Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00173

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 1. Dezember 2022

in Sa chen

X.___ AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Andreas Reimann, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner


Sachverhalt:

1. Die X.___ AG reichte am 29. November 2021 und am 19. Januar 2022 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2022 ein (Urk. 6/1 Ziff. 5, Urk. 6/4 Ziff. 4; vgl. auch Urk. 6/8). Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 (Urk. 6/12) lehnte das AWA das Gesuch ab. Die von der Gesuchstellerin am 16. März 2022 (Urk. 6/15) dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 13. Mai 2022 (Urk. 6/23 = Urk. 2) ab.

2. Die Gesuchstellerin erhob am 22. Juni 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2022 (Urk. 2) und beantragte, der Entscheid vom 13. Mai 2022 und die Verfügung vom 9. Februar 2022 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung habe, und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.   31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.   32 Abs.   1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen - , berufs - oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art.   33 Abs.   1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten, andere übliche oder wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

1.2 Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsausfälle, die üblich und vorhersehbar sind, regelmässig und wiederholt auftreten und deshalb kalkulatorisch erfassbar sind (AVIG-Praxis KAE Rz D2). Was noch als «normal» gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie für den betroffenen Betrieb ausserordentlicher Natur sind, sind sie anrechenbar (AVIG-Praxis KAE Rz D3).

1.3 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.4 Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren:

1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 (SR 818.101.24)

2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26)

3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033)

4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31).

Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 25. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (in Kraft [rückwirkend] vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.

1.5 Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. Weisung 2021/07: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 20. April 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/07], Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 30. Juni 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/13] sowie Weisung 2021/16 Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 1. Oktober 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/16]).

1.6 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

2.

2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, für einzelne Betriebsabteilungen der Beschwerdeführerin sei bereits für die Zeit vom 18. März 2020 bis 31. Mai 2021 und für den Gesamtbetrieb vom 1. September bis 31. Dezember 2021 Kurzarbeit bewilligt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Kurzarbeitsentschädigung nicht zur rein finanziellen Unterstützung von Unternehmen gedacht sei. Der Sinn und Zweck von Kurzarbeitsentschädigung bestehe neben sozialen und wirtschaftlichen Überlegungen auch darin, dass die finanzielle Belastung der Arbeitslosenversicherung, wie sie durch Ganzarbeitslosigkeit entstehe, möglichst geringgehalten werde (S. 2 oben).

Gemäss einem Artikel des Schweizer Fernsehens habe Y.___ während der Corona-Krise im ersten Halbjahr 2020 etwa 11 % mehr Fotobücher verkauft. Bei Z.___, dem Marktführer in der Schweiz, hätten sich die Bestellungen zu Beginn der Pandemie im Frühling 2020 sogar verdoppelt. Ab dem Frühjahr 2021 sei die Nachfrage nach Fotobüchern allerdings stark zurückgegangen. Der Abschwung im Jahr 2021 sei notabene in einer Zeit erfolgt, in der diverse Lockerungsschritte vorgenommen worden seien, wie etwa die Aufhebung der Homeoffice-Pflicht, die Öffnung von Restaurants oder die Zulassung von Veranstaltungen mit grösserer Teilnehmerzahl. Im Tourismussektor habe ebenfalls eine allmähliche Erholung eingesetzt (Lockerungen vom 19. April, 31. Mai und vom 26. Juni 2021). Nach einer erneuten Verschärfung der Corona-Massnahmen ab dem 13. September und 20. Dezember 2021 seien ab Anfang des Jahres 2022 erneut Lockerungen erfolgt. So seien ab dem 3. Februar 2022 die Kontaktquarantäne und ab dem 17. Februar 2022 die übrigen Corona-Massnahmen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen aufgehoben worden. Am 1. April 2022 sei die Rückkehr in die normale Lage erfolgt (S. 3 oben).

Überdies sei zunehmend bekannt geworden, dass die Omikron-Variante gegenüber früheren Varianten als ungefährlicher einzustufen sei und die Impfung einen sehr guten Schutz gegen einen schweren Verlauf infolge einer Infektion biete. Das gesellschaftliche Leben habe insbesondere für geimpfte Personen beinahe wieder uneingeschränkt stattfinden und es hätten auch wieder grössere Anlässe durchgeführt werden können, und auch im internationalen Reiseverkehr seien die behördlichen Einschränkungen stetig gelockert worden. Demnach könne der geltend gemachte Nachfragerückgang ab Januar 2022 nicht mehr auf die Pandemie beziehungsweise auf behördliche Einschränkungen zurückgeführt werden (S. 3 Mitte). Daran ändere nichts, dass Fachmessen gemäss der Beschwerdeführerin wegen der Pandemie abgesagt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die erwähnten Lockerungen der Corona-Massnahmen ab dem Jahr 2022 auch den Vertrieb der Produkte der Beschwerdeführerin erleichtert hätten. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Anlässe hätten denn auch im Jahr 2021 stattfinden sollen und beträfen daher nicht den vorliegend strittigen Zeitraum. Die Unternehmen hätten zudem neue Wege finden müssen, um den Herausforderungen der Corona-Krise entgegenzutreten, beispielsweise durch vermehrte Telefonate, Videokonferenzen, Online-Events oder das Führen eines professionellen Onlineshops. Von diesen Entwicklungen seien alle Unternehmen in der Branche der Beschwerdeführerin betroffen. Diese habe sodann den Zusammenhang zwischen Lieferverzögerungen und dem erst einspracheweise geltend gemachten Arbeitsausfall nicht näher erläutert (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin habe daher nicht glaubhaft dargelegt, dass der Arbeitsausfall weiterhin auf die Pandemie zurückzuführen sei (S. 4).

2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Argumentation des Beschwerdegegners zur Nachfrage nach Fotobüchern greife zu kurz. Es sei offen, worauf der Anstieg der Nachfrage nach Fotobüchern zu Beginn der Pandemie zurückzuführen sei. Die naheliegendste Erklärung sei, dass diverse Kunden aus der Zeit vor der Pandemie über ausreichend Fotomaterial verfügt hätten und sie aufgrund des Lockdowns die Zeit gefunden hätten, daraus Fotobücher zu erstellen. Fehlten die abbildbaren Erlebnisse, wie Reisen, Hochzeiten oder andere Anlässe, würden in der Folge keine Fotobücher erstellt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Der Beschwerdegegner verkenne, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot nicht an Endnutzer, sondern an Hersteller richte. Der Besuch von Fachmessen sei für das Knüpfen von Kundenkontakten entscheidend. Dies lasse sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht auf die Schnelle durch digitale Lösungen substituieren. Die Beschwerdeführerin habe sich den neuen Gegebenheiten angepasst und verfolge eine Strategie der Digitalisierung. Nichtsdestotrotz könnten aufgrund der abgesagten Messen fehlende Geschäftsabschlüsse nicht ersetzt werden, so dass nun Aufträge fehlten (S. 3 f. Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin fertige Maschinen an. Fehlten Teile der Maschinen aufgrund von Lieferengpässen, könnten diese nicht fertiggestellt werden. Die Produktion stehe aufgrund der pandemiebedingten Lieferverzögerungen still (S. 4 Ziff. 5).

2.3 Die Beschwerdeführerin präzisierte am 19. Januar 2022, dass die Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2022 gilt (Urk. 6/4 Ziff. 4, vgl. Urk. 6/8 Ziff. 4). Strittig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdegegner den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2022 (Urk. 6/4 Ziff. 4) zu Recht verneinte.

3.

3.1 Zunächst ist auf die früheren Voranmeldungen der Beschwerdeführerin von Kurzarbeit einzugehen.

Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner für einzelne Betriebsabteilungen Voranmeldungen von Kurzarbeit ein (Urk. 6/82-85, Urk. 6/77-79, Urk. 6/68-73, Urk. 6/59-64). Mit Verfügungen vom 30. März, 21. August, 23. November 2020 und vom 8. Februar 2021 (Urk. 6/80-81, Urk. 6/74-75, Urk. 6/65-67, Urk. 6/56-58) bewilligte der Beschwerdegegner Kurzarbeit für die betreffenden Betriebsabteilungen für die Zeit vom 18. März 2020 bis 31. Mai 2021.

3.2 Die Beschwerdeführerin reichte sodann am 20. und 26. August 2021 für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. März 2022 für den Gesamtbetrieb eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein (6/52 S. 1 f. Ziff. 1 und 4, Urk. 6/54 Ziff. 1 und 5). Mit Verfügung vom 22. September 2021 (Urk. 6/50) bewilligte der Beschwerdegegner das Gesuch insofern teilweise, als er Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2021 gewährte.

3.3 Am 19. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. März 2022 ein (Urk. 6/8 Ziff. 1 und 4).

3.4 Die Beschwerdeführerin gab auf einem Beiblatt im Zusammenhang mit der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 19. Januar 2022 (Urk. 6/8) an, der Tätigkeitsbereich ihres Unternehmens liege in der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten und Apparaten im Bereich Fotographie, Fotokopie und Optik. Speziell handle es sich um Systemlösungen für die Fertigung von LayFlat-Fotobüchern und anderen hochwertigen Print-On-Demand Produkten (Urk. 6/10 Ziff. 9a).

Die Beschwerdeführerin beantwortete auf dem Beiblatt sodann die Fragen nach der Veränderung der Auftragslage und zur Entwicklung des Geschäftsganges. Sie gab dazu an, während der Covid-Pandemie hätten die Endverbraucher bei ihren Kunden noch Fotobücher und Leinwände bestellt. Da in den letzten Monaten kaum Ferien oder Events und auch Ferien überwiegend zu Hause stattgefunden hätten, sei die Nachfrage nach ihren Produkten stark zurückgegangen. Dies wirke sich auch auf sie aus, da die Kunden seit einigen Wochen keine neuen Maschinen mehr bestellen würden (Ziff. 10 a).

Die Beschwerdeführerin führte sodann die Veränderung der Auftragsbestände per 24. August 2021 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten auf. Dabei wies sie für die Monate Januar bis Juli 2021 im Vergleich zum Vorjahr einen Auftragsrückgang von kumuliert -33 % aus. Weiter führte sie die voraussichtliche Entwicklung des Geschäftsganges für die Monate August bis Dezember 2021 auf, wobei sie Zahlen zwischen 0.7 und 2.5 Mio. angab (Ziff. 10 c-d).

Die Beschwerdeführerin hielt zur Begründung für die Voranmeldung von Kurzarbeit fest, sie sei als Hersteller hochwertiger Maschinen für die Foto- und Druckindustrie im Investitionsgüterbereich tätig. Die Kunden würden die Maschinen überwiegend nach der Hauptsaison bestellen. Es handle sich um die Monate Januar bis Juni. Ihre Kunden hätten aufgrund der unter Ziff. 10 erwähnten schlechten Auftragslage kaum neue Maschinen bestellt. Nach Rücksprache mit den Kunden und intensiven Verkaufsanstrengungen ihrer Verkäufer werde sich an der Situation bis zum Jahreswechsel kaum etwas ändern. Aufgrund der Beschränkungen bezüglich Reisen und Veranstaltungen fänden kaum Messen statt, an welchen die Beschwerdeführerin Neuheiten präsentieren oder neue Kunden gewinnen könne. Vor diesem Hintergrund seien seit einigen Tagen im gesamten Betrieb grosse Arbeitsausfälle zu beklagen. Es sei zu befürchten, dass sich dies bis ins Frühjahr 2022 fortsetzen werde (Ziff. 11 a).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner mit den Formularen vom 29. November 2021 und am 19. Januar 2022 eine weitere Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb ein (Urk. 6/1 Ziff. 1, Urk. 6/4 Ziff. 1). Gemäss dem am 19. Januar 2022 unterzeichneten Formular betrifft die Voranmeldung die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2022 (Urk. 6/4 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin gab auf dem Formular vom 29. November 2021 als Grund für eine Betriebsschliessung oder -einschränkung wegen behördlicher Massnahmen infolge Pandemie Covid-19 einen sehr starken Rückgang von Auftragseingängen aufgrund Covid-19 an (Urk. 6/1 Ziff. 2).

Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner zusammen mit dem Formular vom 19. Januar 2022 wiederum ein Beiblatt (Urk. 6/7) ein, worin sie die Fragen des Beschwerdegegners beantwortete. Die Antworten decken sich mit den Angaben im Beiblatt zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 19. Januar 2022 für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. März 2022 (Urk. 6/10, vgl. E. 3.4 hiervor). Das Beiblatt zur vorliegend zu prüfenden Voranmeldung von Kurzarbeit enthält keine weitergehenden Angaben zu der ab Januar 2022 und für das Frühjahr 2022 zu erwartenden Auftragslage (Urk. 6/7 Ziff. 10 b-d).

4.2 Gemäss Art. 18 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (in Kraft seit 20. Dezember 2021) galt für Fach- und Publikumsmessen, welche nicht ausschliesslich im Freien stattfinden, eine Beschränkung des Zugangs auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat. Die Organisatoren konnten den Zugang auf Personen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Verordung besondere Lage). Der Organisator von Fachmessen musste sodann ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Bei mehr als 1000 pro Tag anwesenden Personen bedurften die Messen einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 18 lit. b und c Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Regelung wurde mit Beschluss des Bundesrates vom 16. Februar 2022 per 17. Februar 2022 aufgehoben (vgl. Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16. Februar 2022).

Mit der Änderung vom 2. Februar 2022 wurde die in Art. 25 Abs. 5 Covid-19-Verordung besondere Lage vorgesehene Homeoffice-Pflicht aufgehoben und in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (in Kraft seit dem 3. Februar 2022).

4.3 Eine Pandemie kann aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung 2021/16).

Sofern ein Betrieb ab Juni 2021 weiterhin einen Arbeitsausfall von über 50 % geltend macht, so muss er dies gegenüber der Arbeitslosenkasse begründen und mit plausiblen betrieblichen Unterlagen untermauern. Nicht plausibilisierte Abrechnungen über dem Schwellenwert hat die Arbeitslosenkasse der kantonalen Amtsstelle zur Prüfung zu unterbreiten. Dauerbezüger sollen – ab sofort – insbesondere angehalten werden, zum Nachweis der Plausibilität der geltend gemachten Arbeitsausfälle darzulegen, dass die auf die wirtschaftlichen Gründe zurückzuführenden Arbeitsausfälle weiterhin unvermeidbar sind, noch immer Arbeitsausfälle vorliegen, die auf die Pandemie beziehungsweise damit verbundene behördliche Massnahmen zurückzuführen sind und der Arbeitsausfall weiterhin als vorübergehend betrachtet wird und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeitsentschädigung Arbeitsplätze erhalten werden können (vgl. Ziff. 2.5 der Weisung 2021/13 und 2021/16).

4.4 Die Beschwerdeführerin machte einen pandemiebedingten starken Rückgang von Auftragseingängen im Bereich der von ihr hergestellten und vertriebenen Geräte im Bereich von Fotografie, Fotokopie und Optik geltend. Diesen führte sie auf einen generellen Einbruch der Nachfrage beim Endkunden nach Fotobüchern und ähnlichen Produkten sowie auf die fehlende Möglichkeit, ihre Geräte an Messen vorstellen zu können, zurück.

Direkt die Beschwerdeführerin einschränkende behördliche Massnahmen führte sie nicht an, und solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Unter anderem galt seit dem 3. Februar 2022 keine Homeoffice-Pflicht, sondern nur noch eine Homeoffice-Empfehlung (vgl. vorstehend E. 4.2).

Die Beschwerdeführerin führte im Beiblatt zu den Formularen Voranmeldung von Kurzarbeit vom 29. November 2021 und vom 19. Januar 2022 erneut die Zahlen zum Auftragseingang und der voraussichtlichen Entwicklung des Geschäftsganges im Jahr 2021 auf (Urk. 6/7 und Urk. 6/10 Ziff. 10 c-d), ohne jedoch aktuelle Zahlen zum Geschäftsgang und dem zu erwartenden Auftragsbestand für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2022 einzureichen. Insofern vermochte sie bezüglich der konkreten Geschäftszahlen nicht aufzuzeigen, dass auch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2022 mit einem Rückgang der Auftragslage aufgrund der Corona-Pandemie zu rechnen war.

Was sodann das Fehlen der Möglichkeit, ihre Produkte an Fachmessen vorzustellen, angeht, so wurde insbesondere die Zugangsbeschränkung für den Besuch von Fachmessen auf Personen der Gruppe 2G oder 2G+ per 17. Februar 2022 aufgehoben. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Auftragsrückgang kann daher spätestens seit Februar 2022 nicht mehr auf die für Fachmessen geltende Zugangsbeschränkung zurückgeführt werden, wobei bereits zuvor für Geimpfte oder Genesene weitgehende Lockerungen galten, so dass die Durchführung von Fachmessen und deren Besuch zumindest diesem Personenkreis grundsätzlich möglich war. Insbesondere für geimpfte Personen konnte das gesellschaftliche Leben im zu überprüfenden Zeitraum wieder weitgehend uneingeschränkt stattfinden.

Der Beschwerdegegner wies sodann zu Recht darauf hin, dass die Unternehmen während des Verlaufs der Pandemie nach digitalen Strategien wie Videokonferenzen, Online-Events etc. suchen mussten, um weiterhin Verkaufsabschlüsse tätigen zu können (Urk. 2 S. 2 unten). In diesem Sinne hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alle nötigen Vorkehrungen zur Abwendung beziehungsweise zur Vermeidung eines allfälligen Arbeitsausfalles zu treffen und gegebenenfalls ihr Angebot anzupassen. Wie der Beschwerdegegner vorbrachte, war die gesamte Branche und damit auch die Konkurrenz der Beschwerdeführerin von der Entwicklung hin zur Digitalisierung betroffen. Dass sich der Besuch von Fachmessen auf die Schnelle nicht durch digitale Lösungen substituieren lasse, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 oben), lässt sich aufgrund des Beginns der Pandemie im Frühjahr 2020 und der während rund zwei Jahren bis Ende März 2022 geltenden Corona-Massnahmen nicht sagen.

4.5 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, die Produktion der von ihr produzierten Maschinen stehe aufgrund von pandemiebedingten Lieferverzögerungen still. Auch dieser Arbeitsausfall sei daher auf die Pandemie zurückzuführen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin reichte mit der Einsprache unter anderem Auftragsbestätigungen vom 14. März 2022 der A.___ ein, gemäss welchen ein Versand erst für Ende September beziehungsweise für Mitte November 2022 vorgesehen war (Urk. 6/19/1-2). Auf einer weiteren Auftragsbestätigung der Firma B.___ vom 15. November 2021 mit voraussichtlichem Lieferdatum am 30. November 2021 ist handschriftlich notiert, dass bis heute keine Lieferung erfolgt sei (Urk. 6/19/3-4). Den Auftragsbestätigungen der Firma C.___ vom 21. Januar 2022 zu entnehmen, dass zum Liefertermin aufgrund hoher Nachfrage derzeit keine Aussage gemacht werden könne (Urk. 6/19/5-6). Aus der Änderungsauftragsbestätigung vom 11. März 2022 der Firma D.___ gehen sodann verschiedene Termine am 16. August 2022 hervor, während andere noch bekannt gegeben werden (Urk. 6/19/7-9). Dass es sich dabei um pandemiebedingte Lieferverzögerungen gehandelt hätte, ist damit nicht glaubhaft gemacht. Zu bemerken ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin in den Formularen Voranmeldung von Kurzarbeit vom 29. November 2021 und 19. Januar 2022 und im dazugehörigen Beiblatt für die beantragte Kurzarbeit Lieferverzögerungen von Maschinenteilen nicht erwähnte (Urk. 6/1, Urk. 6/4, Urk. 6/7).

4.6 Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen, dass die in ihrem Betrieb allfällig entstandenen Arbeitsausfälle in direktem Zusammenhang mit der Pandemie respektive der von behördlicher Seite in diesem Kontext ergriffenen rechtlichen Massnahmen stehen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die geltend gemachten Arbeitsausfälle im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2022 als nicht anrechenbar einstufte.

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kanton Zürich ALK 01 000

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Grieder-Martens Brugger