Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2022.00248
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 31. Januar 2023
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die X.___ AG reichte am 19. Juli 2022 (Eingangsdatum) eine Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab dem 7. August 2022 für den Gesamtbetrieb (15 Mitarbeitende) bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall von 45 % ein (Urk. 6/1), nachdem ihr das AWA bereits für die Zeit vom 17. März 2020 bis 31. März 2021 (Urk. 6/66) und vom 7. Mai 2021 bis 6. August 2022 (Urk. 6/12) im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich bewilligt hatte. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 wurde das Gesuch abgelehnt und die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung nicht erteilt (Urk. 6/6). Die von der X.___ AG dagegen am 15. August 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/7) wies das AWA mit Entscheid vom 24. Augst 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ AG am 19. September 2022 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Kurzarbeit sei bis zum 31. Dezember 2022 zu bewilligen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeits-entschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hin-weisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
1.2 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG sind die «gewöhnlichen» Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
1.3 Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E. 2a). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (vgl. BGE 121 V 371 E. 2a sowie Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2407 f. Rz 472 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.
Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.5 Wie in der Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 12. August 2020 (BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgeführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). Nach den Weisungen des Staatssekretariates für Wirtschaft und Arbeit (SECO) zu den «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Die Arbeitgeber müssen allerdings glaubhaft darlegen, inwiefern die Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind (Weisung Nr. 2020/01 des SECO vom 10. März 2020, S. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2021 vom 24. November 2021 E. 3.3.1).
1.6 Mit der schrittweisen Lockerung der Massnahmen entfiel für die betroffenen Betriebe in den meisten Fällen die behördliche Massnahme als Begründung für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, so dass der Betrieb grundsätzlich wiederaufgenommen werden musste, sobald dies erlaubt war (Weisung 2020/10 vom 22. Juli 2020, S. 9). Am 16. Februar 2022 beschloss der Bundesrat, dass ab dem 17. Februar fast alle Massnahmen aufgehoben werden. Es waren dies die Maskenpflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen; die Maskenpflicht am Arbeitsplatz; die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen; die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen; die Einschränkungen privater Treffen. Aufgehoben wurde auch die Home-Office-Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Per 1. April 2022 wurden die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben (die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen; vgl. Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24; Änderung vom 16. Februar 2022 und Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Änderung vom 16. Februar 2022).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner brachte im Einspracheentscheid vor (Urk. 2), dass am 1. April 2022 die Rückkehr in die normale Lage erfolgt und alle Corona-Massnahmen beendet worden seien. Somit könne ab 7. August 2022 nicht mehr von substantiellen Einschränkungen durch die Pandemie bzw. den damit einhergehenden behördlichen Massnahmen gesprochen werden. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin gemäss Voranmeldung im Juni 2022 über 571 Mitglieder verfügt und damit über gleich viele wie im Juni des Vor-Corona-Jahres 2019. Damit sei im Jahresvergleich kein Nachfragerückgang ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Fitnessbranche in den Wintermonaten Hochsaison habe und die Sommermonate ruhiger seien. Es sei somit davon auszugehen, dass in den Sommermonaten in der Regel weniger Arbeit anfalle beziehungsweise die Auslastung geringer sei. Dies sei jedoch keine Folge der Pandemie, sondern saisonal bedingt beziehungsweise dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen und somit nicht mit dem Mittel der Kurzarbeitsentschädigung aufzufangen. Die Umsatzzahlen würden jedoch bestätigen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 signifikante Umsatzeinbussen zu verzeichnen gehabt habe. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie nach wie vor mit den finanziellen Konsequenzen, die durch die Pandemie verursacht worden seien, zu kämpfen habe. Allerdings bestehe der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- und Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen. Der Arbeitsausfall sei somit dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen und daher nicht anrechenbar (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie habe in der Corona-Pandemie mit den damit einhergehenden Lockdowns und Teil-Lockdown infolge Maskenpflicht beim Training und Zertifikatspflicht wiederholt drastische Arbeitsausfälle erlitten. Diese Massnahmen seien in der Hochsaison der Fitnessbranche in Kraft getreten. Die Mitgliederentwicklung sei einzig als positive Trenderscheinung zu sehen, widerspiegle aber unter keinen Umständen eine Entspannung der finanziellen Lage. Während der Corona-Massnahmen hätten die bestehenden Kunden ihre Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen können und deshalb in den darauffolgenden Monaten entsprechende Entschädigungen in Form von fünf Monaten Zeitgutschriften erhalten. In der erwähnten Statistik der Mitgliederentwicklung seien auch alle Mitglieder mit fünf Monaten Zeitgutschrift aufgeführt. Diese fünf Monate seien kostenlos und sie würden gratis arbeiten und keinen Umsatz generieren. Hinzu komme, dass vor allem die ältere Generation auf Monatsabos ausweiche, weil sie grosse Angst bezüglich Massnahmen im Herbst habe. Die Verluste seien direkt auf die Lockdowns zurückzuführen (S. 2). Die Massnahmen zur Kosteneindämmung seien seit Frühjahr 2020 umgesetzt und würden aufs möglichste weiter ausgebaut (generelle Kostensenkung durch Zurückstellen von nötigen Investitionen und verbesserte Energieeffizienz, Anpassungen des Betriebes). Der Arbeitsausfall und der damit einhergehende Umsatzrückgang sei die direkte Konsequenz der Massnahmen der Pandemiebekämpfung (S. 3).
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführerin bereits bis zum 6. August 2022 Kurzarbeit bewilligt wurde (Urk. 6/12, Urk. 2 S. 3 oben). Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung unter dem Gesichtspunkt der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls für die Zeit vom 7. August bis 31. Dezember 2022, wobei sich die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus beurteilt (E. 1.3).
3.2 Wie die Beschwerdeführerin selber vorbringt, sind mittlerweile die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie beendet worden. Seit 1. April 2022 bestehen keine Massnahmen mehr (vgl. E. 1.6). Dennoch begründet die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsausfall für die Zeit vom 7. August bis 31. Dezember 2022 hauptsächlich mit diesen zur Bekämpfung der Pandemie angeordneten, inzwischen aber aufgehobenen Massnahmen. Konkrete Gründe, welche einen auf behördliche Massnahmen zurückzuführenden oder anderweitigen, vom Arbeitgeber nicht zu vertretenden Arbeitsausfall als glaubhaft erscheinen liessen, legt sie nicht dar. Die von ihr behauptete Angst der (potentiellen) Kunden älterer Generation vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus vermag dafür ebenso wenig zu genügen wie der blosse Hinweis auf das Ausweichen auf Monatsabos eines Teils der Kundschaft. Darin kann jedenfalls kein Grund erkannt werden, welcher es rechtfertigen würde, Kurzarbeitsentschädigung auszurichten, dient diese doch dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen und nicht der Existenzsicherung eines Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen (E. 1.5). Den Mitgliederzahlen der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sich diese insbesondere seit April 2022 - also seit Ende der Massnahmen - stark positiv entwickelt haben. Waren es im März 2022 noch 566 Mitglieder, so waren es im Juni 2022 bereits 593 Mitglieder (Urk. 3/1 S. 5), was einer Zunahme von fast 5 % in drei Monaten entspricht. Im Vergleich dazu waren es im Dezember 2019 (vor der Corona-Pandemie) 609 Mitglieder (Urk. 3/1 S. 2). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2022 nahezu auf demselben Mitgliederniveau wie vor der Pandemie war.
Diese positive Entwicklung wird auch in einer repräsentativen quantitativen Studie der Interessengemeinschaft Fitness Schweiz aufgegriffen (vgl. https://swissactive.ch/2022/09/06/ergebnisse-eckdaten-der-schweizer-fitness-wirtschaft-2022/, zuletzt besucht am 27. Januar 2023). Demnach wurde nach Wegfall der Beschränkungen wieder häufiger trainiert. «Wichtige Kennzahlen entwickeln sich wieder positiv – ein klares Indiz dafür, dass die Menschen wieder trainieren wollen» (a.a.O.). Somit verzeichnet die Fitnessbranche eine zumindest leichte Erholung.
3.3 Das Argument der Beschwerdeführerin, die Statistik der Mitgliederzahlen würde auch solche Kundinnen und Kunden beinhalten, welche eine kostenlose Zeitgutschrift von fünf Monaten erhalten hätten, kann für den hier relevanten Zeitraum ab 7. August 2022 nicht nachvollzogen werden, da die Massnahmen des Bundesrates bereits am 1. April 2022 weggefallen sind und somit die gutgeschriebenen fünf Monate spätestens Ende August 2022 abgelaufen wären. Die Mitgliederzahlen waren im Juni 2022 (593, Urk. 3/1 S. 5) noch auf hohem Niveau. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Mitgliederzahlen danach pandemiebedingt abgenommen hätten, und ein solcher Rückgang ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen. Ganz im Gegenteil geht aus den Umsatzzahlen (Urk. 6/5) hervor, dass im ersten Halbjahr 2022 die Umsätze um 71.87 % stiegen im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gemäss den von ihr eingereichten Jahresrechnungen, insbesondere jener per 28. Februar 2022, eine missliche finanzielle Lage mit drohender Überschuldung hervorgeht. Bereits Ende 2021 resultierte ein Verlust von Fr. 197‘333.76, wodurch das im Vorjahr noch intakte Eigenkapital vollständig aufgebraucht war. Die Überschuldung konnte laut Angaben der Beschwerdeführerin nur durch die Covid-Kredite von Fr. 118‘000.-- und durch ein Aktionärsdarlehen von Fr. 60‘008.01 verhindert werden. Der Verwaltungsrat ging davon aus, dass durch die Staatshilfe auch im Jahr 2022 (Härtefall und Kurzarbeitsentschädigung) der Verlust in Grenzen gehalten werden könne, wodurch keine Überschuldung entstehen sollte (Urk. 3/3/13). Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass es nicht Aufgabe der Kurzarbeitsentschädigung ist, die Existenz des Betriebs zu sichern beziehungsweise Umsatz- oder Betriebseinbussen zu decken, sondern Arbeitsplätze zu erhalten durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). Mit Blick auf den Zwischenabschluss per 28. Februar 2022 (Urk. 3/3/15-22) fällt zudem auf, dass sich die finanzielle Situation nochmals verschlechtert hat und eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) im Raum stand (Jahresverlust per 28. Februar 2022 Fr. 103'647.99 [S. 22], Verlustvortrag von Fr. 188'277.36 bei einem Fremdkapital von Fr. 598'694.-- [ohne Covid-Kredite und Darlehen der Aktionärin; S. 17] gegenüber Aktiven von Fr. 767'399.05 [S. 16]).
3.4 Zudem hat sich die Beschwerdeführerin ferner auch den Vorwurf entgegenhalten zu lassen, nicht substantiiert dargelegt zu haben, inwiefern sie ihrer im Sozialversicherungsrecht als allgemeiner Grundsatz geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 141 V 642 E. 4.3.2) nachgekommen ist. Nachdem die Situation rund um Covid-19 die Bevölkerung und auch die Wirtschaft bereits ab März 2020 begleitet hat, war damit zu rechnen, dass diese Lage noch länger den Alltag und die Arbeitswelt bestimmen würde. Die Unternehmungen standen daher in der Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, um allfällig weiteren Arbeitsausfall zu vermeiden (E. 1.4). Dass die Beschwerdeführerin diesbezügliche Anstrengungen, wie etwa die Optimierung des eigenen Angebots anhand der Nachfrage oder Bemühungen zur Erweiterung des Kundensegments unternommen hätte, macht sie weder substantiiert geltend, noch lassen sich hierfür Anhaltpunkte in den Akten finden. Sie erwähnt einzig Massnahmen zur Kosteneindämmung eingeleitet zu haben (Urk. 1 S. 3), nicht aber zur Beseitigung des Arbeitsausfalls. Diesbezüglich wurde lediglich erwähnt, dass sie die medizinischen und physiotherapeutischen Dienstleistungen «pushen» würde, was aber gemäss Jahresrechnung 2021 nur 3.7 % (Vorjahr 3.7 %) und per Februar 2022 noch 3.4 % des Ertrages ausmachte (Urk. 3/3 S. 6 und S. 18).
3.5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen von der Pandemie oder den behördlichen Massnahmen beziehungsweise durch anderweitige zu berücksichtigende wirtschaftliche Gründe verursachten unvermeidbaren Arbeitsausfall als nicht glaubhaft gemacht erachtet hat. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ AG
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Unia Arbeitslosenkasse ALK 60 732
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone