Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00189

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 8. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh

Grand & Nisple Rechtsanwälte

Oberer Graben 26, 9000 D.___

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. Die 1987 geborene X.___ meldete sich am 8. November 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6 S. 189) und beantragte am 1. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. November 2021 (Urk. 6 S. 184-187 und vollständig ausgefüllt: Urk. 6 S. 154-157). Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. November 2021, da ihr Ehegatte Inhaber der Einzelfirma Z.___, A.___ sei und sie folglich als ehemalig mitarbeitende Ehegattin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 6 S. 120 f.). X.___ erhob dagegen am 23. Februar respektive 7. April 2022 Einsprache (Urk. 6 S. 12 ff. und S. 100 ff.; vgl. auch Stellungnahme vom 28. Januar 2022 [Urk. 6 S. 118 f.]), woraufhin die ALK diverse Abklärungen tätigte (vgl. Urk. 6 S. 97-99, S. 71 ff., S. 30 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 wies die ALK die von der Versicherten erhobene Einsprache ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 11. Juli 2022 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab dem 1. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6 S. 1-189), was der Beschwerdeführerin am 9. August 2022 angezeigt wurde (Urk. 8).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.1.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeit en, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.

Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen, vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, Rz. B150).

1.1.3 Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (zum Beispiel Abrufsarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet wurde, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangegangenen beziehungsweise nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Lediglich Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragsmonate (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.2 und 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.1, je mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE Rz.  B150a ).

Wenn das Arbeitsverhältnis jedoch im Verlauf eines Monats aufgenommen beziehungsweise beendet wurde, berechnet sich die Beitragszeit erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme beziehungsweise bis zur Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung; AVIG-Praxis ALE, Rz.  B150a ).

1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

1.3 Die mitarbeitenden Ehegatten oder Ehegattinnen, die aus dem Betrieb - welcher vom anderen Eheteil weitergeführt wird - ausgeschieden sind, gelten erst dann als anspruchsberechtigt, wenn sie entweder mindestens eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach Aufgabe der Tätigkeit im ehelichen Betrieb ausgeübt haben oder die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten alleine ausserhalb des ehelichen Betriebes erfüllen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B30).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung einerseits damit, dass die Beschwerdeführerin während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. November 2019 bis 7. November 2021 die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten alleine ausserhalb des ehelichen Betriebes nicht erfüllen könne. So habe sie nebst ihrer Tätigkeit im Einzelunternehmen A.___ ihres Ehegatten vom 1. April 2019 bis 31. Mai 2021 nachweislich vom 26. Mai bis 4. Juni 2021 bei der B.___, vom 4. Juni bis 30. November 2021 beim Restaurant C.___, und zuvor vom 16. Januar 2017 bis 29. Februar 2020 für das Kantonsspital D.___ gearbeitet. Auch nach ihrem Ausscheiden aus dem ehelichen Betrieb per 31. Mai 2021 habe die Beschwerdeführerin bis zur Anmeldung zum Taggeldbezug am 8. November 2021 keine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. So habe sie danach vom 1. bis 4. Juni bei der B.___ und vom 4. Juni bis 26. November 2021 beim Restaurant C.___, gearbeitet und somit bis zur Anmeldung per 8. November 2021 nur 5.233 Monate Beitragszeit erfüllt. Ab einem späteren Zeitpunkt könne jedoch auch kein Arbeitslosenentschädigungsanspruch bejaht werden. Würde auch die Zeit vom 8. bis 26. November 2021 (dem Enddatum des Arbeitsverhältnisses beim Restaurant C.___) berücksichtigt, könnte aufgrund der anzuwenden Proratisierung nur die Zeit vom ersten dortigen Einsatz am 4. Juni 2021 bis zu ihrem letzten Einsatz am 26. November 2021 hinzugezogen werden. Somit könne die Beschwerdeführerin nach dem Ausscheiden im ehelichen Betrieb per 31. Mai 2021 vom 1. Juni bis 26. November 2021 eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen, was nicht sechs Monaten entspreche. Auch in den folgenden Monaten Dezember 2021 bis Mai 2022 habe die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht gearbeitet. Folglich sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen (Urk. 2).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ihre bis zum Ausscheiden aus dem ehelichen Betrieb überschneidende Tätigkeit vom 26. Mai bis 31. Mai 2021 bei der B.___ als Drittbetrieb nicht als Beitragszeit berücksichtigt habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe sie beim Restaurant C.___, keine unregelmässigen Arbeitseinsätze geleistet, weshalb keine Proratisierung anzuwenden sei. Dass sie im November 2021 nur zwei Einsätze gehabt habe, habe an den wieder verschärften Covid-Massnahmen gelegen. Das Enddatum des dortigen Arbeitsverhältnisses sei der 30. November 2021, womit sie ab dem 26. Mai beziehungsweise spätestens ab dem 1. Juni 2021 bis zum 30. November 2021 ausserhalb des ehelichen Betriebes eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne, so habe sie sich denn auch erst ab dem 1. Dezember 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet (Urk. 1).

2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung.

3.

3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2017 bis 29. Februar 2020 im Kantonsspital D.___ arbeitete (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Januar 2022 sowie diverse Arbeitsverträge, Urk. 6 S. 126-143).

3.2 Aktenkundig ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2019 respektive vom 1. Juli 2020 bis 31. Mai 2021 vollzeitlich als Service-Mitarbeiterin im A.___ angestellt war (vgl. undatierte Arbeitgeberbescheinigung [Urk. 6 S. 152 f.] und zeitlich letzter Arbeitsvertrag vom 28. Juni 2020 [Urk. 6 S. 182 f.]). Aus dem Handelsregister geht hervor, dass ihr Ehegatte Z.___ seit der Gründung im September 2009 der Einzelunternehmung A.___ als deren Inhaber mit Einzelunterschrift eingetragen ist (vgl. www.zefix.ch).

3.3 Der Arbeitgeberbescheinigung der B.___ vom 21. Februar 2022 (Urk. 6 S. 114 f.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 26. Mai bis 4. Juni 2021 als Aushilfe zur Probe (ohne schriftlichen Arbeitsvertrag) arbeitete.

Die nachgereichte Arbeitszeiterfassung der B.___ zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin am 26., 28. und 29. Mai sowie vom 2. bis 4. Juni 2021 dort Arbeitseinsätze hatte (Urk. 6 S. 77 f.).

3.4 Gemäss Arbeitsvertrag vom 4. Juni 2021 (Urk. 6 S. 173) war die Beschwerdeführerin beim Restaurant C.___, befristet vom 4. Juni 2021 bis zum 30. November 2021 als Restaurationsfachfrau mit unregelmässigem Pensum, jeweils auf Ende eines Monats mit einer einmonatigen Kündigungsfrist kündbar, angestellt.

In der Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Dezember 2021 (Urk. 6 S. 175 f.) gab die C.___ an, dass es sich um eine vom 4. Juni bis 30. November 2021 befristete, aushilfsweise Saisonanstellung gehandelt habe, wobei der letzte geleistete Arbeitstag der 26. November 2021 gewesen sei.

Aus der nachgereichten Arbeitszusammenfassung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni bis Oktober 2021 zwar unregelmässig aber durchschnittlich 20 Arbeitseinsätze im Restaurant C.___ hatte und dass es im Monat November 2021 nur zwei Einsätze am 6. und 26. November 2021 waren (Ur. 6 S. 79).

3.5 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 6 S. 184 - 187 und ergänzt Urk. 6 S. 154-157) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie beim Restaurant C.___, vom 4. Juni bis 30. November 2021 befristet und auf Abruf beschäftigt gewesen sei und sie am 26. November 2021 ihren letzten Arbeitstag geleistet habe.

3.6 Ab dem Monat Dezember 2021 gab die Beschwerdeführerin an, keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt zu haben (vgl. Urk. 6 S. 122-125, 109 f., 106 f.).

4.

4.1 Da die Rechtsprechung in Bezug auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auch Ehepartner der in Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG erwähnten Personen einschliesst, setzt ein Anspruch der Beschwerdeführerin als ehemals mitarbeitende Ehegattin des Inhabers des A.___ auf Arbeitslosenentschädigung voraus, dass sie entweder mindestens eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach Aufgabe der Tätigkeit im ehelichen Betrieb ausgeübt hat oder die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten alleine aufgrund der Tätigkeiten ausserhalb des ehelichen Betriebes erfüllt (vgl. zuvor E. 1.3). Zwar hatten gemäss Art. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033; in Kraft vom 1. März bis 31. Mai 2020) auch mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten des Arbeitgebers - in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG - Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Am Erfordernis der Erfüllung der Beitragszeit sowie an den Grundsätzen zu deren Ermittlung hat aber weder das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) noch die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung etwas geändert (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2022.00023 vom 25. März 2022 E. 2.3). Allein aus dem notrechtlich gewährten, vorübergehenden Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von mitarbeitenden Ehegattinnen des Arbeitgebers kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 1. März bis 31. Mai 2020 die Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten als Beitragszeit in einem Drittbetrieb anzurechnen wäre.

4.2 Ist die Tätigkeit im A.___ (vom 1. April 2019 bis 31. Mai 2021) nicht zu berücksichtigen, kann die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten alleine aus den Anstellungen ausserhalb des ehelichen Betriebes nicht erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch ab 8. November oder 1. Dezember 2021 zu prüfen ist und die Rahmenfrist für die Beitragszeit daher vom 8. November 2019 bis 7. November 2021 oder vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2021 dauert (vgl. E. 1.1.1 sowie AVIG-Praxis ALE, Rz. B41).

5.

5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin nach dem Ausscheiden aus dem ehelichen Betrieb per 31. Mai 2021 während mindestens sechs Monaten in einem Drittbetrieb gearbeitet hat. Laut dem angefochtenen Entscheid konnte die Beschwerdeführerin lediglich vom 1. Juni bis 26. November 2021 eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen, was nicht sechs Monate ergibt.

5.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihre bis zum Ausscheiden aus dem ehelichen Betrieb überschneidende Tätigkeit vom 26. Mai bis 31. Mai 2021 bei der B.___ als Beitragszeit berücksichtigen, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung können zwar auch Versicherte mit arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre Ehegatten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, wenn sie daneben in einem Drittbetrieb unselbstständig erwerbstätig sind respektive waren und der Verlust der Stelle im Drittbetrieb zur Arbeitslosigkeit führt. Diesen Versicherten ist nach Verlust einer während mindestens sechs Monaten ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit in einem Drittbetrieb die Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung zuzuerkennen, selbst wenn die arbeitgeberähnliche Stellung im Erstbetrieb noch andauert (Urteil des Bundesgerichts C 171/03 vom 31. März 2004 E. 2.3.1 f.). Das Bundesgericht erwog, es liege so ein angemessener Ausgleich zwischen dem wegen Missbrauchsgefahr statuierten Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einerseits und dem Anspruch solcher Personen mit gleichzeitiger Arbeitnehmertätigkeit in Drittbetrieben auf die genannte Leistung anderseits vor; der Bezug von Arbeitslosenentschädigung auf Grund der Entlassung im Drittbetrieb trotz beibehaltener arbeitgeberähnlicher Stellung im Erstbetrieb erscheine bei dieser Konstellation nicht mehr als rechtsmissbräuchlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2022 vom 4. August 2022 E. 5.4 mit Hinweis auf Urteil C 171/03).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin noch bis am 31. Mai 2021 in einem Vollzeitpensum im Betrieb ihres Ehegatten angestellt und es wurde für sie bis zu diesem Datum Corona-Erwerbsersatzentschädigung (als Arbeitnehmerin in arbeitgeberähnlicher Stellung; vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) ausgerichtet (Urk. 6 S. 57). In dieser Situation wäre es zumindest rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin sich gleichzeitig ihre Arbeitseinsätze bei der B.___ als Beitragszeit anrechnen lassen wollte.

5.3 Was die Tätigkeit bei der B.___ betrifft, ist überdies zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach dem 31. Mai 2021 nur vom 2. bis 4. Juni 2022 Arbeitseinsätze leistete (vgl. E. 3.3). Entscheidend für die Bestimmung der Beitragsmonate ist nach der Rechtsprechung die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c/bb; vgl. auch E. 1.1.3). Ausschlaggebend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, die sich auf mehrere in zeitlichem Abstand voneinander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-) Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde (Urteile des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1 und 8C_335/2016 vom 23. August 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

Da die Beschwerdeführerin mit der B.___ keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, das Arbeitsverhältnis nach Lage der Akten nicht auf eine bestimmte Dauer festgelegt war und sie lediglich als Aushilfe zur Probe tätig war, können die Einsätze zwischen dem 26. Mai und dem 4. Juni 2021 nicht als im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (vgl. E. 1.1.3) qualifiziert werden. Es handelte sich vielmehr um Einzeleinsätze. Daher ist - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - der 1. Juni 2022 nicht als Beitragszeit anzurechnen.

5.4 Weiter ist umstritten, ob das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin beim Restaurant C.___, bis zum 26. oder bis zum 30. November 2021 als beitragspflichtige Beschäftigung zu berücksichtigen ist.

Gemäss dem mit dem Restaurant C.___, am 4. Juni 2021 abgeschlossenen Arbeitsvertrag war die Beschwerdeführerin ab diesem Datum sowie befristet bis 30. November 2021 als Restaurationsfachfrau mit unregelmässigem Pensum angestellt (E. 3.4). Weshalb hier nicht auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden soll, wird von der Beschwerdegegnerin nicht weiter begründet. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2021 ihren letzten Arbeitseinsatz hatte, kann nicht abgeleitet werden, dass das Arbeitsverhältnis damit vorzeitig beendet wurde.

5.5 Seit ihrem Austritt aus dem Betrieb des Ehemannes am 31. Mai 2021 hat die Beschwerdeführerin demnach vom 2. Juni bis 30. November 2021 eine beitragspflichtige Beschäftigung in einem Drittbetrieb ausgeübt. Dies ergibt eine Beitragszeit von 5 Monaten und 29.4 Kalendertagen. Damit wird die Mindestbeitragszeit von sechs Monaten nicht erreicht, woran auch die für Grenzfälle vorgesehene Berechnung mit dem präzise ermittelten Umrechnungsfaktor (vgl. BGE 122 V 256 E. 5a, 125 V 42 E. 3c) nichts ändern würde. Anzufügen bleibt, dass eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auch dann nicht in Betracht fällt, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3a-3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.6).

5.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorliegend weder eine Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten alleine ausserhalb des ehelichen Betriebes noch eine mindestens sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem ehelichen Betrieb nachweisen kann.

6. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. November respektive 1. Dezember 2021 somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7. Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (Urk. 9).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein je unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 an:

- Rechtsanwalt Andreas Fäh

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Hurst Geiger