Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2022.00257


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 21. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Assista Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwalt Pascal Ruf

Räffelstrasse 26, Postfach, 8045 Zürich


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, erwarb am 13. Juli 2021 den Bachelor of Science Maschinenbau an der Universität Y.___ (Urk. 8/8). Am 21. März 2022 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/1) und beantragte am 28. März 2022 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2022 (Urk. 8/6). Mit Kassenverfügung vom 17. Mai 2022 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung, da er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sei (Urk. 8/20). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Juni 2022 Einsprache (Urk. 8/28), welche die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 1. September 2022 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 26. September 2022 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 17. Mai 2022 bzw. der Einspracheentscheid vom 1. September 2022 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

        

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 21. März 2020 bis zum 20. März 2022 unbestrittenermassen nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Aufgrund des Abschlusszeugnisses der Universität Y.___ vom 13. Juli 2021 stehe fest, dass er im Sommersemester 2020 (1. März bis 30. September 2020), im Wintersemester 2020 (1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2021) und im Sommersemester 2021 (1. März bis 30. September 2021) Prüfungen absolviert habe, für welche er insgesamt 65 ECTS-Punkte erhalten habe. Ein Vollzeitstudium entspreche einem Arbeitsaufwand von 30 ECTS-Punkten pro Semester bzw. 60 ECTS-Punkten pro Studienjahr. ECTS-Punkte würden sämtliche in einem Semester zu erbringenden Leistungen berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer etwa das Fach Konstruktionslehre II mit 7,5 ECTS-Punkten am 29. September 2020 abgeschlossen, die Lehrveranstaltung aber wohl im Sommersemester 2020 oder gar früher besucht habe. Zudem gehe aus dem Curriculum für das Bachelorstudium Maschinenbau der Universität Y.___ hervor, dass das Wahlmodul (21 ECTS-Punkte) aus sieben Lehrveranstaltungen à 3 ECTS-Punkten bestehe, welche in der Regel auf zwei Semester aufgeteilt würden. Dasselbe gelte für das Modul freie Wahlfächer (9 ECTS-Punkte), welches aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehe und gemäss Empfehlung der Universität Y.___ auf mehrere Semester aufgeteilt werde. Sodann sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kurse bzw. Prüfungen teilweise habe wiederholen müssen, zumal das Bachelorstudium Maschinenbau in der Regel sechs und nicht – wie im Falle des Beschwerdeführers - 18 Semester dauere. Aus diesem Grund könne der Arbeitsaufwand ohnehin nicht mehr im vollen Umfang berücksichtigt werden. Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum keine Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 30 ECTS-Punkten pro Semester absolviert respektive keinen Arbeitsaufwand im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung gehabt habe. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht wäre es ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen, neben dem Studium eine Teilzeitstelle anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 21. März 2020 bis zum 20. März 2022 lediglich während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 23. Januar bis zum 21. März 2022, mithin weniger als zwölf Monate, an der Ausübung einer Arbeit verhindert gewesen (Urk. 2 S. 3 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass es ihm aufgrund des Bachelorstudiums Maschinenbau an der Universität Y.___, bei welchem es sich um ein Vollzeitstudium gehandelt habe, unmöglich gewesen sei, nebenbei einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Dem Abschlusszeugnis der Universität Y.___ vom 13. Juli 2021 sei zu entnehmen, dass er im Zeitraum vom 29. September 2020 bis zum Abschluss des Studiums am 13. Juli 2021 mit den besuchten Kursen/abgelegten Prüfungen 65 ECTS-Punkte erworben habe. Werde lediglich das letzte Studienjahr vom 13. Juli 2020 bis zum 13. Juli 2021 betrachtet, sei erstellt, dass der Lernaufwand zum Erreichen der 65 ECTS-Punkte in diesem Jahr angefallen sei. Es werde bestritten, dass er Prüfungen habe wiederholen müssen und der geltend gemachte Arbeitsaufwand deshalb nicht mehr im vollen Umfang berücksichtigt werden könne. Aus dem Umstand, dass er 18 Semester immatrikuliert gewesen sei, könne nicht abgeleitet werden, dass der im Zeitraum vom 13. Juli 2020 bis zum 13. Juli 2021 geltend gemachte Aufwand nicht angefallen wäre. Des Weiteren sei es gerichtsnotorisch, dass der Lernaufwand vor den Prüfungen bzw. dem Kursende am grössten sei. Die unbegründete Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach der Lernaufwand für das Modul Konstruktionslehre II, das Wahlmodul und die freien Wahlfächer auf mehrere Semester verteilt und nicht in der geltend gemachten Zeitspanne angefallen sei, verfange deshalb nicht. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er vom 23. Januar bis zum 21. März 2022 aufgrund eines Unfalls zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Gründe bzw. Zeitspannen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG könnten mit denjenigen von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG kumuliert werden (Urk. 1).


3.

3.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin – trotz entsprechender Aufforderung vom 23. Juni 2022 (Urk. 8/30) – keine Leistungsübersicht/Bestätigung der Universität Y.___ eingereicht hat, aus welcher hervorgehen würde, welche Lehrveranstaltungen er in welchen Semestern besucht hat (vgl. Urk. 8/31-32).

3.2    Dem Abschlusszeugnis der Universität Y.___ vom 13. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 21. März 2020 (Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit) bis zum 13. Juli 2021 (Datum des Diplomerwerbs) folgende Prüfungen ablegte und ECTS-Punkte erwarb (Urk. 8/11):

- Technische Mechanik III        ECTS-Punkte:     9     Prüfungsdatum: 13.07.2021

- Konstruktionslehre II        ECTS-Punkte:     7.5    Prüfungsdatum: 29.09.2020

- Konstruktionslehre III        ECTS-Punkte:     10.5     Prüfungsdatum: 15.02.2021

- Theor. Maschinenlehre II         ECTS-Punkte:     8    Prüfungsdatum: 26.04.2021

- Wahlmodul            ECTS-Punkte:     21    Prüfungsdatum: 30.10.2020

- Freie Wahlfächer            ECTS-Punkte:     9    Prüfungsdatum: 16.11.2020

                    Total ECTS-Punkte: 65

3.3    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, besteht das Wahlmodul (21 ECTS-Punkte) gemäss Curriculum für das Bachelorstudium Maschinenbau der Universität Y.___ (vgl. www.«Y.___».at/studium/studienangebot/bachelorstudien/ma schinenbau) aus sieben Lehrveranstaltungen à 3 ECTS-Punkten, welche auf das Winter- und Sommersemester aufgeteilt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest drei Lehrveranstaltungen des Wahlmoduls, das er mit Prüfungen vom 30. Oktober 2020 abschloss, bereits vor dem Sommersemester 2020 (1. März bis 30. September 2020) besucht hatte. Von den in E. 3.2 aufgeführten 65 ECTS-Punkten sind deshalb 9 ECTS-Punkte in Abzug zu bringen, was 56 ECTS-Punkte ergibt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Bachelorstudium, im Rahmen dessen 180 ECTS-Punkten zu erwerben sind, in der Regel in sechs Semestern absolviert wird. Gemäss Studienzeitbestätigung der Universität Y.___ vom 18. Juli 2021 absolvierte der Beschwerdeführer das Bachelorstudium jedoch in 18 Semestern (Urk. 8/28/3). Es liegt deshalb der Schluss nahe, dass er - nebst den Lehrveranstaltungen des Wahlmoduls möglicherweise noch weitere Lehrveranstaltungen, die er in den Jahren 2020/2021 mit Prüfung abschloss, bereits früher besucht hatte. Selbst wenn dies aber nicht der Fall gewesen wäre, kann der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 21. März 2020 bis zum 13. Juli 2021, mithin knapp 16 Monate, lediglich 56 ECTS-Punkte nachweisen. Da ein Vollzeitstudium einem Arbeitsaufwand von 30 ECTS-Punkten pro Semester bzw. 60 ECTS-Punkten pro Studienjahr entspricht (vgl. Informationsblatt der Universität Y.___, Urk. 8/28/5), ist nicht ausgewiesen, dass er zuletzt vollzeitlich studiert hat. Sein Einwand, dass der Lernaufwand vor den Prüfungen bzw. dem Kursende am grössten sei, vermag daran nichts zu ändern.

    Aufgrund des Gesagten wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, nebst dem Studium – zumindest in einem kleinen Umfang - teilzeitlich erwerbstätig zu sein. Durch das Studium an der Universität Y.___ war er nicht während mehr als zwölf Monaten daran gehindert, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Daran ändert auch nichts, dass ihm im ärztlichen Zeugnis des Stadtspitals Z.___ vom 21. März 2022 infolge Unfalls vom 23. Januar bis zum 21. März 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/5). Der Beschwerdeführer war somit nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit.


4.    Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Assista Rechtsschutz AG

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl