Beschwerdeführerin einzeln verpackte Samplings verteilen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 14). Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise vorbrachte (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 15), bestand während der vorliegend zu beurteilenden Periode vom 1. Juli bis 30. September 2021 gemäss Art. 6 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, gültig gewesen vom 26. Juni 2021 bis 17. Februar 2022; SR 818.101.26) eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Rz 15) verhinderten die während der vorliegend zu beurteilenden Periode vom 1. Juli bis 30. September 2021 geltende Maskenpflicht und zu beachtenden Abstandsregeln das Anbieten von Degustationen auf den Verkaufsflächen nicht. Unter Beachtung der Schutzvorkehrungen, wie namentlich der Einhaltung der Maskenpflicht, der Abstandsregeln sowie der Schutzkonzepte der Gastronomiebranche und des Detailhandels, war ein Anbieten von Degustationen auf den Verkaufsflächen weiterhin möglich, auch wenn dies einer gewissen Flexibilität und Anpassung der Dienstleistungen der Beschwerdeführerin bedurfte, was allerdings mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 5) im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar zu qualifizieren ist. Ausserdem war auch das Durchführen von Mall-Events unter Beachtung der Schutzvorkehrungen möglich, was von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten wurde (vgl. Urk. 1).
Zudem verwies die Beschwerdeführerin auf die Erläuterungen des SECO zur Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom Juni 2021 (vgl. vorstehend E. 3.3), wonach weiterhin die Möglichkeit bestehen solle, einen ausserordentlichen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende auf Abruf geltend zu machen und solche Arbeitskräfte im Betrieb zu halten, sofern diese Arbeitnehmende in den kommenden Monaten aufgrund verbleibender behördlicher Anordnung die Arbeit nicht in demselben Ausmass wie vor der Pandemie wiederaufnehmen könnten und es tendenziell schwierig sein werde, eine andere Anstellung zu finden, und dass Arbeitnehmende auf Abruf überdurchschnittlich oft in den Branchen vertreten seien, die nach wie vor von behördlich angeordneten Einschränkungen betroffen seien. Die Beschwerdeführerin machte geltend, diese Aussagen des SECO würden genau auf ihre Situation zutreffen (Urk. 1 S. 7 Rz 16). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SECO in den erwähnten Erläuterungen zur Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom Juni 2021 explizit darauf hingewiesen hat, dass neben den bereits bestehenden Voraussetzungen für die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende auf Abruf neu verlangt werde, dass die behördlich angeordneten Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindern würden. Dies bedeute, dass nicht nur geschlossene Betriebe Kurzarbeitsentschädigung abrechnen könnten, sondern auch solche, die durch die restriktiven Massnahmen in ihrer Tätigkeit behindert würden, zum Beispiel durch Einschränkungen bei der Nutzung von Innenräumen oder durch Einschränkungen betreffend die Anzahl zulässiger Personen (vorstehend E. 3.3). Auch in ihrer Weisung 2021/16 Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» vom 1. Oktober 2021 wies das SECO darauf hin, dass Arbeitnehmende auf Abruf zwischen dem 1. Juli und 30. September 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nur geltend machen könnten, wenn behördliche Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindern würden, das heisse wenn durch die restriktiven Massnahmen die Tätigkeit behindert werde, zum Beispiel durch Einschränkungen betreffend die Anzahl zulässiger Personen (vorstehend E. 3.3). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der behördlichen Massnahmen in ihrer Promotionstätigkeit nicht in Bezug auf die Anzahl zulässiger Personen eingeschränkt. Es liegt keine vergleichbare Situation wie bei einem Restaurant oder einem Theater vor, welche teilweise aufgrund der behördlichen Massnahmen eine Nutzungsbeschränkung erfuhren und dadurch direkt an der vollständigen Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit behindert waren (vgl. vorstehend E. 3.3).
Die von der Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2021 geltend gemachte reduzierte Auftragslage wird vorliegend nicht bestritten, ist jedoch der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. vorstehend E. 2.1) auf die allgemeine Vorsicht in der Bevölkerung zurückzuführen, was wohl mit der Pandemie zusammenhängt, aber nicht direkt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen ist. Demzufolge ist der Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin nicht auf einschränkende, behördliche Massnahmen zurückzuführen.
3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin für ihre Arbeitnehmenden auf Abruf ab dem 1. Juli bis zum 30. September 2021 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Martin Wepfer
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger