Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00196


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 13. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, meldete sich am 19. Oktober 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/A/96; Urk. 7/A/108).

    Mit Verfügung vom 28. April 2022 (Urk. 7/A/29) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2021 mangels erfüllter Beitragszeit. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/A/22 S. 2 ff.) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 (Urk. 7/A/15 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 25. Juli 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Bejahung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1).

    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 22. November 2022 übermittelte die Beschwerdegegnerin eine undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin (Urk. 10-11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 AVIG) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG).

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2021 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen könne und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei. Die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit dauere vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2021. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 für die Z.___ AG gearbeitet, was einer Beitragszeit von 4.607 Monaten entspreche. Die geltend gemachte Tätigkeit für die A.___ GmbH könne
– aus näher genannten Gründen - nur für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 als Beitragszeit berücksichtigt werden. Dies entspreche einer Beitragszeit von 7 Monaten. Da überlappende Beitragszeiten nur einmal berücksichtigt würden, könne die Beschwerdeführerin insgesamt 11 Monate nachweisen. Die Tätigkeit für das Restaurant B.___ könne nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, liege dieser Zeitraum doch ausserhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit. Auch die Tätigkeit auf Abruf für die C.___ könne – aus näher genannten Gründen - nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2022 einen Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH mit Beginn am 14. April 2022 unterzeichnet habe. Somit könne grundsätzlich geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin ab einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen könne. Da allerdings nicht eindeutig feststehe, an welchen Tagen und in welchen Monaten die Beschwerdeführerin tatsächlich für die D.___ GmbH gearbeitet habe, könne der Zeitpunkt, ab welchem sie möglicherweise die erforderliche Beitragszeit erfülle, nicht bestimmt werden. Die Tätigkeit für die D.___ GmbH könne deshalb nicht als zusätzliche Beitragszeit berücksichtigt werden (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe von Februar 2020 bis Juni 2021 und somit 17 Monate im Café E.___ in F.___ gearbeitet. Ausserdem habe sie von Juli 2021 bis Oktober 2021 und somit 4 Monate im Restaurant G.___ für die Z.___ AG gearbeitet. Insgesamt könne sie daher 21 Monate nachweisen, womit sie Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung habe (vgl. Urk. 1 S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann.


3.

3.1    Angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/A/96) sowie der Tatsache, dass das letzte Anstellungsverhältnis bis am 31. Oktober 2021 dauerte und die Lohnzahlung bis zu diesem Tag erfolgte (vgl. Urk. 7/A/104 S. 1 f. Ziff. 2, Ziff. 15), begann die relevante zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit (vorstehend
E. 1.2) am 1. November 2019 und endete am 31. Oktober 2021. Für den fraglichen Zeitraum sind keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 AVIG ersichtlich; solche werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nachweisen kann.

3.2    Aktenkundig und unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 14. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 als Kiosk-Aushilfe im Stundenlohn für die Z.___ AG im Restaurant G.___ gearbeitet hat (vgl. Arbeitszeugnis in Urk. 7/A/28; Arbeitsvertrag in Urk. 7/A/103; Arbeitgeberbescheinigung in Urk. 7/A/104; Kumulativjournal in Urk. 7/A/105). Diese Beschäftigung ist unbestrittenermassen an die Beitragszeit anzurechnen und entspricht 4.607 Monaten (vgl. auch Berechnungstabelle in Urk. 7/A/49 S. 2).

3.3    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie zusätzlich noch von Februar 2020 bis Juni 2021 im Restaurant E.___ in F.___ gearbeitet habe (vgl. Urk. 1
S. 2; vgl. auch Antrag auf Arbeitslosenentschädigung in Urk. 7/A/96 S. 3 Ziff. 29). Die A.___ GmbH in Liquidation (nachfolgend: A.___ GmbH; bis 2. September 2020 [SHAB-Datum]: H.___ GmbH; vgl. Urk. 7/A/64, Urk. 7/A/67; mit Urteil vom 11. Februar 2022 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt) bestätigte mit im Februar 2022 ausgefüllter Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 7/A/43), dass die Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2020 bis 30. Juni 2021 als Servicefachangestellte vollzeitlich bei ihr gearbeitet habe. Ebenfalls aktenkundig ist ein Zwischenzeugnis vom 11. Mai 2021 (Urk. 7/A/101), wonach die Beschwerdeführerin seit Januar 2019 im Restaurant I.___ sowie seit Februar 2020 im Restaurant E.___ in F.___ tätig gewesen sei.

    Den aktenkundigen Lohnabrechnungen der A.___ GmbH (Urk. 7/A/52-53) sind folgende Verdienste zu entnehmen: im Februar 2020 wird ein Bruttolohn von Fr. 758.73 und ein Nettolohn von Fr. 691.33 angegeben. Der Lohnabrechnung für März 2020 ist ein Verdienst von Fr. 1'899.79 brutto respektive Fr. 1'730.99 netto zu entnehmen. Für die Monate April 2020 und Mai 2020 ergeben sich jeweils Fr. 1'975.94 brutto respektive Fr. 1'800.34 netto. In den Lohnabrechnungen für Juni 2020 bis Dezember 2020 sind jeweils Fr. 4'344.-- brutto respektive Fr. 3'793.-- netto und in den Abrechnungen für Januar 2021 bis Juni 2021 jeweils Fr. 4'344.-- brutto respektive Fr. 3'791.90 netto aufgelistet. Bei diesen Lohnabrechnungen fällt auf, dass für die Monate Februar 2020 bis Mai 2020 ein Gehalt aufgrund einer Anzahl von effektiv geleisteten Stunden abgerechnet wurde und ab Juni 2020 per Monatslohn. Gemäss Aussage des damaligen Besitzers sei der Betrieb zunächst wegen Covid-19 geschlossen worden und die Beschwerdeführerin habe ab Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung bezogen (vgl. E-Mailverkehr in Urk. 7/A/59).

    Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin vom 4. März 2022 (Urk. 7/A/47 = Urk. 7/A/56) wurde für die Zeit von Januar bis Dezember 2020 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt (SVA) ein Einkommen von Fr. 27'937.-- deklariert. Dieser Betrag entspricht nicht dem in den zuvor erwähnten Lohnabrechnungen aufgelisteten Gesamteinkommen
für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 37'018.40 brutto beziehungsweise Fr. 32'574.-- netto. Für das Jahr 2021 lässt sich dem IK-Auszug noch kein deklariertes Einkommen entnehmen. In der Steuererklärung für das Jahr 2020 deklarierte die Beschwerdeführerin schliesslich lediglich ein Einkommen von Fr. 30.-- (Urk. 7/A/41 S. 2 Ziff. 1). Gemäss dem der Steuererklärung beigelegten Lohnausweis vom 13. Januar 2021 (Urk. 7/A/41 S. 8) handelt es sich dabei um einen bei den C.___ erzielten Verdienst (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.6). Für das Jahr 2020 hat die Beschwerdeführerin demnach gegenüber der Steuerbehörde keinen Verdienst der A.___ GmbH deklariert. Trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2022 (Urk. 7/A/20) hat sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht geäussert.

    Da Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnabrechnungen sowie Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien für eine tatsächliche Lohnzahlung bilden (vorstehend E. 1.3), ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin – auch in Anbetracht der zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten – weitere Abklärungen hinsichtlich des tatsächlichen Lohnflusses vornahm. Gemäss den sich in den Akten befindlichen Kontoauszügen für die Monate Januar 2021 bis Juli 2021 (Urk. 7/A/30 = Urk. 7/A/76) der Beschwerdeführerin bei der J.___ AG sind von der A.___ GmbH folgende Überweisungen an die Beschwerdeführerin getätigt worden:

- 6. Januar 2021:Fr. 1'652.--(Lohn Dezember 2020)

- 8. Februar 2021:Fr. 1'652.--(Lohn Januar 2021)

- 19. März 2021:Fr. 2'000.--(Lohn Februar 2021)

- 19. April 2021:Fr. 2'000.--(Lohn März 2021, Rest Betreibungsamt)

- 17. Mai 2021:Fr. 2'000.--(Lohn April 2021, Rest Betreibungsamt)

- 10. Juni 2021:Fr. 2'000.--(Lohn Mai 2021, Rest Betreibungsamt)

- 15. Juli 2021:Fr. 2'800.--(Lohn Juni 2021)

    Den ebenfalls vorhandenen Kontoauszügen für die Monate Januar 2020 bis August 2020 (Urk. 7/A/31) lassen sich keine von der A.___ GmbH oder der vormaligen H.___ GmbH getätigten Gutschriften entnehmen. Für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 finden sich sodann keine Kontoauszüge in den Akten. Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mehrmals auf, Gutschriftanzeigen für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 einzureichen, woraus die Lohnzahlungen der A.___ GmbH/H.___ GmbH ersichtlich seien (vgl. Schreiben vom 21. Februar 2022, 2. März 2022 und 17. März 2022; Urk. 7/A/45; Urk. 7/A/57; Urk. 7/A/60). Zuletzt forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom 22. Juni 2022 (Urk. 7/A/20) auf, darzulegen, wie sie den Lohn für den Zeitraum von Februar 2020 bis November 2020 erhalten habe und, sofern sie den Lohn in bar bezogen habe, die Bezüge genau aufzulisten. Trotz dieser klaren Aufforderung führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2022 (Urk. 7/A/19) in keiner Weise aus, wie sie den Lohn der A.___ GmbH vor Dezember 2020 erhalten hat. Folglich liegen für den Zeitraum vor Dezember 2020 weder Kontoauszüge mit entsprechenden Gutschriftanzeigen der A.___ GmbH/H.___ GmbH noch Lohnquittungen eines allfälligen Barbezuges vor, wobei die Beschwerdeführerin einen solchen auch gar nicht geltend machte.

    Unter Würdigung aller Umstände ist somit ein Lohnfluss und damit eine beitragspflichtige Beschäftigung in den Monaten Februar 2020 bis November 2020 für die A.___ GmbH nicht erstellt. Anhand der aktenkundigen Kontoauszüge ist demnach einzig ein Lohnfluss für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 nachgewiesen, so dass diese 7 Monate an die Beitragszeit angerechnet werden können.

3.4    In den Akten findet sich sodann ein von der Beschwerdeführerin nicht unterschriebener Arbeitsvertrag der H.___ AG (nicht der H.___ GmbH) vom 18. Juni 2021 (Urk. 7/A/99), wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2021 in der Funktion «Hauswirtschaft» als Mitarbeiterin mit unregelmässigem Pensum angestellt werde. Bei den besonderen Vereinbarungen wurde festgehalten, dass pro Woche 42 Arbeitsstunden vorgesehen seien, diese aufgrund von Covid-19 jedoch nicht eingehalten werden könnten. Bei passenden Verhältnissen werde die Mitarbeiterin wieder mindestens 42 Stunden pro Woche arbeiten (S. 2 Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerin verlangte daher von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 (Urk. 7/A/95) unter anderem sämtliche Lohnabrechnungen der H.___ AG für die Zeit von Juli 2021 bis November 2021 und damit für den Zeitraum während der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Obwohl die Beschwerdeführerin schriftlich bestätigte, dass sie die Stelle am 1. Juli 2021 angetreten habe (vgl. undatiertes Schreiben in Urk. 7/A/73), ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte (vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2021 und 3. Januar 2022; Urk. 7/A/81, Urk. 7/A/94), zumal die angeforderten Lohnabrechnungen auch nie eingereicht wurden. Eine anrechenbare Beitragszeit ergibt sich demnach hieraus nicht.

3.5    Dem IK-Auszug vom 4. März 2022 (Urk. 7/A/47 = Urk. 7/A/56) ist ausserdem zu entnehmen, dass für den Zeitraum von Juni 2019 bis Dezember 2019 und damit auch während der am 1. November 2019 beginnenden Rahmenfrist für die Beitragszeit ein Verdienst des Restaurants B.___ in K.___ deklariert wurde. Anhand der vorliegenden Akten lässt sich allerdings feststellen, dass die Beschwerdeführerin lediglich vom 29. Mai 2019 bis zur Kündigung während der Probezeit per 9. Juli 2019 für das Restaurant B.___ gearbeitet hat (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung und –ausweis in Urk. 7/A/16 S. 3 ff.). Dieser Zeitraum liegt ausserhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2021 und kann deshalb nicht als zusätzliche Beitragszeit berücksichtigt werden. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

3.6    Schliesslich lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Oktober 2019 als Service-Mitarbeiterin auf Abruf bei den C.___ angestellt war (vgl. Aushilfs-Arbeitsvertrag in Urk. 7/A/114). Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. Juni 2020 gekündigt (vgl. Arbeitgeberbescheinigung in Urk. 7/A/88 S. 1 Ziff. 2 und Ziff. 10). Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (zum Beispiel Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden beziehungsweise nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit (AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Juli 2022, Rz B150a).

    Den Bescheinigungen über Zwischenverdienst für die Monate Oktober bis Dezember 2019 (Urk. 7/A/109-111; vgl. auch Kumulativjournal Mitarbeiter für das gesamte Jahr 2019 in Urk. 7/A/86) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten November 2019 und Dezember 2019 keine Einsätze gehabt hat, weshalb diese Monate nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden können. Einzig im Oktober 2019 und damit vor Beginn der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit war die Beschwerdeführerin an zwei Tagen (20. und 27. Oktober 2019) für die C.___ tätig (vgl. auch Lohnabrechnung per 31. Oktober 2019 in Urk. 7/A/91; Stundenrapport Oktober 2019 in Urk. 7/A/79). Für das Jahr 2020 ergibt sich anhand der Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Dezember 2021, dass die Lohnzahlung bis am 30. Januar 2020 erfolgt sei (vgl. Urk. 7/A/88 S. 2 Ziff. 15). Dem Kumulativjournal Mitarbeiter für das Jahr 2020 (Urk. 7/A/89) lässt sich ebenfalls entnehmen, dass einzig im Januar 2020 eine Lohnzahlung erfolgt ist. Bei dieser im Januar 2020 erfolgten Lohnzahlung handelte es sich allerdings einzig um einen Anteil des 13. Monatslohnes. Dies ergibt sich auch aus der Lohnabrechnung per 31. Januar 2020 (Urk. 7/A/84, Lohnart «13. Monatslohn nach 3 Monaten»). Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2020 bis zur Kündigung per Ende Juni 2020 effektiv für die C.___ gearbeitet hat. Dies machte im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Entsprechend kann die Tätigkeit für die C.___ vorliegend ebenfalls nicht als zusätzliche Beitragszeit berücksichtigt werden.

3.7    Zuletzt ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2022 einen Arbeitsvertrag für unregelmässige Einsätze im Stundenlohn als Servicefachfrau mit der D.___ GmbH unterzeichnet hat. Dabei handelt es sich um einen kündbaren Saisonvertrag, wobei die Saison am 31. Oktober 2022 endet (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. Mai 2022, Urk. 7/A/10). In den Akten finden sich nebst einem Zwischenzeugnis vom 28. Juni 2022 (Urk. 7/A/7) lediglich die Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2022 (Urk. 7/A/11) sowie August 2022 (Urk. 7/A/2). Die auf den Lohnabrechnungen aufgeführten Stunden können dabei allerdings nicht ohne Weiteres einem bestimmten Tag zugeordnet werden.

    Zur Überprüfung, ob der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung allenfalls ab einem späteren Zeitpunkt gewährt werden kann, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. September 2022 (Urk. 7/A/4) auf, die Formulare «Bescheinigung über Zwischenverdienst» für die Monate Mai bis August 2022 von der D.___ GmbH ausfüllen zu lassen. Hierfür gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Frist bis am 23. September 2022 und wies sie darauf hin, dass dieses Arbeitsverhältnis im Säumnisfall nicht als zusätzliche Beitragszeit berücksichtigt werden könne. Innert Frist wurden diese Formulare nicht eingereicht. Entsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (vgl. Urk. 6 S. 2), dass anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig feststeht, an welchen Tagen und in welchen Monaten die Beschwerdeführerin tatsächlich für die D.___ GmbH gearbeitet hat. Der Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin möglicherweise die erforderliche Beitragszeit nun erfüllt, kann somit nicht hinreichend bestimmt werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit für die D.___ GmbH – wie mit Schreiben vom 9. September 2022 angedroht – nicht als zusätzliche Beitragszeit berücksichtigt hat. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat August 2022 (vgl. Urk. 11) vermag daran nichts zu ändern.

3.8    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2021 lediglich eine Beitragszeit von 7 Monaten für die A.___ GmbH (relevante Beitragsperiode vom 1. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021) sowie von 4.607 Monaten für die Z.___ AG (relevante Beitragsperiode vom 14. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021) nachweisen kann. Da bei mehreren Arbeitsverhältnissen Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden – und damit vorliegend der Monat Juni 2021 – nur einmal berücksichtigt werden können (AVIG-Praxis ALE Rz B150c), vermag die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von insgesamt
11 Monaten nachzuweisen. Damit hat sie die erforderliche Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht erfüllt, womit – da auch kein Befreiungsgrund vorliegt – die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht gegeben sind.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans