Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00202
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 7. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Y.___
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene X.___ war vom 17. Februar bis 12. Mai 2020 als Fachfrau Gesundheit bei der Z.___ in einem 80 %-Pensum angestellt. Die Stelle wurde von Seiten der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit gekündigt, da X.___ ihre Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrnehmen konnte (Urk. 14/4 f.). Am 7. Juli 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 14/31). Ab dem 15. März 2021 war sie bei der A.___ angestellt und übte im Rahmen einer Personalverleihung eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 20 % bei einem Impfzentrum aus. Zufolge Schliessung des Impfzentrums wurde ihr die Stelle per 31. August 2021 gekündigt, wobei sie vom 23. Juni bis 12. August 2021 krankgeschrieben war; der 12. August 2021 war zudem der letzte Arbeitstag (Urk. 14/3, Urk. 14/9 f. und Urk. 14/12). Am 4. April 2022 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung ab dem 4. April 2022 an (Urk. 14/1) und beantragte am 13. April 2020 (richtig: 2022) ab sofort Arbeitslosenentschädigung, wobei sie angab, sie würde gerne Vollzeit arbeiten, könne dies aber krankheitsbedingt nicht. Möglich sei eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen von 20 % (Urk. 14/3). Mit Schreiben vom 22. April 2022 setzte die Unia Arbeitslosenkasse (kurz: Unia) X.___ Frist zur Einreichung fehlender Unterlagen an (Urk. 14/14).
Mit Schreiben vom 29. April 2022 (Urk. 14/17) informierte die Unia die Versicherte darüber, dass sie voraussichtlich eine Taggeldleistung von Fr. 101.60 brutto und damit eine durchschnittliche Monatsentschädigung von Fr. 2'204.70 brutto bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2'756.-- erhalten werde. Die Taggelder, deren Höchstzahl 90 betrage, könnten bis am 3. April 2024 bezogen werden (Verfalldatum der Rahmenfrist für den Leistungsbezug). Auf Ersuchen der Versicherten vom 2. Mai 2022 erliess die Unia am 5. Mai 2022 eine entsprechende einsprachefähige Verfügung (Urk. 14/23). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni 2022 (Postaufgabe) Einsprache (Urk. 14/26), welche mit Entscheid vom 7. Juli 2022 abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 14/29).
2. Dagegen erhob Dr. Y.___, der Bruder der Versicherten, mit Eingabe vom 2. August 2022 (Postaufgabe am 3. August 2022) im Namen der Versicherten Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien der Versicherten ab dem 1. März 2022 während 520 Tagen Arbeitslosentaggelder auszurichten (Urk. 1). Da die erforderliche Vertretungsvollmacht fehlte, wurde der Versicherten sowie ihrem Bruder mit Verfügung vom 4. August 2022 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine solche nachzureichen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 15. August 2022 (Urk. 7) kam Dr. Y.___ dieser Aufforderung nach (Vollmachtskopie vom 18. Juli 2022 [Urk. 8/2]) und ergänzte die Beschwerde. Auch die Versicherte reichte am 15. August 2022 diese Vollmachtskopie ein (Urk. 9 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2022 (Urk. 13) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2022 angezeigt wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
1.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Da das Taggeld 70 % beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG), liegt ein Verdienstausfall nur vor, wenn der Einkommensverlust mehr als 20 % beziehungsweise 30 % des versicherten Verdienstes beträgt (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Rz B92).
1.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1).
1.4
1.4.1 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
1.4.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.
1.4.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggeldern ausgerichtet. Während sich die Höhe des Taggeldes nach dem versicherten Verdienst richtet (Art. 22 ff. AVIG), bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder in erster Linie nach der Beitragszeit, d.h. der Anzahl Kalendertage, an denen die versicherte Person in den zwei Jahren vor dem ersten Tag des Leistungsbezuges einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist (Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 13 AVIG; Art. 11 AVIV). Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG beläuft sich die Höchstzahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten auf 260 (lit. a) und bei einer solchen von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder (lit. b); Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 27 Abs. 4 AVIG).
1.6 Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für versicherte Personen, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG).
Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 AVIV erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten die folgenden Pauschalansätze: 153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung; lit. a), 127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung; lit. b), 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c). In Art. 41 Abs. 2 AVIV ist unter bestimmten Voraussetzungen die Kürzung der Pauschalansätze um 50 Prozent vorgesehen.
2. Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin habe die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht, sie sei aber von der Beitragspflicht befreit gewesen. Der versicherte Verdienst sei gemäss der vom Bundesrat festgelegten Pauschale auf Fr. 2'756.-- festzusetzen, und die Höchstzahl der Taggelder belaufe sich bei einer Beitragsbefreiung auf 90 Taggelder (Urk. 2). Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und forderte 520 Taggelder (Urk. 1 und Urk. 7).
3.
3.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (E. 1.4.1). Nachdem die Beschwerdeführerin per 31. August 2021 ihre 20%ige Anstellung im Impfzentrum verloren hatte (Urk. 14/3), meldete sie sich erst ab dem 4. April 2022 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 14/1). Dementsprechend eröffnete die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per diesem (Anmelde-)Datum, was von der Beschwerdeführerin beanstandet wurde. Sie vertrat die Auffassung, die Rahmenfrist hätte bereits am 1. März 2020 starten müssen (Urk. 1 S. 2).
Vom 17. Februar bis 12. Mai 2020 war die Beschwerdeführerin als Fachfrau Gesundheit in einem 80 %-Pensum angestellt, was der Eröffnung der Rahmenfrist per 1. März 2020 – bei fehlender Arbeitslosigkeit (vgl. die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG) – entgegensteht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also ab dem 13. Mai 2020, war die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Sie schilderte selbst, die Erythromelalgie, an welcher sie leide, sei mit grösster Wahrscheinlichkeit durch das Epstein Barr Virus, an welchem sie im Februar 2020 erkrankt sei, ausgelöst worden. Es sei zu einer totalen Arbeitsunfähigkeit gekommen, und im Juli 2020 habe sie eine Invalidenrente beantragt (Urk. 1 S. 1). Die «totale» Arbeitsunfähigkeit spiegelt sich auch in den Taggeldabrechnungen der Krankentaggeldversicherung, gemäss welchen die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin am 5. März 2020 begann und die Taggelder in der Folge ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit entrichtet wurden (Urk. 14/19).
Ab dem 15. März 2021 befand sich die Beschwerdeführerin zwar wieder in einem Anstellungsverhältnis und übte im Rahmen einer Personalverleihung eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 20 % bei einem Impfzentrum aus. Allerdings musste sie gemäss eigenen Angaben die Tätigkeit abbrechen, da die Einsatzzeiten pro Tag zu lange gewesen seien und das Stehen und Gehen sie schwer belastet hätten (Urk. 1 S. 1). Sie war daher vom 23. Juni bis 12. August 2021 wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, der 12. August 2021 war zugleich der letzte Arbeitstag (Urk. 14/3 Frage 23 und Frage 19). Die Anstellung dauerte bis am 31. August 2021 (Urk. 14/3 Frage 16). Ab dem 1. September 2021 wurden wiederum Krankentaggelder ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet. Der Anspruch auf Krankentaggelder endete am 27. Februar 2022 (Urk. 14/19). Die behandelnde Assistenzärztin am C.___ attestierte der Beschwerdeführerin auch in der Folge bis am 11. April 2022 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 14/32 [ärztliches Zeugnis vom 18. März 2022]). Damit war eine Vermittlungsfähigkeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 4. April 2022 bereits aus objektiven Gründen nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin schilderte den Grund für die Anmeldung am 4. April 2022 sodann wie folgt: «Die Erkrankung ist durch Bilder und Untersuche klar erwiesen. Dennoch verzögert die IV den Rentenentscheid ohne einen stichhaltigen Grund und bisher ohne eine anfechtbare Verfügung (!). Das führte im März 2022 zur Arbeitslosigkeit» [Urk. 1 S. 1]). Weiter brachte sie vor, sie habe naturgemäss keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung im März 2021 beantragt, «da im normalen Ablauf die IV am Ende der Krankentaggeldleistungen (also erst Ende März 2022) einsetzt». Nun aber dürfte ihr nicht vorgehalten werden, dass sie im März 2021 keinen Antrag eingereicht habe, «da eine über 1-jährige Rückwirkung eines Entscheids der IV für einen normalen Menschen weder voraussehbar noch möglich» erscheine (Urk. 7 S. 2). Daraus kann geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin auch subjektiv nicht veranlasst sah, sich vor dem 4. April 2022 bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, wurden ihr doch bis am 27. Februar 2022 noch Krankentaggelder bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit entrichtet und ging sie davon aus, ihr würde im Anschluss daran eine Invalidenrente ausgerichtet werden. Es fehlte damit – mit Ausnahme der effektiv geleisteten Arbeitseinsätze – auch subjektiv an der Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen, soweit denn aus objektiver Sicht überhaupt eine Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, was vorstehend verneint wurde.
Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin vor dem 4. April 2022 (möglicherweise auch darüber hinaus, was hier nicht zu prüfen ist) nicht vermittlungsfähig, womit es bis zu diesem Zeitpunkt für eine Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ohnehin an einer Anspruchsvoraussetzung fehlte (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG).
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 4. April 2022, also per Leistungsanmeldung, eröffnete. Dementsprechend können Taggelder der Arbeitslosenversicherung nicht vor diesem Datum geleistet werden (vgl. den modifizierten Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien ab dem 1. März 2021 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszurichten [Urk. 7 S. 2]). Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 10. August 2022 – spätestens für die Zeit ab dem 1. März 2021 – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit als auch in einer angepassten Tätigkeit ausging, weshalb kein Einkommen in der freien Wirtschaft mehr erzielt werden könne (Urk. 14/31). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. die Hinweise in der Beschwerdeergänzung vom 15. August 2022 Urk. 7 S. 2) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie noch als zu 20 % arbeitsfähig erachtet wurde. Dass der Invaliditätsgrad auf 80 % festgesetzt wurde, hängt wohl viel eher damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin nicht als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert wurde. So oder anders bleibt daran zu erinnern, dass die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern eine Anspruchsvoraussetzung darstellt (E. 1.1 und Art. 20 AVIG). Letztlich ist daher nicht entscheidend, aus welchen Gründen auch immer sich die Beschwerdeführerin nicht vor April 2022 zum Leistungsbezug anmeldete.
3.2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief demnach vom 4. April 2020 bis am 3. April 2022 (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Vor diesem Hintergrund zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Anrechnung von beitragspflichtigen Beschäftigungen vor dem 4. April 2020 ins Leere.
Dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2020 bis am 3. April 2022 nicht erreichte, ist bei einer etwas mehr als achtmonatigen Beitragszeit (Tätigkeit bei der Z.___ vom 17. Februar bis 12. Mai 2020 und Tätigkeit bei der A.___ vom 15. März bis 31. August 2021) offenkundig. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht feststellte, sind die Voraussetzungen einer Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit (selbständige Erwerbstätigkeit, Erziehungszeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit; Art. 9a und 9b AVIG) nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin brachte im Zusammenhang mit der Anstellung bei der Z.___ vor, ihr sei am letzten Tag der Probezeit aufgrund von Krankheit gekündigt worden (Urk. 1 S. 1). Dies sei arbeitsrechtlich verboten, und die Wirkung der Kündigung trete erst nach der Krankheit ein, vorliegend also nach dem 28. Februar 2022, weil dann die Krankheit in die Invalidität übergegangen sei (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdeführerin verkennt allerdings, dass, sofern auf den Arbeitsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar waren, der in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR statuierte Kündigungsschutz bei Krankheit (Nichtigkeit der Kündigung gemäss Art. 336c Abs. 2 OR) erst nach Ablauf der Probezeit zum Tragen kommt. Der Beschwerdeführerin wurde indes noch während der Probezeit gekündigt.
3.3 Die Beschwerdegegnerin prüfte, ob ein Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG vorliege und bejahte dies zu Recht. Die Beschwerdeführerin stand innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2020 bis am 3. April 2022 während insgesamt mehr als zwölf Monaten infolge Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). In der Zeitspanne vom 13. Mai 2020 bis am 15. März 2021 (für die Zeit vom 1. August bis 2. September 2020 liegt keine Abrechnung in den Akten) wurden ihr Krankentaggelder für fast neun Monate ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Urk. 14/19). In der Zeitspanne vom 1. September 2021 bis am 27. Februar 2022 wurden Krankentaggelder für fast sechs Monate ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geleistet. Damit sind die erforderlichen zwölf Monate bereits vor dem 3. April 2022 überschritten. Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, haben Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (Art. 27 Abs. 4 AVIG). Die von der Beschwerdeführerin zitierten Bestimmungen in Art. 27 Abs. 2 und 3 AVIG zur Höchstzahl der Taggelder sind sodann nicht einschlägig, da Art. 27 Abs. 4 AVIG zur Anwendung gelangt.
3.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung; vgl. Urk. 14/20 f.), was von ihr zu Recht nicht in Frage gestellt wurde. Demgemäss gilt ein Pauschalansatz von Fr. 127.-- pro Tag (Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV) beziehungsweise ein versicherter Verdienst von Fr. 2'756.-- (vgl. auch AVIG-Praxis ALE C32 und C42), was die Beschwerdegegnerin in korrekter Weise festgestellt hat. Das Taggeld beträgt dementsprechend Fr. 101.60 (80 % des versicherten Verdienstes).
3.5 Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird (IV-Anmeldung vom 7. Juli 2020, Urk. 8/3, vgl. auch Urk. 14/3) vorleistungspflichtig ist, mithin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids am 7. Juli 2022 der Schwebezustand noch andauerte (Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 10. August 2022, Urk. 8/3), erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin als rechtens und die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Soweit die Beschwerdeführerin das Verhalten des Sozialamtes, der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der «Überbrückungsstelle» rügte, da keine Verfahrenskoordination stattgefunden habe, weshalb das hiesige Gericht darum gebeten werde, das Vorgehen der diversen Behörden zu prüfen (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts beziehungsweise Zuständigkeit nicht einzutreten. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin die vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV erlassene Verfügung vom 22. Juli 2022 (Urk. 8/4) bemängelte (Urk. 7 S. 3), fehlt es diesbezüglich doch an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.
5. Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Y.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro