Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AL.2022.00205
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___ betreibt die (nicht im Handelsregister eingetragene) Einzelfirma Y.___, einen Landwirtschafts- und Gemüsebaubetrieb mit Spezialkulturen und Direktverkauf (vgl. Beiblatt zu Urk. 7/1). Nachdem ihm bereits für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020, vom 1. September bis 30. November 2020, vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021, vom 1. März bis 31. Mai 2021, vom 1. Juni bis 30. November 2021 sowie vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet worden war (Urk. 7/103, Urk. 7/96, Urk. 7/84, Urk. 7/80, Urk. 7/68 und Urk. 7/58), reichte der Versicherte am 3. Februar 2022 (Urk. 7/1) eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab 1. März 2022 bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 43 % für einen Arbeitnehmenden (Personalbestand von insgesamt zwei) ein.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 (Urk. 7/6) bewilligte das AWA das Gesuch um Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2022 und berechtigte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Auf Aufforderung der Arbeitslosenkasse hin begründete X.___ den Arbeitsausfall im Monat April (Urk. 7/8, Urk. 7/15, Urk. 7/19). In der Folge überwies die Kasse die Sache zum Entscheid an das AWA (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 (Urk. 7/23) hob das AWA die Verfügung vom 9. Februar 2022 wiedererwägungsweise auf. Es bewilligte das Gesuch für die Zeit vom 1. bis 31. März 2022 und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. April 2022. Die dagegen am 30. Mai 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/24) wies das AWA mit Entscheid vom 12. Juli 2022 ab (Urk. 7/29 = Urk. 2).
2. X.___ erhob am 11. August 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 und beantragte sinngemäss, dass ihm ab April 2022 weiterhin Kurzarbeitsentschädigung auszurichten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen - , berufs - oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
1.3 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.
Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.4 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).
1.5 Art. 17a und Art. 17b des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sehen für die Kurzarbeitsentschädigung gewisse Abweichungen vom AVIG vor. Zudem wird der Bundesrat in Art. 17 des Covid-19-Gesetzes ermächtigt, in gewissen - näher genannten - Bereichen abweichende Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) Gebrauch gemacht.
Gemäss Art. 17b des Covid-19-Gesetzes ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.
1.6 Wie in der Botschaft vom 12. August 2020 zum Covid-19-Gesetz (BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgeführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2021 vom 24. November 2021 E. 3.3.1; vgl. auch Ziff. Rz D4a der Weisung 2022/06 vom 1. April 2022 betreffend Anpassungen der AVIG-Praxen wegen Covid-19, in welcher alle im Zusammenhang mit der Pandemie weiterhin gültigen Sonderregelungen betreffend Kurzarbeitsentschädigung und Arbeitslosenentschädigung enthalten sind).
1.7 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die zuständige Amtsstelle ein Gesuch um Kurzarbeit (im Grundsatz, mithin bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) bewilligt hat und diese Bewilligung später widerrufen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass der von ihm geltend gemachte Arbeitsausfall (weiterhin) auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sei (S. 3 unten). Ab dem 1. März 2022 könne nicht mehr von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie beziehungsweise durch behördliche Massnahmen gesprochen werden (S. 3 oben). Ausserdem habe sich der Umsatz in den Jahren 2018 bis 2021 um die Fr. 40'000.-- bewegt; mit Fr. 9'000.-- im ersten Quartal 2022 sei dieser mit den Umsatzzahlen der Vorjahresquartale vergleichbar. Der geltend gemachte Umsatzeinbruch sei daher nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, falsche Umsatzzahlen eingereicht zu haben, nenne jedoch keine anderen Umsatzzahlen, auf die abzustellen wäre. Soweit der Beschwerdeführer das feuchte Wetter im Frühling für den Umsatzrückgang verantwortlich mache, sei dies eine Begründung für Schlechtwetterentschädigung und nicht für Kurzarbeitsentschädigung (S. 3 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die angenommenen Umsatzzahlen von 2020-2022 leider nicht stimmten und viel zu hoch seien. Aus der Bilanz von 2019-2022 sei ersichtlich, dass die Umsatzzahlen immer kleiner geworden seien. Sein Mitarbeiter werde nach wie vor nur halbtags eingestellt, weil sich die Lage durch die immer noch zähe und rückläufige Kundschaft eher verschlimmert habe. Es reiche nicht für die volle Deckung des Mitarbeiterlohnes. Als aussergewöhnlich müssten auch der Brand der alten Betriebsstätte und die Wegnahme von Land wegen eines Erbstreites im Jahr 2018 sowie zusätzlich der herbe Rückschlag einer Betriebsaberkennung (welche indessen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden sei) gesehen werden. Die Wegnahme von Land und die anschliessende Pandemie hätten die Gesamtarbeit im Betrieb zusätzlich verschlimmert. Wegen der Pandemie habe ausserdem ein kleines aussenstehendes Verkaufslokal errichtet werden müssen, um die Neuansteckung der Kundschaft in Grenzen zu halten. Wegen der Neuausrichtung des Betriebes und der anschliessenden Pandemie hätten auch die Arbeiten für den Mitarbeiter gekürzt werden müssen; anders sei es nicht gegangen. Ohne Bewilligung der Kurzarbeit müsste dem langjährigen Mitarbeiter gekündigt und der Betrieb geschlossen werden (S. 1).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 (Urk. 7/6) bewilligte der Beschwerdegegner das Gesuch um Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2022. Somit ist zu prüfen, ob diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. vorstehend E. 1.7).
3.2 In der ersten Voranmeldung vom 30. März 2020 (Urk. 7/105) gab der Beschwerdeführer zur Begründung der Kurzarbeit an, dass der Betrieb wegen des Bundesratsbeschlusses habe eingeschränkt werden müssen. Des Weiteren hätten Auftragstermine verschoben werden müssen (bereits vier Aufträge; vgl. Beiblatt zur Voranmeldung, Urk. 7/106). Dieselbe Begründung findet sich auch in sämtlichen weiteren Voranmeldungen (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/61, Urk. 7/65, Urk. 7/87, Urk. 7/98).
3.3 Am 7. April 2022 (Urk. 7/8) führte der Beschwerdeführer zur Begründung der Kurzarbeit Folgendes aus. Sein Betrieb habe Anfang Jahr umstrukturiert werden müssen, da das Lager aus Platzgründen vergrössert werden musste und er dadurch einen zusätzlichen Lagerraum für die Maschinen, das Saatgut und die Produkte habe dazu mieten müssen. Er müsse Pacht- und zusätzliche Mietzinse im Betrag von total Fr. 5'500.-- pro Jahr bezahlen. Er habe einen langjährigen Mitarbeiter; wegen seiner Behinderung sei er auf dessen Unterstützung angewiesen. Um die Produktion zu steigern, habe er ab diesem Jahr ein zusätzliches Stück Land gepachtet. Bis sich aber eine Verbesserung zeige, sei er weiterhin auf Kurzarbeitsentschädigung angewiesen; so könne sein Mitarbeiter auch im Jahr 2022 nur Kurzarbeit verrichten. Sein Betrieb sei zusätzlich stark betroffen von den explodierenden Benzin- und Dieselpreisen seit dem Krieg in der Ukraine und dem starken Anstieg der Preise für Dünger, Saatgut und Spritzmittel.
3.4 Am 18. Mai 2022 (Urk. 7/15) hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein Arbeitnehmer wegen zu geringem Umsatz nicht voll beschäftigt werden könne. Er brauche dringend weitere Unterstützung. Durch den Krieg in der Ukraine und den plötzlichen Preisanstieg der Produkte und des Diesels für die Maschinen sei sein Betrieb zusätzlich in Mitleidenschaft gezogen worden. Wegen des Bundesratsbeschlusses habe der Betrieb umstrukturiert werden müssen. Auftragstermine hätten teilweise verschoben werden müssen (vgl. auch Stellungnahme vom 19. Mai 2022, Urk. 7/19).
4.
4.1 In der Beschwerde wies der Beschwerdeführer wiederholt auf eine Neuausrichtung des Betriebes und die anschliessende Pandemie hin. Die Neuausrichtung sei im Zusammenhang mit einem Brand der alten Betriebsstätte, einer Wegnahme von Land wegen eines Erbstreites im Jahr 2018 sowie einer Betriebsaberkennung (welche indessen wieder aufgehoben wurde) erfolgt (vgl. vorstehend E. 2.2). Aus den genannten Ereignissen, welche vor der Pandemie aufgetreten waren und offenbar zu notwendigen Veränderungen und einer Neuausrichtung führten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist vorliegend zu prüfen, ob Arbeitsausfälle vorhanden sind, die auf die Pandemie beziehungsweise damit verbundene behördliche Massnahmen zurückzuführen sind.
4.2 Bei der Firma Y.___ handelt es sich um einen kleineren Betrieb mit Spezialkulturen wie Schnittblumenanbau, Acker- und Gemüseanbau, verteilt auf mehrere Flächen, Obstanbau und Wald (vgl. Urk. 7/8). Aus dem Arbeitsvertrag vom 15. August 2019 (mit «Arbeitsverhältnis» betitelt, Urk. 7/17) ergibt sich, dass der Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers vorwiegend im Gemüse-/Obst- sowie Schnittblumenanbau mit Vermarktung erfolgt.
Der Beschwerdeführer gab zwar wiederholt an, dass der Betrieb wegen des Bundesratsbeschlusses habe eingeschränkt werden müssen (vgl. vorstehend E. 3.2), machte aber keine näheren Angaben zu den konkreten Einschränkungen. In der Beschwerde machte er geltend, dass wegen der Pandemie ein kleines aussenstehendes Verkaufslokal errichtet worden sei, um die Neuansteckung der Kundschaft in Grenzen zu halten. Weitere Veränderungen wie auch Einschränkungen des Betriebes sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch führte der Beschwerdeführer nicht näher aus, wie viele Aufträge verschoben werden mussten und was die Gründe dafür waren, obwohl in den Formularen zur Voranmeldung der Kurzarbeit jeweils explizit danach gefragt wurde (vgl. Urk. 7/60 Ziff. 11).
Schliesslich hielt der Beschwerdegegner zu Recht fest, dass per 1. April 2022 die Rückkehr in die normale Lage erfolgte und alle Corona-Massnahmen aufgehoben wurden. Insofern kann nicht mehr von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie gesprochen werden (Urk. 2 S. 3 oben).
4.3 Der Beschwerdeführer hielt unter anderem fest, dass sein Arbeitnehmer wegen zu geringen Umsatzes nicht voll beschäftigt werden könne. Er gab zwar eine rückläufige Kundschaft an, äusserte sich jedoch nicht zur konkreten Auftragslage und machte auch nicht geltend, dass respektive weshalb die Nachfrage nach Blumen und Gemüse zurückgegangen sein soll.
Ein Rückgang der Nachfrage lässt sich auch aufgrund der Umsatzzahlen nicht belegen. Der Beschwerdegegner ging aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Auflistung (vgl. Urk. 7/11) von einem Umsatz um die Fr. 40'000.-- in den Jahren 2018 bis 2021 sowie von einem Umsatz von Fr. 9'000.-- im ersten Quartal 2022 aus; ein Umsatzeinbruch sei daher nicht ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 2.1). Dazu machte der Beschwerdeführer geltend, dass die angenommenen Umsatzzahlen viel zu hoch seien (vgl. vorstehend E. 2.2). Gleichzeitig reichte er mit der Beschwerde eine Bilanz- und Erfolgsrechnung (Urk. 3/2) ein, welche deutlich höhere jährliche Nettoumsätze ausweist (zwischen Fr. 80'000.-- und Fr. 98'000.--).
Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer bereits für die Zeit vom 17. März 2020 bis 31. März 2022 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde. Zu prüfen ist vorliegend einzig ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit ab April 2022. Soweit in der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Bilanz- und Erfolgsrechnung ein Umsatzrückgang in den Jahren 2020 und 2021 dokumentiert wird, ist dies für den vorliegend strittigen Anspruch ab April 2022 somit nicht massgebend. In Bezug auf das erste Quartal des Jahres 2022, welches vorliegend zu berücksichtigen wäre, liegen keine Umsatzzahlen vor. Der Beschwerdeführer machte keine entsprechenden Angaben.
4.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, dass er ab diesem Jahr ein zusätzliches Stück Land gepachtet habe, um die Produktion zu steigern. Weiter gab er an, dass er aus Platzgründen einen zusätzlichen Lagerraum für die Maschinen, das Saatgut und die Produkte habe mieten müssen (vgl. vorstehend E. 3.3). Damit machte er zwar Mehrkosten, aber keinen Arbeitsausfall geltend; im Gegenteil, führen die genannten Massnahmen doch eher zu einer höheren Arbeitsbelastung. Der starke Anstieg der Preise für Dünger, Saatgut und Spritzmittel sowie Diesel (vgl. vorstehend E. 3.3 f.) begründet weder einen Arbeitsausfall, noch steht er im Zusammenhang mit der Pandemie. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderung auf die Unterstützung eines Mitarbeiters angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.3), begründet ebenfalls keinen Arbeitsausfall und hat auch nichts mit der Pandemie zu tun.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass Arbeitsausfälle vorliegen, die auf die Pandemie beziehungsweise damit verbundene behördliche Massnahmen zurückzuführen sind.
5. Die Verfügung vom 9. Februar 2022, mit welcher der Beschwerdegegner das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 1. März 2022 bis 31. Mai 2022 bewilligte, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 7/6), erweist sich demnach als zweifellos unrichtig. Nachdem regelmässig wiederkehrende Leistungen sowie eine mögliche grosse Zahl analoger Fälle in Frage stehen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N 66 und N 68 zu Art. 53 ATSG), ist deren Berichtigung sodann von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.7). Für eine Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. April 2022 besteht somit keine Anspruchsgrundlage, weshalb der Beschwerdegegner den Entscheid vom 9. Februar 2022 zu Recht in Wiedererwägung zog. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Kanton Zürich ALK 01 000
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Slavik Neuenschwander-Erni