AL.2022.00243
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Sherif
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse syndicom
Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene X.___ meldete sich am 27. Januar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/1) und beantragte am 28. April 2021 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 lehnte die Arbeitslosenkasse Syndicom (nachstehend Syndicom) einen Anspruch auf Taggelder im Krankheitsfall ab dem 17. Dezember 2021 ab (Urk. 6/12). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juni 2022 Einsprache (Urk. 6/14), welche mit Entscheid vom 12. Juli 2022 abgewiesen wurde (Urk. 2 [=Urk. 6/17]).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt hat (lit. g).
1.2 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) legt fest, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe sich am 27. Januar 2021 zur Arbeitsvermittlung gemeldet und sich dem Arbeitsmarkt im Umfang von 100 % zur Verfügung gestellt. Nach 30 bezogenen Krankentaggeldern habe die Kasse einen Anspruch auf weitere Krankentaggeldentschädigungen ab dem 17. Dezember 2021 abgelehnt (Urk. 2 S. 1). Aus dem IV-Vorbescheid vom 23. September 2021 gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine vom 1. Mai 2017 bis 30. November 2018 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei. Im Jahr 2020 habe sich seine gesundheitliche Situation weiter verbessert. In angepasster Tätigkeit bestehe mittlerweile eine volle Erwerbstätigkeit (wohl gemeint: Erwerbsfähigkeit), so dass seit Frühling 2020 kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mehr bestehe. Der Kasse liege sodann ein Arztzeugnis von Dr. med. Dr. rer. nat. Y.___ vor, welcher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 27. Januar 2021 bescheinige (Urk. 2 S. 1 f.). Mit dem Einwand gegen den Vorbescheid der IV - Stelle mache der Beschwerdeführer lediglich geltend, dass er in seiner Arbeitsfähigkeit schon lange vor dem Jahr 2010 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Er beanstande den Vorbescheid somit bloss in Bezug auf Leistungen vor dem Jahr 2017 und nicht auf die per 27. Januar 2021 bescheinigte Arbeitsfähigkeit. Die Vermittlungsfähigkeit sei daher spätestens ab dem Zeitpunkt des Vorbescheids offensichtlich gewesen, womit die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse geendet habe (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer sei ab dem 17. November 2021 infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Die Taggelder seien ab dem 17. November 2021 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG abgerechnet worden, weshalb ab dem 17. Dezember 2021 die Ablehnung weiterer Krankentaggelder korrekterweise verfügt worden sei (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Rentenprüfung der Invalidenversicherung sei noch im Gange. Bei strittiger respektive noch nicht abschliessend geklärter Erwerbsunfähigkeit bestehe eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Er sei vom 17. November 2021 bis 1. Dezember 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb seine Vermittlungsfähigkeit während dieser Zeit in Frage gestellt werden könne. Insgesamt seien dies indes nur elf Krankentaggelder gewesen. Vom 2. Dezember 2021 bis 16. Dezember 2021 sei er lediglich zu 50 % arbeitsunfähig, das heisse zu mehr als 20 % arbeitsfähig gewesen, weshalb dafür keine Krankentaggelder abzurechnen, sondern Arbeitslosentaggelder als Vorleistung auszurichten gewesen wären. Es treffe zwar zu, dass er in seinem Einwand lediglich geltend gemacht habe, seine Arbeitsfähigkeit sei bereits vor 2010 beeinträchtigt gewesen. Er habe allerdings übersehen, dass die Invalidenversicherung nicht zwischen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unterschieden habe. Im Januar 2020, als die Invalidenversicherung die Wiedereingliederung für beendet erklärt habe, sei er immer noch erwerbsunfähig gewesen, auch wenn es ihm wieder besser gegangen sei, da er noch kein Einkommen erzielt habe. Obwohl er ab Januar 2021 unter angepassten Rahmenbedingungen wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, bestehe bis heute eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, da er den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt noch nicht geschafft habe. Er sei zwar arbeitsfähig, mangels Erwerbseinkommen aber immer noch erwerbsunfähig. Er habe vergessen, diesen Punkt im Einwand geltend zu machen, werde dies aber nachholen. Entsprechend sei seine Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die Kontrollperiode Dezember 2021 noch strittig und die Leistungspflicht der Invalidenversicherung noch nicht abschliessend geklärt beziehungsweise nach wie vor im Schwebezustand (Urk. 1).
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. September 2021 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2017 bis 30. November 2018 in Aussicht gestellt wurde (Urk. 6/9). Des Weiteren wurden ihm im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen Taggelder der Invalidenversicherung vom 5. November 2018 bis 31. Januar 2020 ausgerichtet (Urk. 6/3). Am 27. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer sodann beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem gleichen Datum die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/1 und 6/2). Die Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 27. Januar 2021 bis 26. April 2023 (vgl. Urk. 6/11).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab dem 17. Dezember 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von weiteren Taggeldern im (vorübergehenden) Krankheitsfall gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG verneint hat.
3.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Rentenprüfung der Invalidenversicherung sei noch im Gange. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) für die Zeit besteht, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand). Die versicherte Person hat in diesem Fall Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte. Die Vorleistungspflicht ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Kündigt die IV-Stelle beispielsweise in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, so ist die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2015 vom 21. September 2015 E. 5.2).
Vorliegend begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. September 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2017 bis 30. November 2018 zugesprochen worden war. Die Vorleistungspflicht habe mit dem Vorbescheid der IV-Stelle, mit welchem dem Beschwerdeführer eine IV - Rente zugesprochen worden war, geendet. Der Einwand des Beschwerdeführers beziehe sich lediglich auf die Leistungspflicht der Invalidenversicherung vor dem Jahr 2017; die ärztlich attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 27. Januar 2021 stelle er nicht in Frage (Urk. 2 S. 2 - 3). Auch mit der vorliegenden Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die ihm (spätestens) ab 27. Januar 2021 attestierte Arbeitsfähigkeit nicht. Der Umstand, dass er diese nicht verwertet, begründet entgegen der vom Beschwerdeführer wohl vertretenen Auffassung offensichtlich keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit. Er bringt denn auch nicht vor, die IV - Stelle habe einen Rentenanspruch ab Januar 2021 zu Unrecht aufgrund eines zu tief bemessenen Valideneinkommens oder eines zu hoch eingeschätzten Invalideneinkommens verneint. Damit steht aber seit Erlass des Vorbescheides am 23. September 2021 fest, dass der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2020 keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Der Schwebezustand ist daher beendet; entsprechend besteht auch keine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung mehr.
3.3 Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Taggelder im Krankheitsfall gestützt auf Art. 28 AVIG festlegte und einen Anspruch ab dem 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit, das heisst ab dem 17. Dezember 2021 verneinte.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse syndicom
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Vogel Sherif