Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00211
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 22. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, ist deutscher Staatsangehöriger und war seit dem 7. September 2015 bei der Y.___ AG, in Z.___, als Senior Commissioning Manager angestellt. Vom 8. Oktober 2015 bis Juli 2019 wurde er von seiner Arbeitgeberin nach A.___ (Land) entsandt und wurde nach seiner Rückkehr an deren Sitz in Z.___ weiterbeschäftigt (Urk. 6/254-256 S. 2 oben, Urk. 6/327-328 Ziff. 2-3, Urk. 6/346-349). Am 29. November 2019 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich per 29. Februar 2020 aufgelöst (Urk. 6/344).
Am 26. Februar 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2020 an (Urk. 6/323-326 Ziff. 2 und Urk. 6/353). Mit Verfügung vom 3. September 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2020 mit der Begründung, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe (Urk. 6/266268). Die dagegen vom Versicherten am 28. September und 27. Oktober 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/254-256, Urk. 6/258-259, Urk. 6/260-261) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 12. November 2020 ab (Urk. 6/246-253).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. März 2022 im Verfahren Nr. AL.2021.00007 wurde die vom Versicherten am 2. Januar 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 6/226-230) in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Einspracheentscheid vom 12. November 2020 (Urk. 6/246-253) aufgehoben und die Sache an die ALK zurückgewiesen wurde, damit diese nach Vornahme ergänzender Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2020 neu entscheide (Urk. 6/211-221 Dispositiv Ziff. 1).
1.2 Die ALK nahm in der Folge weitere Abklärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 3. Juni 2022 (Urk. 6/57-62) erneut einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosentschädigung ab 1. März 2020. Die dagegen vom Versicherten am 18. Juni 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/33-37) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 4. August 2022 ab (Urk. 6/25-31 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 19. August 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei ihm Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. März bis 13. September 2020 abzüglich der gesetzlichen Karenztage zu gewähren (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2022 (Urk. 5) beantragte die ALK, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 28. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischen den Parteien streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. März bis 13. September 2020. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, welcher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit von einer Schweizer Arbeitgeberin nach A.___ entsandt wurde, wo er bis zum Projektende im Juli 2019 arbeitete. Danach fand keine Entsendung mehr ins Ausland statt, und das Arbeitsverhältnis wurde per 28. Februar 2020 beendet (Urk. 6/254-256 S. 2). Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor.
1.2 Als Angehöriger eines Mitgliedstaates fällt der Beschwerdeführer in den persönlichen Geltungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) sowie der Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist. In sachlicher Hinsicht gelten die Verordnung Nr. 883/2004 (nachfolgend: Grundverordnung, GVO) unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. h), sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO). Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a GVO unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Bei Arbeitslosen kommen die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 25/06 vom 6. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem Voraussetzung, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a, 115 V 448 E. 1b). Entscheidend dafür sind objektive Kriterien, während der innere Wille des Versicherten nicht ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen). Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3 mit Hinweisen).
1.4 Art. 65 GVO stellt für arbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat gewohnt haben, Sonderregeln auf.
Nach Art. 65 Abs. 2 der GVO gilt für eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, dass sie sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Sie kann sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die vollarbeitslose Person erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt (Art. 65 Abs. 5 Bst. a GVO) und in gewissen Grenzen vom Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für die arbeitslose Person gegolten haben, erstattet (Art. 65 Abs. 6 GVO; BGE 142 V 590 E. 4.3).
Diese Rechtsvorschrift ist auf (echte) Grenzgänger zugeschnitten. Für einen Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war, gilt Art. 65 Abs. 5 Bst. b GVO beziehungsweise Art. 64 GVO (Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben). Der für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnete Ausdruck «Grenzgänger» wird definiert als eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (Art. 1 Bst. f; vgl. auch Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883] vom 1. Juni 2016, Stand 1. Januar 2022; Rz. A28 und D22).
1.5 Als unechter Grenzgänger gilt demgegenüber eine Person, welche im einen Staat tätig ist und im anderen Staat wohnt, in welchen sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Anders als bei einem echten Grenzgänger fehlt somit die Pendelbewegung (Tages- oder Wochenpendler). Gemäss Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 GVO der Verwaltungskommission gehören insbesondere folgende Personenkreise zu den unechten Grenzgängern, wenn sie während ihrer letzten Tätigkeit in einem anderen als dem für die Versicherungspflicht zuständigen Mitgliedstaat wohnten: Seeleute (Art. 11 Abs. 4 GVO); Personen, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben (Art. 13 GVO); Personen, für die eine Vereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 GVO gilt (zum Beispiel für Entsandte mit einer Ausnahmebewilligung).
Unechte Grenzgänger haben gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 GVO bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehren und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Unechte Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnort im Ausland haben, können somit unter dieser Voraussetzung wählen, ob sie ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz geltend machen wollen (BGE 148 V 209 E. 5.3)
Das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG entfällt somit, wenn diese in der Schweiz Anspruch stellen (KS ALE 883, A91-92).
1.6 Die Begründung der Eigenschaft als Grenzgänger muss vor Eintritt der (faktischen) Arbeitslosigkeit erfolgen. Wer zwar während der letzten Beschäftigung den Wohnort vom Beschäftigungsstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, danach aber nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort die angestammte Tätigkeit auszuüben, ist kein Grenzgänger (KS ALE 883, A34).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Entscheid (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2020 damit, dass dieser im Zeitraum zwischen der Beendigung der Entsendung im Juli 2019 und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 29. Februar 2020 die Eigenschaft als unechter Grenzgänger nicht erfüllt habe. So habe er nach Beendigung der Entsendung im Juli 2019 seinen Wohnsitz nach B.___ (Deutschland) verlegt und sei bis auf zwei Ausnahmen dort auch arbeitstätig gewesen. Unter diesen Umständen fehle es an der Voraussetzung, wonach der Tätigkeitsstaat vom Wohnsitzstaat abweichen müsse. Der Wohnsitz sei vorliegend nicht während einer inaktiven Zeit gegen Ende des Arbeitsverhältnisses verlegt worden, sondern bereits mit der Beendigung der Entsendung. Sodann begründe die Entrichtung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (S. 5 f. Ziff. 4).
Auch habe der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen die für den Leistungsexport nach Deutschland erforderlichen 60 Tage der kontrollierten Arbeitslosigkeit in der Schweiz nicht bestehen können. Es sei festzuhalten, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Wohnmitgliedstaat Deutschland zu seiner Familie zurückgekehrt sei, weshalb dieser Umstand eine Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates begründe. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz müsse folglich verneint werden (S. 6 Ziff. 5).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er im genannten Zeitraum von Juli 2019 bis Ende Februar 2020 hauptsächlich Überstunden und Ferien aus den Vorjahren abgebaut habe. Hinzu seien eine einwöchige Dienstreise auf eine Baustelle in C.___ (Land) gekommen und jeweils drei- bis fünftägige Arbeitsaufenthalte in der Schweiz vom 3. bis 5. September 2019 und vom 1. bis 5. Dezember 2019. Der 5. Dezember 2019 sei sein letzter aktiver Arbeitstag gewesen (S. 1 unten). Zwischen September und Ende November 2019 habe er noch wenige Tage vom Homeoffice aus in Deutschland gearbeitet. Bei seinem vor Eintritt der Arbeitslosigkeit letzten Aufenthalt in der Schweiz vom 26. bis 28. Februar 2020 habe er lediglich seine EDV-Ausrüstung zurückgegeben. Der Status als echter Grenzgänger sei zweifelsfrei unzutreffend. Insofern verbleibe nur die Festlegung als unechter Grenzgänger, verbunden mit dem Wahlrecht (S. 2 oben). Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, mit welchem Recht er verpflichtet gewesen sei, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, wenn er schlussendlich gar keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Es müsse nach dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung auch eine Anspruchsmöglichkeit gegeben sein (S. 2 Mitte).
Es könne nicht sein, dass seine an wenigen Tagen zwischen September und November 2019 vom Homeoffice aus ausgeführte Tätigkeit seiner Qualifikation als unechter Grenzgänger entgegenstehe. Dies sei als Ablehnungsgrund nicht ausreichend, ebenso wenig, dass sogar Ferien und das Abfeiern von Überstunden in die Begründung miteinbezogen würden (S. 3 Mitte).
Sodann sei nicht gerechtfertigt, bei unechten Grenzgängern zu verlangen, dass sie sich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit für mindestens 60 Tage in der Schweiz hätten aufhalten müssen (S. 4 oben). Es sei nicht statthaft, dass die Beschwerdegegnerin das coronabedingte Einreiseverbot ausnutze, um ihm seinen Arbeitslosenentschädigungsanspruch zu verwehren (S. 4 Mitte). Er habe alle in der kontrollierten Arbeitslosigkeit gestellten Anforderungen erfüllt (S. 4 unten). Sofern weitere Anforderungen bestünden, die ihm seitens des RAV nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, könne ihm das nicht angelastet werden (S. 5 oben).
3.
3.1 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. März 2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab Anspruchsstellung ab 1. März 2020 bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung im September 2020 seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Familie in B.___ (Deutschland) hatte, womit er die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht erfüllt hat (Urk. 6/211-221 E. 3.2). Im Weiteren wurde im Entscheid ausgeführt, dass die Umstände in ihrer Gesamtheit überwiegend wahrscheinlich dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Entsendung im Juli 2019 während seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin in Z.___ bis Ende Februar 2020 seinen Wohnort in B.___ (Deutschland) hatte (Urk. 6/211-221 E. 3.3).
Da sich aufgrund der damals vorliegenden Aktenlage nicht beantworten liess, ob der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum zwischen seiner Rückkehr aus der Entsendung im Juli 2019 und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2020 allenfalls als (echter oder unechter) Grenzgänger zu qualifizieren wäre, wurde die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 6/211-221 E. 3.4).
3.2 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin reichte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2022 die Zeitnachweislisten sowie die Zeiterfassungsblätter der Monate Juli 2019 bis Februar 2020 (Urk. 6/188-199, Urk. 6/203-204, Urk. 6/206) ein. Erläuternd führte er aus, dass er von Juli 2019 bis Februar 2020 insgesamt dreimal für jeweils drei bis fünf Tage in der Schweiz in Z.___ tätig gewesen sei. In der verbleibenden Zeit habe er hauptsächlich Ferien und Überstunden abgebaut sowie an einigen wenigen Tagen (Urk. 1 S. 3 Mitte) im Homeoffice gearbeitet. In der letzten Woche vor Weihnachten sei er auf Dienstreise für seine Arbeitgeberin in C.___ (Land) gewesen (Urk. 6/186-187 S. 1 Mitte).
Aus den eingereichten Zeitnachweislisten sowie den Zeiterfassungsblättern geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Entsendungsende im Juli 2019 zunächst Ferien bezog, dies bis am 22. August 2019. Danach arbeitete er vom 23. August 2019 bis Ende Monat an sechs Tagen im Homeoffice (Urk. 6/188-191).
Laut Zeitnachweisliste für den Monat September 2019 (Urk. 6/192) befand sich der Beschwerdeführer vom 3. bis 5. September 2019, wie er in seiner Beschwerde auch ausführte (vorstehend E. 2.2), an drei Tagen in Z.___. Den Rest des Monats war er nicht am Sitz der Arbeitgeberin anwesend, erbrachte jedoch gemäss dem Zeiterfassungsblatt dennoch an 18 Tagen eine Arbeitsleistung via Homeoffice und kompensierte laut handschriftlichem Vermerk Überzeit (Urk. 6/193).
Auch im Monat Oktober 2019 war der Beschwerdeführer gemäss der Zeitnachweisliste (Urk. 6/194) nicht am Sitz der Arbeitgeberin in Z.___ anwesend, wobei er auch hier ausserhalb der vom 9. bis 16. Oktober 2019 bezogenen Ferien gemäss dem Zeiterfassungsblatt an 17 Tagen vom Homeoffice aus arbeitete (Urk. 6/195). Auch im November 2019 ist gemäss der Zeitnachweisliste (Urk. 6/196) keine Anwesenheit des Beschwerdeführers am Sitz der Arbeitgeberin dokumentiert, und er erbrachte seine Arbeitsleistung während des ganzen Monats gemäss dem Zeiterfassungsblatt über das Homeoffice (Urk. 6/197).
Aus der Zeitnachweisliste für den Monat Dezember 2019 (Urk. 6/198) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 5. Dezember 2019 an vier Tagen bei seiner Arbeitgeberin in Z.___ arbeitete, danach einen Tag Überzeit kompensierte und vom 23. Dezember 2019 bis Ende Monat Ferien bezog. Die Dienstreise nach C.___ (Land) fand gemäss dem Zeiterfassungsblatt vom 15. bis am 19. Dezember 2019 statt (Urk. 6/199). Obwohl der Beschwerdeführer geltend machte, dass der 5. Dezember 2019 sein letzter effektiver Arbeitstag gewesen sei (vorstehend E. 2.2), ist auf dem Zeiterfassungsblatt noch bis zum Zeitpunkt seiner Abreise nach C.___ an fünf Tagen (9. bis 13. Dezember 2019) eine Tätigkeit im Homeoffice dokumentiert (Urk. 6/199).
Danach bezog der Beschwerdeführer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Februar 2020 Ferien und kompensierte Überzeit (Urk. 6/203-204, Urk. 6/206).
3.3 Sowohl echte als auch unechte Grenzgänger kennzeichnen sich dadurch, dass sich der Tätigkeitsort in einem anderen Staat als der Wohnort befindet (vorstehend E. 1.4-5). Aufgrund der fehlenden täglichen respektive wöchentlichen Pendelbewegung handelt es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht um einen echten Grenzgänger. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort ab Juli 2019 nach Deutschland verlegte. Zu prüfen ist, wo ab diesem Zeitpunkt sein Beschäftigungsort lag.
Aus den Zeitnachweisen (vorstehend E. 3.2) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Entsendung im Juli 2019 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2020, mithin in einem Zeitraum von acht Monaten, insgesamt während sieben Tagen vor Ort bei seinem Arbeitgeber in der Schweiz tätig war (3. bis 5. September 2019 und 2. bis 5. Dezember 2019) und sich während fünf Tagen auf Dienstreise in C.___ (Land) befand (15. bis 19. Dezember 2019). Während 76 Tagen arbeitete der Beschwerdeführer in Deutschland im Homeoffice. In der verbleibenden Zeit bezog er Ferien oder kompensierte Überstunden.
Der Anteil an aktiver Beschäftigung im fraglichen Zeitraum von Juli 2019 bis Ende Februar 2020 lag damit bei knapp einem Drittel. In Anbetracht dessen, dass er seine aktive Beschäftigung zwischen den Ferienbezügen von Ende August bis Dezember 2020 bis auf wenige Ausnahmen von Deutschland aus über das Homeoffice ausübte (vorstehend E. 3.2), ist von einem Beschäftigungsort in Deutschland auszugehen. Damit fallen vorliegend der Wohnort und der Ort der Tätigkeit nicht auseinander, weshalb der Beschwerdeführer nicht als unechter Grenzgänger qualifiziert werden kann.
Was die Monate Januar und Februar 2020 anbelangt, in welchen der Beschwerdeführer Ferien bezog und Überstunden kompensierte, hat das Bundesgericht den Bezug von Ferien und Überstunden nicht als aktive Tätigkeit befunden, woraus sich eine Grenzgängereigenschaft zu begründen vermöchte (BGE 136 V 244 E. 7.2.3). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Verlegung des Wohnsitzes während eines inaktiven Zeitraumes aus familiären Gründen erfolgt (vgl. KS ALE 883, Rz. A34). Diese Konstellation trifft jedoch auf den Beschwerdeführer, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vorstehend E. 2.1), nicht zu, zumal er seinen Wohnsitz während der noch aktiven Beschäftigung bereits in Deutschland hatte. Im Juli 2019, als er ebenfalls Ferien bezog, war hingegen noch nicht von einem inaktiven Zeitraum auszugehen, da daraufhin noch eine aktive – vorwiegend aus dem Homeoffice heraus ausgeübte – Tätigkeit folgte.
Im fraglichen Zeitraum bestanden sodann noch keine pandemiebedingten Sonderregelungen. Solche erlaubten beispielsweise bei grenzüberschreitendem Homeoffice eine Ausnahme von der Versicherungspflicht im Wohnsitzstaat, selbst wenn über 25 % der Arbeitszeit im Homeoffice ausgeübt wurde.
3.4 Selbst wenn dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als unechter Grenzgänger mit Blick auf die Zeit vor der Arbeitslosigkeit zuerkannt würde, müsste jedoch in der vorliegenden Konstellation ein Anspruch auf Arbeitslosentschädigung in der Schweiz verneint werden. So gewichtete das Bundesgericht bei einer als unechten Grenzgänger zu qualifizierenden Person deren Stellensuche in der Schweiz als Kriterium dafür, dass sie damit dartue, die enge Beziehung zum Schweizerischen Arbeitsmarkt aufrecht erhalten zu wollen und damit auf eine Rückkehr in ihren Wohnstaat zu verzichten (BGE 148 V 209 E. 5.4).
Den in den Akten befindlichen Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers der Monate Februar bis August 2020 (Urk. 6/71-96, Urk. 6/115-137, Urk. 6/150-151) lässt sich - soweit die Arbeitsbemühungen aufgrund genügender Kontaktangaben überhaupt nachvollziehbar sind - entnehmen, dass er lediglich im April 2020 eine und im Juni 2020 drei Blindbewerbungen auf Stellen in der Schweiz getätigt hat (Urk. 6/95, Urk. 6/128). Auf eine tatsächlich ausgeschriebene Stelle hat er sich nur einmal im Mai 2020 beworben (vgl. Urk. 6/119). Ansonsten bezog sich seine Stellensuche auf im Ausland ausgeschriebene Stellen, hauptsächlich auf Deutschland. Im Ergebnis trat der Beschwerdeführer dann auch am 14. September 2020 eine Stelle in Deutschland an (Urk. 6/254-256 S. 3 oben).
Damit lässt die Stellensuche des Beschwerdeführers auf keine enge Beziehung zum Schweizerischen Arbeitsmarkt schliessen, respektive brachte er dadurch nicht zum Ausdruck, dass er auf eine Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat verzichtete.
3.5 Abschliessend bleibt zur Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz Beiträge entrichtet habe und demzufolge auch hier Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, festzuhalten, dass diese nicht verfängt.
So vermag die Entrichtung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keinen gleichsam automatischen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu begründen. Dieser ist vielmehr auch von den Regeln der internationalen Abkommen abhängig (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2321 Rz. 188 f.).
4. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht als unechter Grenzgänger zu qualifizieren, weshalb ihm kein Wahlrecht zusteht, in der Schweiz Leistungen zu beziehen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan