Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00169
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 26. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, war von Februar 2014 bis September 2018 (Urk. 7/601) bei der Y.___ AG als Leiter Finanz- und Rechnungswesen in einem 90 %-Pensum tätig (Urk. 7/604). Daneben war er bei derselben Arbeitgeberin als Dozent/Lehrperson stundenweise angestellt (Urk. 7/601). Nachdem ihm das Arbeitsverhältnis seiner Haupterwerbstätigkeit als Leiter Finanz- und Rechnungswesen am 28. Februar 2018 unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 30. September 2018 gekündigt worden war (Urk. 7/601), meldete er sich am 2. Oktober 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung und stellte am 10. Oktober 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2018 (Urk. 7/600-603). Mit Schreiben vom 20. März 2019 informierte die Arbeitslosenkasse den Versicherten, dass Fr. 2'221.-- pro Monat als Nebenerwerb anerkannt würden (Urk. 7/471), und zahlte mit Abrechnungen vom 21. März 2019 die Taggelder ab Oktober 2018 nach (Urk. 7/465-470).
Im Rahmen einer internen Überprüfung wurde mit Verfügung vom 3. November 2021 entschieden, dass der versicherte Verdienst ab 2. Oktober 2018 Fr. 8'778.00 betrage. Der Nebenerwerb bei der Firma Y.___ AG betrage ab 2. Oktober 2018 Fr. 752.85 pro Monat. Der Versicherte sei für die Monate Oktober bis Dezember 2018, Februar, Mai 2019 bis April 2020, Juni bis September, November 2020 bis Februar 2021, April, Juli und August 2021 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 46'356.20 netto rückerstattungspflichtig. Der Betrag von Fr. 4'620.40 werde mit den nachzuzahlenden Leistungen der Monate Januar, März, April 2019, Oktober 2020 und September 2021 verrechnet. Der Betrag von Fr. 41'735.80 sei der Arbeitslosenkasse innert 30 Tagen zurückzuerstatten (Urk. 7/172-177). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/108-109) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen (insbesondere Abklärung der tatsächlichen Entschädigungen durch die Arbeitgeberin des Versicherten) und zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 8. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).
1.2 Nicht versichert ist nach Art. 23 Abs. 3 AVIG ein Nebenverdienst (Satz 1). Als solcher gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Satz 2). Für die Ausscheidung des ausserhalb der normalen Arbeitszeit erzielten und mithin nicht versicherten Verdienstanteils wird der Lohn aus der angestammten (Teilzeit-)Haupttätigkeit ungekürzt beim versicherten Verdienst berücksichtigt, und von der Nebentätigkeit wird so viel angerechnet, wie für die Ermittlung des Verdienstes bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % erforderlich ist (BGE 126 V 207 E. 4b).
1.3 Die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung ist in den versicherten Verdienst einzubeziehen. Wird der Ferienanspruch in Form eines Lohnzuschlages abgegolten, so wird die Ferienentschädigung als versicherter Verdienst derjenigen Monate angerechnet, in denen Ferien, zusammenhängend oder an einzelnen Tagen, tatsächlich bezogen werden (BGE 130 V 492 E. 4.2.4, 125 V 42 E. 5b).
In Sonderfällen muss vom Grundsatz der ungekürzten Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls abgewichen werden. Erhält die versicherte Person eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 % des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern die Ferienzeiten im betroffenen Berufszweig vorgegeben sind; und der Arbeitsausfall in eine solche Ferienzeit fällt (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
1.4 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst vor, dass dem Beschwerdeführer ab 2. Oktober 2018 auf Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 8'735.00 Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden seien (S. 1). Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2015 bis dato als Dozent ebenfalls für die Y.___ AG tätig gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe diese Tätigkeit zumindest teilweise als Nebenverdienst anerkannt (S. 3). Für die Berechnung des durchschnittlichen Nebenverdienstes sei auf die letzten zwölf Monate vor der Anmeldung zur Stellenvermittlung, analog der Berechnung des versicherten Verdienstes, also vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018, abzustellen (S. 4). In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer als Dozent ein Bruttoeinkommen von monatlich Fr. 1'488.85 (Fr. 17'866.00 / 12) erzielt. Dieses Einkommen entspreche einem Beschäftigungsgrad von 20.23 %. Bei der Bemessung dieses Beschäftigungsgrades habe man sich auf die Angaben der Arbeitgeberin gestützt, wonach die Einheit, welche mit Fr. 45.00 entschädigt wurde, einem Aufwand von einer Stunde entspreche (Prüfungsaufsicht). Bei den anderen Einheiten (Korrektur von Prüfungen oder anderer Arbeiten) könne offenbar der exakte zeitliche Aufwand nicht eruiert werden. Weitere Auskünfte von der Arbeitgeberin erübrigten sich, da entsprechende Abklärungen bereits getätigt und gewürdigt worden seien. Der vom Beschwerdeführer angegebene Zeitbedarf in Minuten könne nicht nachvollzogen werden. Würde dieser Zeitaufwand pro Einheit zutreffen, ergäbe sich ein weit von einer orts- und branchenüblichen Entlöhnung entfernter Lohn. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn auch bei den Korrekturarbeiten auf den Stundenansatz von Fr. 45.00 abgestellt werde und folglich von einem Beschäftigungsgrad von 20.23 % ausgegangen werden müsse. Da lediglich das über eine Vollzeitstelle hinausgehende Einkommen als Nebenverdienst gelte, sei von der Dozententätigkeit ein Einkommen von Fr. 736.00 (Fr. 1'488 / 20.23 * 10) beim versicherten Verdienst anzurechnen. Der darüber hinausgehende Betrag von Fr. 752.85 (Fr. 1'488.85 - Fr. 736.00) sei ab 2. Oktober 2018 als Nebenerwerb zu betrachten (S. 5).
Der die Nebenverdienstgrenze übersteigende Teil sei als Zwischenverdienst zu berücksichtigen. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung werde grundsätzlich erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges als Zwischenverdienst angerechnet. Der Zwischenverdienst müsse hingegen voll angerechnet werden (ohne den Ferienentschädigungsabzug), wenn die Ferienentschädigung über 20 % betrage. Für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, die Ferienentschädigung retrospektiv anhand der tatsächlich bezogenen Ferien zu berechnen, bleibe kein Raum. Aus den Akten ergebe sich, dass ihm noch bis Dezember 2021 eine Ferienentschädigung von 30 % ausbezahlt und die Ferienentschädigung erst per Januar 2022 angepasst worden sei. Deshalb werde die Ferienentschädigung zum Zeitpunkt der Arbeitsleitung angerechnet. Es spreche umso mehr für eine Anrechnung zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung, wenn durch die Zulage nicht tatsächlich Ferien entschädigt worden seien und es sich faktisch um normalen Lohn respektive Zulagen gehandelt hätte (S. 6).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt noch immer nicht umfassend und sorgfältig abgeklärt habe (S. 2). Es sei unbestritten, dass die Abrechnungen nicht korrekt seien. Der Sachbearbeiter habe jedoch Hypothesen aufgestellt und behauptet, dass diese von der Arbeitgeberin bestätigt worden seien. Gemäss der Aktennotiz von Ende Oktober / anfangs November 2021 habe der Sachbearbeiter eine Berechnungsweise erstellt, wie die einzelnen Entschädigungen für die Korrekturen von Arbeiten jeweils zu entschädigen seien. Frau Z.___, Sachbearbeiterin bei der Arbeitgeberin, habe nun dem Beschwerdeführer bestätigt, dass sie die Beispiele der Beschwerdegegnerin nicht als korrekt beurteilt habe beziehungsweise sicherlich nicht erklärt habe, dass die Einheit von Fr. 45.00 einer Stunde entspreche, zumal dies nachweislich falsch sei. Die Problematik bestehe darin, dass der Beschwerdeführer mittels unterschiedlicher Ansätze entschädigt worden sei, weshalb gerade auf dieser komplexen Entschädigungsart eine schriftliche Anfrage durch die Beschwerdegegnerin hätte erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer habe selbst anhand der verschiedenen unterrichteten Module den Zeitbedarf für die Korrektur der Prüfungen beziehungsweise seinen Arbeitsaufwand während der Sommerferien 2021 berechnet. Die Beschwerdegegnerin habe die notwendigen Abklärungen pflichtwidrig unterlassen und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Auch der Einwand, die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation entspreche keinem orts- und branchenüblichen Lohn, sei nicht stichhaltig (S. 4). Die Arbeitgeberin habe in der Bestätigung vom 9. Juni 2022 erklärt, dass die Korrekturen vom Dozenten vorgenommen worden seien und zum Lehrauftrag gehörten, weshalb auch die Entschädigung für die Korrekturen nicht isoliert zu betrachten sei. Zudem sei bei der Entschädigung für die Prüfungsaufsicht von Fr. 45.00 zu berücksichtigen, dass es sich dabei um die Dauer von 90 Minuten handle, womit eine Vergütung von Fr. 30.00 pro Stunde bestehe. Nachdem somit der Stucklohn für die Korrekturen falsch berechnet worden sei, sei sodann auch der versicherte Verdienst beziehungsweise der Nebenverdienst von der Beschwerdegegnerin falsch berechnet worden (S. 5).
Ebenfalls sei die Ferienentschädigung nicht korrekt angerechnet worden. Die Arbeitgeberin habe in den Zwischenverdienstbescheinigungen jeweils angegeben, dass eine Ferienentschädigung von 30 % ausgerichtet worden sei. Die Höhe sei aber nie korrekt gewesen, weshalb nun eine Korrektur vorgenommen worden sei. Im Zeitraum von Oktober 2018 bis August 2021 habe der Beschwerdeführer nur 110 Ferientage bezogen. Die tatsächliche Ferienentschädigung betrage demnach 17.3 %. Es sei allein massgebend, dass der Beschwerdeführer nie eine Ferienentschädigung von 30 % gehabt habe, weshalb eine retrospektive Anpassung erfolgen müsse (S. 6).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Vorgehensweise sehr umfangreich dokumentiert, offengelegt und schliesslich auch dem Beschwerdeführer (beziehungsweise dessen Rechtsanwalt) anlässlich mehrerer Telefongespräche erläutert. Die Beschwerdegegnerin habe nicht nur im Oktober 2021 entsprechende Abklärungen bei der Arbeitgeberin getätigt, sondern bereits im Januar 2019. Auf weitere Angaben sei in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet worden, da die benötigten Angaben bereits vorgelegen hätten. Hinsichtlich Stundenansatz für Prüfungsaufsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Bemessungszeitraum lediglich einen Einsatz gehabt habe. Dies ändere den Beschäftigungsgrad auf 20.25 % (statt 20.23 %), was aber wertmässig keinen Einfluss auf den Nebenverdienst und versicherten Verdienst habe (S. 2). Der vom Beschwerdeführer angegebene Zeitbedarf in Minuten könne weiterhin nicht nachvollzogen werden und erscheine (bei der Berücksichtigung von Durchschnittswerten) viel zu hoch. Es sei unerklärlich, wie die Arbeitgeberin nun im Juni 2022 pauschal und unsubstantiiert den vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitbedarf für die Prüfungskorrekturen bestätige, wohingegen noch im Oktober 2021 angegeben worden sei, die genaue Minutenzahl pro Einheit könne nicht genau definiert werden (S. 3).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung im Umfang von Fr. 46'356.20 netto und damit die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog. In diesem Zusammenhang sind einerseits der Nebenerwerb und andererseits der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers strittig und zu prüfen.
3.2
3.2.1 In erster Linie ist der Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit im Nebenerwerb als Dozent zu berechnen, damit der daraus resultierende Nebenverdienst beziehungsweise die Nebenverdienstgrenze geprüft werden kann, was wiederum für den versicherten Verdienst massgebend ist (vgl. vorstehende
E. 1.2).
3.2.2 Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bis September 2018 als Leiter Finanz- und Rechnungswesen für die Y.___ AG in einem 90 %-Pensum tätig war und dabei in den letzten zwölf Monaten vor Anspruchsstellung ein Durchschnittseinkommen von Fr. 8'042.00 erzielte (Urk. 7/198). Was seine Nebentätigkeit als Dozent bei derselben Arbeitgeberin betrifft, ergibt sich aus den Akten einerseits, dass er jeweils im Stundenlohn als Dozent mit drei unterschiedlichen Lektionen-Ansätzen à Fr. 57.00 (Handelsschule), Fr. 75.00 (Kaderschule G-Module) und Fr. 105.00 (Kaderschule A- und
F-Module) angestellt war, wobei die Lektionen-Ansätze für 45 Minuten gelten und den Anteil für Schulferien 30 %, Feiertage 4 % und Ausfallstunden 2 % beinhalten (Urk. 7/558-560).
Der Arbeitgeberbescheinigung ist andererseits zu entnehmen, dass die Normalarbeitszeit im Betrieb 28 Lektionen pro Woche beträgt (Urk. 7/561). Somit entsprechen 28 Lektionen einem Vollzeitpensum. Weiter können den Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit (Oktober 2017 bis September 2018) die geleisteten Lektionen des Beschwerdeführers entnommen werden. So arbeitete der Beschwerdeführer im Oktober 2017 acht Lektionen (Urk. 7/501). Von November 2017 bis April 2018 erfolgte keine Dozententätigkeit (Urk. 7/514). Im Mai 2018 leistete der Beschwerdeführer 36 Lektionen (Urk. 7/525-526), im Juni 64 Lektionen (Urk. 7/524-525), im Juli 16 Lektionen (Urk. 7/524), im August 12 Lektionen (Urk. 7/521) und im September 2018
60 Lektionen (Urk. 7/518; 7/521). Demnach arbeitete der Beschwerdeführer von Oktober 2017 bis September 2018 insgesamt 196 Lektionen. Zudem bestanden gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 27. September 2021 14 Wochen unterrichtsfreie Zeit (Urk. 7/133). Bezogen auf ein Vollzeitpensum à 28 Lektionen pro Woche ergibt das ein Pensum von 18 % (52 Wochen – 14 Wochen unterrichtsfreie Zeit / 12) für die Lehrtätigkeit, was entsprechend ebenfalls von der Beschwerdegegnerin berechnet (Urk. 7/210, Addition der Pensen à Fr. 105.--, Fr. 75.-- und Fr. 57.-- ergibt 17.95 %) und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde.
3.2.3 Was die zusätzlich entschädigte Zeit für Korrekturen und Prüfungsaufsicht betrifft, gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer wurde jeweils pro Einheit pauschal entschädigt. Bei einer «Einheit» handelt es sich gemäss Arbeitgeberin um eine korrigierte Arbeit von Studierenden (Urk. 7/515, vgl. etwa auch Lohnabrechnung Oktober 2018 Urk. 7/585). Gemäss Notiz vom 28. Oktober 2021 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, dass eine Minutenzahl pro Einheit nicht genau definiert werden könne. Der Entschädigungsansatz sei je nach zu korrigierender Anzahl Seiten unterschiedlich gewichtet. Jedoch sei die Einheit von Fr. 45.-- (Prüfungsaufsicht) effektiv für einen Aufwand von einer Stunde. Davon ausgehend hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls pro Einheit zu Fr. 45.-- einen Aufwand von einer Stunde angenommen (Urk. 7/185). Daraus resultierte ein Pensum für Korrekturarbeiten und Prüfungsaufsicht von 2.28 % (vgl. Urk. 7/210, Addition von 0.05 %, 1.51 %, 0.61 % und 0.11 %).
3.2.4 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus, für Korrekturen zum Ansatz von Fr. 15.-- benötige er 30 Minuten, für jene zum Ansatz von Fr. 8.-- 25 Minuten und für jene zum Ansatz von Fr. 6.-- benötige er 15 Minuten (Urk. 3/3 S. 3). Zudem reichte er ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 9. Juni 2022 ein, wonach diese den vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitbedarf für die Prüfungskorrekturen bestätige. Die Korrekturen würden jeweils von dem/der mit dem Modul-Pensum beauftragten Dozenten/-in vorgenommen und gehörten zum Lehrauftrag. Die Entschädigung für die Korrekturen sei daher nicht isoliert zu betrachten (Urk. 3/4 S. 2).
3.2.5 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Vorab ist beim Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 9. Juni 2022 (Urk. 3/4) nicht ersichtlich, welche Zeiten sie überhaupt bestätigt, da diese im Schreiben nicht erwähnt werden (S. 2). Darüber hinaus widerspricht sie sich in ihrer telefonischen Aussage vom 28. Oktober 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin, wonach keine genauen Minuten pro korrigierter Arbeit definiert werden könnten (Urk. 7/185). Letzteres liegt sodann auch auf der Hand, da nicht genau ermittelt werden kann, wie viel Zeit der Beschwerdeführer im Durchschnitt für die Korrekturen aufwenden musste. Das dürfte wohl auch der Grund sein, weswegen die Entschädigung pro Einheit und nicht nach Zeitaufwand erfolgt. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). Auch dies spricht vorliegend dafür, dass die Arbeitgeberin den genauen Zeitaufwand des Beschwerdeführers für die Korrekturen nicht kennt, wie sie das bereits im Rahmen des Telefonats vom 28. Oktober 2021 ausgesagt hat. Darüber hinaus sind die angegebenen Zeitangaben des Beschwerdeführers ohnehin nicht glaubhaft. Würde der Beschwerdeführer im Durchschnitt für die Korrekturen die angegebene Zeit benötigen (vgl. Urk. 3/3 S. 3), würde daraus umgerechnet ein Stundenlohn von circa Fr. 24.-- resultieren, was deutlich unter dem berufs- und ortüblichen Ansatz liegen würde (vgl. nachfolgende E. 3.2.6).
3.2.6 Wie lange genau der Beschwerdeführer jeweils für die Korrekturen im Durchschnitt aufwendete, kann somit nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Weitere Beweisabnahmen bei der Arbeitgeberin hierzu – wie das vom Beschwerdeführer verlangt wird – erübrigen sich, da diese keine sachdienlichen Informationen hierzu liefern können. Somit durfte und musste die Beschwerdegegnerin auf branchenübliche Durchschnittswerte abstellen (vgl. E. 1.1). Die Annahmen der Beschwerdegegnerin, wonach eine Einheit zu Fr. 45.-- 60 Minuten, eine zu Fr. 15.-- 20 Minuten, eine zu Fr. 8.-- zehn Minuten und eine zu Fr. 6.-- acht Minuten entsprechen (vgl. Urk. 7/185), sind plausibel und im Rahmen der orts- und betriebsüblichen Löhne, zumal sich der statistische Lohn auf die Stunde umgerechnet für nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte bei Fr. 51.-- bewegt (vgl. Lohnstrukturerhebung 2018, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, T17, Ziff. 33, Männer > = 50 Jahre, wonach der Monatslohn Fr. 8'913.-- beträgt).
3.2.7 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Annahmen der Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Beschäftigungsgrads und den Zeitaufwand der Korrekturarbeiten nicht zu beanstanden sind. Das Pensum als Dozent beträgt insgesamt wie von der Beschwerdegegnerin berechnet 20.23 % (Urk. 7/215), womit ebenfalls der daraus resultierende versicherte Verdienst von Fr. 8'778.-- und der Nebenerwerb beziehungsweise die Nebenerwerbsgrenze von Fr. 752.85 korrekt berechnet wurden. Es bleibt die Berechnung des Zwischenverdienstes zu prüfen.
3.3
3.3.1 Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Zwischenverdienst nicht korrekt berechnet worden sei, da die Ferienentschädigung falsch berücksichtigt wurde. Was die Ferienentschädigung betrifft, so wird eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung grundsätzlich erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (AVIG-Praxis ALE, Rz C125). Der Zwischenverdienst muss hingegen voll angerechnet werden (ohne den Ferienentschädigungsabzug), wenn die Ferienentschädigung über 20 % liegt (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B110).
3.3.2 Vorliegend wurde vertraglich vereinbart, dass der Stundenlohn einen Ferienanteil von 30 % enthält (Urk. 7/558-560). Darüber hinaus sind den Lohnabrechnungen und den Zwischenverdienstabrechnungen für den massgebenden Zeitraum für die Monate Oktober bis Dezember 2018, Februar, Mai 2019 bis April 2020, Juni bis September, November 2020 bis Februar 2021, April, Juli und August 2021 jeweils die Ferienentschädigung in der Höhe von 30 % zu entnehmen (vgl. jeweils Bescheinigung über den Zwischenverdienst [Ziff. 10] sowie die entsprechenden Lohnabrechnungen). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ferienentschädigung – da sie über 20 % lag – für die Berechnung des Zwischenverdienstes angerechnet hat.
3.3.3 Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. September 2021 (Urk. 7/133) erklärte, dass die Ferienentschädigung von 30 % neu auf 10.64 % herabgesetzt werde, änderte nichts daran, dass der Beschwerdeführer für den zu prüfenden Zeitraum jeweils eine Ferienentschädigung von 30 % erhalten hat. Darüber hinaus hielt die Arbeitgeberin fest, dass keine rückwirkende Anpassung erfolgen, sondern die Ferienentschädigung für die Zukunft, ab 1. Januar 2022, angepasst werde, wobei der Lektionen-Ansatz und der Lohn gleich blieben. Dieser Zeitraum ab 1. Januar 2022 ist jedoch vorliegend nicht relevant.
Hinzu kommt, dass die Arbeitgeberin ausführte, dass die Änderung erfolgt sei, weil die 30 % Ferienentschädigung den 14 Wochen unterrichtsfreie Zeit respektive den Schulferien entsprochen habe und die eigentlichen Ferien jedoch nur fünf Wochen seien, was einer Ferienentschädigung von 10.64 % entspreche. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass somit nach wie vor 14 Wochen unterrichtsfreie Zeit bestehen und auch in der Vergangenheit bestanden haben. Die Regelungen der AVIG-Praxis ALE Rz. B110 ff. möchten genau diesem Umstand Rechnung tragen. Denn mit der Anrechnung von Ferienentschädigung von über 20 % soll verhindert werden, dass versicherte Personen aus dem pädagogischen Bereich während den Schulferien Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, ohne sich die aus ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Ferienentschädigungen anrechnen lassen zu müssen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz B111). Somit kann der Beschwerdeführer aus besagtem Schreiben der Arbeitgeberin nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.4 Zu Recht unbestritten geblieben ist, dass die ursprüngliche Leistungszusprache bei diesem Ergebnis zweifellos unrichtig war. Angesichts des Betrages ist auch die erhebliche Bedeutung gegeben.
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 (Urk. 2) somit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone