Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00163

III. Kammer

Sozialrichterin Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 7. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. Der 1957 geborene X.___ arbeitete seit 1. Dezember 1989 bei der Y.___ in Z.___, zuletzt in der Position als Senior BCM Mgr. Mit Auflösungsvereinbarung vom 21. Februar 2018 wurde das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2018 aufgelöst (Urk. 6/4). Am 22. März 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (Urk. 6/1) und beantragte am 11. Juli 2018 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2018 (Urk. 6/3). Nachdem der Unia Arbeitslosenkasse (Unia) Unterlagen eingereicht worden waren, wonach dem Beschwerdeführer von der Y.___ anlässlich der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses ein Betrag von Fr. 175'000.-- direkt in die Pensionskasse einbezahlt worden war und bei der Pensionskasse ein Kapitalbezug von Fr. 250'000.-- erfolgt sowie aus dem verbleibenden Rentenkapital von Fr. 805'395.25 mit einem Umwandlungssatz von 5.313 % eine monatliche Altersrente von Fr. 3'566.-- berechnet worden war, eröffnete die Unia dem Versicherten am 20. August 2018 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Juli 2018 bis 31. Januar 2022 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 11'667.-- bzw. einem Taggeld von Fr. 376.36 (70 % des versicherten Verdienstes) und legte - aufgrund seines Einkommens aus Altersleistung - einen Abzug vom versicherten Verdienst im Betrag von Fr. 5'266.-- fest (Urk. 6/19). Diesen Abzug korrigierte sie mit Schreiben vom 29. August 2018 auf Fr. 4'674.-- (Urk. 6/22). Daran hielt sie mit Verfügung vom 29. September 2021 (Urk. 6/185 S. 1-5) fest. Die dagegen am 28. Oktober 2021 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 6/193 S. 1) wies die Unia mit Entscheid vom 19. Mai 2022 (Urk. 2) ab.

2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2022 aufzuheben und es sei die Anrechnung der Altersleistungen ab September 2018 um Fr. 775.-- zu reduzieren (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenentschädigung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet (lit. b).

1.2 Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und min des tens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Abs. 1).

Der Arbeitsausfall gilt solange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen , die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenentschädigung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Dieser beträgt Fr. 148'200.-- im Jahr (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfall-versicherung). Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beiträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Art. 11a Abs. 2 AIVG bis höchstens zum oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) abgezogen. Dieser Grenzbetrag beträgt Fr. 88’200.-- (Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).

1.3 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 AVIG). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 AVIV). Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen, ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.4.1).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) den Abzug einer Altersleistung von Fr. 4’674.-- damit, dass sich diese einerseits aus der Rente der Pensionskasse (Fr. 3'566.--) und andererseits aus dem in eine Rente umgewandelten Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge (Fr. 1'108.- - ) zusammensetze (S. 3 Ziff. 9 f., S. 4 Ziff. 11). Im Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es sich bei dem von der Y.___ an den Beschwerdeführer entrichteten freiwilligen Bankbeitrag in der Höhe von Fr. 175'000.-- um einen Bestandteil der Pensionsvereinbarung handle, welche auf Ziff. 3.8 des Sozialplans 2016 der Y.___ (Sozialplan) beruhe, wobei letzterer bei Personalfreisetzungen ab Erreichen des 58. Geburtstags die Festlegung eines individuellen Beitrags zur Verbesserung der Vorsorgeleistung der Pensionskasse vorsehe (S. 3 Ziff. 6). Im Zusammenhang mit dem Bankbeitrag sei bereits ab 2. Juli 2018 ein anrechenbarer Arbeitsausfall gegeben, da der freiwillig in die Pensionskasse einbezahlte Betrag von Fr. 175'000.-- insgesamt die Freibeträge von Fr. 148'200.-- und Fr. 86'040.-- nicht übersteige (S. 3 Ziff. 7). Bei dem in Frage stehenden Beitrag handle es sich zudem um Altersleistungen der beruflichen Vorsorge, welche gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG vollumfänglich von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen seien (S. 3 Ziff. 8).

2.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus, dass die im Zusammenhang mit dem Kapitalbezug von Fr. 250'000.-- ermittelte Altersrente in der Höhe von Fr. 1'108.-- korrekt festgesetzt und zu seiner Altersrente von monatlich Fr. 3'566.-- hinzugerechnet worden sei, was einen Betrag von Fr. 4'674.-- ergebe. Nicht einverstanden sei er hingegen damit, dass diese Altersleistung in ihrer Gänze von den Arbeitslosentaggeldern abgezogen worden sei. Art. 11a AVIG liege der Gedanke zu Grunde, dass eine volle Anrechnung freiwilliger Leistungen der Arbeitgeber dazu führen würden, dass in Sozialplänen keine Abgangsentschädigungen mehr vorgesehen würden. Wenn nun diese Arbeitgeberleistung zwar - mangels entsprechender Höhe - nicht unter dem Titel von Art. 11a AVIG, aber in vollem Ausmass gemäss Art. 18c AVIG berücksichtigt werde, werde das Ziel des Gesetzgebers verfehlt. Die freiwillige Zahlung der Y.___ käme so der Arbeitslosenkasse und nicht dem Beschwerdeführer zu Gute.

3.

3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung per 30. Juni 2018 (Urk. 6/8) mit der Lohnzahlung für den Monat Mai 2018 von der Y.___ einen freiwilligen Bankbeitrag in der Höhe von Fr. 175'000.-- erhalten hat, welcher seitens der Y.___ direkt in die Pensionskasse einbezahlt worden war (Urk. 6/12, Urk. 6/234 S. 1). Zudem bezog er aus der Pensionskasse der Y.___ ein Kapital in der Höhe von Fr. 250'000.-- (Urk. 6/7). Ausgehend von einem Rentenkapital per 1. Juli 2018 in der Höhe von Fr. 1'055'395.25 und unter Berücksichtigung des freiwilligen Kapitalbezugs von Fr. 250'000.-- sowie des reglementarischen Umwandlungssatzes von 5.313 % ermittelte die Pensionskasse der Y.___ eine jährliche Altersrente von Fr. 42'792.--(Urk. 6/7), was einer Monatsrente von Fr. 3'566.-- entspricht. Gestützt auf die Umwandlung des Kapitalbezugs von Fr. 250'000.-- in eine lebenslängliche Altersrente resultiert in Anwendung des Vorgenannten eine monatliche Rente von Fr. 1'108.--, womit der Beschwerdeführer insgesamt eine monatliche Rente von Fr. 4'674.-- (Fr. 3'566.-- zuzüglich Fr. 1'108.--) bezieht (Urk. 2 S. 3 Ziff. 9, vgl. auch Urk. 6/22 S. 1).

3.2 Einigkeit besteht zwischen den Parteien dahingehend, dass im Zusammenhang mit dem Kapitalbezug von Fr. 250'000.-- eine monatliche Rente von Fr. 1'108.-- vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abzuziehen ist (vgl. E.2 vgl. auch Urk. 1; Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 1.3).

3.3 Ebenfalls einig darüber sind sich die Parteien, dass der Bankbeitrag in der Höhe von Fr. 175'000.-- keinen Leistungsaufschub nach Art. 18c AVIG bewirkt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4 und Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Der Bankbeitrag wurde von der Y.___ direkt in die Pensionskasse des Beschwerdeführers einbezahlt, fusste auf deren Sozialplan 2016 und stellte einen Beitrag der Arbeitgeberin zur Verbesserung der Vorsorgeleistungen der Pensionskasse bei Personalfreisetzung nach dem 58. Geburtstag dar (Urk. 6/234 S. 1). Damit handelt es sich bei diesem Beitrag um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin im Sinne von Art. 11a AVIG, wovon die Beschwerdegegnerin zu Recht ausging. Da der Bankbeitrag von Fr. 175’000.-- die Grenzbeträge von Fr. 148'200.-- und Fr. 88'020.-- (E. 1.2) nicht übersteigt, erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als rechtmässig und es ist von einem anrechenbaren Arbeitsausfall ab 2. Juli 2018 auszugehen.

3.4 Umstritten ist vorliegend damit einzig, ob der Bankbeitrag der Y.___ in der Höhe von Fr. 175'000.-- gestützt auf Art. 18c AVIG der Arbeitslosenentschädigung anzurechnen ist.

Die Beschwerdegegnerin ging insbesondere mit Verweis auf Rz. C165 der Weisung AVIG ALE (des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE) davon aus, dass es sich bei der Berücksichtigung der freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers an die berufliche Vorsorge um ein zweistufiges Verfahren handle, wonach in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob die freiwilligen Leistungen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für eine gewisse Zeit aufzuschieben vermögen. In einem zweiten Schritt - und gegebenenfalls zusätzlich - seien diese Leistungen (als Teil der Altersleistungen der beruflichen Vorsorge) in vollem Umfang von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen (Rz. C165 der AVIG-Praxis ALE am Schluss).

In diesem Punkt kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Auch die Gerichte berücksichtigen die Verwaltungsweisungen und weichen nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Sie sind für die rechtsprechenden Organe indes nicht verbindlich (BGE 138 V 346 E. 6.2). Gelangen im Rahmen einer vorzeitigen Pensionierung sowohl Altersleistungen als auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeberin zur Auszahlung, sind beide Leistungsarten zwar entsprechend Rz. C165 der AVIG-Praxis ALE grundsätzlich getrennt zu berücksichtigen, entgegen der Verwaltungsweisung nicht aber doppelt. Bildet die freiwillige Leistung der Arbeitgeberin einen Beitrag zur beruflichen Vorsorge und wird damit von Art. 11a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 10b AVIV erfasst, womit sie für einen allfälligen Leistungsaufschub massgeblich ist, kann sie nach ratio legis und der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zusätzlich auch noch als Teil der Altersleistung gemäss Art. 18c AVIG bei der Höhe der Arbeitslosenentschädigung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.4.4 m.w.H.). Insofern erweist sich die Verwaltungsweisung als bundesrechtswidrig.

Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter Abzug der Altersleistungen ohne Anrechnung der freiwilligen Arbeitgeberleistung von Fr. 175'000.--, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung in diesem Sinne führt.

4. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 19. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie die Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen neu festsetze.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Gräub Schleiffer Marais